SCBES.2025.99
Pfändung Nr. [...]
24. Oktober 2025Deutsch2 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 25. September 2025
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug
des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19. September 2025. Zur Begründung
führt er im Wesentlichen aus, die Lohnpfändung sei rechtswidrig. Die
Lohnpfändung schade seinem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt. Zudem habe er mit
Frau B.___ Ratenzahlungen vereinbart. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer
sinngemäss verschiedene Rügen gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.85 vom 26. September 2025 vor.
2. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober
2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer rügt pauschal,
die Lohnpfändung sei rechtswidrig, ohne dies näher zu begründen. Für die
Aufsichtsbehörde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Lohnpfändung mangelhaft
sein sollte. Sodann ist das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs SCBES.2025.85 vom 26. September 2025 in Rechtskraft erwachsen. Auf
Dispositiv
die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist demnach nicht mehr einzutreten.
2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch