SCBES.2025.85
Berechnung des Existenzminimums
26. September 2025Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 26. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 22. August 2025
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug
und die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19.
August 2025. Zudem reicht er am 25. und 27. August 2025 weitere Schreiben ein.
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei vom Betreibungsamt
das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem habe Herr B.___ die
Dokumentationspflicht missachtet. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer
verschiedene Rügen gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs SCBES.2025.37 vom 13. Juni 2025 vor und verlangt, im vorliegenden
Verfahren seien andere Richter einzusetzen. Sodann habe die Aufsichtsbehörde
auf der Rechtsmittelbelehrung die falsche Instanz angegeben. Somit habe die
Aufsichtsbehörde die Bundesgerichtskosten zu tragen. Zudem sei die
Existenzminimumberechnung nach wie vor fehlerhaft und die Unterschrift darauf
nicht entzifferbar und daher rechtlich nicht korrekt.
2. Mit Vernehmlassung vom 3. September
2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer verlangt
sinngemäss den Ausstand sämtlicher Richter der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Hierfür nennt er aber keine
konkreten Gründe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein gegen eine ganze
Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe
betreffend aller abgelehnten Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren
unzulässig ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom
9.
März 2015 E. 2.2). Somit ist auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine
rechtsgenügliche Begründung aufweist, zum vornherein nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt pauschal,
die Existenzminimumberechnung sei nach wie vor fehlerhaft, ohne dies näher zu
begründen. Für die Aufsichtsbehörde ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Berechnung mangelhaft sein sollte.
3.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, das Betreibungsamt habe sein rechtliches Gehör verletzt und Herr B.___
habe die Dokumentationspflicht missachtet. Er begründet diese Vorbringen jedoch
nicht weiter. Die diesbezüglichen Rügen sind für die Aufsichtsbehörde denn auch
nicht nachvollziehbar. Insofern sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das
beigelegte Schreiben an die Aufsichtsbehörde vom 16. Mai 2025 bezieht, ist
festzuhalten, dass dieses Schreiben bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
SCBES.2025.37 war, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Auf die Beschwerde gegen das Urteil
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.37 vom 13.
Juni 2025 ist das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2025 nicht eingetreten.
Das Urteil der Aufsichtsbehörde ist somit in Rechtskraft erwachsen. Auf die
Dispositiv
diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten. Im
Übrigen sind seine sinngemässen Ausführungen, wonach die Rechtsmittelbelehrung
auf dem vorgenannten Urteil der Aufsichtsbehörde nicht korrekt gewesen sei,
nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das
Bundesgericht als «Einsprache» bezeichnete, ist auf sein eigenes Versehen
zurückzuführen. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen
werden. Für die vom Beschwerdeführer verlangte Kostenübernahme der
Bundesgerichtskosten durch die Aufsichtsbehörde besteht somit kein Anlass.
5. Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer, die Unterschrift auf der Pfändungsverfügung sei nicht
entzifferbar und damit rechtlich unzulässig. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass die Unterschrift durch einen sog. Faksimilestempel erstellt wurde, was
nicht zu beanstanden ist. Formulare – wozu auch die Pfändungsverfügung gehört –
sind gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren
zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) von
den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten
des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen. Es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Bereits
vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt,
eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von
Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um
offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen,
spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden.
Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen
Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge
sich keineswegs auf (Urteil B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen
haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die
Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf
digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des
Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die
Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP
1996 S. 1371).
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch