SCBES.2025.94
Betreibung Nr. [...]
20. Oktober 2025Deutsch10 min
Anwälten endlich habe beendet werden können. Ihre Schwester betreibe sie nun mit
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 20. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschwerde vom 11.
September 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde
gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 7.
August 2025. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihre Schwester,
Frau B.___, habe sich nach einem Gerichtsfall vom 10. Mai 2022 und kurz nach
Beendigung ihrer Lohnpfändungen im August 2025 mit einer haltlosen Betreibung
ihr gegenüber gerächt. Nachdem sie, A.___, einen Drittel einer Immobilie an
ihre Schwester mit Kaufvertrag vom 13. November 2015 verkauft habe, sei es zu
einem Rechtsstreit mit ihr und der anderen Schwester, Frau C.___, gekommen, mit
dem Resultat, dass die Immobilie 2017 habe verkauft werden müssen und die ganze
Geschichte am 10. Mai 2022 vor dem Regionalgericht in Thun im Beisein von
Anwälten endlich habe beendet werden können. Ihre Schwester betreibe sie nun mit
angeblichen Rückforderungen ab 1. Oktober 2015. Diese Rückforderungen und eine
angebliche Vereinbarung seien immer wieder Bestandteil von erfolglosen
Behauptungen gewesen, bis und mit Gerichtstermin vom 10. Mai 2022 (s. Replik
vom 21. September 2021 von Frau D.___, Rechtanwältin, [...]; Beschwerdebeilage
10).
Erwägungen
2.
Das Betreibungsamt stellt mit
Vernehmlassung vom 25. September 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
3.
Mit Eingabe vom 30. September
2025.
lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt
ergänzend aus, mit dem Gerichtstermin vom 10. Mai 2022 sei zwischen ihnen,
den drei Schwestern, gegenseitig alles finanziell geregelt und abgegolten worden.
D.h., auch die Rückforderungen von Frau B.___, damit sie keine ungerechtfertigte
Forderungen mehr stellen könne. Ihre Schwester, Frau C.___, sei bis zu diesem
Datum finanziell auch in Allem involviert gewesen. Die Rückforderungen von Frau
B.___ seien schon vor dem 10. Mai 2022 ein Thema gewesen und da in der ganzen
Sache abgegolten, seien sie abgewiesen worden. Eine Vereinbarung zwischen ihr
und Frau B.___ habe es nie gegeben. Sie habe ihrer Schwester 2015 auf ihre
Bitte hin ihren Drittel der Liegenschaft verkauft, um ihr entgegenzukommen. Den
zweiten Drittel ihrer Schwester Frau C.___ habe B.___ nicht erhalten, weshalb
Frau B.___ mit Frau C.___ vor Gericht gegangen sei. Aus dem habe dann
resultiert, dass die ganze Liegenschaft habe verkauft werden müssen, da
zwischen den Schwestern untereinander keine Einigung möglich gewesen sei. Aus
dieser Sache sei Frau B.___ Frau C.___ immer noch Geld schuldig. Die
Beschwerdeführerin schulde Frau B.___ nichts mehr. Sie habe Frau B.___ nach
langem betrieben, da sie die dreifach unterzeichnete gerichtliche Vereinbarung
Dispositiv
vom 10. Mai 2022 nicht eingehalten habe. Demnach habe ihr B.___ noch CHF
13'800.00 zu überweisen. Ihrer Schwester Frau C.___ sei Frau B.___ auch noch
Geld schuldig. Ihre Schwester Frau B.___ habe von ihr eine kleine Liegenschaft übernehmen
können und sei deshalb laut Testament der Tante verpflichtet, ihrer Schwester
Frau C.___ und ihr je CHF 5'000.00 zu überweisen und zahle nicht.
II.
1. Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a
SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die
Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die
Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche
gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse
von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört
auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere
im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil
7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37).
Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der
Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf
die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit
einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend ist strittig, ob es
sich bei der Betreibung Nr. [...] um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung
handelt.
2.2 Bei den in der Rechtsprechung
zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren
ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere
Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung
rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3;
Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch
auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung
strittig war.
Gerade in der letzteren Konstellation
ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass
es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand
der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des
Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen
davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder
nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S.
150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies
schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E.
2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über
die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK
1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a
SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der
Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann,
festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht
oder nicht.
2.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt
speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für
eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt
gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen
eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das
Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als
rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S.
21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom
30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck,
den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18
Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil
7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008,
E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der
Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und
zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der
schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn
dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der
Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG,
BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).
In BGE 115 III 18 hatte ein
Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für
dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00
eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen
Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu
spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden
können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem
Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994,
E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989,
ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf
Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht
bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet
wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und
zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde
Genf, BlSchK 1988, S. 194).
Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in
einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen
Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht
des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht
geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren,
sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige,
welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte,
abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des
Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73
Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt,
welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit
dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss
Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende
Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch
gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte.
Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96 ff.).
2.4 Bezüglich des vorliegenden
Falles ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
ausreichen, um die Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Gemäss
Zahlungsbefehl Nr. [...] wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester, B.___,
für eine Rückforderung über CHF 33'050.00 inkl. Zins seit dem 1. Oktober
2015 betrieben. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt dargelegt
hat, geht aus den Akten hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren
Schwestern ein langer Rechtsstreit über gegenseitige Forderungen aus einem
Gewinnbeteiligungsrecht gemäss Vertrag vom 13. November 2015 besteht, welcher
vor dem Regionalgericht Oberland, Thun, mit einem Vergleich vom 10. Mai 2022 abgeschlossen
wurde. Jedoch machte die Gläubigerin, B.___, mit Schreiben vom 17. Februar 2025
(BA [Akten des Betreibungsamtes] 1) geltend, die Beschwerdeführerin habe
ihrerseits Abmachungen nicht eingehalten. So habe die Beschwerdeführerin einen
Vorschuss von ihr, B.___, erhalten, und die Abmachung sei gewesen, dass dieser
Betrag zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen würde. Nun sehe sich B.___
gezwungen, die Beschwerdeführerin ebenfalls zu betreiben und fordere sie auf,
ihr den Betrag von CHF 29'487.00 (inkl. 6 % Zinsen) bis 15. März 2025 zu
überweisen. Aufgrund dieser Sachlage kann demnach nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass die von einer Schwester (heutige Gläubigerin)
angehobene Betreibung ausschliesslich auf einer Rachebetreibung fusst. So kann
gemäss der vorgenannten Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit
einer Betreibung erkannt werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der
Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der
Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann
aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden. Da es weder dem
Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in
Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch