SCBES.2026.14
Pfändungsmassnahme
2. März 2026Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 2. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsmassnahme
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingaben vom 4. und 19. Februar
2026 erhebt A.___ Beschwerde gegen die Pfändungsmassnahme vom 4. Februar 2026.
Zudem verlangt er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas
Flückiger, Frau Barbara Kofmel und Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von
vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.
2. Auf die Einholung von Akten und
Vernehmlassung wird verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in seinen
Beschwerden vom 17. Dezember 2024, 11. April 2025, 23. Mai 2025, 5. Juni
2025, 6. August 2025 und 23. September 2025 vorgebracht hatte. Die Beschwerde
vom 17. Dezember 2024 wurde von der Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94
vom 21. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat
die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerden vom 11. April 2025, 23. Mai 2025,
6.
August 2025 und 23. September 2025 mit Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai
2025, SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025, SCBES.2025.82 vom 11. August 2025 und
SCBES.2025.96 vom 7. Oktober 2025 nicht ein und wies die Beschwerde vom 5. Juni
2025.
mit Urteil SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 ab, soweit darauf einzutreten
sei. Auf die vorliegend erhobenen Beschwerderügen ist somit ebenfalls nicht
einzutreten. Ebenso ist auf das zum wiederholten Mal gestellte Ausstandsgesuch
(s. E. I. 1 hiervor) nicht einzutreten. Auf die Gesuche wurde bereits mit den
Urteilen SCBES.2024.94, SCBES.2025.36, SCBES.2025.55, SCBES.2025.59, SCBES.2025.82
und SCBES.2025.96 nicht eingetreten.
2.
2.1
Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.2
Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich
unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer
Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat
vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die
Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025,
SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025, SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025, SCBES.2025.59
vom 17. Juni 2025, SCBES.2025.82 vom 11. August 2025 und SCBES.2025.96 vom
7.
Oktober 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als
mutwillig bezeichnet werden. Sodann wurde der Beschwerdeführer in den
vorgenannten Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom
10.
Juni 2025 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige
Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Urteilen SCBES.2025.59 vom
17.
Juni 2025, SCBES.2025.82 vom 11. August 2025 und SCBES.2025.96 vom
7.
Oktober 2025 wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten von CHF
300.00
bzw. CHF 500.00 auferlegt. Trotzdem erhebt der Beschwerdeführer mit
Eingaben vom 4. und 19. Februar 2026 wiederum Beschwerde mit den gleichen
Argumenten, weshalb die Aufsichtsbehörde nicht umhinkommt, dem Beschwerdeführer
aufgrund der mutwilligen Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 500.00
aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Der Beschwerdeführer hat wegen
mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch