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Entscheid

SCBES.2026.19

Berechnung des Existenzminimums

26. März 2026Deutsch3 min

1. Eine Kopie der Stellungnahme

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 26. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- A.___ am 10. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 3.

Februar 2026 erhob;

- der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs am 10. März 2026 folgende Verfügung erliess:

Sachverhalt

1. Eine Kopie der Stellungnahme

des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 5. März 2026 geht inkl. Beilagen

zur Kenntnis an A.___.

Erwägungen

2.

Es wird davon Kenntnis

genommen, dass das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein die angefochtene Verfügung

vom 3. Februar 2026 aufgehoben und durch eine neue vom 5. März 2026 revidiert

hat.

3.

A.___ wird Frist gesetzt bis

20.

März 2026 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde gegen die Verfügung vom 3.

Februar 2026 festhält, oder diese als erledigt von der Geschäftskontrolle

abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der gesetzten Frist wird das Verfahren

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

- A.___ die Verfügung vom 10. März 2026, welche mittels

Gerichtsurkunde an ihn versandt wurde, innert der Abholfrist bis 18. März 2026 nicht

abgeholt hat;

- eine Sendung, welche innert

der Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als

zugestellt gilt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34, 143 III 15 E.4.1), wobei diese Rechtsprechung nur gilt, wenn die

Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw.

laufende Verfahren (BGE 130 III 400);

- A.___ als Beschwerdeführer

zweifellos mit der Zustellung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde rechnen

musste, womit die Verfügung vom 10. März 2026 am 18. März 2026 als zugestellt

gilt;

- innert der bis am 20. März 2026

gesetzten Frist keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte und das

Dispositiv

Beschwerdeverfahren demnach als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs.

2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

beschlossen:

1. Das Verfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch