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Entscheid

SCBES.2025.86

Amtliche Verwahrung vom 14. August 2025 von fünf Pferden im Sinne einer betreibungsrechtlichen Sicherungsmassnahme (Art. 98 SchKG)

27. März 2026Deutsch39 min

betreut, trainiert und an Reitturnieren vorgestellt zu werden. Das Pferd «F.___»

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 27. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

vertreten durch Sébastien Gobat, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Amtliche

Verwahrung vom 14. August 2025 von fünf Pferden im Sinne einer

betreibungsrechtlichen Sicherungsmassnahme (Art. 98 SchKG)

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Eingabe vom 25. August 2025 lässt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde

gegen die amtliche Verwahrung vom 14. August 2025 von fünf Pferden erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei festzustellen, dass die am 14.

August 2025 durch das Betreibungsamt Thal-Gäu angeordnete amtliche Verwahrung

der Pferde «B.___», «C.___», «D.___», «E.___» und «F.___» nichtig war.

2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei

festzustellen, dass die am 14. August 2025 durch das Betreibungsamt Thal-Gäu

angeordnete amtliche Verwahrung der Pferde «B.___», «C.___», «D.___», «E.___»

und «F.___» rechtswidrig war.

- alles unter Kostenfolge

-

Zur Begründung führt der

Beschwerdeführer aus, er betreibe in [...] einen Reitbetrieb («[...]»), in

welchem er Pferde von Dritteigentümern in Pension nehme. Diese Pferde würden

durch ihn und sein Team betreut, trainiert und an Reitturnieren vorgestellt.

Ziel dieser Tätigkeit sei es, die Pferde sportlich weiterzubringen und deren

Marktwert zu steigern. Die durch das Betreibungsamt am 14. August 2025

beschlagnahmten Pferde «B.___», «C.___», «D.___», und «E.___» seien auf dem Hof

des Beschwerdeführers eingestellt worden, um dort durch ihn und sein Team

betreut, trainiert und an Reitturnieren vorgestellt zu werden. Das Pferd «F.___»

sei ebenfalls in den Stallungen des Beschwerdeführers in [...] eingestellt

worden. Es sei jedoch ausschliesslich von seiner Eigentümerin geritten worden,

welche beim Schuldner Unterricht genommen habe, um ihr Reitniveau zu verbessern

und selbst mit «F.___» an Wettbewerben teilzunehmen.

Mit der vorliegenden Beschwerde

beantrage der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter

der Rechtswidrigkeit der hier in Frage stehenden Sicherungsmassnahme. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ein Feststellungsbegehren zuzulassen,

wenn der Beschwerdeführer an der sofortigen Feststellung ein erhebliches

schutzwürdiges Interesse habe, das kein rechtliches zu sein brauche, sondern

auch bloss tatsächlicher Natur sein könne (BGE 144 III 175 E. 5; 141 III 68 E.

2.3; 136 III 102 E. 3.1). Ein Feststellungsinteresse fehle in der Regel, wenn

eine Leistungsklage zur Verfügung stehe, mit der ein vollstreckbares Urteil

erwirkt werden könne. Das Feststellungsbegehren sei somit subsidiär und nur

dort zulässig, wo kein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren zur Verfügung stehe (BGE 135 III 378 E. 2.2). Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. So sei die

strittige betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme am 22. August 2025 aufgehoben

und die fünf Pferde ihren Eigentümern wieder zur Verfügung gestellt worden,

nachdem die Schulden, welche Anlass zur Massnahme gegen hätten, beglichen

worden seien. Der Beschwerdeführer könne daher kein Rechtsbegehren mehr auf

Aufhebung der Massnahme stellen. Der Eigentümer von zwei der beschlagnahmten

Pferde («C.___», «D.___») habe jedoch bereits angekündigt, gegenüber dem

Beschwerdeführer Ansprüche geltend machen zu wollen, namentlich für die durch

die Massnahme verursachten Kosten sowie für den angeblichen Schaden, den seine

Pferde infolge der vom Betreibungsamt getroffenen Massnahme erlitten hätten.

Auch von den übrigen Pferdeeigentümern seien ähnliche Ansprüche nicht

auszuschliessen. Um sich gegen derartige Ansprüche verteidigen zu können, habe

der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtmässigkeit

der am 14. August 2025 vom Betreibungsamt angeordneten Massnahme gerichtlich

geklärt werde.

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das

Betreibungsamt habe in der Pfändungsurkunde keine Drittansprüche an den beiden

Pferden «B.___» und «F.___» vermerkt, obschon seine Ehefrau das Amt vor dem

Pfändungsvollzug vom 23. Mai 2025 auf die bestehende Drittansprüche hingewiesen

habe. Dieses Unterlassen stelle eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 SchKG dar.

Hätte das Betreibungsamt die Mitteilungen berücksichtigt, hätten die Eigentümer

der betreffenden Pferde rechtzeitig durch die Einreichung von liquiden

Beweismitteln ihr Eigentum nachweisen können. Hinsichtlich des Pferdes «E.___» habe

das Betreibungsamt versehentlich die Angaben eines anderen Pferdeeigentümers

vermerkt, ohne die Pfändungsurkunde nachträglich zu berichtigen. Die tatsächliche

Eigentümerin, Frau G.___, sei erst am 29. Juli 2025 vom Betreibungsamt

angeschrieben worden, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers auf den Fehler

aufmerksam gemacht habe. Frau G.___ habe sodann bereits Anfang August 2025,

mithin vor Anordnung der angefochtenen Sicherungsmassnahme, Unterlagen eingereicht,

welche ihr Eigentum ohne jeden Zweifel belegten. Die Drittansprüche an den

Pferden «C.___» und «D.___» seien in der Pfändungsurkunde korrekt vermerkt

worden. Auf Aufforderung des Betreibungsamts habe Herr H.___, Geschäftsführer

und Inhaber der I.___, am 7. und 22. Juli 2025 Unterlagen vorgelegt, die das

Eigentum der I.___ an diesen beiden Pferden zweifelsfrei belegten. Im Zeitpunkt

der Anordnung der Massnahme am 14. August 2025 sei das Eigentum an den Pferden

«E.___», «C.___» und «D.___» somit durch liquide Beweismittel eindeutig

nachgewiesen worden. Das Eigentum an den beiden weiteren Pferden hätte

ebenfalls ohne Weiteres nachgewiesen werden können, wenn das Betreibungsamt die

Drittansprüche korrekt protokolliert hätte. Jedenfalls hätten sich die

Eigentumsverhältnisse der Pferde hinreichend aus den öffentlich zugänglichen

Registern von Swiss Equestrian und der Federation Equestre Internationale (FEI)

ergeben, welche das Betreibungsamt auch tatsächlich konsultiert habe.

Des Weiteren sei das von der Gläubigerin

J.___ eingereichte Verwertungsbegehren vor Ablauf der in Art. 116 Abs. 1 SchKG

vorgesehenen Monatsfrist gestellt worden. Sowohl ein verfrühtes als auch ein

verspätetes Verwertungsbegehren sei unwirksam (vgl. AMONN / WALTHER, Grundriss

des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 26 N 12). Das

Betreibungsamt sei dennoch am gleichen Tag auf dieses Begehren eingetreten,

mithin noch vor Ablauf der in Art. 116 Abs. 1 SchKG zwingend vorgesehenen

Minimalfrist (vgl. Beilage 10). Zudem habe die dem Verwertungsbegehren vom 13.

Juni 2025 beigelegte Liste (vgl. Beilage 10) neben verschiedenen beweglichen

Gegenständen (Fahrzeuge, Zubehör) «nur» die Pferde «B.___» und «F.___» sowie

sieben weitere Pferde enthalten, für welche das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde

keine Drittansprüche vermerkt habe. Die drei weiteren am 14. August 2025

beschlagnahmten Pferde («E.___», «C.___» und «D.___») seien in dieser Liste

nicht aufgeführt gewesen. Es sei daher unverständlich und stossend, dass diese

drei Pferde – die ohnehin nicht zur nächstfälligen Verwertung vorgesehen

gewesen seien und angesichts der angemeldeten Drittansprüche keinesfalls

unmittelbar hätten verwertet werden dürfen – dennoch amtlich verwahrt worden

seien, zumal deren Eigentum sowohl durch liquide Beweismittel als auch durch

die offiziellen Register eindeutig nachgewiesen worden sei.

Aus all diesen Gründen und unter

Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze zur Pfändung sei die amtliche

Verwahrung der fünf Pferde, deren Zugehörigkeit zu Dritten im Zeitpunkt der

Anordnung für das Betreibungsamt offensichtlich gewesen sei bzw. habe sein

müssen, nichtig. Die Nichtigkeit der am 14. August 2025 angeordneten amtlichen

Verwahrung der fünf Pferde sei daher festzustellen. Sollte wider Erwarten die

Nichtigkeit verneint werden, so sei festzustellen, dass diese Massnahme

rechtswidrig sei.

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer

die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit durch die angeordnete

Massnahme. Das Betreibungsamt habe bis zur Freigabe der fünf Pferde am 22.

August 2025 jede Mitteilung über deren Aufenthaltsort verweigert - selbst

gegenüber den Dritteigentümern, Reitern und Betreuern, die bereits im Zeitpunkt

der Beschlagnahme ausdrücklich auf die besonderen Pflegebedürfnisse der Tiere

hingewiesen hätten. Die Unterbringung an einem unbekannten Ort habe zu erheblichem

Stress für die Tiere geführt, die für den Transport teilweise hätten sediert

werden müssen. Zwei Pferde («C.___» und «D.___») hätten im Anschluss an den

Transport sogar vom K.___ medizinisch untersucht werden müssen (vgl. Beilage 28

und Beilage 29, Ziff. 2). Dabei hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden,

die geeignet gewesen wären, die Gläubigerrechte zu sichern, ohne die Tiere

unnötigen Risiken auszusetzen. Die Massnahme sei auch nicht zumutbar gewesen

(Verhältnismässigkeit im engeren

Sinn). Eine sachgerechte

Interessenabwägung hätte ergeben, dass die massiven Eingriffe in die

Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch das im Verhältnis untergeordnete

Sicherungsinteresse der Gläubiger nicht gerechtfertigt gewesen seien. Die

Massnahme habe tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des

Beschwerdeführers gehabt: Sie habe zu einem erheblichen medialen Echo sowie zur

sofortigen Suspendierung aus dem Elitekader Springen von Swiss Equestrian

geführt. Diese Konsequenzen gingen weit über das hinaus, was im Interesse einer

blossen Sicherung von Gläubigerrechten zulässig gewesen wäre. Hinzu komme, dass

die Massnahme auch langfristige Folgen für die wirtschaftliche Tätigkeit des

Beschwerdeführers nach sich ziehe. Pferdeeigentümer würden künftig davor

zurückschrecken, ihre Tiere beim Beschwerdeführer in Pension zu geben, aus

Angst, dass diese erneut an einem unbekannten Ort beschlagnahmt werden könnten.

Der dadurch entstandene Vertrauensverlust und Imageschaden sei erheblich und

vom Betreibungsamt bei seiner Entscheidung in krasser Weise unterschätzt

worden.

Sodann habe das Betreibungsamt sein

Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Der Umstand, dass die Pferde aufgrund

einer ungeeigneten Behandlung oder des abrupten Umgebungswechsels ernsthafte

Erkrankungen – etwa Koliken – hätten erleiden können, habe ein keineswegs zu

vernachlässigendes Risiko dargestellt. Diese Gefahr sei vom Betreibungsamt eindeutig

unterschätzt worden. Hinzu komme, dass die amtliche Verwahrung in

unverhältnismässiger Weise die

Fortführung der beruflichen Tätigkeit des

Beschwerdeführers beeinträchtigt habe. Am

Beispiel des Pferdes «B.___»

sei hervorzuheben, dass dieses

allein rund einen Drittel der Einkünfte

des Beschwerdeführers im Jahr 2025

generiert habe.

Schliesslich habe das Betreibungsamt die

hier strittige Massnahme ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers und in

dessen Abwesenheit – mithin superprovisorisch – angeordnet. Es habe dem

Beschwerdeführer weder eine Verfügung noch ein Protokoll über die Intervention

vom 14. August 2025 eröffnet. Eine auch nur summarische Begründung der Gründe,

weshalb plötzlich beschlossen worden sei, fünf Pferde – darunter drei, die

nicht einmal auf der Verwertungsliste aufgeführt gewesen seien – zu

beschlagnahmen, fehle gänzlich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten

betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahmen als superprovisorische Massnahmen

angeordnet werden (vgl. BGE 115 III 41 E. 2). Damit ihr Zweck nicht vereitelt

werde, werde dem Betroffenen das rechtliche Gehör zunächst nicht gewährt; er erhalte

jedoch nachträglich die Möglichkeit, sich dazu zu äussern – und zwar nicht erst

im Rechtsmittelverfahren, sondern vor jener Instanz, die das Superprovisorium

angeordnet habe. Als Beispiel hierfür sei der Arrest nach Art. 271 ff.

SchKG zu nennen, der als ausdrücklich geregelte vorsorgliche Massnahme im SchKG

der Sicherung einer späteren Vollstreckung diene. Erwähnenswert sei auch Art.

265 ZPO, wonach superprovisorische Massnahmen ebenfalls ohne vorgängige

Anhörung erlassen werden könnten, diese Anhörung jedoch unverzüglich

nachzuholen sei (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Indem das Betreibungsamt dem

Beschwerdeführer weder eine – auch nur summarisch – begründete Verfügung

eröffnet noch ihm nach Vollzug der Massnahme Gelegenheit eingeräumt habe, sich

im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO analog dazu zu äussern, sei dessen Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt worden. Da diese Gehörsverletzung heute nicht

mehr geheilt werden könne und die getroffene Massnahme auch nicht mehr

aufgehoben werden könne, sei deren Nichtigkeit, eventualiter deren

Rechtswidrigkeit festzustellen.

2. Mit Vernehmlassung vom 2. September

2025 stellt das Betreibungsamt Thal-Gäu folgende Anträge:

1. Das Verfahren sei vorerst auf die

Eintretensfrage zu beschränken.

2. Auf die Beschwerde vom 25. August 2025

sei nicht einzutreten.

Eventualiter:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Für eine umfassende Vernehmlassung und

Akteneinsendung sei die Frist bis 30. September 2025 zu erstrecken.

Zur Begründung führt das Betreibungsamt

aus, die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG sei ein

spezifisches zwangsvollstreckungsrechtliches Institut mit dem Zweck, einen

gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen bzw. allfällige verfahrensmässige

Fehler zu korrigieren. Die Beschwerde müsse einen praktischen Verfahrenszweck

verfolgen und sei deshalb nur gegen eine konkrete Handlung oder Unterlassung des

Betreibungsamtes zulässig, auf welche ein Zurückkommen überhaupt noch möglich sei

(Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2013 vom 22. März 2013, E 1.1; Basler

Kommentar SchKG I-Cometta / Möckli, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 17 N 7). Die

Beschwerde sei nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer bei einer Gutheissung

seiner Beschwerde eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten

Verfahrensfehlers erreichen könne. Daran fehle es, wenn die angefochtene

Verfügung inzwischen widerrufen worden sei. Es genüge daher nicht, eine

betreibungsrechtliche Verfügung im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage

als nicht gesetzeskonform zu rügen. Zudem müsse das

Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel noch im Gang sein (BGer 5A_837/2018

vom 17.05.2019, E. 3.1). Wenn sich materiell-rechtliche Fragen stellten, sei

das Gericht im Klageverfahren anzurufen und es könne nicht der Weg über die

betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG gewählt werden. Die

Beschwerde sei gegenüber sämtlichen Klagen subsidiär. Wie der Beschwerdeführer dargelegt

habe, sei die betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme

aufgehoben worden und die Pferde seien wieder an die Eigentümer herausgegeben

worden. Der Beschwerdeführer könne somit kein Rechtsbegehren auf Aufhebung der

Massnahme stellen. Es sei korrekt, dass die betreibungsrechtliche

Sicherungsmassnahme aufgehoben worden sei, die Pferde seien allerdings dem

Schuldner und Beschwerdeführer herausgegeben worden. Die Aufhebung der

Sicherungsmassnahme sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer die offenen

Forderungen in den beiden Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nrn. [...] und [...]),

welche zur Pfändung Nr. [...] geführt hätten, vollumfänglich bezahlt habe. Die beiden Betreibungsverfahren hätten deshalb als

erledigt abgeschlossen und abgerechnet werden können. Die vorliegende

Beschwerde diene folglich offensichtlich keinem aktuellen praktischen

Verfahrenszweck. Der Beschwerdeführer wolle einzig eine nach seiner Auffassung

vorhandene Rechtswidrigkeit feststellen lassen. Eine solche blosse Feststellung

einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von

allfälligen späteren Schadenersatzansprüchen zu schaffen, sei im

Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG unzulässig (Flavio Cometta / Urs

Möckli in: Basler Kommentar zum SchKG [BSK SchKG], 3. Auflage, Basel 2021, Art.

17 N 7; statt vieler: BGE 138 III 265, E. 3.2). Zumal die Betreibungsverfahren

komplett abgeschlossen seien, habe der Beschwerdeführer offensichtlich kein

schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Sogar wenn wider Erwarten eine

Nichtigkeit einer einzelnen Verfahrenshandlung festgestellt würde, hätte dies

keinerlei Einfluss auf die beiden bereits abgeschlossenen Betreibungsverfahren.

3. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober

2025 führt der Beschwerdeführer aus, die vorliegende Beschwerde enthalte

keinerlei Begehren oder Begründungselemente, welche auf eine Staatshaftung im

Sinne von Art. 5 SchKG abzielen würden. Er behalte sich aber das Recht vor,

gegebenenfalls und zu gegebener Zeit eine entsprechende Klage einzureichen. Die

Beschwerdegegnerin habe in ihrer Darstellung der Rechtsprechung zu Art. 17

SchKG einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der

Feststellung der Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer

vollstreckungsrechtlichen Massnahme auch dann, wenn diese bereits vollzogen und

an sich nicht mehr korrigierbar sei, sofern dem Betroffenen durch die Massnahme

Kosten oder ein Reputationsschaden entstanden seien (vgl. BGE 138 III 265 E.

3.2; 128 III 465 E. 1; 36 I 782 E. 1; 34 I 590 E. 4). Im vorliegenden Fall sei

unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Massnahme einen

erheblichen Reputationsschaden erlitten habe. Darüber hinaus habe der

Beschwerdeführer infolge der angefochtenen Massnahme erhebliche Kosten tragen

müssen. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin nach Einreichung der Beschwerde

übermittelten Abrechnungen vom 27. August 2025 beliefen sich die

Verwertungskosten auf insgesamt CHF 22'937.85. Zwar hätten die beiden

Gläubiger, welche die streitige Massnahme beantragt hätten, einen Teil dieser

Kosten gestützt auf die mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen

Vergleichsvereinbarung übernommen (d.h. je CHF 5'734.45); dennoch

verbliebe beim Beschwerdeführer eine substanzielle Kostenbelastung (CHF

11'468.95). Im Falle der Gutheissung der Beschwerde wäre die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, neue – korrigierte – Kostenabrechnungen zu erstellen und die zu

Unrecht erhobenen Beträge zurückzuerstatten. Eine solche Korrektur betreffe

unmittelbar das Vollstreckungsverfahren und falle klar in den Anwendungsbereich

der Beschwerde nach Art. 17 SchKG, nicht hingegen in denjenigen einer

Staatshaftungsklage nach Art. 5 SchKG. Unter Berücksichtigung dieser

Kostenfolge sowie des fortdauernden und erheblichen Reputationsschadens stehe

ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer über ein aktuelles und schutzwürdiges

Interesse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfüge und somit auf

seine Beschwerde einzutreten sei.

4. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025

hält der Präsident der Aufsichtsbehörde fest, der Antrag des Betreibungsamtes,

wonach das vorliegende Verfahren nur auf die Eintretensfrage zu beschränken

sei, werde abgewiesen. Dem Betreibungsamt werde Frist gesetzt, bis 6. November

2025 eine umfassende Vernehmlassung einzureichen.

5. Mit Vernehmlassung vom 28. November

2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf

einzutreten sei.

6. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Vorweg ist zu prüfen, ob auf die von A.___

am 25. August 2025 erhobene Beschwerde einzutreten ist.

1.1

Die Beschwerde muss einen

praktischen Verfahrenszweck verfolgen: Die Korrektur im Sinn eines

Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (BGE 139 III 384 E. 2.1; 138 III 219 E. 2.3; 120 III 107 E. 2; 105 III 101 E. 2; 99 III 58

E. 2). Dies setzt i.d.R. voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im

Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist. Ein

schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise auch dann, wenn

sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber

die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte (sog.

virtuelles Interesse; allgemein: BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1; 124

I 231 E. 1b; spezifisch zu Art. 17: BGE 99 III 58 E. 3), wie dies bspw. bei

einem mehrmals gewährten vor-übergehenden Rechtsstillstand wegen Krankheit der

Fall sein kann (vgl. BGE 105 III 101 E. 2). Die Beschwerde dient einzig

vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung einer

Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen zu schaffen, ist bspw. unzulässig (Flavio Cometta / Urs

Möckli in: BSK SchKG, Art. 17 N 7; allgemein: BGE 144 III 433 E. 6.2.1;

spezifisch für die Beschwerde nach Art. 17 f.: BGE 138 III 265 E. 3.2; 128 III

468.

E. 2.3; 120 III 107 E. 2; BGer 5A_41/2019 E. 1.2; 5A_343/2016 E. 2.2).

1.2

Wie in E. I. 1 ff. hiervor

dargelegt, wurde die betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahme vom 14. August

2025.

am 22. August 2025 aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die offenen

Forderungen vollumfänglich bezahlt hatte. Die beiden Betreibungsverfahren wurden

deshalb als erledigt abgeschlossen und abgerechnet. Ein praktischer

Verfahrenszweck in dem Sinne, dass die betreibungsrechtliche Massnahme

Dispositiv

aufgehoben werden könnte, kann mit der Beschwerde demnach nicht mehr verfolgt

werde. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist dem Betreibungsamt somit im

Grundsatz Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer – soweit er die

Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der amtlichen Verwahrung vom

14. August 2025 beantragt, um eine bessere Grundlage gegen allfällige gegen ihn

gerichtete spätere Schadenersatzansprüche zu schaffen – keinen praktischen

Verfahrenszweck verfolgt (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.3.3). Das Gleiche gilt auch

hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach durch die amtliche Massnahme

seine Reputation geschädigt worden sei, wenn durch die Beschwerde – wie im

vorliegenden Fall – nicht mehr eine Aufhebung der betreibungsamtlichen

Massnahme bewirkt werden kann (vgl. BGE 128 III 465 E. 1). Hingegen ist dem

Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass im Falle einer Gutheissung der

Beschwerde infolge Nichtigkeit der Sicherungsmassnahmen das Betreibungsamt

allenfalls angewiesen werden könnte, neue Kostenabrechnungen zu erstellen, was

in einer (teilweisen) Rückerstattung der vom Beschwerdeführer übernommenen

betreibungsamtlichen Kosten resultieren könnte (vgl. E. I. 3. hiervor). So

entfaltet eine nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr

beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig (vgl. BGE 145 IV 252 E.

1.3.1; 144 IV 57 E. 2.3; 142 II 411 E. 4.2; BGE 118 III 4 E. 2a). Dagegen wird

eine allfällige Rechtswidrigkeit der Sicherungsmassnahmen im vorliegenden

Verfahren nicht zu prüfen sein. Selbst wenn eine Rechtswidrigkeit der

Sicherungsmassnahmen festgestellt werden würde, könnte dies aufgrund dessen,

dass die betreffenden Betreibungsverfahren bereits abgeschlossen wurden, nicht

die Aufhebung der Kostenabrechnung vom 27. August 2025 zur Folge haben, zumal

diese Kostenabrechnung – wie vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wurde – im

vorliegenden Verfahren nicht mitangefochten wurde. Somit verfolgt der

Beschwerdeführer mit dem eventualiter gestellten Antrag, es sei die

Rechtswidrigkeit der Sicherungsmassnahmen festzustellen, keinen praktischen

Verfahrenszweck. Demnach wird nachfolgend einzig zu prüfen sein, ob die durch

das Betreibungsamt am 14. August 2025 durchgeführten Sicherungsmassnahmen

nichtig waren. Eine solche Korrektur betrifft das Vollstreckungsverfahren und

fällt in den Anwendungsbereich der Beschwerde nach Art. 17 SchKG (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.3.3). Somit ist bezogen auf den Hauptantrag auf die Beschwerde

einzutreten.

2. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute

Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung

wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr

anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet

wird (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501

E. 3.1). Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit

und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (BGE 138 II 501

E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; BGer 2C_149/2020 E. 4.2.1;

2C_287/2019 E. 2.1). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei

Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits

nichtig (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 144 IV 57 E. 2.3; 142 II 411 E. 4.2; BGE 118 III 4 E. 2a). Die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Nach dem Gesagten kann

Nichtigkeit ausser in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen nur ausnahmsweise

vorliegen, wenn nach den Umständen das System der Anfechtbarkeit nicht den

notwendigen Schutz verleiht. Materiellrechtliche Mängel führen nur in seltenen

Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheides; demgegenüber sind schwerwiegende

Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden

Behörde typische Nichtigkeitsgründe (Flavio Cometta / Urs Möckli in: BSK SchKG,

Art. 22 N. 8 f.; BGE 145 III 436 E. 4; 145 IV 252 E. 1.3.1; 144 IV 362 E.

1.4.3; 144 IV 57 E. 2.3; 142 II 411 E. 4.2; 122 I 97 E. 3a/aa).

3. Der Beschwerdeführer rügt unter

anderem, die vom Betreibungsamt beschlagnahmten fünf Pferde hätten

offensichtlich im Eigentum von Dritten gestanden, weshalb die amtliche

Verwahrung vom 14. August 2025 von Anfang an nichtig gewesen sei.

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten,

dass es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten ist, die Rechtmässigkeit solcher

«besserer» Rechte Dritter zu beurteilen. Somit hat er – angebliches

Dritteigentum freilich an letzter Stelle, vgl. Art. 95 Abs. 3 SchKG – auch

Vermögensstücke zu pfänden, an welchen nach den Angaben des Schuldners oder des

Dritten demselben ein «besseres» Recht zusteht, und sodann das

Widerspruchsverfahren zur Klärung dieses Rechts einzuleiten. Auf Grund der

Anmeldung merkt das Betreibungsamt den Drittanspruch in der Pfändungsurkunde

vor. Das Betreibungsamt muss dabei das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG

durchführen, da es nicht ihm, sondern einzig dem zuständigen Richter zusteht,

über den Bestand und die Tragweite des angemeldeten Rechts zu befinden. Das

Betreibungsamt verfügt damit nicht über die Kognition, die Rechtmässigkeit

solcher, angeblich besserer Rechte Dritter zu beurteilen. Dieser Entscheid

obliegt dem nach Art. 109 SchKG zuständigen Richter, bei welchem die

Widerspruchsklage anzuheben ist (vgl. Adrian Staehelin / Benno Strub in: BSK

SchKG, Art. 106 N 26 m.w.H.). Der Betreibungsbeamte ist daher beispielsweise nicht

befugt, den Dritteigentumsanspruch der Ehefrau eines betriebenen Schuldners

zurückzuweisen, auch wenn er den Anspruch für unberechtigt hält, weil die

gepfändeten Sachen nicht im Ehevertrag erwähnt sind (AB GE, BlSchK 1983, 143).

Das Betreibungsamt darf auch nicht die Behandlung von Drittansprüchen ablehnen,

weil diese sich mit dem sonstigen Verhalten des Anmeldenden nicht vereinbaren

lassen, weil er z.B. als Gläubiger die Pfändung des betreffenden Objekts

erwirkt hat (BGE 27 I 260; Jaeger/Walder/Kull, N 5). Diese Grundsätze gelten

sinngemäss auch für Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 98 SchKG. Nur wenn

die Berechtigung des Schuldners an einem Vermögensobjekt offensichtlich fehlt,

darf das Betreibungsamt von dessen Pfändung absehen, wodurch auch das

Widerspruchsverfahren entfällt (Adrian Staehelin / Benno Strub in: BSK SchKG,

N. 3 zu Art. 106; BGE 107 III 67 E. 3).

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers war eine solche offensichtlich fehlende Berechtigung des

Schuldners an den fünf Pferden nicht erstellt, wie nachfolgend darzulegen ist. Betreffend

das Pferd «E.___» ist den vorliegenden Akten sowie den Rechtsschriften zu

entnehmen, dass dem Betreibungsamt als Drittansprecher anfänglich L.___, gemeldet

wurde. Dass der vorgenannte Drittansprecher nicht Eigentümer des Pferds «E.___»

ist, wurde dem Betreibungsamt von dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4.

Juli 2025 mitgeteilt (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 16). Im gleichen

Schreiben wurde festgehalten, Drittanspruch zu Eigentum bestünde zugunsten der G.___.

Nachdem die Gläubiger, M.___, das von Frau G.___ am Pferd «E.___» geltend

gemachte Eigentum bestritten hatten, setzte das Betreibungsamt dieser mit

Verfügung vom 29. Juli 2025 gestützt auf Art. 107 Abs. 5 SchKG eine Frist von

20 Tagen zur Erhebung einer Widerspruchsklage gemäss Art. 109 SchKG an. Wie das

Betreibungsamt hierzu korrekt anführt, ändert der Umstand, dass die

Drittansprecherin, G.___, hiernach mit Eingabe vom 11. August 2025 (via E-Mail)

und 19. August 2025 (Nachreichung auf dem Postweg) ihre Unterlagen dem

Betreibungsamt einreichte, nichts am laufenden Widerspruchsverfahren. Vielmehr

hätte die Drittansprecherin, sofern die Gläubiger den Drittanspruch nicht

anerkannt und demzufolge an der Bestreitung weiterhin festgehalten hätten, die

Widerspruchsklage nach Art. 107 Abs. 5 SchKG beim zuständigen Gericht erheben

müssen. Denn das Betreibungsamt hat die Begründetheit des Drittanspruchs wie

erwähnt nicht zu überprüfen, zumal das Betreibungsverfahren das

Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen von G.___

bereits eröffnet hatte. Bezüglich der Pferde «B.___» und «F.___» macht der

Beschwerdeführer sodann geltend, die Eigentümerangaben betreffend diese Pferde,

welche die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Betreibungsamt ordnungsgemäss

mitgeteilt habe, seien in der Pfändungsurkunde vom 23. Mai 2025 nicht

aufgeführt worden. Die Drittansprüche an den Pferden «B.___» und «F.___» seien

formell erst nach der Anordnung der hier strittigen Sicherungsmassnahme durch

ihre jeweiligen Eigentümer beim Betreibungsamt angemeldet worden. Wie das

Betreibungsamt hierzu gestützt auf die vorliegenden Akten nachvollziehbar

darlegt, seien die diesbezüglichen Angaben durch den Beschwerdeführer bzw.

seiner Ehefrau stets unvollständig erfolgt, weshalb vor der Sicherungsmassnahme

bezüglich der genannten Pferde kein Drittanspruch habe eingetragen werden

können. So müsse die Anmeldung des Drittanspruchs dem Gläubiger zu verstehen

geben, wer welchen Anspruch auf welche gepfändete Sache geltend mache (BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2). Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits am 10.

Februar 2025 mitgeteilt worden, dass die genaue Adresse der angeblichen

Drittansprecher benötigt werde, was auch mit E-Mail vom 4. März 2025 nochmals

verdeutlicht worden sei. Dadurch hätten die Pfändungsgläubiger ihre

Prozessrisiken abschätzen und u.U. besser darüber urteilen können, ob sie die

angemeldeten Drittansprüche bestritten oder akzeptierten (Adrian Staehelin /

Benno Strub in: BSK SchKG, Art. 106 N 22). Somit ist es nicht zu beanstanden,

dass das Betreibungsamt die Drittansprüche betreffend die Pferde «B.___» und «F.___»

aufgrund der unvollständigen Informationen nicht in die Pfändungsurkunde

aufnahm. Daran vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts zu ändern,

wonach sich das Eigentum an diesen beiden Pferden hinreichend aus den

betreffenden Pferdepässen sowie aus den einschlägigen, öffentlichen Registern

von Swiss Equestrian sowie der Federation Equestre Internationale (FEI) ergeben

hätte. Wie das Betreibungsamt hierzu schlüssig darlegt, wird in den Registern

des Swiss Equestrian ausdrücklich darauf verwiesen, dass ein Eigentümer- bzw.

Besitzereintrag nicht als Nachweis im zivilrechtlichen Sinn gilt, weshalb es

sich nicht um eindeutige Eigentums- und Besitzverhältnisse handeln kann.

Vielmehr musste zur Klärung des besseren Rechts an einer Sache das vom

Gesetzgeber vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG

durchgeführt werden. Das vorgehend Gesagte gilt schliesslich auch hinsichtlich

der gemeldeten Drittansprüche hinsichtlich der Pferde «C.___» und «D.___». Zusammenfassend

ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die vorgenannten fünf

Pferde mangels offensichtlicher Dritteigentümerschaft nicht aus der Pfandhaft

entliess. Eine diesbezügliche Nichtigkeit ist demnach zu verneinen.

4. Weiter macht der Beschwerdeführer

geltend, das Betreibungsamt habe die Notwendigkeit der superprovisorischen

Sicherungsmassnahme nie begründet. Deshalb werde beantragt, dass die

Aufsichtsbehörde abkläre, welche Umstände das Betreibungsamt zu einer derart

abrupten Sicherungsmassnahme veranlasst hätten.

Sofern es das Betreibungsamt für

angemessen hält, insb. wenn der Schuldner das Zutrauen nicht verdient oder ein

Gläubiger glaubhaft macht, dass zur Sicherung seiner Rechte die Verwahrung

anderer Sachen durch das Betreibungsamt oder durch Dritte notwendig ist, hat

das Betreibungsamt die Verwahrung der nicht in Abs. 1 geregelten beweglichen

Sachen anzuordnen (Abs. 3). Unterlässt der Betreibungsbeamte die notwendigen

Sicherungsmassnahmen, kommt es allenfalls zur Haftbarkeit des zuständigen

Kantons (Nino Sieri in: BSK SchKG, Art. 98 N. 3). Dem Betreibungsamt steht ein

grosser Ermessensspielraum beim Entscheid zu, ob eine Sache in amtliche

Verwahrung genommen werden soll. Die in Art. 98 SchKG geregelten

Sicherungsmassnahmen sind auch als vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn dies

zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig

ist (vgl. auch Sieri in: BSK SchKG, Art. 90 N 7f.; BGE 107 III 67 E. 2).

Voraussetzung für die Zulässigkeit ist allerdings, dass eine besondere

Dringlichkeit vorliegt (vgl. BGE 142 III 643 E. 2.1; BGer 5A_616/2017 E. 6;

5A_263/2015; BGE 115 III 41, 44; 107 III 67, 70ff.).

Bezüglich der vorliegend strittigen

Frage zur Begründetheit der vorsorglichen Sicherungsmassnahmen kann

vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Betreibungsamtes

verwiesen werden. Demnach habe das Betreibungsamt vor der Sicherungsmassnahme

erkennen können, dass der Beschwerdeführer über das Pferd «N.___»

unbefugterweise verfügt habe und zufolge dessen per Valuta 24. März 2025

eine Kaufpreisgutschrift von CHF 130'000.00 habe verbuchen können. Das Pferd

sei durch das Betreibungsamt anlässlich der Pfändungseinvernahme in das

Protokoll aufgenommen worden, wobei dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit

auch für dieses Pferd mitgeteilt worden sei, dass es mit Pfändungsbeschlag

belegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe über dieses Pferd unbefugterweise,

trotz Verfügungsverbot und zur möglichen Schädigung der Gläubiger verfügt. Zudem

sei auch über das Pferd «F.___» unbewilligt verfügt worden, als der

Beschwerdeführer in eigenem Namen («A.___ verkauft das folgende Pferd ... ») dieses

gemäss Rechnung Nr. 2025005 vom 25. Februar 2025 zum Preis von CHF 48'000.00

an O.___, , verkauft habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer ebenfalls zum

Schaden der Pfändungsgläubiger unerlaubterweise über Pfändungssubstrat verfügt

(vgl. Verfügungsverbot nach Art. 96 SchKG). Zudem sei dem Betreibungsamt mit

Anruf vom 11. August 2025 durch die an der Pfändung beteiligte Gläubigerschaft,

M.___, mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer Pferde wegschaffen und so

das Pfändungssubstrat schmälern würde. Konkret sei zu diesem Zeitpunkt das

ebenfalls gepfändete Pferd «P.___» bereits ins Ausland überführt worden. Die

Gläubigerin habe zugleich eine Gefährdung ihrer übrigen aus der Pfändung

begründeten Rechte geltend gemacht, da der Beschwerdeführer gepfändete

Vermögenswerte beiseiteschaffe. Sodann seien mit Schreiben vom 13. August 2025,

welches beim Betreibungsamt am 14. August 2025 eingegangen sei, angebliche

Eigentumsverhältnisse des Pferdes «Q.___» durch die angeblich jetzigen

Eigentümer mitgeteilt worden. Zunächst sei eröffnet worden, dass das Pferd bis

zum 17. Oktober 2023 im Eigentum von R.___, dessen offenbarer Inhaber dem

Betreibungsamt als angeblicher Dritteigentümer angegeben worden sei, gestanden

hätte. Dieses sei anschliessend an die S.___ veräussert worden, welche auch zum

Zeitpunkt der Pfändung Eigentümerin des Pferdes gewesen sein solle. Das Pferd

sei schlussendlich am 25. Juli 2025 aus den Stallungen an der , unter Mithilfe

des Beschwerdeführers ins Ausland überführt worden, sodass eine Zuführung zur

Zwangsvollstreckung aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht mehr möglich

gewesen sei. Dies sei ohne Zustimmung des Betreibungsamtes und trotz des

laufenden und dem Beschwerdeführer bekannten Pfändungsverfahrens erfolgt

(Verfügungsverbot). Weiter sei mitgeteilt worden, R.___ habe die angeblich

aktuelle Drittansprecherin des Pferdes «Q.___» gleichentags nach Erhalt der

Mitteilung über das Pfändungsverfahren informiert; dies sei am 29. Juli

2025 geschehen. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sowie auch

des Empfängerstaats (USA) habe die Fristansetzung an den Drittansprecher zur Klage

gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG jedoch bereits am 8. Juli 2025 zugestellt werden

können. Eine Mitteilung an das Betreibungsamt des angeblich nicht beteiligten

Drittansprechers sei hingegen erst am 18. August 2025 erfolgte. Das Pferd sei

17 Tage nach der Zustellung der Fristansetzung an den Drittansprecher aus den

Stallungen des Beschwerdeführers entfernt und so der Zwangsvollstreckung

entzogen worden. Wie vorstehend dargelegt habe der

Beschwerdeführer, in Kenntnis des Verfügungsverbots und trotz angeblichem

Dritteigentumsanspruch, unbefugterweise und zum möglichen Schaden der

betreibenden Gläubiger verfügt. Schliesslich habe das Betreibungsamt am 14.

August 2025 gestützt auf die vorstehend umschriebenen Informationen eine

Kontrolle beim Beschwerdeführer unter Beizug des Veterinäramts des Kantons

Solothurn sowie der Polizei angeordnet. In Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt

hätten die Mikrochips der auf dem Hof angetroffenen Pferde abgelesen werden und

mit der rechtsgültigen Pfändungsurkunde verglichen werden können. Vor Ort habe

festgestellt werden können, dass die nachfolgenden, mit Beschlag belegten und

von einem hängigen Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG betroffenen Pferde

nicht hätten vorgefunden werden können. Die Pferde seien auch in keinen

Resultatlisten von Reitturnieren dieses Tages enthalten gewesen. Es handle sich

konkret um folgende Pferde: «T.___», «U.___», «V.___», «W.___», «X.___», «Y.___»,

«Q.___», «Z.___» und «P.___». Aufgrund dessen, dass die vorgenannten 9

gepfändeten und nach wie vor mit Beschlag belegten Pferde ohne die Zustimmung

des Betreibungsamtes verschoben worden seien oder anderweitig darüber verfügt

worden sei, habe das Betreibungsamt als vorsorgliche Sicherungsmassnahme nach

Art. 98 Abs. 3 SchKG die amtliche Verwahrung angeordnet.

Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen waren eine Gefährdung der Gläubigerinteressen und eine besondere

Dringlichkeit erstellt. Der Beschwerdeführer gab durch seine unbefugte

Verfügung über die Pferde selbst den Anlass dazu, weshalb das Betreibungsamt

verpflichtet war, eine Sicherungsmassnahme gemäss Art. 98 SchKG durchzuführen.

5.

5.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer

eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. So habe das Betreibungsamt

bis zur Freigabe der fünf Pferde am 22. August 2025 jede Mitteilung über deren

Aufenthaltsort verweigert - selbst gegenüber den Dritteigentümern, Reitern und

Betreuern, die bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme ausdrücklich auf die

besonderen Pflegebedürfnisse der Tiere hingewiesen hätten. Die Unterbringung an

einem unbekannten Ort habe zu erheblichem Stress für die Tiere geführt, die für

den Transport teilweise hätten sediert werden müssen. Zwei Pferde («C.___» und

«D.___») hätten im Anschluss an den Transport sogar vom K.___ medizinisch

untersucht werden müssen. Dabei hätten mildere Mittel

zur Verfügung gestanden, die geeignet gewesen wären, die Gläubigerrechte zu

sichern, ohne die Tiere unnötigen Risiken auszusetzen.

Die vorgehenden Vorwürfe des

Beschwerdeführers werden durch die überzeugenden Ausführungen des

Betreibungsamtes und gestützt auf die Aktenlage allesamt entkräftet, wie

nachfolgend darzulegen ist. Demnach sei das Betreibungsamt anlässlich der

Sicherungsmassnahme vom 14. August 2025 von der Ehefrau des Beschwerdeführers

orientiert worden, dass das Pferd «C.___» beim Transportieren äusserst nervös

werde und massiv austreten würde. Es sei behauptet worden, dass dadurch ein

Transport generell nicht möglich sei, da sich dieses Pferd stets selbst

verletze – obwohl das Pferd zuvor an verschiedenen Wettkämpfen eingesetzt

worden sei, die teilweise auch im Ausland stattgefunden hätten. Daraufhin sei

in Absprache mit einem örtlichen Tierarzt die Sedierung (medikamentöse

Beruhigung) des Pferdes in Erwägung gezogen worden, welche anschliessend und

zum Schutz vor allfälligen Verletzungen unter fachgerechter tierärztlicher

Aufsicht durchgeführt worden sei. Von den Bereitern sei ausserdem behauptet

worden, dass das Pferd «C.___» krank beziehungsweise stark lahm sei. Von den

anwesenden Tierärzten sei deshalb eine Untersuchung und Beobachtung beim K.___,

angeordnet. Das Pferd sei von der genannten Klinik untersucht und zur

Beobachtung über Nacht im Tierspital behalten worden. Eine angebliche Lahmheit

habe von der Pferdeklinik nicht festgestellt werden können; es lägen auch keine

sonstigen klinischen Anzeichen einer orthopädischen Erkrankung vor.

Gesundheitliche Folgen der Sedierung hätten keine vorgelegen. Von den

behandelnden Tierärzten sei bescheinigt worden, dass das Pferd die Pferdeklinik

am 15. August 2025 in gutem Allgemeinzustand verlassen habe. Auch betreffend

das Pferd «D.___» sei geltend gemacht worden, dass es krank beziehungsweise

stark lahm sei. Deswegen sei auch dieses Pferd von den anwesenden Tierärzten

für eine Untersuchung und Beobachtung beim K.___, angemeldet worden. Auch

dieses Pferd sei von der genannten Klinik untersucht und zur Beobachtung über

Nacht im Tierspital behalten worden. Bei der Ankunft sei das Pferd in einem

guten Allgemeinzustand und die Vitalparameter seien in der Norm gewesen. Eine

gründliche klinische Untersuchung sei durchgeführt worden und unauffällig

gewesen. Es habe von der Pferdeklinik keine angebliche Lahmheit festgestellt

werden können. Das Pferd sei alsdann über Nacht in eine Boxe zur Beobachtung

verbracht worden. Am Folgetag seien wiederum einige Tests durchgeführt worden,

wobei auch dort keine Lahmheit und auch keine klinischen Anzeichen einer

orthopädischen Erkrankung festgestellt worden seien. Das Pferd habe die

Pferdeklinik am 15. August 2025 in gutem Allgemeinzustand verlassen (vgl.

Berichte Pferdeklinik betreffend «C.___» und «D.___»; BA-NR. 33 und 34).

Insofern der Beschwerdeführer sodann

geltend macht, es hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, die geeignet

gewesen wären, die Gläubigerrechte zu sichern, ohne die Tiere unnötigen Risiken

auszusetzen, spricht er darauf an, dass sein Rechtsvertreter mit E-Mail vom 20.

August 2025 an das Betreibungsamt gelangte und hinsichtlich des Pferdes «B.___»

den Vorschlag unterbreitete, der Beschwerdeführer wolle das Pferd auf eigene

Kosten in seine Stallungen in [...] überführen. Des Weiteren sollte eine

Sicherheitsleistung (Kaution) von CHF 250'000.00 für die Einhaltung der

erwähnten Verpflichtungen auf ein Konto des Betreibungsamtes überwiesen werden.

Ebenso sollte der Pass des Pferdes beim Betreibungsamt hinterlegt werden.

Diesbezüglich ist vorweg anzufügen, dass der Schuldner keinen Anspruch darauf

hat, dass gepfändete bewegliche Sachen in seinem Gewahrsam verblieben. Dies

gilt umso mehr, wenn der Schuldner – wie im vorliegenden Fall – das Zutrauen

nicht verdient, indem er bspw. gepfändete Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung

entzieht oder zu entziehen versucht (Sieri, a.a.O., Art. 98 N 10). Wie vom

Betreibungsamt überzeugend dargelegt wird, waren mildere Mittel bereits

aufgrund der Zuwiderhandlungen gegen das in Art. 96 Abs. 1 SchKG statuierte

Verfügungsverbot sowie die Verpflichtung, die gepfändeten Vermögenswerte

jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten, nicht ausreichend. Eine

Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist demnach zu verneinen.

5.2 Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, die Massnahme sei nicht zumutbar gewesen

(Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Eine sachgerechte Interessenabwägung

hätte ergeben, dass die massiven Eingriffe in die Rechtsstellung des

Beschwerdeführers durch das im Verhältnis untergeordnete Sicherungsinteresse

der Gläubiger nicht gerechtfertigt gewesen seien. So habe die Massnahme

tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gehabt:

Sie habe zu einem erheblichen medialen Echo sowie zur sofortigen Suspendierung

aus dem Elitekader Springen von Swiss Equestrian geführt. Diese Konsequenzen

gingen weit über das hinaus, was im Interesse einer blossen Sicherung von

Gläubigerrechten zulässig gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Massnahme auch

langfristige Folgen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers

nach sich ziehe. Pferdeeigentümer würden künftig davor zurückschrecken, ihre

Tiere beim Beschwerdeführer in Pension zu geben, aus Angst, dass diese erneut

an einem unbekannten Ort beschlagnahmt werden könnten. Der dadurch entstandene

Vertrauensverlust und Imageschaden sei erheblich und sei vom Betreibungsamt bei

seiner Entscheidung in krasser Weise unterschätzt worden.

Wie bereits in E. II. 1 hiervor

dargelegt, verfolgt der Beschwerdeführer, insofern er geltend macht, durch die

amtliche Massnahme sei seine Reputation geschädigt worden, keinen praktischen

Verfahrenszweck, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist. Wie

das Betreibungsamt ausführt, hat es die betreibungsrechtlichen Massnahmen im

Rahmen des Gleichheitsprinzips nach Art. 8 BV ungeachtet des Bekanntheitsgrades

des Beschwerdeführers durchzuführen. Dass der Beschwerdeführer vom Springkader

von Swiss Equestrian suspendiert worden sei, sei eine Folge daraus, dass der

Beschwerdeführer gegen die von ihm unterzeichnete Kadervereinbarung, die

geltenden Reglemente sowie die von Swiss Equestrian vertretenen Werte

verstossen habe, wobei dieser Entscheid ausschliesslich bei Swiss Equestrian gelegen

sei. Es gelte aber auch festzuhalten, dass die Suspendierung des

Beschwerdeführers per 29. August 2025 wieder aufgehoben worden und er wieder

Bestandteil des Springkaders von Swiss Equestrian sei.

Zusammenfassend ist somit auch die Rüge

des Beschwerdeführers, die Sicherungsmassnahme sei für ihn unzumutbar gewesen,

unbegründet.

6. Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, das Betreibungsamt habe sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Der

Umstand, dass die Pferde aufgrund einer ungeeigneten Behandlung oder des

abrupten Umgebungswechsels ernsthafte Erkrankungen – etwa Koliken – hätten

erleiden können, habe ein keineswegs zu vernachlässigendes Risiko dargestellt.

Diese Gefahr sei vom Betreibungsamt eindeutig unterschätzt worden.

Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in E. II. 5 hiervor verwiesen werden.

Hieraus ist ersichtlich, dass das Betreibungsamt die notwendigen Vorkehren zur

Erhaltung und Gesunderhaltung der Pferde unternommen hat. Zudem hat es dem Umstand,

dass die Tiere teilweise im Reitsport eingesetzt werden, mit der Betreuung durch

Fachpersonen und Fachärzte Rechnung getragen.

7. Des Weiteren rügt der

Beschwerdeführer, die amtliche Verwahrung habe in unverhältnismässiger Weise

die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt. Am Beispiel des

Pferdes «B.___» sei hervorzuheben, dass dieses allein rund einen Drittel der

Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2025

generiert habe. In dieser

Hinsicht kann auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. So

hätte der Beschwerdeführer diese Rüge mittels Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug

und/oder die Pfändungsurkunde innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde mit

Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechten müssen. Hierbei hätte er unter

anderem geltend machen können, dass in die Pfändungsurkunde aufgenommene

Gegenstände unpfändbar (Art. 92 SchKG) seien. Ein entsprechendes Rechtsmittel

wurde durch den Beschwerdeführer jedoch nicht ergriffen. Die Abschrift der

Pfändungsurkunde wurde am 28. Mai 2025 durch das Betreibungsamt mit

eingeschriebenem Brief versendet und vom Beschwerdeführer bei der zuständigen

Poststelle in der Folge nicht abgeholt. Eingeschriebene Mitteilungen,

Verfügungen und Entscheide gelten spätestens am letzten Tag der siebentägigen

Abholungsfrist als zugestellt, wenn der Schuldner mit der Zustellung eines

behördlichen Aktes hat rechnen müssen, was im vorliegenden Fall aufgrund des

laufenden Pfändungsverfahrens und der bereits am 24. Mai 2025 zugestellten

Verfügung betreffend Pfändungsvollzug zutrifft. Eine diesbezügliche Rüge in

diesem Verfahrensstadium ist somit verspätet, womit darauf nicht einzutreten

ist.

8. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Betreibungsamt habe die hier strittige

Massnahme ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers und in dessen

Abwesenheit – mithin superprovisorisch – angeordnet. Es habe ihm weder eine

Verfügung noch ein Protokoll über die Intervention vom 14. August 2025

eröffnet. Eine auch nur summarische Begründung der Gründe, weshalb plötzlich

beschlossen worden sei, fünf Pferde – darunter drei, die nicht einmal auf der

Verwertungsliste aufgeführt gewesen seien – zu beschlagnahmen, fehle gänzlich.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten betreibungsrechtliche

Sicherungsmassnahmen zwar als superprovisorische Massnahmen angeordnet werden.

Damit ihr Zweck nicht vereitelt werde, werde dem Betroffenen das rechtliche

Gehör zunächst nicht gewährt; er erhalte jedoch nachträglich die Möglichkeit,

sich dazu zu äussern - und zwar nicht erst im Rechtsmittelverfahren, sondern

vor jener Instanz, die das Superprovisorium angeordnet habe. Indem das

Betreibungsamt dem Beschwerdeführer weder eine – auch nur summarisch –

begründete Verfügung eröffnet noch ihm nach Vollzug der Massnahme Gelegenheit

eingeräumt habe, sich im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO analog dazu zu äussern,

sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Da diese

Gehörsverletzung heute nicht mehr geheilt und die getroffene Massnahme auch

nicht mehr aufgehoben werden könne, sei deren Nichtigkeit, eventualiter deren

Rechtswidrigkeit festzustellen.

Wie der Beschwerdeführer korrekt

anführt, können betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahmen bei gegebener

Dringlichkeit – welche vorliegend zu bejahen war (s. E. II. 4 hiervor) – vorsorglich

angeordnet werden, ohne dem Schuldner vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Somit

wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich nachträglich das rechtliche Gehör zu

gewähren. Die Pfändung konnte durch vollständige Zahlung der Forderungen jedoch

bereits fünf Arbeitstage nach erfolgter Sicherungsmassnahme abgeschlossen werden.

Dass dem Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeitspanne noch nicht das rechtliche

Gehör gewährt wurde, kann dem Betreibungsamt nicht zum Vorwurf gemacht wurde. So

ist davon auszugehen, dass dies entsprechend erfolgt wäre, wenn das

Betreibungsverfahren nicht umgehend aufgehoben worden wäre. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.

9.

9.1 Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, die dem Verwertungsbegehren vom 13. Juni 2025 beigelegte Liste habe neben

verschiedenen beweglichen Gegenständen (Fahrzeuge, Zubehör) «nur» die Pferde «B.___»

und «F.___» sowie sieben weitere Pferde enthalten, für welche das

Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde keine Drittansprüche vermerkt habe. Die

drei weiteren am 14. August 2025 beschlagnahmten Pferde («E.___», «C.___» und «D.___»)

seien in dieser Liste nicht aufgeführt gewesen. Es sei daher unverständlich und

stossend, dass diese drei Pferde – die ohnehin nicht zur nächstfälligen

Verwertung vorgesehen gewesen seien und angesichts der angemeldeten

Drittansprüche keinesfalls unmittelbar hätten verwertet werden dürfen – dennoch

amtlich verwahrt worden seien.

Wie aus der Pfändungsurkunde vom 27. Mai

2025 (BA-Nr. 24) ersichtlich, wurden vom Betreibungsamt insgesamt 38 Pferde mit

Pfändungsbeschlag belegt, darunter auch die ab dem 14. August 2025

vorübergehend amtlich verwahrten Pferde «B.___», «C.___», «D.___», «E.___» und

«F.___». Der Schuldner wurde mit der Pfändungsurkunde ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass er über die gepfändeten Vermögenswerte bei Straffolge nicht

mehr verfügen darf. Wie in den vorgehenden Abschnitten dargelegt, hielt sich

der Beschwerdeführer aber nicht an dieses Verfügungsverbot, weshalb das

Betreibungsamt am 14. August 2025 die entsprechenden Sicherungsmassnahme in

Form einer amtlichen Verwahrung vorzunehmen hatte. Die dem Beschwerdeführer

zugestellte Liste zum Verwertungsbegehren diente dagegen lediglich der

Information des Schuldners, betreffend welche Gegenstände die Gläubigerin J.___

die Verwertung verlangt hatte. Dies entband das Betreibungsamt jedoch nicht von

der Pflicht, falls wie im vorliegenden Fall aufgrund der Dringlichkeit

notwendig, sämtliche mit Pfändungsbeschlag belegten Gegenstände vorsorglich zu

sichern, zumal die J.___ nicht die einzige Gläubigerin im betreffenden

Pfändungsverfahren war. Wie das Betreibungsamt darlegt, kann diese Liste auch

nicht als Anhaltspunkt für die vorgenommene Sicherungsmassnahme herangezogen

werden. Die Sicherungsmassnahmen figurieren im Gesetz bereits unter den

Bestimmungen zur Pfändung, weshalb auch kein Verwertungsbegehren zur Vornahme

von sichernden Massnahmen zum Erhalt des Pfändungssubstrates notwendig ist.

Vielmehr genügt es, wenn der Schuldner die Verpflichtung, die gepfändeten

Gegenstände dem Betreibungsamt jederzeit zur Verfügung zu halten, missbraucht,

indem er sie bspw. wegschaffe, um Sicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Sieri,

a.a.O., Art. 98 N 9 ff.).

9.2 Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, das von der J.___ eingereichte Verwertungsbegehren sei vor

Ablauf der in Art. 116 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Monatsfrist gestellt worden.

Sowohl ein verfrühtes als auch ein verspätetes Verwertungsbegehren sei

unwirksam (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 26 N 12). Das Betreibungsamt sei dennoch am

gleichen Tag auf dieses Begehren eingetreten, mithin noch vor Ablauf der in

Art. 116 Abs. 1 SchKG zwingend vorgesehenen Minimalfrist (vgl.

Beschwerdebeilage 10).

Wie aus den Akten ersichtlich, wurde das

Verwertungsbegehren am 13. Juni 2025 gestellt. Die diesbezügliche Mitteilung

des Betreibungsamtes an den Schuldner erfolgte ebenfalls am 13. Juni 2025

(Beschwerdebeilage 10). Gemäss Art. 116 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die

Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen

und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige

der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre

nach der Pfändung verlangen. Die Fristen von Art. 116 SchKG können weder vom

Betreibungsamt noch durch Parteivereinbarung geändert werden (Art. 33 Abs. 1;

Amonn/Walther, a.a.O., §26 N 10). Auch die dem Schuldner vom Gläubiger gewährte

Stundung hat keinen Einfluss auf die Dauer und den Lauf der Frist (vgl.

bezüglich Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens BGE 77 III 60). Der

Schuldner kann jedoch durch Unterlassung einer Beschwerde darauf verzichten,

die Nichteinhaltung der Minimalfrist von einem Monat bzw. sechs Monaten, die

ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist, geltend zu machen, sollte

das Betreibungsamt einem zu früh gestellten Verwertungsbegehren zu Unrecht

Folge leisten. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar

die Nichteinhaltung der Minimalfrist. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die

Beurteilung der Rechtmässigkeit bzw. der allfälligen Nichtigkeit der strittigen

Sicherungsmassnahme. So steht das Verwertungsbegehren – wie in E. II. 9.1

hiervor dargelegt – nicht in direktem Zusammenhang mit der Sicherungsmassnahme

vom 14. August 2025. Im Übrigen liegt in der verfrühten Entgegennahme eines

Verwertungsbegehrens allein kein Nichtigkeitsgrund für nachfolgende

Betreibungshandlungen (Markus Frey / Dominic Staible in: BSK SchKG, N. 34 zu

Art. 116; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2010 vom 19. März 2010 E. 3.2),

weshalb auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden kann.

10.

10.1 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass betreffend die am 14. August 2025 durch das Betreibungsamt

Thal-Gäu angeordnete amtliche Verwahrung der Pferde «B.___», «C.___», «D.___»,

«E.___» und «F.___» keine Nichtigkeit vorliegt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

10.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch