SCBES.2025.95
Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. [...])
20. Oktober 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 20. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsvorschlag
(Betreibung Nr. [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Eingabe vom 12. September 2025 stellt A.___ als Schuldnerin bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch, in der Betreibung
Nr. [...] sei die versäumte Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Zur
Begründung führt sie aus, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei am 13. August
2025 an ihren Sohn erfolgt. Aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom
11. bis 29. August 2025 sei es ihr unverschuldet nicht möglich gewesen, die
Frist einzuhalten. Der Rechtsvorschlag sei deshalb verspätet am 28. August 2025
erhoben worden.
2. Das
Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch
sei abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Der
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde dem Sohn der
Beschwerdeführerin am 13. August 2025 zugestellt. Die Rechtmässigkeit der
Zustellung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die 10-tägige Frist zur Erhebung eines
Rechtsvorschlages ist somit am 25. August 2025 abgelaufen. Der am
Dispositiv
28. August 2025 erhobene Rechtsvorschlag ist demnach verspätet.
2.
2.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt,
wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert
Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Ein solches unverschuldetes Hindernis kann grundsätzlich auch eine
falsche Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde sein. Es muss, vom Wegfall des
Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes
Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde
nachgeholt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
spätestens mit Zustellung der Pfändungsankündigung am 24. Juni 2025 um die
verpasste Rechtsvorschlagsfrist Bescheid wusste. Die am 26. Juni 2025
erhobene Beschwerde, welche sinngemäss auch als Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist entgegenzunehmen ist, wurde somit rechtzeitig erhoben
bzw. das Gesuch rechtzeitig gestellt, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Nach Art. 50 BGG und Art. 24
VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss
dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage
des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn:
Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner:
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz
151). Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind
Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,
unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis
gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der
Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist,
einen Vertreter zu bestellen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 12.
September 2025 geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 11.
August 2025 bis 29. August 2025 krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Dass
die Beschwerdeführerin aufgrund der Krankheit nicht in der Lage war, einen
Vertreter zu bestellen, geht aus dem Arztzeugnis nicht hervor und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Somit ist ein unverschuldetes
Hindernis im genannten Sinn nicht erstellt, womit das Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist.
3. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.
[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch