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Entscheid

SCBES.2025.9

Versteigerung Liegenschaft

21. Februar 2025Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Versteigerung

Liegenschaft

zieht die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, worin ihm mitgeteilt wurde, er habe dem

Betreibungsamt im Zusammenhang mit der am 10. Juni 2025 angesetzten

öffentlichen Versteigerung zwecks Aufnahme von Fotos am 20. Februar 2025, 09.00

Uhr, uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten der Liegenschaft GB [...]

zu gewähren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das

Haus sei am 20. Januar 2025 verkauft worden, weshalb er keine

Fotoaufnahmen von seinem Haus wünsche. Er werde keine Kosten übernehmen, welche

vom Betreibungsamt unnötig verursacht worden seien.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar

2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

hält das Betreibungsamt fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein

Haus am 20. Januar 2025 verkauft worden sei, entspreche nicht den Tatsachen.

Zwar sei an diesem Datum ein Auftrag zur Errichtung eines

Grundstückkaufvertrages erteilt worden. Der Kaufvertrag sei aber bis dato weder

öffentlich beurkundet noch im Tage- und Grundbuch eingetragen worden. Somit

nehme das Verwertungsverfahren seinen Lauf. Zudem habe das Betreibungsamt

gemäss Art. 134 SchKG die Steigerung so anzusetzen, dass sich ein möglichst

günstiges Ergebnis erwarten lasse. Im Sinne dieser Bestimmung sei es folglich

auch nicht unangebracht, wenn das Betreibungsamt über dieses Steigerungsobjekt

eine Fotodokumentation erstelle, um möglichst viele Interessenten anzusprechen.

3. Mit Eingabe vom 8. Februar 2025 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Wie das Betreibungsamt korrekt

angeführt hat, hat es gemäss Art. 134 SchKG die Steigerung so anzusetzen, dass

sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt. Dazu gehört unter anderem

auch, den Steigerungsinteressenten die Möglichkeit zu gewähren, das

Steigerungsobjekt zu besichtigen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner die

Liegenschaft noch bewohnt (Possa / Gasser / Stöckli, SchKG-Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2021, N. 6a zu Art. 134). Im Lichte dessen ist es nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt vor Durchführung der Versteigerung eine

Fotodokumentation erstellen will, um möglichst viele Interessenten

anzusprechen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren

lediglich eine Finanzierungsbestätigung zu Handen der B.___ für den Kauf des

Einfamilienhauses an der [...]strasse [...] bis zu einem Kaufpreis von max. CHF

650'000.00 eingereicht. Ein Kaufvertrag oder ein Grundbucheintrag liegen nicht

vor. Somit hat das Betreibungsamt das Verwertungsverfahren fortzusetzen und es besteht

somit kein Anlass, von der beabsichtigten Fotodokumentation abzusehen.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch