SCBES.2025.84
Konkurskanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. Juni 2025
26. August 2025Deutsch3 min
1. Es wird festgestellt, dass die B.___ mit Vollmacht von C.___ für die A.___ GmbH eine
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Konkurserkanntnis
des Amtsgerichts (recte Amtsgerichtspräsidenten) von Bucheggberg-Wasseramt vom
17. Juni 2025
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt am 17. Juni 2025 den Konkurs über die A.___ GmbH
eröffnete,
die A.___ GmbH (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2025 dagegen eine Beschwerde an die Zivilkammer
einreichte und die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangte,
die Vizepräsidentin der
Zivilkammer in den Ziffern 1 - 3 der Verfügung vom 1. Juli 2025 Folgendes
verfügte:
Sachverhalt
1. Es wird festgestellt, dass die B.___ mit Vollmacht von C.___ für die A.___ GmbH eine
Beschwerde eingereicht hat.
2. Es wird festgestellt, dass gemäss
Handelsregisterauszug einzig D.___ zur Vertretung der A.___ GmbH berechtigt
ist.
3. Die B.___ hat bis 15. Juli 2025 eine Vollmacht von D.___ für die
stellvertretende Prozessführung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird.
die Zivilkammer die Beschwerde gegen die
Konkurseröffnung mit Urteil vom 12. August 2025 abwies, soweit sie darauf
eintrat,
die Zivilkammer weiter die Gerichtskosten
von CHF 500.00 C.___ auferlegte, da sie gemäss Handelsregister für die
Beschwerdeführerin nicht zeichnungsberechtigt war,
die Beschwerdeführerin am 21. August
2025 (Postaufgabe) erneut mit Vollmacht von C.___ vertreten durch die B.___, mit
einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
gelangte und die Aufhebung der Konkurseröffnung durch den Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt verlangt,
die Beschwerdeführerin erneut angibt,
sie handle durch ihre Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift Frau C.___, da
der Inhaberwechsel vom 5. Oktober 2023 noch im Übernahmeprozess und daher noch
nicht im Handelsregister mutiert worden sei,
die Zustellung der Zahlungsbefehle, der
Konkursandrohung und der Vorladung zur Konkursverhandlung an den im
Handelsregister eingetragenen Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft in keiner
Weise zu beanstanden ist (Art. 65 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG),
Erwägungen
vorliegend wiederum die nicht
zeichnungsberechtigte C.___ für die Beschwerdeführerin handelt,
die Beschwerde sogleich ohne Einholung
einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen werden kann, soweit darauf
eingetreten werden kann,
das Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist,
einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00
sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG),
im vorliegenden Fall von einer
Kostenauflage noch abzusehen ist, C.___ jedoch darauf aufmerksam zu machen ist,
dass ihr inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls
sogar Bussen auferlegt werden können,
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
C.___ wird darauf hingewiesen, dass ihr
inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls
sogar Bussen auferlegt werden können.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller