SCBES.2025.87
Zahlungsbefehl Nr. [...]
15. September 2025Deutsch4 min
Zahlungsbefehl sei die Bezeichnung der Gläubigerschaft ungenügend. Zudem werde bestritten,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 15. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
a.O. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Zahlungsbefehl
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 22. August 2025
erhebt A.___ gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region
Solothurn (zugestellt am 18. August 2025) fristgerecht Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, auf dem
Zahlungsbefehl sei die Bezeichnung der Gläubigerschaft ungenügend. Zudem werde bestritten,
dass Herr B.___ vertretungsberechtigt sei. Er beantrage somit, diese Betreibung
von Amtes wegen aufzuheben resp. als nichtig zu erklären.
2. Das Betreibungsamt beantragt mit
Vernehmlassung vom 29. August 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei.
3. Mit Eingabe vom 9. September 2025
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend
geltend, die Gläubigerschaft sei auf dem Zahlungsbefehl mangelhaft bezeichnet.
Daran ändere auch die vom Betreibungsamt beigelegte Kopie aus dem Amtsblatt
nichts. Zudem beschwere er sich weiter, dass sich Herr B.___ für die
Gläubigerschaft als vertretungsberechtigt erachte. Das Betreibungsamt hätte das
Betreibungsbegehren in der vorliegenden Form abweisen müssen. Die Betreibung
sei im Register zu löschen.
Erwägungen
II.
1.
Im Betreibungsbegehren ist der Name
des Gläubigers anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Schuldner hat ein
eminentes Interesse daran, die Person des Betreibungsgläubigers genau zu
kennen, denn nur so kann er sich gegen die gegen ihn gerichtete Betreibung
wirksam verteidigen (vgl. BGE 114 III 64). Ein Zahlungsbefehl, in welchem der
Gläubiger – entsprechend den Angaben im Betreibungsbegehren – nicht klar und
unzweideutig bezeichnet wird, ist grundsätzlich nichtig (BGE 98 III 24). Eine
fehlerhafte Parteibezeichnung wird gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung jedoch im Sinne einer Ausnahme geheilt, sofern der Schuldner
über die Identität des Betreibungsgläubigers keine Zweifel hegen konnte und
durch nichts in seinen Interessen beeinträchtigt war. Beispiele, bei denen in
der Rechtsprechung die Nichtigkeit verneint wurde, sind folgende zu finden: Es
wurde eine Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit statt die
Gesellschaft, der sie angehört, als Betreibungsgläubigerin bezeichnet (BGE 120 III 11); der Betreibende verwendet ein Pseudonym (BGE 102 III 133); Kanton X
statt die Schweizerische Eidgenossenschaft leitet die Betreibung für die
direkten Bundessteuern ein (JK ZG, ZGGVP 2000, 150); die Kongregation der
Barmherzigen Brüder tritt unter dem Namen «Psychiatrische Klinik O.» als
Betreibungsgläubigerin auf (LGVE 1982, 68f.).
Im vorliegenden Fall war sich der
Beschwerdeführer von Anfang an zweifellos der Identität der auf dem
Zahlungsbefehl als Gläubigerin erfassten «Erbengemeinschaft Ingold» bewusst. Wie
vom Betreibungsamt dargelegt, ergibt sich aus dem Zahlungsbefehl Nr. [...],
dass der Beschwerdeführer mit Betreibungsbegehren vom 4. August 2025 für
entwendetes Inventar aus der Erbschaft C.___, über eine Summe von CHF
17'847.30, nebst 5 % Zins seit dem 19. Mai 2025, betrieben wurde. Wie im
Weiteren aus dem Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. 16 vom 24. Januar 2025 zu entnehmen
ist, erwarb der Beschwerdeführer von der betreibenden Gläubigerin seine heutige
Wohnliegenschaft am [...] zu Eigentum. Der Beschwerdeführer kennt somit die
Gläubigerin und weiss somit, von wem er betrieben wird. Schliesslich vermag er
aus der Rüge, Herr B.___ sei betreffend die Erbengemeinschaft nicht
vertretungsberechtigt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde Herr B.___
auf dem Betreibungsbegehren von der Gläubigerin als Vertreter erfasst.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch