Lexipedia

Entscheid

SCBES.2025.94

Betreibung Nr. [...]

20. Oktober 2025Deutsch10 min

Anwälten endlich habe beendet werden können. Ihre Schwester betreibe sie nun mit

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 20. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschwerde vom 11.

September 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde

gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 7.

August 2025. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihre Schwester,

Frau B.___, habe sich nach einem Gerichtsfall vom 10. Mai 2022 und kurz nach

Beendigung ihrer Lohnpfändungen im August 2025 mit einer haltlosen Betreibung

ihr gegenüber gerächt. Nachdem sie, A.___, einen Drittel einer Immobilie an

ihre Schwester mit Kaufvertrag vom 13. November 2015 verkauft habe, sei es zu

einem Rechtsstreit mit ihr und der anderen Schwester, Frau C.___, gekommen, mit

dem Resultat, dass die Immobilie 2017 habe verkauft werden müssen und die ganze

Geschichte am 10. Mai 2022 vor dem Regionalgericht in Thun im Beisein von

Anwälten endlich habe beendet werden können. Ihre Schwester betreibe sie nun mit

angeblichen Rückforderungen ab 1. Oktober 2015. Diese Rückforderungen und eine

angebliche Vereinbarung seien immer wieder Bestandteil von erfolglosen

Behauptungen gewesen, bis und mit Gerichtstermin vom 10. Mai 2022 (s. Replik

vom 21. September 2021 von Frau D.___, Rechtanwältin, [...]; Beschwerdebeilage

10).

Erwägungen

2.

Das Betreibungsamt stellt mit

Vernehmlassung vom 25. September 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

3.

Mit Eingabe vom 30. September

2025.

lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt

ergänzend aus, mit dem Gerichtstermin vom 10. Mai 2022 sei zwischen ihnen,

den drei Schwestern, gegenseitig alles finanziell geregelt und abgegolten worden.

D.h., auch die Rückforderungen von Frau B.___, damit sie keine ungerechtfertigte

Forderungen mehr stellen könne. Ihre Schwester, Frau C.___, sei bis zu diesem

Datum finanziell auch in Allem involviert gewesen. Die Rückforderungen von Frau

B.___ seien schon vor dem 10. Mai 2022 ein Thema gewesen und da in der ganzen

Sache abgegolten, seien sie abgewiesen worden. Eine Vereinbarung zwischen ihr

und Frau B.___ habe es nie gegeben. Sie habe ihrer Schwester 2015 auf ihre

Bitte hin ihren Drittel der Liegenschaft verkauft, um ihr entgegenzukommen. Den

zweiten Drittel ihrer Schwester Frau C.___ habe B.___ nicht erhalten, weshalb

Frau B.___ mit Frau C.___ vor Gericht gegangen sei. Aus dem habe dann

resultiert, dass die ganze Liegenschaft habe verkauft werden müssen, da

zwischen den Schwestern untereinander keine Einigung möglich gewesen sei. Aus

dieser Sache sei Frau B.___ Frau C.___ immer noch Geld schuldig. Die

Beschwerdeführerin schulde Frau B.___ nichts mehr. Sie habe Frau B.___ nach

langem betrieben, da sie die dreifach unterzeichnete gerichtliche Vereinbarung

Dispositiv

vom 10. Mai 2022 nicht eingehalten habe. Demnach habe ihr B.___ noch CHF

13'800.00 zu überweisen. Ihrer Schwester Frau C.___ sei Frau B.___ auch noch

Geld schuldig. Ihre Schwester Frau B.___ habe von ihr eine kleine Liegenschaft übernehmen

können und sei deshalb laut Testament der Tante verpflichtet, ihrer Schwester

Frau C.___ und ihr je CHF 5'000.00 zu überweisen und zahle nicht.

II.

1. Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a

SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die

Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die

Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche

gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse

von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört

auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere

im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil

7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37).

Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der

Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf

die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit

einzutreten.

2.

2.1 Vorliegend ist strittig, ob es

sich bei der Betreibung Nr. [...] um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung

handelt.

2.2 Bei den in der Rechtsprechung

zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren

ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere

Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung

rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3;

Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch

auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung

strittig war.

Gerade in der letzteren Konstellation

ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass

es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand

der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des

Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen

davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder

nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S.

150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies

schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E.

2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über

die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK

1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a

SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der

Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann,

festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht

oder nicht.

2.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt

speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für

eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt

gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen

eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das

Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als

rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S.

21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom

30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck,

den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18

Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil

7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008,

E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der

Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und

zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der

schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn

dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der

Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG,

BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).

In BGE 115 III 18 hatte ein

Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für

dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00

eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen

Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu

spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden

können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem

Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994,

E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989,

ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf

Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht

bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet

wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und

zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde

Genf, BlSchK 1988, S. 194).

Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in

einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen

Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht

des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht

geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren,

sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige,

welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte,

abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des

Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73

Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt,

welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit

dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss

Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende

Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch

gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte.

Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96 ff.).

2.4 Bezüglich des vorliegenden

Falles ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht

ausreichen, um die Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Gemäss

Zahlungsbefehl Nr. [...] wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester, B.___,

für eine Rückforderung über CHF 33'050.00 inkl. Zins seit dem 1. Oktober

2015 betrieben. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt dargelegt

hat, geht aus den Akten hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren

Schwestern ein langer Rechtsstreit über gegenseitige Forderungen aus einem

Gewinnbeteiligungsrecht gemäss Vertrag vom 13. November 2015 besteht, welcher

vor dem Regionalgericht Oberland, Thun, mit einem Vergleich vom 10. Mai 2022 abgeschlossen

wurde. Jedoch machte die Gläubigerin, B.___, mit Schreiben vom 17. Februar 2025

(BA [Akten des Betreibungsamtes] 1) geltend, die Beschwerdeführerin habe

ihrerseits Abmachungen nicht eingehalten. So habe die Beschwerdeführerin einen

Vorschuss von ihr, B.___, erhalten, und die Abmachung sei gewesen, dass dieser

Betrag zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen würde. Nun sehe sich B.___

gezwungen, die Beschwerdeführerin ebenfalls zu betreiben und fordere sie auf,

ihr den Betrag von CHF 29'487.00 (inkl. 6 % Zinsen) bis 15. März 2025 zu

überweisen. Aufgrund dieser Sachlage kann demnach nicht ohne Weiteres davon

ausgegangen werden, dass die von einer Schwester (heutige Gläubigerin)

angehobene Betreibung ausschliesslich auf einer Rachebetreibung fusst. So kann

gemäss der vorgenannten Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf Nichtigkeit

einer Betreibung erkannt werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der

Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der

Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dass dies vorliegend der Fall ist, kann

aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden. Da es weder dem

Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in

Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV

SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch