SCBES.2026.21
Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
12. Juni 2026Deutsch10 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Nicole Allemann,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtbekanntgabe
einer Betreibung an Dritte
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ (nachfolgend Gläubigerin)
erhob am 21. Juni 2024 mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen Betreibung gegen A.___ für eine Forderung aus Arbeitsvertrag von CHF
3’162.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2024. Dieser erhob
Rechtsvorschlag.
2. Am 7. Januar 2026 reichte A.___ beim
Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. […] an Dritte
ein.
3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026
wies das Betreibungsamt das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...]
ab.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 12. Februar 2026 frist- und formgerecht Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um
Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. Das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung
vom 19. Februar 2026 das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer nahm am 5. März
2026 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.
7. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung geben Ämter Dritten von
einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und
nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des
Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein
entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom
Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass
rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84)
eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die
Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es
sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um
Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Gemäss
Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
1.2
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde
per 1. Januar 2019 im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz
betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter
Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass
eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder
in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits
Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider
besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise
oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess
und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,
2018, S. 405). Mit der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderung wird
präzisiert, dass einem Gesuch des Schuldners auch dann zu entsprechen ist, wenn
ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zwar eingeleitet wurde,
aber erfolglos blieb, sowie wenn die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1
SchKG abgelaufen ist und der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren nicht mehr
stellen kann (vgl. BBI 2024 1797 und 1978).
1.3
Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit.
d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des
Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im
summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren handeln muss oder
auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht ausdrücklich
festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche grossmehrheitlich das
summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet eher auf Ersteres hin.
Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess
oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat. Ein ordentlicher
Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht ausgeschlossen, zumal
ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der Betreibung bereits
vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf schliessen
lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre. So hält denn auch die
diesbezügliche Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung
eines Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des
Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der
Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18.
Oktober 2018).
2.
Das Betreibungsamt hat die Abweisung
des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte damit begründet, dass
in dieser Betreibung ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlages
eingeleitet worden war.
3.
Der Beschwerdeführer trägt vor, die
Gläubigerin habe zwar am 13. November 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen ein
Schlichtungsgesuch eingereicht und die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der
Betreibung Nr. [...] beantragt. Er habe in der Schlichtungsverhandlung vom 16.
April 2025 Widerklage erhoben. Die Gläubigerin habe die dreimonatige Klagefrist
nach Ausstellung der Klagebewilligung am 16. April 2025 ungenutzt verstreichen
lassen. Zufolge der Nichtanhebung der Anerkennungsklage während der Klagefrist könne
definitiv kein gerichtlicher Entscheid mehr über die Beseitigung des
Rechtsvorschlages ergehen. Damit sei der vom Gesetz verlangte Nachweis, dass
ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht
gutgeheissen wurde, im Umkehrschluss erbracht. Die Gläubigerin habe keine
Anerkennungsklage eingereicht, was den Schluss nahelege, dass die Betreibung
unbegründet gewesen sei. Eine Fortführung der Betreibung sei ausgeschlossen.
4.1
Das Betreibungsamt hält zunächst
fest, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die Gläubigerin ein
Verfahren zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Aus der
Formulierung des Gesetzes stellten sich jedoch zwei wesentliche Fragen.
4.2
Die erste Frage sei, was «definitiv
nicht gutgeheissen» bedeute. Im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des
Nationalrates vom 2. Mai 2024 (BBI 2024 1797) werde erklärt, die vorgeschlagene
Formulierung («definitiv nicht gutgeheissen wurde») erfasse auch den Fall, dass
ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags vom Gericht anderweitig als
durch Nichteintreten oder Abweisung erledigt bzw. abgeschrieben werde, etwa
weil der Gläubiger seine Klage oder sein Gesuch zurückziehe. In all diesen
Fällen solle die betriebene Person erwirken können, dass die Mitteilung der
betreffenden Betreibung unterbleibe. Der Begriff «definitiv» solle zweierlei
zum Ausdruck bringen: Zum einen müsse ein entsprechender Entscheid im Verfahren
zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Abweisungs-, Nichteintretens- oder
Abschreibungsentscheid) in materielle Rechtskraft erwachsen sein, damit das
Gesuch um Nichtbekanntgabe gutgeheissen werde. Zum anderen müsse das Ersuchen
des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv erledigt sein. Erst
wenn auch eine allfällige Anerkennungsklage im Anschluss an ein gescheitertes
Rechtsöffnungsverfahren erfolglos ausgehe, könne die Mitteilung der Betreibung
verhindert werden. Das Betreibungsamt folgert aus diesem Bericht, dass die
Kommission die Definition auf weitere Erledigungsarten des
Beseitigungsverfahrens erweitert habe. Der vorliegende Fall, in dem die
Klagebewilligung vom Gläubiger nicht genutzt worden sei, sei nicht ausdrücklich
erwähnt. Allerdings könnte man seines Erachtens auch solche Fälle miteinbeziehen,
da das Verfahren durch das säumige Verhalten des Gläubigers nicht weitergeführt
werde und damit quasi ein konkludenter Rückzug des Rechtsöffnungsverfahrens
erfolge. Zudem könne aus der Formulierung «etwa, weil...» geschlossen werden,
dass die Aufzählung nicht abschliessend zu verstehen sei.
4.3
Die zweite Frage sei, in welcher
Form der Schuldner den geforderten Nachweis zu erbringen habe. Der
Beschwerdeführer möchte diesen Nachweis durch den Umkehrschluss aus der
Tatsache erbringen, dass die Frist zur Anhebung der Klage unbenutzt verstrichen
sei. Das Betreibungsamt müsse sich in diesem einfachen, formalen Verfahren auf
Schriftstücke abstützen können. Vorstellbar wäre eine gerichtliche Bestätigung,
dass innert der Klagefrist keine Klage eingereicht worden sei. Ansonsten müsste
das Betreibungsamt seinerseits Abklärungen treffen, ob ein hängiges Verfahrens
bestehe. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren noch keinen
genügenden Nachweis erbracht, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
5.
In seiner Stellungnahme vom 5. März
2026.
reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Richteramtes
Olten-Gösgen ein, wonach die Gläubigerin in dieser Angelegenheit bis zum
heutigen Zeitpunkt keine Klage eingereicht hat.
6.1
Die Folgerungen, welche das
Betreibungsamt aus dem Bericht der Kommission für Rechtsfragen des
Nationalrates zieht, überzeugen. Es trifft zu, dass die Formulierung «etwa weil
der Gläubiger seine Klage oder sein Gesuch zurückzieht» nur als Beispiel
verstanden werden kann, die noch weitere Verfahrenserledigungen offenlässt. Führt
ein Gläubiger ein Verfahren nicht weiter, kann man dieses Untätigbleiben des
Gläubigers, das eine Verwirkung der Klagebewilligung zufolge hat, ohne Weiteres
als konkludenter Rückzug werten. Eine solche Interpretation entspricht
ausserdem der Zielsetzung der Gesetzesrevision, nämlich den Schutz betroffener
Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu
erhöhen. Dies ist umso gerechtfertigter, wenn wie im vorliegenden Fall der
Betriebene im Schlichtungsverfahren widerklageweise Gegenforderungen erhebt. An
dieser Auslegung ändert auch der Umstand nichts, dass bei der vorliegenden
Sachlage gar keinen Entscheid ergangen ist, der in materielle Rechtskraft hat erwachsen
können. Dementsprechend liegt auch kein Entscheid über eine definitive
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens vor, den der betriebene Beschwerdeführer
vorlegen könnte. Ohne anschliessende Klageanhebung führt das zur Beseitigung
des Rechtsvorschlages eingeleitete Schlichtungsverfahren nicht zum angestrebten
Erfolg. Zwar könnte die Gläubigerin nach der Verwirkung der Klagebewilligung ein
neues Schlichtungsgesuch stellen. Davon ist aber vorliegend nirgends die Rede.
6.2
Mittlerweile ist die Angelegenheit
indessen in dem Sinne definitiv erledigt, als das Recht der Gläubigerin, die
Fortsetzung der Betreibung verlangen, infolge Zeitablaufs gemäss Art. 88 Abs. 2
SchKG erloschen ist. Nach dieser Bestimmung erlischt das Recht, die Fortsetzung
der Betreibung zu verlangen, nach Ablauf eines Jahres nach der Zustellung des
Zahlungsbefehls. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Gesuch um Nichtbekanntgabe
der Betreibung an Dritte ohne weitere Aufforderung an die Gläubiger
gutzuheissen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Frist im Falle eines
erhobenen Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines
allenfalls dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens
stillsteht. Vorliegend sind zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags am 28.
Juni 2024 bis zur Einreichung des Schlichtungsgesuch am 13. November 2024 mehr
als vier Monate verstrichen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einjahresfrist des
Art. 88 Abs. 2 SchKG bis zur Erledigung des Schlichtungsverfahrens stillgestanden.
Seit der Verwirkung der Klagebewilligung nach den Betreibungsferien Mitte
August 2025 bis heute sind knapp elf weitere Monate vergangen. Die Betreibung
Nr. […] kann deshalb definitiv nicht mehr fortgesetzt werden. Sie hat sich
damit als ungerechtfertigt erwiesen.
7.
Der Beschwerdeführer hat im Laufe des
Beschwerdeverfahrens eine gerichtliche Bestätigung eingereicht, wonach die
Gläubigerin innert der Klagefrist keine Klage eingereicht hat. Hätte er eine
solche Bestätigung bereits dem Betreibungsamt vorgelegt beziehungsweise
vorlegen können, hätte sich das Betreibungsamt darauf abstützen können, ohne
weitere Abklärungen treffen zu müssen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer
damit im Beschwerdeverfahren einen ausreichenden Nachweis dafür erbracht, dass
das von der Gläubigerin eingeleitete Verfahren auf Beseitigung des
Rechtsvorschlages zu keiner Rechtsöffnung geführt hat und damit erfolglos
geblieben ist. Damit hat er Anspruch auf Nichtbekanntgabe der gegen ihn
eingeleiteten Betreibung an Dritte.
8.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen
die angefochtene Abweisungsverfügung aufzuheben. Das Betreibungsamt wird
angewiesen, die Betreibung Nr. […] nicht mehr an Dritte bekanntzugeben.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. Januar 2026 wird
aufgehoben.
2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die
Betreibung Nr. [...] nicht mehr an Dritte bekanntzugeben.
3. Es werden keine Kosten erhoben und es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller