Lexipedia

Entscheid

SCBES.2026.11

Betreibungsverfahren Nr. [...]

3. März 2026Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 3. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibungsverfahren

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Januar 2026 berechnete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum und die monatlich pfändbare

Quote von B.___ und pfändete von deren Einkommen den das Existenzminimum von

CHF 3’803.00 übersteigenden Betrag.

2. Dagegen erhob der Ehemann der

Schuldnerin A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mit Datum vom 20. Januar

2026 fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs. Er beanstandete verschiedene Unstimmigkeiten und verlangte den

Ausstand der Sachbearbeiterin C.___.

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner

Vernehmlassung vom 29. Januar 2026 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Pfändung betrifft die Ehefrau des

Beschwerdeführers. Da es um das Existenzminimum der Familie geht, ist auch ihr

Ehemann zur Beschwerdeführung legitimiert (116 III 75). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Bezüglich der erhobenen Rügen kann

vollumfänglich auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes verwiesen werden.

Die Höhe des in der Existenzminimumsberechnung festgehaltenen variablen

Einkommens hat auf die Höhe der Pfändung keinen Einfluss, da der das

Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet wurde. Der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau bezahlen ihre Krankenkassenprämien nicht. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Prämien nicht in die Existenzminimumsberechnung

aufgenommen worden sind, sondern gegen Vorlage eines Zahlungsnachweis aus dem

Pfändungserlös zurückerstattet werden. All dies wurde dem Beschwerdeführer

bereits mit Mail der Sachbearbeiterin C.___ vom 21. Januar 2026 aufgezeigt. Vor

diesem Hintergrund bestehen keinerlei Zweifel an der Sorgfalt und

Unparteilichkeit von C.___. Das Ausstandsbegehren entbehrt jeglicher Grundlage.

3.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger

Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie

Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im

vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage noch abzusehen. Der

Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihm inskünftig

bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt

werden könnten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt ohnehin nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm

inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls

sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller