SCBES.2026.10
Pfändung
7. Mai 2026Deutsch5 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Januar 2026 berechnete das
Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___. Mit
Pfändungsverfügung vom 23. Januar 2026 pfändete das Betreibungsamt von dessen
Unfalltaggeld von CHF 7’044.75 den Betrag von CHF 3’662.00.
2. A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) erhob am 28. Januar 2026 frist- und formgerecht Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Superprovisorischer
Zahlungsstopp: Dem Betreibungsamt sei per sofort untersagt, die heute
eingehende IV-Nachzahlung (Zeitraum ab August 2025) an Gläubiger auszubezahlen
oder damit laufende Pfändungen zu verrechnen.
2. Aufhebung
der Betreibung: Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die aktuelle
Einkommenspfändung rückwirkend per Datum des IV-Rentenanspruchs (August 2025)
aufzuheben.
3. Auszahlung:
Das Amt sei anzuweisen, die IV-Nachzahlung sowie alle seit August 2025
unrechtmässig einbehaltenen Beträge umgehend an den Beschwerdeführer
auszuzahlen.
4. Rüge
des Verhaltens: Das rechtswidrige Verhalten des Sachbearbeiters, insbesondere
die Verweigerung einer anfechtbaren Verfügung, die bewusste Hinhaltetaktik
sowie die Erteilung falscher Rechtsauskünfte, sei förmlich zu rügen und als
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) festzustellen.
3. Mit Verfügung des Präsidenten vom 27.
Januar 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
4. Das Betreibungsamt stellte in seiner
Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 16.
Februar 2026 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin
verlangte er zusätzlich, auch die im Januar und Februar 2026 vorgenommenen
Pfändungen seien zurückzuerstatten. Weiter reichte er am 4. März 2026 ein
Schreiben der IV Stelle Solothurn vom 27. Februar 2026 betreffend
Information über den Stand des Verfahrens und Rentenberechnung durch die
zuständige Ausgleichskasse zu den Akten.
6. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das
Betreibungsamt weigere sich trotz des nachgewiesenen rückwirkenden
IV-Rentenanspruchs die aktuelle Pfändungssituation zu revidieren. Das Amt halte
trotz Kenntnis der absoluten Unpfändbarkeit der Leistungen an der Pfändung
fest. Da die IV-Nachzahlung am heutigen Montag beim Amt eintreffe, sei ein
sofortiges gerichtliches Verbot der Weiterleitung an Gläubiger zwingend
erforderlich. Die Leistungen der Invalidenversicherung seien gemäss Art. 92
Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar.
2.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass
die Pfändung den pfändbaren Teil seines Unfalltaggeldes betrifft. Gemäss Art.
93.
Abs. 1 SchKG sind sämtliche Leistungen, die einen Erwerbsausfall abgelten,
wie das Erwerbseinkommen beschränkt pfändbar. Eine unpfändbare IV-Rente im
Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ist weder in der
Existenzminimumsberechnung noch in der Pfändungsverfügung erwähnt und damit
auch nicht gepfändet. Wie aus dem Schreiben der IV Stelle Solothurn vom 27. Februar
2026.
hervorgeht, ist die IV-Rente noch gar nicht berechnet und auch noch nicht
ausbezahlt. Sobald sich die Verhältnisse verändert haben werden, wird das Betreibungsamt
eine Revision der Existenzminimumsberechnung und der Pfändung vornehmen, wie es
dies bereits in seiner Vernehmlassung angekündigt hat. Die Pfändung vom 23.
Januar 2026 wahrt das Existenzminimum des Beschwerdeführers und ist nicht zu
beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem
Sachbearbeiter des Betreibungsamtes vor, in seiner E-Mail vom 22. Januar 2026
fälschlicherweise behauptet zu haben, eine aufschiebende Wirkung sei gesetzlich
nicht möglich. Dieser Vorwurf trifft so nicht zu. Im betreffenden E-Mail hat
der Sachbearbeiter geschrieben, die aufschiebende Wirkung könne erst beim
Gericht gemäss Art. 315 ZPO beantragt werden. Im Betreibungsverfahren sei dies
nicht möglich. Letztere Aussage ist zutreffend, genauso wie erst im
Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung verlangt werden kann.
Unzutreffend sind der zitierte Artikel und das Gericht als entscheidende
Instanz. Es ist die Aufsichtsbehörde, die dafür zuständig ist. Die geringfügige
Ungenauigkeit der E-Mailantwort zur aufschiebenden Wirkung rechtfertigt keine
Rüge, zumal jede anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes eine
Rechtsmittelbelehrung enthält. Weiter lässt der Beschwerdeführer offen, welche
Verfügung das Betreibungsamt hätte erlassen sollen. Die
Existenzminimumsberechnung und die Pfändung jedenfalls hat er mit der
vorliegenden Beschwerde anfechten können. Wegen der bloss im Grundsatz
zugesprochenen, aber noch nicht berechneten und ausbezahlten Invalidenrente hat
das Betreibungsamt hingegen noch keine neue Verfügung erlassen müssen.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller