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Entscheid

SCBES.2025.95

Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. [...])

20. Oktober 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 20. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsvorschlag

(Betreibung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Eingabe vom 12. September 2025 stellt A.___ als Schuldnerin bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch, in der Betreibung

Nr. [...] sei die versäumte Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Zur

Begründung führt sie aus, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei am 13. August

2025 an ihren Sohn erfolgt. Aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom

11. bis 29. August 2025 sei es ihr unverschuldet nicht möglich gewesen, die

Frist einzuhalten. Der Rechtsvorschlag sei deshalb verspätet am 28. August 2025

erhoben worden.

2. Das

Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch

sei abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Der

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde dem Sohn der

Beschwerdeführerin am 13. August 2025 zugestellt. Die Rechtmässigkeit der

Zustellung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die 10-tägige Frist zur Erhebung eines

Rechtsvorschlages ist somit am 25. August 2025 abgelaufen. Der am

Dispositiv

28. August 2025 erhobene Rechtsvorschlag ist demnach verspätet.

2.

2.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt,

wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert

Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Ein solches unverschuldetes Hindernis kann grundsätzlich auch eine

falsche Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde sein. Es muss, vom Wegfall des

Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes

Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde

nachgeholt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

spätestens mit Zustellung der Pfändungsankündigung am 24. Juni 2025 um die

verpasste Rechtsvorschlagsfrist Bescheid wusste. Die am 26. Juni 2025

erhobene Beschwerde, welche sinngemäss auch als Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist entgegenzunehmen ist, wurde somit rechtzeitig erhoben

bzw. das Gesuch rechtzeitig gestellt, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2 Nach Art. 50 BGG und Art. 24

VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss

dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage

des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn:

Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner:

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz

151). Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind

Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,

unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis

gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der

Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist,

einen Vertreter zu bestellen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 12.

September 2025 geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 11.

August 2025 bis 29. August 2025 krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Dass

die Beschwerdeführerin aufgrund der Krankheit nicht in der Lage war, einen

Vertreter zu bestellen, geht aus dem Arztzeugnis nicht hervor und wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Somit ist ein unverschuldetes

Hindernis im genannten Sinn nicht erstellt, womit das Gesuch um

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist.

3. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.

[...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch