SCBES.2025.9
Versteigerung Liegenschaft
21. Februar 2025Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Versteigerung
Liegenschaft
zieht die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin ihm mitgeteilt wurde, er habe dem
Betreibungsamt im Zusammenhang mit der am 10. Juni 2025 angesetzten
öffentlichen Versteigerung zwecks Aufnahme von Fotos am 20. Februar 2025, 09.00
Uhr, uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten der Liegenschaft GB [...]
zu gewähren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das
Haus sei am 20. Januar 2025 verkauft worden, weshalb er keine
Fotoaufnahmen von seinem Haus wünsche. Er werde keine Kosten übernehmen, welche
vom Betreibungsamt unnötig verursacht worden seien.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar
2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
hält das Betreibungsamt fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein
Haus am 20. Januar 2025 verkauft worden sei, entspreche nicht den Tatsachen.
Zwar sei an diesem Datum ein Auftrag zur Errichtung eines
Grundstückkaufvertrages erteilt worden. Der Kaufvertrag sei aber bis dato weder
öffentlich beurkundet noch im Tage- und Grundbuch eingetragen worden. Somit
nehme das Verwertungsverfahren seinen Lauf. Zudem habe das Betreibungsamt
gemäss Art. 134 SchKG die Steigerung so anzusetzen, dass sich ein möglichst
günstiges Ergebnis erwarten lasse. Im Sinne dieser Bestimmung sei es folglich
auch nicht unangebracht, wenn das Betreibungsamt über dieses Steigerungsobjekt
eine Fotodokumentation erstelle, um möglichst viele Interessenten anzusprechen.
3. Mit Eingabe vom 8. Februar 2025 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Wie das Betreibungsamt korrekt
angeführt hat, hat es gemäss Art. 134 SchKG die Steigerung so anzusetzen, dass
sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt. Dazu gehört unter anderem
auch, den Steigerungsinteressenten die Möglichkeit zu gewähren, das
Steigerungsobjekt zu besichtigen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner die
Liegenschaft noch bewohnt (Possa / Gasser / Stöckli, SchKG-Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2021, N. 6a zu Art. 134). Im Lichte dessen ist es nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt vor Durchführung der Versteigerung eine
Fotodokumentation erstellen will, um möglichst viele Interessenten
anzusprechen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren
lediglich eine Finanzierungsbestätigung zu Handen der B.___ für den Kauf des
Einfamilienhauses an der [...]strasse [...] bis zu einem Kaufpreis von max. CHF
650'000.00 eingereicht. Ein Kaufvertrag oder ein Grundbucheintrag liegen nicht
vor. Somit hat das Betreibungsamt das Verwertungsverfahren fortzusetzen und es besteht
somit kein Anlass, von der beabsichtigten Fotodokumentation abzusehen.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch