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Entscheid

SCBES.2025.99

Pfändung Nr. [...]

24. Oktober 2025Deutsch2 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 25. September 2025

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug

des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19. September 2025. Zur Begründung

führt er im Wesentlichen aus, die Lohnpfändung sei rechtswidrig. Die

Lohnpfändung schade seinem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt. Zudem habe er mit

Frau B.___ Ratenzahlungen vereinbart. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer

sinngemäss verschiedene Rügen gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.85 vom 26. September 2025 vor.

2. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober

2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer rügt pauschal,

die Lohnpfändung sei rechtswidrig, ohne dies näher zu begründen. Für die

Aufsichtsbehörde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Lohnpfändung mangelhaft

sein sollte. Sodann ist das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs SCBES.2025.85 vom 26. September 2025 in Rechtskraft erwachsen. Auf

Dispositiv

die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist demnach nicht mehr einzutreten.

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch