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Entscheid

SCBES.2025.83

Pfändungsankündigung

12. August 2025Deutsch3 min

im vorliegenden Fall von einer

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach A.___

in der Betreibung Nr. [...] am 30. Juni 2025 eine Pfändungsankündigung und nach

dessen Darstellung noch später eine provisorische Abrechnung mit dem angeblich

geschuldeten Betrag zustellte,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 8. August 2025 eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,

der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde Folgendes beantragt:

«das die Drohbriefe sofort

einzustellen sind und sämtliche Einträge aus dem Betreibungsregister zu löschen

sind, da zum einen die gesetzliche Legitimation nicht gegeben ist, da keine

Beamten vorhanden und das Betreibungsamt offensichtlich eine Firma ist. Somit

keine hoheitlichen Rechte geltend gemacht werden können.

Zum anderen wird versucht

über eine erfundene Person (B.___), jener Person, welche ich verwalte einen

Schaden zuzufügen obwohl jene Person nicht einmal als beschuldige Person

aufgeführt ist. Diesen Widerspruch gilt es zu bereinigen und das Verfahren ein

für allemal einzustellen.»

die Beschwerde sogleich ohne Einholung

einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes beurteilt werden kann,

auch die Frage, ob die Beschwerdefrist

eingehalten ist, offen gelassen werden kann,

das eigene Staatsverständnis des

Beschwerdeführers, wonach keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe, da

das Betreibungsamt eine Firma sei und als Betreibungsamt keine hoheitliche

Legitimation besitze, keine Ungültigkeit des Pfändungsvollzugs zu begründen

vermag (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 3),

die Beanstandungen des Beschwerdeführers

zur Darstellung seines Namens nicht nachvollziehbar sind, werden doch sowohl

der Familienname als auch der Vorname des Beschwerdeführers auf der

Pfändungsankündigung korrekt aufgeführt, währenddem ein Komma oder gar die

Schreibweise über zwei Zeilen nicht Teil des amtlichen Namens sind (a.a.O.),

dasselbe für die Schreibweise mit einem

Doppelpunkt vor dem Vornamen gilt,

sich die Beschwerde somit in

Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen

erschöpft und damit zum vornherein nicht geeignet ist, eine

Bundesrechtsverletzung zu begründen,

das Beschwerdeverfahren vor der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist,

einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00

sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG),

Sachverhalt

im vorliegenden Fall von einer

Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam

zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und

allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm

inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls

sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller