SCBES.2025.97
Pfändung Nr. [...]
6. November 2025Deutsch4 min
1. Am 11. August 2025 pfändete das
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 11. August 2025 pfändete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen das verarrestierte Vorsorgeguthaben von A.___ bei
der [...] Freizügigkeitsstiftung im Betrag von CHF 29’797.66. Die Anzeige
betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung sandte das Betreibungsamt am 12.
September 2025 an A.___. Danach wurde ein Betrag von CHF 29’591.26 an den
Gläubiger ausbezahlt. Gemäss Arrestbefehl vom 28. April 2025 ist dies der in
Deutschland lebende B.___, vertreten durch das Oberamt Olten-Gösgen.
Erwägungen
2.
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) reichte am 24. September 2025 bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen die Pfändung Nr. [...] ein.
Zur Begründung bringt er vor, er und seine Ehefrau hätten sich die
Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen wollen, um seine Schulden in der
Schweiz zu tilgen und um in der Schweiz schuldenfrei zu werden. Er verstehe
nicht, dass die Pensionskasse gepfändet werde, um Schulden aus Deutschland zu
tilgen. Zudem gehöre die Hälfte der Pensionskasse seiner Ehefrau, die nichts
mit der Betreibung zu tun und keine Schulden habe.
3.
Wie das Betreibungsamt in seiner
Vernehmlassung zutreffend ausführt, besteht kein Wahlrecht des Schuldners,
welche Schulden mit dem gepfändeten Guthaben getilgt werden. Der verarrestierte
und anschliessend gepfändete Betrag ist an den betreibenden Gläubiger auszubezahlen
(Art. 144 Abs. 4 SchKG). Weiter hält das Betreibungsamt ebenfalls richtig fest,
dass eine hälftige Teilung der Freizügigkeitsleistung mit der Ehefrau lediglich
im Falle einer Scheidung vorgenommen wird (Art. 22 Freizügigkeitsgesetz; SR
831.42). So war denn auch der Beschwerdeführer alleiniger Gläubiger des
Vorsorgeguthabens. Im Übrigen wäre eine Beschwerde gegen die Pfändung vom 11.
Dispositiv
August 2025 ohnehin verspätet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.1 Am 31. Oktober 2025 (Postaufgabe)
reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit dem Betreff «Beschwerde
wegen koordinierter Pfändung meines Freizügigkeitskontos - Missachtung meiner
Lebenssituation und Verletzung meiner Würde» bei der Aufsichtsbehörde ein.
Darin bringt er vor, er habe sich das Freizügigkeitsguthaben am 17. April 2025
von der Bank auszahlen lassen wollen. Bevor er das Haus verlassen habe, habe er
einen Anruf der Kassiererin erhalten, die ihm mitgeteilt habe, dass das gesamte
Guthaben arrestiert worden sei und nicht mehr zur Verfügung stehe. Die
zeitliche Präzision dieser Massnahme nur wenige Stunden vor der geplanten
Auszahlung lasse den Verdacht zu, dass die Pfändung gezielt und abgestimmt
erfolgt sei.
4.2 Der geschilderte Sachverhalt kann
nicht stimmen und der geäusserte Verdacht ist haltlos. Am 17. April 2025
bestand noch kein Arrest. Der Arrestbefehl datiert vom 28. April 2025. Die
Anzeige der Arrestierung der Forderung wurde am 29. April 2025 an die [...]
Freizügigkeitsstiftung verschickt. Soweit es sich bei dieser Eingabe um eine
neue Beschwerde handelt, ist diese daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist.
5. Die Beschwerden sind demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Dezember 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_1013/2025).