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Entscheid

SCBES.2026.14

Pfändungsmassnahme

2. März 2026Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 2. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsmassnahme

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingaben vom 4. und 19. Februar

2026 erhebt A.___ Beschwerde gegen die Pfändungsmassnahme vom 4. Februar 2026.

Zudem verlangt er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas

Flückiger, Frau Barbara Kofmel und Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von

vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.

2. Auf die Einholung von Akten und

Vernehmlassung wird verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in seinen

Beschwerden vom 17. Dezember 2024, 11. April 2025, 23. Mai 2025, 5. Juni

2025, 6. August 2025 und 23. September 2025 vorgebracht hatte. Die Beschwerde

vom 17. Dezember 2024 wurde von der Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94

vom 21. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat

die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerden vom 11. April 2025, 23. Mai 2025,

6.

August 2025 und 23. September 2025 mit Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai

2025, SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025, SCBES.2025.82 vom 11. August 2025 und

SCBES.2025.96 vom 7. Oktober 2025 nicht ein und wies die Beschwerde vom 5. Juni

2025.

mit Urteil SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 ab, soweit darauf einzutreten

sei. Auf die vorliegend erhobenen Beschwerderügen ist somit ebenfalls nicht

einzutreten. Ebenso ist auf das zum wiederholten Mal gestellte Ausstandsgesuch

(s. E. I. 1 hiervor) nicht einzutreten. Auf die Gesuche wurde bereits mit den

Urteilen SCBES.2024.94, SCBES.2025.36, SCBES.2025.55, SCBES.2025.59, SCBES.2025.82

und SCBES.2025.96 nicht eingetreten.

2.

2.1

Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

2.2

Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich

unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer

Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und

Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat

vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die

Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025,

SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025, SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025, SCBES.2025.59

vom 17. Juni 2025, SCBES.2025.82 vom 11. August 2025 und SCBES.2025.96 vom

7.

Oktober 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als

mutwillig bezeichnet werden. Sodann wurde der Beschwerdeführer in den

vorgenannten Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom

10.

Juni 2025 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige

Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde.

Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Urteilen SCBES.2025.59 vom

17.

Juni 2025, SCBES.2025.82 vom 11. August 2025 und SCBES.2025.96 vom

7.

Oktober 2025 wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten von CHF

300.00

bzw. CHF 500.00 auferlegt. Trotzdem erhebt der Beschwerdeführer mit

Eingaben vom 4. und 19. Februar 2026 wiederum Beschwerde mit den gleichen

Argumenten, weshalb die Aufsichtsbehörde nicht umhinkommt, dem Beschwerdeführer

aufgrund der mutwilligen Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 500.00

aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht

eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Der Beschwerdeführer hat wegen

mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch