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Entscheid

SCBES.2025.89

Berechnung des Existenzminimums

6. Oktober 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 6. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhebt beim Betreibungsamt

Olten-Gösgen am 29. August 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die

Pfändungsurkunde vom 7. August 2025 (dem Beschwerdeführer zugstellt am 19.

August 2025). In der Folge leitet das Betreibungsamt die Beschwerde

zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

weiter. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, die monatliche

Krankenkassenprämie von CHF 529.85 sowie die Kosten für die Wochenendbesuche

seiner beiden Söhne seien zwingend und dauerhaft in das Existenzminimum

einzurechnen.

2. Mit Vernehmlassung vom 5. September

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Vorweg ist auf den grundsätzlichen

Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat,

der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der

Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn

die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,

falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus der Vernehmlassung

sowie den Akten des Betreibungsamtes ersichtlich, hatte der Beschwerdeführer anlässlich

des Pfändungsvollzuges vom 10. Juni 2025 keine Unterlagen dabei. Somit verfügt

das Betreibungsamt über keine aktuellen Belege betreffend den Beschwerdeführer,

weshalb er bezüglich seiner Vorbringen im Zusammenhang mit seinem

Existenzminimum auf den Revisionsweg zu verweisen ist.

2.

Wie sodann aus den Akten ersichtlich,

bestehen gegenüber dem Schuldner unter anderem diverse offene Betreibungen

Dispositiv

seiner Krankenversicherung. Demnach ist die Rückerstattung gegen Vorweisung von

Zahlungsquittungen bezüglich der Krankenversicherungsprämien nicht zu

beanstanden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG

hinzuweisen, wonach er das Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer

der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim

Versicherer zu bezahlen.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

insofern darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch