SCBES.2026.19
Berechnung des Existenzminimums
26. März 2026Deutsch3 min
1. Eine Kopie der Stellungnahme
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 26. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ am 10. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 3.
Februar 2026 erhob;
- der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs am 10. März 2026 folgende Verfügung erliess:
Sachverhalt
1. Eine Kopie der Stellungnahme
des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 5. März 2026 geht inkl. Beilagen
zur Kenntnis an A.___.
Erwägungen
2.
Es wird davon Kenntnis
genommen, dass das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein die angefochtene Verfügung
vom 3. Februar 2026 aufgehoben und durch eine neue vom 5. März 2026 revidiert
hat.
3.
A.___ wird Frist gesetzt bis
20.
März 2026 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde gegen die Verfügung vom 3.
Februar 2026 festhält, oder diese als erledigt von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der gesetzten Frist wird das Verfahren
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- A.___ die Verfügung vom 10. März 2026, welche mittels
Gerichtsurkunde an ihn versandt wurde, innert der Abholfrist bis 18. März 2026 nicht
abgeholt hat;
- eine Sendung, welche innert
der Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als
zugestellt gilt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34, 143 III 15 E.4.1), wobei diese Rechtsprechung nur gilt, wenn die
Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw.
laufende Verfahren (BGE 130 III 400);
- A.___ als Beschwerdeführer
zweifellos mit der Zustellung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde rechnen
musste, womit die Verfügung vom 10. März 2026 am 18. März 2026 als zugestellt
gilt;
- innert der bis am 20. März 2026
gesetzten Frist keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte und das
Dispositiv
Beschwerdeverfahren demnach als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs.
2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
beschlossen:
1. Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten
erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch