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Entscheid

SCBES.2025.84

Konkurskanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. Juni 2025

26. August 2025Deutsch3 min

1. Es wird festgestellt, dass die B.___ mit Vollmacht von C.___ für die A.___ GmbH eine

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 26. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Konkurserkanntnis

des Amtsgerichts (recte Amtsgerichtspräsidenten) von Bucheggberg-Wasseramt vom

17. Juni 2025

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt am 17. Juni 2025 den Konkurs über die A.___ GmbH

eröffnete,

die A.___ GmbH (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2025 dagegen eine Beschwerde an die Zivilkammer

einreichte und die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangte,

die Vizepräsidentin der

Zivilkammer in den Ziffern 1 - 3 der Verfügung vom 1. Juli 2025 Folgendes

verfügte:

Sachverhalt

1. Es wird festgestellt, dass die B.___ mit Vollmacht von C.___ für die A.___ GmbH eine

Beschwerde eingereicht hat.

2. Es wird festgestellt, dass gemäss

Handelsregisterauszug einzig D.___ zur Vertretung der A.___ GmbH berechtigt

ist.

3. Die B.___ hat bis 15. Juli 2025 eine Vollmacht von D.___ für die

stellvertretende Prozessführung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde

nicht eingetreten wird.

die Zivilkammer die Beschwerde gegen die

Konkurseröffnung mit Urteil vom 12. August 2025 abwies, soweit sie darauf

eintrat,

die Zivilkammer weiter die Gerichtskosten

von CHF 500.00 C.___ auferlegte, da sie gemäss Handelsregister für die

Beschwerdeführerin nicht zeichnungsberechtigt war,

die Beschwerdeführerin am 21. August

2025 (Postaufgabe) erneut mit Vollmacht von C.___ vertreten durch die B.___, mit

einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

gelangte und die Aufhebung der Konkurseröffnung durch den Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt verlangt,

die Beschwerdeführerin erneut angibt,

sie handle durch ihre Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift Frau C.___, da

der Inhaberwechsel vom 5. Oktober 2023 noch im Übernahmeprozess und daher noch

nicht im Handelsregister mutiert worden sei,

die Zustellung der Zahlungsbefehle, der

Konkursandrohung und der Vorladung zur Konkursverhandlung an den im

Handelsregister eingetragenen Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft in keiner

Weise zu beanstanden ist (Art. 65 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG),

Erwägungen

vorliegend wiederum die nicht

zeichnungsberechtigte C.___ für die Beschwerdeführerin handelt,

die Beschwerde sogleich ohne Einholung

einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen werden kann, soweit darauf

eingetreten werden kann,

das Beschwerdeverfahren vor der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist,

einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00

sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG),

im vorliegenden Fall von einer

Kostenauflage noch abzusehen ist, C.___ jedoch darauf aufmerksam zu machen ist,

dass ihr inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls

sogar Bussen auferlegt werden können,

erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

C.___ wird darauf hingewiesen, dass ihr

inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls

sogar Bussen auferlegt werden können.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller