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Entscheid

SCBES.2025.90

Zahlungsbefehl Nr. [...]

7. Oktober 2025Deutsch2 min

1. Das Gesuch um Gewährung der

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Zahlungsbefehl

Nr. [...]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass

-

die A.___ AG als

Schuldnerin am 1. September 2025 fristgerecht Beschwerde gegen den

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach, der Schuldnerin

zugestellt am 21. August 2025, erhebt;

-

die Schuldnerin gegen den

genannten Zahlungsbefehl am 1. September 2025 fristgerecht Rechtsvorschlag

erhebt;

-

das Betreibungsamt mit

Vernehmlassung vom 11. September 2025 den Antrag stellt, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

-

die Schuldnerin im

Wesentlichen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, damit sie

ihren Rechtsvertreter beiziehen könne;

-

die Schuldnerin zudem ausschliesslich

Rügen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung vorbringt und nicht darlegt,

inwiefern der Zahlungsbefehl Nr. [...] mangelhaft sein sollte;

-

auf die Beschwerde somit

nicht einzutreten und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung

abzuweisen ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

erkannt:

Sachverhalt

1. Das Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Erwägungen

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch