Lexipedia

Entscheid

SCBES.2025.97

Pfändung Nr. [...]

6. November 2025Deutsch4 min

1. Am 11. August 2025 pfändete das

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 6. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 11. August 2025 pfändete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das verarrestierte Vorsorgeguthaben von A.___ bei

der [...] Freizügigkeitsstiftung im Betrag von CHF 29’797.66. Die Anzeige

betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung sandte das Betreibungsamt am 12.

September 2025 an A.___. Danach wurde ein Betrag von CHF 29’591.26 an den

Gläubiger ausbezahlt. Gemäss Arrestbefehl vom 28. April 2025 ist dies der in

Deutschland lebende B.___, vertreten durch das Oberamt Olten-Gösgen.

Erwägungen

2.

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) reichte am 24. September 2025 bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen die Pfändung Nr. [...] ein.

Zur Begründung bringt er vor, er und seine Ehefrau hätten sich die

Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen wollen, um seine Schulden in der

Schweiz zu tilgen und um in der Schweiz schuldenfrei zu werden. Er verstehe

nicht, dass die Pensionskasse gepfändet werde, um Schulden aus Deutschland zu

tilgen. Zudem gehöre die Hälfte der Pensionskasse seiner Ehefrau, die nichts

mit der Betreibung zu tun und keine Schulden habe.

3.

Wie das Betreibungsamt in seiner

Vernehmlassung zutreffend ausführt, besteht kein Wahlrecht des Schuldners,

welche Schulden mit dem gepfändeten Guthaben getilgt werden. Der verarrestierte

und anschliessend gepfändete Betrag ist an den betreibenden Gläubiger auszubezahlen

(Art. 144 Abs. 4 SchKG). Weiter hält das Betreibungsamt ebenfalls richtig fest,

dass eine hälftige Teilung der Freizügigkeitsleistung mit der Ehefrau lediglich

im Falle einer Scheidung vorgenommen wird (Art. 22 Freizügigkeitsgesetz; SR

831.42). So war denn auch der Beschwerdeführer alleiniger Gläubiger des

Vorsorgeguthabens. Im Übrigen wäre eine Beschwerde gegen die Pfändung vom 11.

Dispositiv

August 2025 ohnehin verspätet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

4.1 Am 31. Oktober 2025 (Postaufgabe)

reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit dem Betreff «Beschwerde

wegen koordinierter Pfändung meines Freizügigkeitskontos - Missachtung meiner

Lebenssituation und Verletzung meiner Würde» bei der Aufsichtsbehörde ein.

Darin bringt er vor, er habe sich das Freizügigkeitsguthaben am 17. April 2025

von der Bank auszahlen lassen wollen. Bevor er das Haus verlassen habe, habe er

einen Anruf der Kassiererin erhalten, die ihm mitgeteilt habe, dass das gesamte

Guthaben arrestiert worden sei und nicht mehr zur Verfügung stehe. Die

zeitliche Präzision dieser Massnahme nur wenige Stunden vor der geplanten

Auszahlung lasse den Verdacht zu, dass die Pfändung gezielt und abgestimmt

erfolgt sei.

4.2 Der geschilderte Sachverhalt kann

nicht stimmen und der geäusserte Verdacht ist haltlos. Am 17. April 2025

bestand noch kein Arrest. Der Arrestbefehl datiert vom 28. April 2025. Die

Anzeige der Arrestierung der Forderung wurde am 29. April 2025 an die [...]

Freizügigkeitsstiftung verschickt. Soweit es sich bei dieser Eingabe um eine

neue Beschwerde handelt, ist diese daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf

einzutreten ist.

5. Die Beschwerden sind demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Dezember 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_1013/2025).