SCBES.2025.83
Pfändungsankündigung
12. August 2025Deutsch3 min
im vorliegenden Fall von einer
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach A.___
in der Betreibung Nr. [...] am 30. Juni 2025 eine Pfändungsankündigung und nach
dessen Darstellung noch später eine provisorische Abrechnung mit dem angeblich
geschuldeten Betrag zustellte,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 8. August 2025 eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,
der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde Folgendes beantragt:
«das die Drohbriefe sofort
einzustellen sind und sämtliche Einträge aus dem Betreibungsregister zu löschen
sind, da zum einen die gesetzliche Legitimation nicht gegeben ist, da keine
Beamten vorhanden und das Betreibungsamt offensichtlich eine Firma ist. Somit
keine hoheitlichen Rechte geltend gemacht werden können.
Zum anderen wird versucht
über eine erfundene Person (B.___), jener Person, welche ich verwalte einen
Schaden zuzufügen obwohl jene Person nicht einmal als beschuldige Person
aufgeführt ist. Diesen Widerspruch gilt es zu bereinigen und das Verfahren ein
für allemal einzustellen.»
die Beschwerde sogleich ohne Einholung
einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes beurteilt werden kann,
auch die Frage, ob die Beschwerdefrist
eingehalten ist, offen gelassen werden kann,
das eigene Staatsverständnis des
Beschwerdeführers, wonach keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe, da
das Betreibungsamt eine Firma sei und als Betreibungsamt keine hoheitliche
Legitimation besitze, keine Ungültigkeit des Pfändungsvollzugs zu begründen
vermag (Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 3),
die Beanstandungen des Beschwerdeführers
zur Darstellung seines Namens nicht nachvollziehbar sind, werden doch sowohl
der Familienname als auch der Vorname des Beschwerdeführers auf der
Pfändungsankündigung korrekt aufgeführt, währenddem ein Komma oder gar die
Schreibweise über zwei Zeilen nicht Teil des amtlichen Namens sind (a.a.O.),
dasselbe für die Schreibweise mit einem
Doppelpunkt vor dem Vornamen gilt,
sich die Beschwerde somit in
Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen
erschöpft und damit zum vornherein nicht geeignet ist, eine
Bundesrechtsverletzung zu begründen,
das Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist,
einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00
sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG),
Sachverhalt
im vorliegenden Fall von einer
Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam
zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und
allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm
inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls
sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller