SCBES.2026.11
Betreibungsverfahren Nr. [...]
3. März 2026Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 3. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibungsverfahren
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Januar 2026 berechnete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum und die monatlich pfändbare
Quote von B.___ und pfändete von deren Einkommen den das Existenzminimum von
CHF 3’803.00 übersteigenden Betrag.
2. Dagegen erhob der Ehemann der
Schuldnerin A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mit Datum vom 20. Januar
2026 fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs. Er beanstandete verschiedene Unstimmigkeiten und verlangte den
Ausstand der Sachbearbeiterin C.___.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner
Vernehmlassung vom 29. Januar 2026 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Pfändung betrifft die Ehefrau des
Beschwerdeführers. Da es um das Existenzminimum der Familie geht, ist auch ihr
Ehemann zur Beschwerdeführung legitimiert (116 III 75). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Bezüglich der erhobenen Rügen kann
vollumfänglich auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes verwiesen werden.
Die Höhe des in der Existenzminimumsberechnung festgehaltenen variablen
Einkommens hat auf die Höhe der Pfändung keinen Einfluss, da der das
Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet wurde. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau bezahlen ihre Krankenkassenprämien nicht. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Prämien nicht in die Existenzminimumsberechnung
aufgenommen worden sind, sondern gegen Vorlage eines Zahlungsnachweis aus dem
Pfändungserlös zurückerstattet werden. All dies wurde dem Beschwerdeführer
bereits mit Mail der Sachbearbeiterin C.___ vom 21. Januar 2026 aufgezeigt. Vor
diesem Hintergrund bestehen keinerlei Zweifel an der Sorgfalt und
Unparteilichkeit von C.___. Das Ausstandsbegehren entbehrt jeglicher Grundlage.
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger
Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie
Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im
vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage noch abzusehen. Der
Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihm inskünftig
bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt
werden könnten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt ohnehin nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm
inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls
sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller