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Entscheid

SCBES.2025.87

Zahlungsbefehl Nr. [...]

15. September 2025Deutsch4 min

Zahlungsbefehl sei die Bezeichnung der Gläubigerschaft ungenügend. Zudem werde bestritten,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 15. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

a.O. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Zahlungsbefehl

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 22. August 2025

erhebt A.___ gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region

Solothurn (zugestellt am 18. August 2025) fristgerecht Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, auf dem

Zahlungsbefehl sei die Bezeichnung der Gläubigerschaft ungenügend. Zudem werde bestritten,

dass Herr B.___ vertretungsberechtigt sei. Er beantrage somit, diese Betreibung

von Amtes wegen aufzuheben resp. als nichtig zu erklären.

2. Das Betreibungsamt beantragt mit

Vernehmlassung vom 29. August 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei.

3. Mit Eingabe vom 9. September 2025

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend

geltend, die Gläubigerschaft sei auf dem Zahlungsbefehl mangelhaft bezeichnet.

Daran ändere auch die vom Betreibungsamt beigelegte Kopie aus dem Amtsblatt

nichts. Zudem beschwere er sich weiter, dass sich Herr B.___ für die

Gläubigerschaft als vertretungsberechtigt erachte. Das Betreibungsamt hätte das

Betreibungsbegehren in der vorliegenden Form abweisen müssen. Die Betreibung

sei im Register zu löschen.

Erwägungen

II.

1.

Im Betreibungsbegehren ist der Name

des Gläubigers anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Schuldner hat ein

eminentes Interesse daran, die Person des Betreibungsgläubigers genau zu

kennen, denn nur so kann er sich gegen die gegen ihn gerichtete Betreibung

wirksam verteidigen (vgl. BGE 114 III 64). Ein Zahlungsbefehl, in welchem der

Gläubiger – entsprechend den Angaben im Betreibungsbegehren – nicht klar und

unzweideutig bezeichnet wird, ist grundsätzlich nichtig (BGE 98 III 24). Eine

fehlerhafte Parteibezeichnung wird gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung jedoch im Sinne einer Ausnahme geheilt, sofern der Schuldner

über die Identität des Betreibungsgläubigers keine Zweifel hegen konnte und

durch nichts in seinen Interessen beeinträchtigt war. Beispiele, bei denen in

der Rechtsprechung die Nichtigkeit verneint wurde, sind folgende zu finden: Es

wurde eine Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit statt die

Gesellschaft, der sie angehört, als Betreibungsgläubigerin bezeichnet (BGE 120 III 11); der Betreibende verwendet ein Pseudonym (BGE 102 III 133); Kanton X

statt die Schweizerische Eidgenossenschaft leitet die Betreibung für die

direkten Bundessteuern ein (JK ZG, ZGGVP 2000, 150); die Kongregation der

Barmherzigen Brüder tritt unter dem Namen «Psychiatrische Klinik O.» als

Betreibungsgläubigerin auf (LGVE 1982, 68f.).

Im vorliegenden Fall war sich der

Beschwerdeführer von Anfang an zweifellos der Identität der auf dem

Zahlungsbefehl als Gläubigerin erfassten «Erbengemeinschaft Ingold» bewusst. Wie

vom Betreibungsamt dargelegt, ergibt sich aus dem Zahlungsbefehl Nr. [...],

dass der Beschwerdeführer mit Betreibungsbegehren vom 4. August 2025 für

entwendetes Inventar aus der Erbschaft C.___, über eine Summe von CHF

17'847.30, nebst 5 % Zins seit dem 19. Mai 2025, betrieben wurde. Wie im

Weiteren aus dem Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 16 vom 24. Januar 2025 zu entnehmen

ist, erwarb der Beschwerdeführer von der betreibenden Gläubigerin seine heutige

Wohnliegenschaft am [...] zu Eigentum. Der Beschwerdeführer kennt somit die

Gläubigerin und weiss somit, von wem er betrieben wird. Schliesslich vermag er

aus der Rüge, Herr B.___ sei betreffend die Erbengemeinschaft nicht

vertretungsberechtigt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde Herr B.___

auf dem Betreibungsbegehren von der Gläubigerin als Vertreter erfasst.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch