SCBES.2025.86
Amtliche Verwahrung vom 14. August 2025 von fünf Pferden im Sinne einer betreibungsrechtlichen Sicherungsmassnahme (Art. 98 SchKG)
27. März 2026Deutsch39 min
betreut, trainiert und an Reitturnieren vorgestellt zu werden. Das Pferd «F.___»
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 27. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
vertreten durch Sébastien Gobat, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Amtliche
Verwahrung vom 14. August 2025 von fünf Pferden im Sinne einer
betreibungsrechtlichen Sicherungsmassnahme (Art. 98 SchKG)
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Eingabe vom 25. August 2025 lässt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde
gegen die amtliche Verwahrung vom 14. August 2025 von fünf Pferden erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei festzustellen, dass die am 14.
August 2025 durch das Betreibungsamt Thal-Gäu angeordnete amtliche Verwahrung
der Pferde «B.___», «C.___», «D.___», «E.___» und «F.___» nichtig war.
2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei
festzustellen, dass die am 14. August 2025 durch das Betreibungsamt Thal-Gäu
angeordnete amtliche Verwahrung der Pferde «B.___», «C.___», «D.___», «E.___»
und «F.___» rechtswidrig war.
- alles unter Kostenfolge
-
Zur Begründung führt der
Beschwerdeführer aus, er betreibe in [...] einen Reitbetrieb («[...]»), in
welchem er Pferde von Dritteigentümern in Pension nehme. Diese Pferde würden
durch ihn und sein Team betreut, trainiert und an Reitturnieren vorgestellt.
Ziel dieser Tätigkeit sei es, die Pferde sportlich weiterzubringen und deren
Marktwert zu steigern. Die durch das Betreibungsamt am 14. August 2025
beschlagnahmten Pferde «B.___», «C.___», «D.___», und «E.___» seien auf dem Hof
des Beschwerdeführers eingestellt worden, um dort durch ihn und sein Team
betreut, trainiert und an Reitturnieren vorgestellt zu werden. Das Pferd «F.___»
sei ebenfalls in den Stallungen des Beschwerdeführers in [...] eingestellt
worden. Es sei jedoch ausschliesslich von seiner Eigentümerin geritten worden,
welche beim Schuldner Unterricht genommen habe, um ihr Reitniveau zu verbessern
und selbst mit «F.___» an Wettbewerben teilzunehmen.
Mit der vorliegenden Beschwerde
beantrage der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter
der Rechtswidrigkeit der hier in Frage stehenden Sicherungsmassnahme. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ein Feststellungsbegehren zuzulassen,
wenn der Beschwerdeführer an der sofortigen Feststellung ein erhebliches
schutzwürdiges Interesse habe, das kein rechtliches zu sein brauche, sondern
auch bloss tatsächlicher Natur sein könne (BGE 144 III 175 E. 5; 141 III 68 E.
2.3; 136 III 102 E. 3.1). Ein Feststellungsinteresse fehle in der Regel, wenn
eine Leistungsklage zur Verfügung stehe, mit der ein vollstreckbares Urteil
erwirkt werden könne. Das Feststellungsbegehren sei somit subsidiär und nur
dort zulässig, wo kein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren zur Verfügung stehe (BGE 135 III 378 E. 2.2). Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. So sei die
strittige betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme am 22. August 2025 aufgehoben
und die fünf Pferde ihren Eigentümern wieder zur Verfügung gestellt worden,
nachdem die Schulden, welche Anlass zur Massnahme gegen hätten, beglichen
worden seien. Der Beschwerdeführer könne daher kein Rechtsbegehren mehr auf
Aufhebung der Massnahme stellen. Der Eigentümer von zwei der beschlagnahmten
Pferde («C.___», «D.___») habe jedoch bereits angekündigt, gegenüber dem
Beschwerdeführer Ansprüche geltend machen zu wollen, namentlich für die durch
die Massnahme verursachten Kosten sowie für den angeblichen Schaden, den seine
Pferde infolge der vom Betreibungsamt getroffenen Massnahme erlitten hätten.
Auch von den übrigen Pferdeeigentümern seien ähnliche Ansprüche nicht
auszuschliessen. Um sich gegen derartige Ansprüche verteidigen zu können, habe
der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtmässigkeit
der am 14. August 2025 vom Betreibungsamt angeordneten Massnahme gerichtlich
geklärt werde.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das
Betreibungsamt habe in der Pfändungsurkunde keine Drittansprüche an den beiden
Pferden «B.___» und «F.___» vermerkt, obschon seine Ehefrau das Amt vor dem
Pfändungsvollzug vom 23. Mai 2025 auf die bestehende Drittansprüche hingewiesen
habe. Dieses Unterlassen stelle eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 SchKG dar.
Hätte das Betreibungsamt die Mitteilungen berücksichtigt, hätten die Eigentümer
der betreffenden Pferde rechtzeitig durch die Einreichung von liquiden
Beweismitteln ihr Eigentum nachweisen können. Hinsichtlich des Pferdes «E.___» habe
das Betreibungsamt versehentlich die Angaben eines anderen Pferdeeigentümers
vermerkt, ohne die Pfändungsurkunde nachträglich zu berichtigen. Die tatsächliche
Eigentümerin, Frau G.___, sei erst am 29. Juli 2025 vom Betreibungsamt
angeschrieben worden, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers auf den Fehler
aufmerksam gemacht habe. Frau G.___ habe sodann bereits Anfang August 2025,
mithin vor Anordnung der angefochtenen Sicherungsmassnahme, Unterlagen eingereicht,
welche ihr Eigentum ohne jeden Zweifel belegten. Die Drittansprüche an den
Pferden «C.___» und «D.___» seien in der Pfändungsurkunde korrekt vermerkt
worden. Auf Aufforderung des Betreibungsamts habe Herr H.___, Geschäftsführer
und Inhaber der I.___, am 7. und 22. Juli 2025 Unterlagen vorgelegt, die das
Eigentum der I.___ an diesen beiden Pferden zweifelsfrei belegten. Im Zeitpunkt
der Anordnung der Massnahme am 14. August 2025 sei das Eigentum an den Pferden
«E.___», «C.___» und «D.___» somit durch liquide Beweismittel eindeutig
nachgewiesen worden. Das Eigentum an den beiden weiteren Pferden hätte
ebenfalls ohne Weiteres nachgewiesen werden können, wenn das Betreibungsamt die
Drittansprüche korrekt protokolliert hätte. Jedenfalls hätten sich die
Eigentumsverhältnisse der Pferde hinreichend aus den öffentlich zugänglichen
Registern von Swiss Equestrian und der Federation Equestre Internationale (FEI)
ergeben, welche das Betreibungsamt auch tatsächlich konsultiert habe.
Des Weiteren sei das von der Gläubigerin
J.___ eingereichte Verwertungsbegehren vor Ablauf der in Art. 116 Abs. 1 SchKG
vorgesehenen Monatsfrist gestellt worden. Sowohl ein verfrühtes als auch ein
verspätetes Verwertungsbegehren sei unwirksam (vgl. AMONN / WALTHER, Grundriss
des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 26 N 12). Das
Betreibungsamt sei dennoch am gleichen Tag auf dieses Begehren eingetreten,
mithin noch vor Ablauf der in Art. 116 Abs. 1 SchKG zwingend vorgesehenen
Minimalfrist (vgl. Beilage 10). Zudem habe die dem Verwertungsbegehren vom 13.
Juni 2025 beigelegte Liste (vgl. Beilage 10) neben verschiedenen beweglichen
Gegenständen (Fahrzeuge, Zubehör) «nur» die Pferde «B.___» und «F.___» sowie
sieben weitere Pferde enthalten, für welche das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde
keine Drittansprüche vermerkt habe. Die drei weiteren am 14. August 2025
beschlagnahmten Pferde («E.___», «C.___» und «D.___») seien in dieser Liste
nicht aufgeführt gewesen. Es sei daher unverständlich und stossend, dass diese
drei Pferde – die ohnehin nicht zur nächstfälligen Verwertung vorgesehen
gewesen seien und angesichts der angemeldeten Drittansprüche keinesfalls
unmittelbar hätten verwertet werden dürfen – dennoch amtlich verwahrt worden
seien, zumal deren Eigentum sowohl durch liquide Beweismittel als auch durch
die offiziellen Register eindeutig nachgewiesen worden sei.
Aus all diesen Gründen und unter
Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze zur Pfändung sei die amtliche
Verwahrung der fünf Pferde, deren Zugehörigkeit zu Dritten im Zeitpunkt der
Anordnung für das Betreibungsamt offensichtlich gewesen sei bzw. habe sein
müssen, nichtig. Die Nichtigkeit der am 14. August 2025 angeordneten amtlichen
Verwahrung der fünf Pferde sei daher festzustellen. Sollte wider Erwarten die
Nichtigkeit verneint werden, so sei festzustellen, dass diese Massnahme
rechtswidrig sei.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit durch die angeordnete
Massnahme. Das Betreibungsamt habe bis zur Freigabe der fünf Pferde am 22.
August 2025 jede Mitteilung über deren Aufenthaltsort verweigert - selbst
gegenüber den Dritteigentümern, Reitern und Betreuern, die bereits im Zeitpunkt
der Beschlagnahme ausdrücklich auf die besonderen Pflegebedürfnisse der Tiere
hingewiesen hätten. Die Unterbringung an einem unbekannten Ort habe zu erheblichem
Stress für die Tiere geführt, die für den Transport teilweise hätten sediert
werden müssen. Zwei Pferde («C.___» und «D.___») hätten im Anschluss an den
Transport sogar vom K.___ medizinisch untersucht werden müssen (vgl. Beilage 28
und Beilage 29, Ziff. 2). Dabei hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden,
die geeignet gewesen wären, die Gläubigerrechte zu sichern, ohne die Tiere
unnötigen Risiken auszusetzen. Die Massnahme sei auch nicht zumutbar gewesen
(Verhältnismässigkeit im engeren
Sinn). Eine sachgerechte
Interessenabwägung hätte ergeben, dass die massiven Eingriffe in die
Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch das im Verhältnis untergeordnete
Sicherungsinteresse der Gläubiger nicht gerechtfertigt gewesen seien. Die
Massnahme habe tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers gehabt: Sie habe zu einem erheblichen medialen Echo sowie zur
sofortigen Suspendierung aus dem Elitekader Springen von Swiss Equestrian
geführt. Diese Konsequenzen gingen weit über das hinaus, was im Interesse einer
blossen Sicherung von Gläubigerrechten zulässig gewesen wäre. Hinzu komme, dass
die Massnahme auch langfristige Folgen für die wirtschaftliche Tätigkeit des
Beschwerdeführers nach sich ziehe. Pferdeeigentümer würden künftig davor
zurückschrecken, ihre Tiere beim Beschwerdeführer in Pension zu geben, aus
Angst, dass diese erneut an einem unbekannten Ort beschlagnahmt werden könnten.
Der dadurch entstandene Vertrauensverlust und Imageschaden sei erheblich und
vom Betreibungsamt bei seiner Entscheidung in krasser Weise unterschätzt
worden.
Sodann habe das Betreibungsamt sein
Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Der Umstand, dass die Pferde aufgrund
einer ungeeigneten Behandlung oder des abrupten Umgebungswechsels ernsthafte
Erkrankungen – etwa Koliken – hätten erleiden können, habe ein keineswegs zu
vernachlässigendes Risiko dargestellt. Diese Gefahr sei vom Betreibungsamt eindeutig
unterschätzt worden. Hinzu komme, dass die amtliche Verwahrung in
unverhältnismässiger Weise die
Fortführung der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers beeinträchtigt habe. Am
Beispiel des Pferdes «B.___»
sei hervorzuheben, dass dieses
allein rund einen Drittel der Einkünfte
des Beschwerdeführers im Jahr 2025
generiert habe.
Schliesslich habe das Betreibungsamt die
hier strittige Massnahme ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers und in
dessen Abwesenheit – mithin superprovisorisch – angeordnet. Es habe dem
Beschwerdeführer weder eine Verfügung noch ein Protokoll über die Intervention
vom 14. August 2025 eröffnet. Eine auch nur summarische Begründung der Gründe,
weshalb plötzlich beschlossen worden sei, fünf Pferde – darunter drei, die
nicht einmal auf der Verwertungsliste aufgeführt gewesen seien – zu
beschlagnahmen, fehle gänzlich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten
betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahmen als superprovisorische Massnahmen
angeordnet werden (vgl. BGE 115 III 41 E. 2). Damit ihr Zweck nicht vereitelt
werde, werde dem Betroffenen das rechtliche Gehör zunächst nicht gewährt; er erhalte
jedoch nachträglich die Möglichkeit, sich dazu zu äussern – und zwar nicht erst
im Rechtsmittelverfahren, sondern vor jener Instanz, die das Superprovisorium
angeordnet habe. Als Beispiel hierfür sei der Arrest nach Art. 271 ff.
SchKG zu nennen, der als ausdrücklich geregelte vorsorgliche Massnahme im SchKG
der Sicherung einer späteren Vollstreckung diene. Erwähnenswert sei auch Art.
265 ZPO, wonach superprovisorische Massnahmen ebenfalls ohne vorgängige
Anhörung erlassen werden könnten, diese Anhörung jedoch unverzüglich
nachzuholen sei (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Indem das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer weder eine – auch nur summarisch – begründete Verfügung
eröffnet noch ihm nach Vollzug der Massnahme Gelegenheit eingeräumt habe, sich
im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO analog dazu zu äussern, sei dessen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt worden. Da diese Gehörsverletzung heute nicht
mehr geheilt werden könne und die getroffene Massnahme auch nicht mehr
aufgehoben werden könne, sei deren Nichtigkeit, eventualiter deren
Rechtswidrigkeit festzustellen.
2. Mit Vernehmlassung vom 2. September
2025 stellt das Betreibungsamt Thal-Gäu folgende Anträge:
1. Das Verfahren sei vorerst auf die
Eintretensfrage zu beschränken.
2. Auf die Beschwerde vom 25. August 2025
sei nicht einzutreten.
Eventualiter:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Für eine umfassende Vernehmlassung und
Akteneinsendung sei die Frist bis 30. September 2025 zu erstrecken.
Zur Begründung führt das Betreibungsamt
aus, die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG sei ein
spezifisches zwangsvollstreckungsrechtliches Institut mit dem Zweck, einen
gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen bzw. allfällige verfahrensmässige
Fehler zu korrigieren. Die Beschwerde müsse einen praktischen Verfahrenszweck
verfolgen und sei deshalb nur gegen eine konkrete Handlung oder Unterlassung des
Betreibungsamtes zulässig, auf welche ein Zurückkommen überhaupt noch möglich sei
(Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2013 vom 22. März 2013, E 1.1; Basler
Kommentar SchKG I-Cometta / Möckli, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 17 N 7). Die
Beschwerde sei nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer bei einer Gutheissung
seiner Beschwerde eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten
Verfahrensfehlers erreichen könne. Daran fehle es, wenn die angefochtene
Verfügung inzwischen widerrufen worden sei. Es genüge daher nicht, eine
betreibungsrechtliche Verfügung im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage
als nicht gesetzeskonform zu rügen. Zudem müsse das
Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel noch im Gang sein (BGer 5A_837/2018
vom 17.05.2019, E. 3.1). Wenn sich materiell-rechtliche Fragen stellten, sei
das Gericht im Klageverfahren anzurufen und es könne nicht der Weg über die
betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG gewählt werden. Die
Beschwerde sei gegenüber sämtlichen Klagen subsidiär. Wie der Beschwerdeführer dargelegt
habe, sei die betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme
aufgehoben worden und die Pferde seien wieder an die Eigentümer herausgegeben
worden. Der Beschwerdeführer könne somit kein Rechtsbegehren auf Aufhebung der
Massnahme stellen. Es sei korrekt, dass die betreibungsrechtliche
Sicherungsmassnahme aufgehoben worden sei, die Pferde seien allerdings dem
Schuldner und Beschwerdeführer herausgegeben worden. Die Aufhebung der
Sicherungsmassnahme sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer die offenen
Forderungen in den beiden Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nrn. [...] und [...]),
welche zur Pfändung Nr. [...] geführt hätten, vollumfänglich bezahlt habe. Die beiden Betreibungsverfahren hätten deshalb als
erledigt abgeschlossen und abgerechnet werden können. Die vorliegende
Beschwerde diene folglich offensichtlich keinem aktuellen praktischen
Verfahrenszweck. Der Beschwerdeführer wolle einzig eine nach seiner Auffassung
vorhandene Rechtswidrigkeit feststellen lassen. Eine solche blosse Feststellung
einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von
allfälligen späteren Schadenersatzansprüchen zu schaffen, sei im
Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG unzulässig (Flavio Cometta / Urs
Möckli in: Basler Kommentar zum SchKG [BSK SchKG], 3. Auflage, Basel 2021, Art.
17 N 7; statt vieler: BGE 138 III 265, E. 3.2). Zumal die Betreibungsverfahren
komplett abgeschlossen seien, habe der Beschwerdeführer offensichtlich kein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Sogar wenn wider Erwarten eine
Nichtigkeit einer einzelnen Verfahrenshandlung festgestellt würde, hätte dies
keinerlei Einfluss auf die beiden bereits abgeschlossenen Betreibungsverfahren.
3. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober
2025 führt der Beschwerdeführer aus, die vorliegende Beschwerde enthalte
keinerlei Begehren oder Begründungselemente, welche auf eine Staatshaftung im
Sinne von Art. 5 SchKG abzielen würden. Er behalte sich aber das Recht vor,
gegebenenfalls und zu gegebener Zeit eine entsprechende Klage einzureichen. Die
Beschwerdegegnerin habe in ihrer Darstellung der Rechtsprechung zu Art. 17
SchKG einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung der Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer
vollstreckungsrechtlichen Massnahme auch dann, wenn diese bereits vollzogen und
an sich nicht mehr korrigierbar sei, sofern dem Betroffenen durch die Massnahme
Kosten oder ein Reputationsschaden entstanden seien (vgl. BGE 138 III 265 E.
3.2; 128 III 465 E. 1; 36 I 782 E. 1; 34 I 590 E. 4). Im vorliegenden Fall sei
unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Massnahme einen
erheblichen Reputationsschaden erlitten habe. Darüber hinaus habe der
Beschwerdeführer infolge der angefochtenen Massnahme erhebliche Kosten tragen
müssen. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin nach Einreichung der Beschwerde
übermittelten Abrechnungen vom 27. August 2025 beliefen sich die
Verwertungskosten auf insgesamt CHF 22'937.85. Zwar hätten die beiden
Gläubiger, welche die streitige Massnahme beantragt hätten, einen Teil dieser
Kosten gestützt auf die mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen
Vergleichsvereinbarung übernommen (d.h. je CHF 5'734.45); dennoch
verbliebe beim Beschwerdeführer eine substanzielle Kostenbelastung (CHF
11'468.95). Im Falle der Gutheissung der Beschwerde wäre die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, neue – korrigierte – Kostenabrechnungen zu erstellen und die zu
Unrecht erhobenen Beträge zurückzuerstatten. Eine solche Korrektur betreffe
unmittelbar das Vollstreckungsverfahren und falle klar in den Anwendungsbereich
der Beschwerde nach Art. 17 SchKG, nicht hingegen in denjenigen einer
Staatshaftungsklage nach Art. 5 SchKG. Unter Berücksichtigung dieser
Kostenfolge sowie des fortdauernden und erheblichen Reputationsschadens stehe
ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer über ein aktuelles und schutzwürdiges
Interesse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfüge und somit auf
seine Beschwerde einzutreten sei.
4. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025
hält der Präsident der Aufsichtsbehörde fest, der Antrag des Betreibungsamtes,
wonach das vorliegende Verfahren nur auf die Eintretensfrage zu beschränken
sei, werde abgewiesen. Dem Betreibungsamt werde Frist gesetzt, bis 6. November
2025 eine umfassende Vernehmlassung einzureichen.
5. Mit Vernehmlassung vom 28. November
2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf
einzutreten sei.
6. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Vorweg ist zu prüfen, ob auf die von A.___
am 25. August 2025 erhobene Beschwerde einzutreten ist.
1.1
Die Beschwerde muss einen
praktischen Verfahrenszweck verfolgen: Die Korrektur im Sinn eines
Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (BGE 139 III 384 E. 2.1; 138 III 219 E. 2.3; 120 III 107 E. 2; 105 III 101 E. 2; 99 III 58
E. 2). Dies setzt i.d.R. voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im
Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist. Ein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise auch dann, wenn
sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber
die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte (sog.
virtuelles Interesse; allgemein: BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1; 124
I 231 E. 1b; spezifisch zu Art. 17: BGE 99 III 58 E. 3), wie dies bspw. bei
einem mehrmals gewährten vor-übergehenden Rechtsstillstand wegen Krankheit der
Fall sein kann (vgl. BGE 105 III 101 E. 2). Die Beschwerde dient einzig
vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung einer
Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen zu schaffen, ist bspw. unzulässig (Flavio Cometta / Urs
Möckli in: BSK SchKG, Art. 17 N 7; allgemein: BGE 144 III 433 E. 6.2.1;
spezifisch für die Beschwerde nach Art. 17 f.: BGE 138 III 265 E. 3.2; 128 III
468.
E. 2.3; 120 III 107 E. 2; BGer 5A_41/2019 E. 1.2; 5A_343/2016 E. 2.2).
1.2
Wie in E. I. 1 ff. hiervor
dargelegt, wurde die betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme vom 14. August
2025.
am 22. August 2025 aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die offenen
Forderungen vollumfänglich bezahlt hatte. Die beiden Betreibungsverfahren wurden
deshalb als erledigt abgeschlossen und abgerechnet. Ein praktischer
Verfahrenszweck in dem Sinne, dass die betreibungsrechtliche Massnahme
Dispositiv
aufgehoben werden könnte, kann mit der Beschwerde demnach nicht mehr verfolgt
werde. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist dem Betreibungsamt somit im
Grundsatz Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer – soweit er die
Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der amtlichen Verwahrung vom
14. August 2025 beantragt, um eine bessere Grundlage gegen allfällige gegen ihn
gerichtete spätere Schadenersatzansprüche zu schaffen – keinen praktischen
Verfahrenszweck verfolgt (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.3.3). Das Gleiche gilt auch
hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach durch die amtliche Massnahme
seine Reputation geschädigt worden sei, wenn durch die Beschwerde – wie im
vorliegenden Fall – nicht mehr eine Aufhebung der betreibungsamtlichen
Massnahme bewirkt werden kann (vgl. BGE 128 III 465 E. 1). Hingegen ist dem
Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass im Falle einer Gutheissung der
Beschwerde infolge Nichtigkeit der Sicherungsmassnahmen das Betreibungsamt
allenfalls angewiesen werden könnte, neue Kostenabrechnungen zu erstellen, was
in einer (teilweisen) Rückerstattung der vom Beschwerdeführer übernommenen
betreibungsamtlichen Kosten resultieren könnte (vgl. E. I. 3. hiervor). So
entfaltet eine nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr
beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig (vgl. BGE 145 IV 252 E.
1.3.1; 144 IV 57 E. 2.3; 142 II 411 E. 4.2; BGE 118 III 4 E. 2a). Dagegen wird
eine allfällige Rechtswidrigkeit der Sicherungsmassnahmen im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen sein. Selbst wenn eine Rechtswidrigkeit der
Sicherungsmassnahmen festgestellt werden würde, könnte dies aufgrund dessen,
dass die betreffenden Betreibungsverfahren bereits abgeschlossen wurden, nicht
die Aufhebung der Kostenabrechnung vom 27. August 2025 zur Folge haben, zumal
diese Kostenabrechnung – wie vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wurde – im
vorliegenden Verfahren nicht mitangefochten wurde. Somit verfolgt der
Beschwerdeführer mit dem eventualiter gestellten Antrag, es sei die
Rechtswidrigkeit der Sicherungsmassnahmen festzustellen, keinen praktischen
Verfahrenszweck. Demnach wird nachfolgend einzig zu prüfen sein, ob die durch
das Betreibungsamt am 14. August 2025 durchgeführten Sicherungsmassnahmen
nichtig waren. Eine solche Korrektur betrifft das Vollstreckungsverfahren und
fällt in den Anwendungsbereich der Beschwerde nach Art. 17 SchKG (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.3.3). Somit ist bezogen auf den Hauptantrag auf die Beschwerde
einzutreten.
2. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute
Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung
wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet
wird (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501
E. 3.1). Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit
und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (BGE 138 II 501
E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; BGer 2C_149/2020 E. 4.2.1;
2C_287/2019 E. 2.1). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei
Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits
nichtig (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 144 IV 57 E. 2.3; 142 II 411 E. 4.2; BGE 118 III 4 E. 2a). Die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Nach dem Gesagten kann
Nichtigkeit ausser in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen nur ausnahmsweise
vorliegen, wenn nach den Umständen das System der Anfechtbarkeit nicht den
notwendigen Schutz verleiht. Materiellrechtliche Mängel führen nur in seltenen
Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheides; demgegenüber sind schwerwiegende
Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden
Behörde typische Nichtigkeitsgründe (Flavio Cometta / Urs Möckli in: BSK SchKG,
Art. 22 N. 8 f.; BGE 145 III 436 E. 4; 145 IV 252 E. 1.3.1; 144 IV 362 E.
1.4.3; 144 IV 57 E. 2.3; 142 II 411 E. 4.2; 122 I 97 E. 3a/aa).
3. Der Beschwerdeführer rügt unter
anderem, die vom Betreibungsamt beschlagnahmten fünf Pferde hätten
offensichtlich im Eigentum von Dritten gestanden, weshalb die amtliche
Verwahrung vom 14. August 2025 von Anfang an nichtig gewesen sei.
Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten,
dass es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten ist, die Rechtmässigkeit solcher
«besserer» Rechte Dritter zu beurteilen. Somit hat er – angebliches
Dritteigentum freilich an letzter Stelle, vgl. Art. 95 Abs. 3 SchKG – auch
Vermögensstücke zu pfänden, an welchen nach den Angaben des Schuldners oder des
Dritten demselben ein «besseres» Recht zusteht, und sodann das
Widerspruchsverfahren zur Klärung dieses Rechts einzuleiten. Auf Grund der
Anmeldung merkt das Betreibungsamt den Drittanspruch in der Pfändungsurkunde
vor. Das Betreibungsamt muss dabei das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG
durchführen, da es nicht ihm, sondern einzig dem zuständigen Richter zusteht,
über den Bestand und die Tragweite des angemeldeten Rechts zu befinden. Das
Betreibungsamt verfügt damit nicht über die Kognition, die Rechtmässigkeit
solcher, angeblich besserer Rechte Dritter zu beurteilen. Dieser Entscheid
obliegt dem nach Art. 109 SchKG zuständigen Richter, bei welchem die
Widerspruchsklage anzuheben ist (vgl. Adrian Staehelin / Benno Strub in: BSK
SchKG, Art. 106 N 26 m.w.H.). Der Betreibungsbeamte ist daher beispielsweise nicht
befugt, den Dritteigentumsanspruch der Ehefrau eines betriebenen Schuldners
zurückzuweisen, auch wenn er den Anspruch für unberechtigt hält, weil die
gepfändeten Sachen nicht im Ehevertrag erwähnt sind (AB GE, BlSchK 1983, 143).
Das Betreibungsamt darf auch nicht die Behandlung von Drittansprüchen ablehnen,
weil diese sich mit dem sonstigen Verhalten des Anmeldenden nicht vereinbaren
lassen, weil er z.B. als Gläubiger die Pfändung des betreffenden Objekts
erwirkt hat (BGE 27 I 260; Jaeger/Walder/Kull, N 5). Diese Grundsätze gelten
sinngemäss auch für Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 98 SchKG. Nur wenn
die Berechtigung des Schuldners an einem Vermögensobjekt offensichtlich fehlt,
darf das Betreibungsamt von dessen Pfändung absehen, wodurch auch das
Widerspruchsverfahren entfällt (Adrian Staehelin / Benno Strub in: BSK SchKG,
N. 3 zu Art. 106; BGE 107 III 67 E. 3).
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers war eine solche offensichtlich fehlende Berechtigung des
Schuldners an den fünf Pferden nicht erstellt, wie nachfolgend darzulegen ist. Betreffend
das Pferd «E.___» ist den vorliegenden Akten sowie den Rechtsschriften zu
entnehmen, dass dem Betreibungsamt als Drittansprecher anfänglich L.___, gemeldet
wurde. Dass der vorgenannte Drittansprecher nicht Eigentümer des Pferds «E.___»
ist, wurde dem Betreibungsamt von dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4.
Juli 2025 mitgeteilt (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 16). Im gleichen
Schreiben wurde festgehalten, Drittanspruch zu Eigentum bestünde zugunsten der G.___.
Nachdem die Gläubiger, M.___, das von Frau G.___ am Pferd «E.___» geltend
gemachte Eigentum bestritten hatten, setzte das Betreibungsamt dieser mit
Verfügung vom 29. Juli 2025 gestützt auf Art. 107 Abs. 5 SchKG eine Frist von
20 Tagen zur Erhebung einer Widerspruchsklage gemäss Art. 109 SchKG an. Wie das
Betreibungsamt hierzu korrekt anführt, ändert der Umstand, dass die
Drittansprecherin, G.___, hiernach mit Eingabe vom 11. August 2025 (via E-Mail)
und 19. August 2025 (Nachreichung auf dem Postweg) ihre Unterlagen dem
Betreibungsamt einreichte, nichts am laufenden Widerspruchsverfahren. Vielmehr
hätte die Drittansprecherin, sofern die Gläubiger den Drittanspruch nicht
anerkannt und demzufolge an der Bestreitung weiterhin festgehalten hätten, die
Widerspruchsklage nach Art. 107 Abs. 5 SchKG beim zuständigen Gericht erheben
müssen. Denn das Betreibungsamt hat die Begründetheit des Drittanspruchs wie
erwähnt nicht zu überprüfen, zumal das Betreibungsverfahren das
Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen von G.___
bereits eröffnet hatte. Bezüglich der Pferde «B.___» und «F.___» macht der
Beschwerdeführer sodann geltend, die Eigentümerangaben betreffend diese Pferde,
welche die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Betreibungsamt ordnungsgemäss
mitgeteilt habe, seien in der Pfändungsurkunde vom 23. Mai 2025 nicht
aufgeführt worden. Die Drittansprüche an den Pferden «B.___» und «F.___» seien
formell erst nach der Anordnung der hier strittigen Sicherungsmassnahme durch
ihre jeweiligen Eigentümer beim Betreibungsamt angemeldet worden. Wie das
Betreibungsamt hierzu gestützt auf die vorliegenden Akten nachvollziehbar
darlegt, seien die diesbezüglichen Angaben durch den Beschwerdeführer bzw.
seiner Ehefrau stets unvollständig erfolgt, weshalb vor der Sicherungsmassnahme
bezüglich der genannten Pferde kein Drittanspruch habe eingetragen werden
können. So müsse die Anmeldung des Drittanspruchs dem Gläubiger zu verstehen
geben, wer welchen Anspruch auf welche gepfändete Sache geltend mache (BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2). Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits am 10.
Februar 2025 mitgeteilt worden, dass die genaue Adresse der angeblichen
Drittansprecher benötigt werde, was auch mit E-Mail vom 4. März 2025 nochmals
verdeutlicht worden sei. Dadurch hätten die Pfändungsgläubiger ihre
Prozessrisiken abschätzen und u.U. besser darüber urteilen können, ob sie die
angemeldeten Drittansprüche bestritten oder akzeptierten (Adrian Staehelin /
Benno Strub in: BSK SchKG, Art. 106 N 22). Somit ist es nicht zu beanstanden,
dass das Betreibungsamt die Drittansprüche betreffend die Pferde «B.___» und «F.___»
aufgrund der unvollständigen Informationen nicht in die Pfändungsurkunde
aufnahm. Daran vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts zu ändern,
wonach sich das Eigentum an diesen beiden Pferden hinreichend aus den
betreffenden Pferdepässen sowie aus den einschlägigen, öffentlichen Registern
von Swiss Equestrian sowie der Federation Equestre Internationale (FEI) ergeben
hätte. Wie das Betreibungsamt hierzu schlüssig darlegt, wird in den Registern
des Swiss Equestrian ausdrücklich darauf verwiesen, dass ein Eigentümer- bzw.
Besitzereintrag nicht als Nachweis im zivilrechtlichen Sinn gilt, weshalb es
sich nicht um eindeutige Eigentums- und Besitzverhältnisse handeln kann.
Vielmehr musste zur Klärung des besseren Rechts an einer Sache das vom
Gesetzgeber vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG
durchgeführt werden. Das vorgehend Gesagte gilt schliesslich auch hinsichtlich
der gemeldeten Drittansprüche hinsichtlich der Pferde «C.___» und «D.___». Zusammenfassend
ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die vorgenannten fünf
Pferde mangels offensichtlicher Dritteigentümerschaft nicht aus der Pfandhaft
entliess. Eine diesbezügliche Nichtigkeit ist demnach zu verneinen.
4. Weiter macht der Beschwerdeführer
geltend, das Betreibungsamt habe die Notwendigkeit der superprovisorischen
Sicherungsmassnahme nie begründet. Deshalb werde beantragt, dass die
Aufsichtsbehörde abkläre, welche Umstände das Betreibungsamt zu einer derart
abrupten Sicherungsmassnahme veranlasst hätten.
Sofern es das Betreibungsamt für
angemessen hält, insb. wenn der Schuldner das Zutrauen nicht verdient oder ein
Gläubiger glaubhaft macht, dass zur Sicherung seiner Rechte die Verwahrung
anderer Sachen durch das Betreibungsamt oder durch Dritte notwendig ist, hat
das Betreibungsamt die Verwahrung der nicht in Abs. 1 geregelten beweglichen
Sachen anzuordnen (Abs. 3). Unterlässt der Betreibungsbeamte die notwendigen
Sicherungsmassnahmen, kommt es allenfalls zur Haftbarkeit des zuständigen
Kantons (Nino Sieri in: BSK SchKG, Art. 98 N. 3). Dem Betreibungsamt steht ein
grosser Ermessensspielraum beim Entscheid zu, ob eine Sache in amtliche
Verwahrung genommen werden soll. Die in Art. 98 SchKG geregelten
Sicherungsmassnahmen sind auch als vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn dies
zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig
ist (vgl. auch Sieri in: BSK SchKG, Art. 90 N 7f.; BGE 107 III 67 E. 2).
Voraussetzung für die Zulässigkeit ist allerdings, dass eine besondere
Dringlichkeit vorliegt (vgl. BGE 142 III 643 E. 2.1; BGer 5A_616/2017 E. 6;
5A_263/2015; BGE 115 III 41, 44; 107 III 67, 70ff.).
Bezüglich der vorliegend strittigen
Frage zur Begründetheit der vorsorglichen Sicherungsmassnahmen kann
vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Betreibungsamtes
verwiesen werden. Demnach habe das Betreibungsamt vor der Sicherungsmassnahme
erkennen können, dass der Beschwerdeführer über das Pferd «N.___»
unbefugterweise verfügt habe und zufolge dessen per Valuta 24. März 2025
eine Kaufpreisgutschrift von CHF 130'000.00 habe verbuchen können. Das Pferd
sei durch das Betreibungsamt anlässlich der Pfändungseinvernahme in das
Protokoll aufgenommen worden, wobei dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit
auch für dieses Pferd mitgeteilt worden sei, dass es mit Pfändungsbeschlag
belegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe über dieses Pferd unbefugterweise,
trotz Verfügungsverbot und zur möglichen Schädigung der Gläubiger verfügt. Zudem
sei auch über das Pferd «F.___» unbewilligt verfügt worden, als der
Beschwerdeführer in eigenem Namen («A.___ verkauft das folgende Pferd ... ») dieses
gemäss Rechnung Nr. 2025005 vom 25. Februar 2025 zum Preis von CHF 48'000.00
an O.___, , verkauft habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer ebenfalls zum
Schaden der Pfändungsgläubiger unerlaubterweise über Pfändungssubstrat verfügt
(vgl. Verfügungsverbot nach Art. 96 SchKG). Zudem sei dem Betreibungsamt mit
Anruf vom 11. August 2025 durch die an der Pfändung beteiligte Gläubigerschaft,
M.___, mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer Pferde wegschaffen und so
das Pfändungssubstrat schmälern würde. Konkret sei zu diesem Zeitpunkt das
ebenfalls gepfändete Pferd «P.___» bereits ins Ausland überführt worden. Die
Gläubigerin habe zugleich eine Gefährdung ihrer übrigen aus der Pfändung
begründeten Rechte geltend gemacht, da der Beschwerdeführer gepfändete
Vermögenswerte beiseiteschaffe. Sodann seien mit Schreiben vom 13. August 2025,
welches beim Betreibungsamt am 14. August 2025 eingegangen sei, angebliche
Eigentumsverhältnisse des Pferdes «Q.___» durch die angeblich jetzigen
Eigentümer mitgeteilt worden. Zunächst sei eröffnet worden, dass das Pferd bis
zum 17. Oktober 2023 im Eigentum von R.___, dessen offenbarer Inhaber dem
Betreibungsamt als angeblicher Dritteigentümer angegeben worden sei, gestanden
hätte. Dieses sei anschliessend an die S.___ veräussert worden, welche auch zum
Zeitpunkt der Pfändung Eigentümerin des Pferdes gewesen sein solle. Das Pferd
sei schlussendlich am 25. Juli 2025 aus den Stallungen an der , unter Mithilfe
des Beschwerdeführers ins Ausland überführt worden, sodass eine Zuführung zur
Zwangsvollstreckung aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht mehr möglich
gewesen sei. Dies sei ohne Zustimmung des Betreibungsamtes und trotz des
laufenden und dem Beschwerdeführer bekannten Pfändungsverfahrens erfolgt
(Verfügungsverbot). Weiter sei mitgeteilt worden, R.___ habe die angeblich
aktuelle Drittansprecherin des Pferdes «Q.___» gleichentags nach Erhalt der
Mitteilung über das Pfändungsverfahren informiert; dies sei am 29. Juli
2025 geschehen. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sowie auch
des Empfängerstaats (USA) habe die Fristansetzung an den Drittansprecher zur Klage
gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG jedoch bereits am 8. Juli 2025 zugestellt werden
können. Eine Mitteilung an das Betreibungsamt des angeblich nicht beteiligten
Drittansprechers sei hingegen erst am 18. August 2025 erfolgte. Das Pferd sei
17 Tage nach der Zustellung der Fristansetzung an den Drittansprecher aus den
Stallungen des Beschwerdeführers entfernt und so der Zwangsvollstreckung
entzogen worden. Wie vorstehend dargelegt habe der
Beschwerdeführer, in Kenntnis des Verfügungsverbots und trotz angeblichem
Dritteigentumsanspruch, unbefugterweise und zum möglichen Schaden der
betreibenden Gläubiger verfügt. Schliesslich habe das Betreibungsamt am 14.
August 2025 gestützt auf die vorstehend umschriebenen Informationen eine
Kontrolle beim Beschwerdeführer unter Beizug des Veterinäramts des Kantons
Solothurn sowie der Polizei angeordnet. In Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt
hätten die Mikrochips der auf dem Hof angetroffenen Pferde abgelesen werden und
mit der rechtsgültigen Pfändungsurkunde verglichen werden können. Vor Ort habe
festgestellt werden können, dass die nachfolgenden, mit Beschlag belegten und
von einem hängigen Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG betroffenen Pferde
nicht hätten vorgefunden werden können. Die Pferde seien auch in keinen
Resultatlisten von Reitturnieren dieses Tages enthalten gewesen. Es handle sich
konkret um folgende Pferde: «T.___», «U.___», «V.___», «W.___», «X.___», «Y.___»,
«Q.___», «Z.___» und «P.___». Aufgrund dessen, dass die vorgenannten 9
gepfändeten und nach wie vor mit Beschlag belegten Pferde ohne die Zustimmung
des Betreibungsamtes verschoben worden seien oder anderweitig darüber verfügt
worden sei, habe das Betreibungsamt als vorsorgliche Sicherungsmassnahme nach
Art. 98 Abs. 3 SchKG die amtliche Verwahrung angeordnet.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen waren eine Gefährdung der Gläubigerinteressen und eine besondere
Dringlichkeit erstellt. Der Beschwerdeführer gab durch seine unbefugte
Verfügung über die Pferde selbst den Anlass dazu, weshalb das Betreibungsamt
verpflichtet war, eine Sicherungsmassnahme gemäss Art. 98 SchKG durchzuführen.
5.
5.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. So habe das Betreibungsamt
bis zur Freigabe der fünf Pferde am 22. August 2025 jede Mitteilung über deren
Aufenthaltsort verweigert - selbst gegenüber den Dritteigentümern, Reitern und
Betreuern, die bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme ausdrücklich auf die
besonderen Pflegebedürfnisse der Tiere hingewiesen hätten. Die Unterbringung an
einem unbekannten Ort habe zu erheblichem Stress für die Tiere geführt, die für
den Transport teilweise hätten sediert werden müssen. Zwei Pferde («C.___» und
«D.___») hätten im Anschluss an den Transport sogar vom K.___ medizinisch
untersucht werden müssen. Dabei hätten mildere Mittel
zur Verfügung gestanden, die geeignet gewesen wären, die Gläubigerrechte zu
sichern, ohne die Tiere unnötigen Risiken auszusetzen.
Die vorgehenden Vorwürfe des
Beschwerdeführers werden durch die überzeugenden Ausführungen des
Betreibungsamtes und gestützt auf die Aktenlage allesamt entkräftet, wie
nachfolgend darzulegen ist. Demnach sei das Betreibungsamt anlässlich der
Sicherungsmassnahme vom 14. August 2025 von der Ehefrau des Beschwerdeführers
orientiert worden, dass das Pferd «C.___» beim Transportieren äusserst nervös
werde und massiv austreten würde. Es sei behauptet worden, dass dadurch ein
Transport generell nicht möglich sei, da sich dieses Pferd stets selbst
verletze – obwohl das Pferd zuvor an verschiedenen Wettkämpfen eingesetzt
worden sei, die teilweise auch im Ausland stattgefunden hätten. Daraufhin sei
in Absprache mit einem örtlichen Tierarzt die Sedierung (medikamentöse
Beruhigung) des Pferdes in Erwägung gezogen worden, welche anschliessend und
zum Schutz vor allfälligen Verletzungen unter fachgerechter tierärztlicher
Aufsicht durchgeführt worden sei. Von den Bereitern sei ausserdem behauptet
worden, dass das Pferd «C.___» krank beziehungsweise stark lahm sei. Von den
anwesenden Tierärzten sei deshalb eine Untersuchung und Beobachtung beim K.___,
angeordnet. Das Pferd sei von der genannten Klinik untersucht und zur
Beobachtung über Nacht im Tierspital behalten worden. Eine angebliche Lahmheit
habe von der Pferdeklinik nicht festgestellt werden können; es lägen auch keine
sonstigen klinischen Anzeichen einer orthopädischen Erkrankung vor.
Gesundheitliche Folgen der Sedierung hätten keine vorgelegen. Von den
behandelnden Tierärzten sei bescheinigt worden, dass das Pferd die Pferdeklinik
am 15. August 2025 in gutem Allgemeinzustand verlassen habe. Auch betreffend
das Pferd «D.___» sei geltend gemacht worden, dass es krank beziehungsweise
stark lahm sei. Deswegen sei auch dieses Pferd von den anwesenden Tierärzten
für eine Untersuchung und Beobachtung beim K.___, angemeldet worden. Auch
dieses Pferd sei von der genannten Klinik untersucht und zur Beobachtung über
Nacht im Tierspital behalten worden. Bei der Ankunft sei das Pferd in einem
guten Allgemeinzustand und die Vitalparameter seien in der Norm gewesen. Eine
gründliche klinische Untersuchung sei durchgeführt worden und unauffällig
gewesen. Es habe von der Pferdeklinik keine angebliche Lahmheit festgestellt
werden können. Das Pferd sei alsdann über Nacht in eine Boxe zur Beobachtung
verbracht worden. Am Folgetag seien wiederum einige Tests durchgeführt worden,
wobei auch dort keine Lahmheit und auch keine klinischen Anzeichen einer
orthopädischen Erkrankung festgestellt worden seien. Das Pferd habe die
Pferdeklinik am 15. August 2025 in gutem Allgemeinzustand verlassen (vgl.
Berichte Pferdeklinik betreffend «C.___» und «D.___»; BA-NR. 33 und 34).
Insofern der Beschwerdeführer sodann
geltend macht, es hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, die geeignet
gewesen wären, die Gläubigerrechte zu sichern, ohne die Tiere unnötigen Risiken
auszusetzen, spricht er darauf an, dass sein Rechtsvertreter mit E-Mail vom 20.
August 2025 an das Betreibungsamt gelangte und hinsichtlich des Pferdes «B.___»
den Vorschlag unterbreitete, der Beschwerdeführer wolle das Pferd auf eigene
Kosten in seine Stallungen in [...] überführen. Des Weiteren sollte eine
Sicherheitsleistung (Kaution) von CHF 250'000.00 für die Einhaltung der
erwähnten Verpflichtungen auf ein Konto des Betreibungsamtes überwiesen werden.
Ebenso sollte der Pass des Pferdes beim Betreibungsamt hinterlegt werden.
Diesbezüglich ist vorweg anzufügen, dass der Schuldner keinen Anspruch darauf
hat, dass gepfändete bewegliche Sachen in seinem Gewahrsam verblieben. Dies
gilt umso mehr, wenn der Schuldner – wie im vorliegenden Fall – das Zutrauen
nicht verdient, indem er bspw. gepfändete Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung
entzieht oder zu entziehen versucht (Sieri, a.a.O., Art. 98 N 10). Wie vom
Betreibungsamt überzeugend dargelegt wird, waren mildere Mittel bereits
aufgrund der Zuwiderhandlungen gegen das in Art. 96 Abs. 1 SchKG statuierte
Verfügungsverbot sowie die Verpflichtung, die gepfändeten Vermögenswerte
jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten, nicht ausreichend. Eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist demnach zu verneinen.
5.2 Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, die Massnahme sei nicht zumutbar gewesen
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Eine sachgerechte Interessenabwägung
hätte ergeben, dass die massiven Eingriffe in die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers durch das im Verhältnis untergeordnete Sicherungsinteresse
der Gläubiger nicht gerechtfertigt gewesen seien. So habe die Massnahme
tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gehabt:
Sie habe zu einem erheblichen medialen Echo sowie zur sofortigen Suspendierung
aus dem Elitekader Springen von Swiss Equestrian geführt. Diese Konsequenzen
gingen weit über das hinaus, was im Interesse einer blossen Sicherung von
Gläubigerrechten zulässig gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Massnahme auch
langfristige Folgen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers
nach sich ziehe. Pferdeeigentümer würden künftig davor zurückschrecken, ihre
Tiere beim Beschwerdeführer in Pension zu geben, aus Angst, dass diese erneut
an einem unbekannten Ort beschlagnahmt werden könnten. Der dadurch entstandene
Vertrauensverlust und Imageschaden sei erheblich und sei vom Betreibungsamt bei
seiner Entscheidung in krasser Weise unterschätzt worden.
Wie bereits in E. II. 1 hiervor
dargelegt, verfolgt der Beschwerdeführer, insofern er geltend macht, durch die
amtliche Massnahme sei seine Reputation geschädigt worden, keinen praktischen
Verfahrenszweck, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist. Wie
das Betreibungsamt ausführt, hat es die betreibungsrechtlichen Massnahmen im
Rahmen des Gleichheitsprinzips nach Art. 8 BV ungeachtet des Bekanntheitsgrades
des Beschwerdeführers durchzuführen. Dass der Beschwerdeführer vom Springkader
von Swiss Equestrian suspendiert worden sei, sei eine Folge daraus, dass der
Beschwerdeführer gegen die von ihm unterzeichnete Kadervereinbarung, die
geltenden Reglemente sowie die von Swiss Equestrian vertretenen Werte
verstossen habe, wobei dieser Entscheid ausschliesslich bei Swiss Equestrian gelegen
sei. Es gelte aber auch festzuhalten, dass die Suspendierung des
Beschwerdeführers per 29. August 2025 wieder aufgehoben worden und er wieder
Bestandteil des Springkaders von Swiss Equestrian sei.
Zusammenfassend ist somit auch die Rüge
des Beschwerdeführers, die Sicherungsmassnahme sei für ihn unzumutbar gewesen,
unbegründet.
6. Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, das Betreibungsamt habe sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Der
Umstand, dass die Pferde aufgrund einer ungeeigneten Behandlung oder des
abrupten Umgebungswechsels ernsthafte Erkrankungen – etwa Koliken – hätten
erleiden können, habe ein keineswegs zu vernachlässigendes Risiko dargestellt.
Diese Gefahr sei vom Betreibungsamt eindeutig unterschätzt worden.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in E. II. 5 hiervor verwiesen werden.
Hieraus ist ersichtlich, dass das Betreibungsamt die notwendigen Vorkehren zur
Erhaltung und Gesunderhaltung der Pferde unternommen hat. Zudem hat es dem Umstand,
dass die Tiere teilweise im Reitsport eingesetzt werden, mit der Betreuung durch
Fachpersonen und Fachärzte Rechnung getragen.
7. Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer, die amtliche Verwahrung habe in unverhältnismässiger Weise
die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt. Am Beispiel des
Pferdes «B.___» sei hervorzuheben, dass dieses allein rund einen Drittel der
Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2025
generiert habe. In dieser
Hinsicht kann auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. So
hätte der Beschwerdeführer diese Rüge mittels Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug
und/oder die Pfändungsurkunde innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde mit
Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechten müssen. Hierbei hätte er unter
anderem geltend machen können, dass in die Pfändungsurkunde aufgenommene
Gegenstände unpfändbar (Art. 92 SchKG) seien. Ein entsprechendes Rechtsmittel
wurde durch den Beschwerdeführer jedoch nicht ergriffen. Die Abschrift der
Pfändungsurkunde wurde am 28. Mai 2025 durch das Betreibungsamt mit
eingeschriebenem Brief versendet und vom Beschwerdeführer bei der zuständigen
Poststelle in der Folge nicht abgeholt. Eingeschriebene Mitteilungen,
Verfügungen und Entscheide gelten spätestens am letzten Tag der siebentägigen
Abholungsfrist als zugestellt, wenn der Schuldner mit der Zustellung eines
behördlichen Aktes hat rechnen müssen, was im vorliegenden Fall aufgrund des
laufenden Pfändungsverfahrens und der bereits am 24. Mai 2025 zugestellten
Verfügung betreffend Pfändungsvollzug zutrifft. Eine diesbezügliche Rüge in
diesem Verfahrensstadium ist somit verspätet, womit darauf nicht einzutreten
ist.
8. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Betreibungsamt habe die hier strittige
Massnahme ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers und in dessen
Abwesenheit – mithin superprovisorisch – angeordnet. Es habe ihm weder eine
Verfügung noch ein Protokoll über die Intervention vom 14. August 2025
eröffnet. Eine auch nur summarische Begründung der Gründe, weshalb plötzlich
beschlossen worden sei, fünf Pferde – darunter drei, die nicht einmal auf der
Verwertungsliste aufgeführt gewesen seien – zu beschlagnahmen, fehle gänzlich.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten betreibungsrechtliche
Sicherungsmassnahmen zwar als superprovisorische Massnahmen angeordnet werden.
Damit ihr Zweck nicht vereitelt werde, werde dem Betroffenen das rechtliche
Gehör zunächst nicht gewährt; er erhalte jedoch nachträglich die Möglichkeit,
sich dazu zu äussern - und zwar nicht erst im Rechtsmittelverfahren, sondern
vor jener Instanz, die das Superprovisorium angeordnet habe. Indem das
Betreibungsamt dem Beschwerdeführer weder eine – auch nur summarisch –
begründete Verfügung eröffnet noch ihm nach Vollzug der Massnahme Gelegenheit
eingeräumt habe, sich im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO analog dazu zu äussern,
sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Da diese
Gehörsverletzung heute nicht mehr geheilt und die getroffene Massnahme auch
nicht mehr aufgehoben werden könne, sei deren Nichtigkeit, eventualiter deren
Rechtswidrigkeit festzustellen.
Wie der Beschwerdeführer korrekt
anführt, können betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahmen bei gegebener
Dringlichkeit – welche vorliegend zu bejahen war (s. E. II. 4 hiervor) – vorsorglich
angeordnet werden, ohne dem Schuldner vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Somit
wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich nachträglich das rechtliche Gehör zu
gewähren. Die Pfändung konnte durch vollständige Zahlung der Forderungen jedoch
bereits fünf Arbeitstage nach erfolgter Sicherungsmassnahme abgeschlossen werden.
Dass dem Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeitspanne noch nicht das rechtliche
Gehör gewährt wurde, kann dem Betreibungsamt nicht zum Vorwurf gemacht wurde. So
ist davon auszugehen, dass dies entsprechend erfolgt wäre, wenn das
Betreibungsverfahren nicht umgehend aufgehoben worden wäre. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.
9.
9.1 Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, die dem Verwertungsbegehren vom 13. Juni 2025 beigelegte Liste habe neben
verschiedenen beweglichen Gegenständen (Fahrzeuge, Zubehör) «nur» die Pferde «B.___»
und «F.___» sowie sieben weitere Pferde enthalten, für welche das
Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde keine Drittansprüche vermerkt habe. Die
drei weiteren am 14. August 2025 beschlagnahmten Pferde («E.___», «C.___» und «D.___»)
seien in dieser Liste nicht aufgeführt gewesen. Es sei daher unverständlich und
stossend, dass diese drei Pferde – die ohnehin nicht zur nächstfälligen
Verwertung vorgesehen gewesen seien und angesichts der angemeldeten
Drittansprüche keinesfalls unmittelbar hätten verwertet werden dürfen – dennoch
amtlich verwahrt worden seien.
Wie aus der Pfändungsurkunde vom 27. Mai
2025 (BA-Nr. 24) ersichtlich, wurden vom Betreibungsamt insgesamt 38 Pferde mit
Pfändungsbeschlag belegt, darunter auch die ab dem 14. August 2025
vorübergehend amtlich verwahrten Pferde «B.___», «C.___», «D.___», «E.___» und
«F.___». Der Schuldner wurde mit der Pfändungsurkunde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er über die gepfändeten Vermögenswerte bei Straffolge nicht
mehr verfügen darf. Wie in den vorgehenden Abschnitten dargelegt, hielt sich
der Beschwerdeführer aber nicht an dieses Verfügungsverbot, weshalb das
Betreibungsamt am 14. August 2025 die entsprechenden Sicherungsmassnahme in
Form einer amtlichen Verwahrung vorzunehmen hatte. Die dem Beschwerdeführer
zugestellte Liste zum Verwertungsbegehren diente dagegen lediglich der
Information des Schuldners, betreffend welche Gegenstände die Gläubigerin J.___
die Verwertung verlangt hatte. Dies entband das Betreibungsamt jedoch nicht von
der Pflicht, falls wie im vorliegenden Fall aufgrund der Dringlichkeit
notwendig, sämtliche mit Pfändungsbeschlag belegten Gegenstände vorsorglich zu
sichern, zumal die J.___ nicht die einzige Gläubigerin im betreffenden
Pfändungsverfahren war. Wie das Betreibungsamt darlegt, kann diese Liste auch
nicht als Anhaltspunkt für die vorgenommene Sicherungsmassnahme herangezogen
werden. Die Sicherungsmassnahmen figurieren im Gesetz bereits unter den
Bestimmungen zur Pfändung, weshalb auch kein Verwertungsbegehren zur Vornahme
von sichernden Massnahmen zum Erhalt des Pfändungssubstrates notwendig ist.
Vielmehr genügt es, wenn der Schuldner die Verpflichtung, die gepfändeten
Gegenstände dem Betreibungsamt jederzeit zur Verfügung zu halten, missbraucht,
indem er sie bspw. wegschaffe, um Sicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Sieri,
a.a.O., Art. 98 N 9 ff.).
9.2 Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer, das von der J.___ eingereichte Verwertungsbegehren sei vor
Ablauf der in Art. 116 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Monatsfrist gestellt worden.
Sowohl ein verfrühtes als auch ein verspätetes Verwertungsbegehren sei
unwirksam (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 26 N 12). Das Betreibungsamt sei dennoch am
gleichen Tag auf dieses Begehren eingetreten, mithin noch vor Ablauf der in
Art. 116 Abs. 1 SchKG zwingend vorgesehenen Minimalfrist (vgl.
Beschwerdebeilage 10).
Wie aus den Akten ersichtlich, wurde das
Verwertungsbegehren am 13. Juni 2025 gestellt. Die diesbezügliche Mitteilung
des Betreibungsamtes an den Schuldner erfolgte ebenfalls am 13. Juni 2025
(Beschwerdebeilage 10). Gemäss Art. 116 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die
Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen
und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige
der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre
nach der Pfändung verlangen. Die Fristen von Art. 116 SchKG können weder vom
Betreibungsamt noch durch Parteivereinbarung geändert werden (Art. 33 Abs. 1;
Amonn/Walther, a.a.O., §26 N 10). Auch die dem Schuldner vom Gläubiger gewährte
Stundung hat keinen Einfluss auf die Dauer und den Lauf der Frist (vgl.
bezüglich Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens BGE 77 III 60). Der
Schuldner kann jedoch durch Unterlassung einer Beschwerde darauf verzichten,
die Nichteinhaltung der Minimalfrist von einem Monat bzw. sechs Monaten, die
ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist, geltend zu machen, sollte
das Betreibungsamt einem zu früh gestellten Verwertungsbegehren zu Unrecht
Folge leisten. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar
die Nichteinhaltung der Minimalfrist. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die
Beurteilung der Rechtmässigkeit bzw. der allfälligen Nichtigkeit der strittigen
Sicherungsmassnahme. So steht das Verwertungsbegehren – wie in E. II. 9.1
hiervor dargelegt – nicht in direktem Zusammenhang mit der Sicherungsmassnahme
vom 14. August 2025. Im Übrigen liegt in der verfrühten Entgegennahme eines
Verwertungsbegehrens allein kein Nichtigkeitsgrund für nachfolgende
Betreibungshandlungen (Markus Frey / Dominic Staible in: BSK SchKG, N. 34 zu
Art. 116; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2010 vom 19. März 2010 E. 3.2),
weshalb auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden kann.
10.
10.1 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass betreffend die am 14. August 2025 durch das Betreibungsamt
Thal-Gäu angeordnete amtliche Verwahrung der Pferde «B.___», «C.___», «D.___»,
«E.___» und «F.___» keine Nichtigkeit vorliegt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
10.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch