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Entscheid

SCBES.2026.10

Pfändung

7. Mai 2026Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Januar 2026 berechnete das

Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___. Mit

Pfändungsverfügung vom 23. Januar 2026 pfändete das Betreibungsamt von dessen

Unfalltaggeld von CHF 7’044.75 den Betrag von CHF 3’662.00.

2. A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) erhob am 28. Januar 2026 frist- und formgerecht Beschwerde an

die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Superprovisorischer

Zahlungsstopp: Dem Betreibungsamt sei per sofort untersagt, die heute

eingehende IV-Nachzahlung (Zeitraum ab August 2025) an Gläubiger auszubezahlen

oder damit laufende Pfändungen zu verrechnen.

2. Aufhebung

der Betreibung: Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die aktuelle

Einkommenspfändung rückwirkend per Datum des IV-Rentenanspruchs (August 2025)

aufzuheben.

3. Auszahlung:

Das Amt sei anzuweisen, die IV-Nachzahlung sowie alle seit August 2025

unrechtmässig einbehaltenen Beträge umgehend an den Beschwerdeführer

auszuzahlen.

4. Rüge

des Verhaltens: Das rechtswidrige Verhalten des Sachbearbeiters, insbesondere

die Verweigerung einer anfechtbaren Verfügung, die bewusste Hinhaltetaktik

sowie die Erteilung falscher Rechtsauskünfte, sei förmlich zu rügen und als

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) festzustellen.

3. Mit Verfügung des Präsidenten vom 27.

Januar 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

4. Das Betreibungsamt stellte in seiner

Vernehmlassung vom 6. Februar 2026 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

5. Der Beschwerdeführer reichte am 16.

Februar 2026 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin

verlangte er zusätzlich, auch die im Januar und Februar 2026 vorgenommenen

Pfändungen seien zurückzuerstatten. Weiter reichte er am 4. März 2026 ein

Schreiben der IV Stelle Solothurn vom 27. Februar 2026 betreffend

Information über den Stand des Verfahrens und Rentenberechnung durch die

zuständige Ausgleichskasse zu den Akten.

6. Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das

Betreibungsamt weigere sich trotz des nachgewiesenen rückwirkenden

IV-Rentenanspruchs die aktuelle Pfändungssituation zu revidieren. Das Amt halte

trotz Kenntnis der absoluten Unpfändbarkeit der Leistungen an der Pfändung

fest. Da die IV-Nachzahlung am heutigen Montag beim Amt eintreffe, sei ein

sofortiges gerichtliches Verbot der Weiterleitung an Gläubiger zwingend

erforderlich. Die Leistungen der Invalidenversicherung seien gemäss Art. 92

Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar.

2.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass

die Pfändung den pfändbaren Teil seines Unfalltaggeldes betrifft. Gemäss Art.

93.

Abs. 1 SchKG sind sämtliche Leistungen, die einen Erwerbsausfall abgelten,

wie das Erwerbseinkommen beschränkt pfändbar. Eine unpfändbare IV-Rente im

Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ist weder in der

Existenzminimumsberechnung noch in der Pfändungsverfügung erwähnt und damit

auch nicht gepfändet. Wie aus dem Schreiben der IV Stelle Solothurn vom 27. Februar

2026.

hervorgeht, ist die IV-Rente noch gar nicht berechnet und auch noch nicht

ausbezahlt. Sobald sich die Verhältnisse verändert haben werden, wird das Betreibungsamt

eine Revision der Existenzminimumsberechnung und der Pfändung vornehmen, wie es

dies bereits in seiner Vernehmlassung angekündigt hat. Die Pfändung vom 23.

Januar 2026 wahrt das Existenzminimum des Beschwerdeführers und ist nicht zu

beanstanden.

3.

Der Beschwerdeführer wirft dem

Sachbearbeiter des Betreibungsamtes vor, in seiner E-Mail vom 22. Januar 2026

fälschlicherweise behauptet zu haben, eine aufschiebende Wirkung sei gesetzlich

nicht möglich. Dieser Vorwurf trifft so nicht zu. Im betreffenden E-Mail hat

der Sachbearbeiter geschrieben, die aufschiebende Wirkung könne erst beim

Gericht gemäss Art. 315 ZPO beantragt werden. Im Betreibungsverfahren sei dies

nicht möglich. Letztere Aussage ist zutreffend, genauso wie erst im

Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung verlangt werden kann.

Unzutreffend sind der zitierte Artikel und das Gericht als entscheidende

Instanz. Es ist die Aufsichtsbehörde, die dafür zuständig ist. Die geringfügige

Ungenauigkeit der E-Mailantwort zur aufschiebenden Wirkung rechtfertigt keine

Rüge, zumal jede anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes eine

Rechtsmittelbelehrung enthält. Weiter lässt der Beschwerdeführer offen, welche

Verfügung das Betreibungsamt hätte erlassen sollen. Die

Existenzminimumsberechnung und die Pfändung jedenfalls hat er mit der

vorliegenden Beschwerde anfechten können. Wegen der bloss im Grundsatz

zugesprochenen, aber noch nicht berechneten und ausbezahlten Invalidenrente hat

das Betreibungsamt hingegen noch keine neue Verfügung erlassen müssen.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller

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