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Entscheid

SCBES.2026.21

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

12. Juni 2026Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ (nachfolgend Gläubigerin)

erhob am 21. Juni 2024 mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen Betreibung gegen A.___ für eine Forderung aus Arbeitsvertrag von CHF

3’162.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2024. Dieser erhob

Rechtsvorschlag.

2. Am 7. Januar 2026 reichte A.___ beim

Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. […] an Dritte

ein.

3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026

wies das Betreibungsamt das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...]

ab.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 12. Februar 2026 frist- und formgerecht Beschwerde

bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. Das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung

vom 19. Februar 2026 das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei

abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer nahm am 5. März

2026 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.

7. Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung geben Ämter Dritten von

einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und

nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des

Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein

entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom

Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass

rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84)

eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die

Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es

sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um

Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Gemäss

Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

1.2

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde

per 1. Januar 2019 im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz

betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter

Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass

eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder

in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits

Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider

besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise

oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess

und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,

2018, S. 405). Mit der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderung wird

präzisiert, dass einem Gesuch des Schuldners auch dann zu entsprechen ist, wenn

ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zwar eingeleitet wurde,

aber erfolglos blieb, sowie wenn die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1

SchKG abgelaufen ist und der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren nicht mehr

stellen kann (vgl. BBI 2024 1797 und 1978).

1.3

Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit.

d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des

Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im

summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren handeln muss oder

auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht ausdrücklich

festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche grossmehrheitlich das

summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet eher auf Ersteres hin.

Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess

oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat. Ein ordentlicher

Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht ausgeschlossen, zumal

ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der Betreibung bereits

vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf schliessen

lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre. So hält denn auch die

diesbezügliche Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung

eines Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des

Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der

Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18.

Oktober 2018).

2.

Das Betreibungsamt hat die Abweisung

des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte damit begründet, dass

in dieser Betreibung ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlages

eingeleitet worden war.

3.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die

Gläubigerin habe zwar am 13. November 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen ein

Schlichtungsgesuch eingereicht und die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der

Betreibung Nr. [...] beantragt. Er habe in der Schlichtungsverhandlung vom 16.

April 2025 Widerklage erhoben. Die Gläubigerin habe die dreimonatige Klagefrist

nach Ausstellung der Klagebewilligung am 16. April 2025 ungenutzt verstreichen

lassen. Zufolge der Nichtanhebung der Anerkennungsklage während der Klagefrist könne

definitiv kein gerichtlicher Entscheid mehr über die Beseitigung des

Rechtsvorschlages ergehen. Damit sei der vom Gesetz verlangte Nachweis, dass

ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht

gutgeheissen wurde, im Umkehrschluss erbracht. Die Gläubigerin habe keine

Anerkennungsklage eingereicht, was den Schluss nahelege, dass die Betreibung

unbegründet gewesen sei. Eine Fortführung der Betreibung sei ausgeschlossen.

4.1

Das Betreibungsamt hält zunächst

fest, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die Gläubigerin ein

Verfahren zwecks Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Aus der

Formulierung des Gesetzes stellten sich jedoch zwei wesentliche Fragen.

4.2

Die erste Frage sei, was «definitiv

nicht gutgeheissen» bedeute. Im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des

Nationalrates vom 2. Mai 2024 (BBI 2024 1797) werde erklärt, die vorgeschlagene

Formulierung («definitiv nicht gutgeheissen wurde») erfasse auch den Fall, dass

ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags vom Gericht anderweitig als

durch Nichteintreten oder Abweisung erledigt bzw. abgeschrieben werde, etwa

weil der Gläubiger seine Klage oder sein Gesuch zurückziehe. In all diesen

Fällen solle die betriebene Person erwirken können, dass die Mitteilung der

betreffenden Betreibung unterbleibe. Der Begriff «definitiv» solle zweierlei

zum Ausdruck bringen: Zum einen müsse ein entsprechender Entscheid im Verfahren

zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Abweisungs-, Nichteintretens- oder

Abschreibungsentscheid) in materielle Rechtskraft erwachsen sein, damit das

Gesuch um Nichtbekanntgabe gutgeheissen werde. Zum anderen müsse das Ersuchen

des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv erledigt sein. Erst

wenn auch eine allfällige Anerkennungsklage im Anschluss an ein gescheitertes

Rechtsöffnungsverfahren erfolglos ausgehe, könne die Mitteilung der Betreibung

verhindert werden. Das Betreibungsamt folgert aus diesem Bericht, dass die

Kommission die Definition auf weitere Erledigungsarten des

Beseitigungsverfahrens erweitert habe. Der vorliegende Fall, in dem die

Klagebewilligung vom Gläubiger nicht genutzt worden sei, sei nicht ausdrücklich

erwähnt. Allerdings könnte man seines Erachtens auch solche Fälle miteinbeziehen,

da das Verfahren durch das säumige Verhalten des Gläubigers nicht weitergeführt

werde und damit quasi ein konkludenter Rückzug des Rechtsöffnungsverfahrens

erfolge. Zudem könne aus der Formulierung «etwa, weil...» geschlossen werden,

dass die Aufzählung nicht abschliessend zu verstehen sei.

4.3

Die zweite Frage sei, in welcher

Form der Schuldner den geforderten Nachweis zu erbringen habe. Der

Beschwerdeführer möchte diesen Nachweis durch den Umkehrschluss aus der

Tatsache erbringen, dass die Frist zur Anhebung der Klage unbenutzt verstrichen

sei. Das Betreibungsamt müsse sich in diesem einfachen, formalen Verfahren auf

Schriftstücke abstützen können. Vorstellbar wäre eine gerichtliche Bestätigung,

dass innert der Klagefrist keine Klage eingereicht worden sei. Ansonsten müsste

das Betreibungsamt seinerseits Abklärungen treffen, ob ein hängiges Verfahrens

bestehe. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren noch keinen

genügenden Nachweis erbracht, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

5.

In seiner Stellungnahme vom 5. März

2026.

reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Richteramtes

Olten-Gösgen ein, wonach die Gläubigerin in dieser Angelegenheit bis zum

heutigen Zeitpunkt keine Klage eingereicht hat.

6.1

Die Folgerungen, welche das

Betreibungsamt aus dem Bericht der Kommission für Rechtsfragen des

Nationalrates zieht, überzeugen. Es trifft zu, dass die Formulierung «etwa weil

der Gläubiger seine Klage oder sein Gesuch zurückzieht» nur als Beispiel

verstanden werden kann, die noch weitere Verfahrenserledigungen offenlässt. Führt

ein Gläubiger ein Verfahren nicht weiter, kann man dieses Untätigbleiben des

Gläubigers, das eine Verwirkung der Klagebewilligung zufolge hat, ohne Weiteres

als konkludenter Rückzug werten. Eine solche Interpretation entspricht

ausserdem der Zielsetzung der Gesetzesrevision, nämlich den Schutz betroffener

Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu

erhöhen. Dies ist umso gerechtfertigter, wenn wie im vorliegenden Fall der

Betriebene im Schlichtungsverfahren widerklageweise Gegenforderungen erhebt. An

dieser Auslegung ändert auch der Umstand nichts, dass bei der vorliegenden

Sachlage gar keinen Entscheid ergangen ist, der in materielle Rechtskraft hat erwachsen

können. Dementsprechend liegt auch kein Entscheid über eine definitive

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens vor, den der betriebene Beschwerdeführer

vorlegen könnte. Ohne anschliessende Klageanhebung führt das zur Beseitigung

des Rechtsvorschlages eingeleitete Schlichtungsverfahren nicht zum angestrebten

Erfolg. Zwar könnte die Gläubigerin nach der Verwirkung der Klagebewilligung ein

neues Schlichtungsgesuch stellen. Davon ist aber vorliegend nirgends die Rede.

6.2

Mittlerweile ist die Angelegenheit

indessen in dem Sinne definitiv erledigt, als das Recht der Gläubigerin, die

Fortsetzung der Betreibung verlangen, infolge Zeitablaufs gemäss Art. 88 Abs. 2

SchKG erloschen ist. Nach dieser Bestimmung erlischt das Recht, die Fortsetzung

der Betreibung zu verlangen, nach Ablauf eines Jahres nach der Zustellung des

Zahlungsbefehls. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Gesuch um Nichtbekanntgabe

der Betreibung an Dritte ohne weitere Aufforderung an die Gläubiger

gutzuheissen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Frist im Falle eines

erhobenen Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines

allenfalls dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens

stillsteht. Vorliegend sind zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags am 28.

Juni 2024 bis zur Einreichung des Schlichtungsgesuch am 13. November 2024 mehr

als vier Monate verstrichen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einjahresfrist des

Art. 88 Abs. 2 SchKG bis zur Erledigung des Schlichtungsverfahrens stillgestanden.

Seit der Verwirkung der Klagebewilligung nach den Betreibungsferien Mitte

August 2025 bis heute sind knapp elf weitere Monate vergangen. Die Betreibung

Nr. […] kann deshalb definitiv nicht mehr fortgesetzt werden. Sie hat sich

damit als ungerechtfertigt erwiesen.

7.

Der Beschwerdeführer hat im Laufe des

Beschwerdeverfahrens eine gerichtliche Bestätigung eingereicht, wonach die

Gläubigerin innert der Klagefrist keine Klage eingereicht hat. Hätte er eine

solche Bestätigung bereits dem Betreibungsamt vorgelegt beziehungsweise

vorlegen können, hätte sich das Betreibungsamt darauf abstützen können, ohne

weitere Abklärungen treffen zu müssen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer

damit im Beschwerdeverfahren einen ausreichenden Nachweis dafür erbracht, dass

das von der Gläubigerin eingeleitete Verfahren auf Beseitigung des

Rechtsvorschlages zu keiner Rechtsöffnung geführt hat und damit erfolglos

geblieben ist. Damit hat er Anspruch auf Nichtbekanntgabe der gegen ihn

eingeleiteten Betreibung an Dritte.

8.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen

die angefochtene Abweisungsverfügung aufzuheben. Das Betreibungsamt wird

angewiesen, die Betreibung Nr. […] nicht mehr an Dritte bekanntzugeben.

9.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. Januar 2026 wird

aufgehoben.

2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die

Betreibung Nr. [...] nicht mehr an Dritte bekanntzugeben.

3. Es werden keine Kosten erhoben und es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller