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Entscheid

SCBES.2025.85

Berechnung des Existenzminimums

26. September 2025Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 26. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 22. August 2025

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug

und die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19.

August 2025. Zudem reicht er am 25. und 27. August 2025 weitere Schreiben ein.

Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei vom Betreibungsamt

das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem habe Herr B.___ die

Dokumentationspflicht missachtet. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer

verschiedene Rügen gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs SCBES.2025.37 vom 13. Juni 2025 vor und verlangt, im vorliegenden

Verfahren seien andere Richter einzusetzen. Sodann habe die Aufsichtsbehörde

auf der Rechtsmittelbelehrung die falsche Instanz angegeben. Somit habe die

Aufsichtsbehörde die Bundesgerichtskosten zu tragen. Zudem sei die

Existenzminimumberechnung nach wie vor fehlerhaft und die Unterschrift darauf

nicht entzifferbar und daher rechtlich nicht korrekt.

2. Mit Vernehmlassung vom 3. September

2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer verlangt

sinngemäss den Ausstand sämtlicher Richter der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Hierfür nennt er aber keine

konkreten Gründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein gegen eine ganze

Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe

betreffend aller abgelehnten Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren

unzulässig ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom

9.

März 2015 E. 2.2). Somit ist auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine

rechtsgenügliche Begründung aufweist, zum vornherein nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt pauschal,

die Existenzminimumberechnung sei nach wie vor fehlerhaft, ohne dies näher zu

begründen. Für die Aufsichtsbehörde ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Berechnung mangelhaft sein sollte.

3.

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, das Betreibungsamt habe sein rechtliches Gehör verletzt und Herr B.___

habe die Dokumentationspflicht missachtet. Er begründet diese Vorbringen jedoch

nicht weiter. Die diesbezüglichen Rügen sind für die Aufsichtsbehörde denn auch

nicht nachvollziehbar. Insofern sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das

beigelegte Schreiben an die Aufsichtsbehörde vom 16. Mai 2025 bezieht, ist

festzuhalten, dass dieses Schreiben bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

SCBES.2025.37 war, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Auf die Beschwerde gegen das Urteil

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.37 vom 13.

Juni 2025 ist das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2025 nicht eingetreten.

Das Urteil der Aufsichtsbehörde ist somit in Rechtskraft erwachsen. Auf die

Dispositiv

diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten. Im

Übrigen sind seine sinngemässen Ausführungen, wonach die Rechtsmittelbelehrung

auf dem vorgenannten Urteil der Aufsichtsbehörde nicht korrekt gewesen sei,

nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das

Bundesgericht als «Einsprache» bezeichnete, ist auf sein eigenes Versehen

zurückzuführen. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen

werden. Für die vom Beschwerdeführer verlangte Kostenübernahme der

Bundesgerichtskosten durch die Aufsichtsbehörde besteht somit kein Anlass.

5. Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, die Unterschrift auf der Pfändungsverfügung sei nicht

entzifferbar und damit rechtlich unzulässig. Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass die Unterschrift durch einen sog. Faksimilestempel erstellt wurde, was

nicht zu beanstanden ist. Formulare – wozu auch die Pfändungsverfügung gehört –

sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren

zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) von

den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten

des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen. Es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Bereits

vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt,

eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von

Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um

offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen,

spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden.

Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen

Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge

sich keineswegs auf (Urteil B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen

haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die

Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf

digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des

Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die

Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP

1996 S. 1371).

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch