SCBES.2025.89
Berechnung des Existenzminimums
6. Oktober 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhebt beim Betreibungsamt
Olten-Gösgen am 29. August 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die
Pfändungsurkunde vom 7. August 2025 (dem Beschwerdeführer zugstellt am 19.
August 2025). In der Folge leitet das Betreibungsamt die Beschwerde
zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
weiter. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, die monatliche
Krankenkassenprämie von CHF 529.85 sowie die Kosten für die Wochenendbesuche
seiner beiden Söhne seien zwingend und dauerhaft in das Existenzminimum
einzurechnen.
2. Mit Vernehmlassung vom 5. September
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Vorweg ist auf den grundsätzlichen
Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat,
der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der
Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn
die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,
falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus der Vernehmlassung
sowie den Akten des Betreibungsamtes ersichtlich, hatte der Beschwerdeführer anlässlich
des Pfändungsvollzuges vom 10. Juni 2025 keine Unterlagen dabei. Somit verfügt
das Betreibungsamt über keine aktuellen Belege betreffend den Beschwerdeführer,
weshalb er bezüglich seiner Vorbringen im Zusammenhang mit seinem
Existenzminimum auf den Revisionsweg zu verweisen ist.
2.
Wie sodann aus den Akten ersichtlich,
bestehen gegenüber dem Schuldner unter anderem diverse offene Betreibungen
Dispositiv
seiner Krankenversicherung. Demnach ist die Rückerstattung gegen Vorweisung von
Zahlungsquittungen bezüglich der Krankenversicherungsprämien nicht zu
beanstanden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG
hinzuweisen, wonach er das Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer
der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim
Versicherer zu bezahlen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
insofern darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch