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Entscheid

SCBES.2026.24

Pfändungsankündigung (Pfändung [...])

9. Juni 2026Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 9. Februar 2026 pfändete das

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein die Liegenschaft Grundbuch [...] der

Schuldnerin A.___.

2. Gegen diese Pfändung erhob A.___ (im

Folgenden die Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2026 frist- und formgerecht

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und

beantragt deren Aufhebung bzw. eine Rückweisung zur Neubeurteilung an das

Betreibungsamt.

3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026

wies der Präsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung ab.

4. Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2026, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen und die Beschwerdeführerin sei allenfalls auf den Revisionsweg zu

verweisen.

5. Die Beschwerdeführerin, der

Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben

wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

die Pfändung ihrer selbst bewohnten Liegenschaft sei unverhältnismässig, da

mildere Mittel wie Einkommenspfändung möglich wären. Die Steuerforderungen des

Kantons Solothurn und des Kantons Basel-Landschaft seien zu hoch.

2.

Das

Betreibungsamt entgegnet in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2026, es habe

der unbewegliche Vermögenswert in der Form der Liegenschaft GB [...] gepfändet

werden müssen, da keine weiteren Vermögenswerte erkennbar oder bekannt gewesen

seien. Selbst wenn das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung verfügt hätte,

wäre die Pfändung der Liegenschaft zur Sicherung der Forderungen zwingend

notwendig gewesen, da eine Einkommenspfändung keine volle Deckung innerhalb des

Pfändungsjahres garantiert hätte. Es müsse von Amtes wegen so viel an

pfändbaren Vermögenswerten sichergestellt werden, wie zur Deckung der

Forderungen inklusive Zinsen und Kosten innerhalb der Pfändungsgruppe

notwendig.

3.

Nach Art. 95 Abs. 1 SchKG wird in

erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der

beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die

Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere

Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet. Das

unbewegliche Vermögen wird nach Absatz 2 nur gepfändet, soweit das bewegliche

zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.

4.

Gemäss

der nachträglich als Beilage zur Vernehmlassung erstellten

Existenzminimumsberechnung resultiert bei der Beschwerdeführerin keine

pfändbare Quote. Die Beschwerdeführerin hat sich zu dieser

Existenzminimumsberechnung nicht geäussert. Auch nach den nachfolgenden

Überlegungen erübrigt sich eine Überprüfung der einzelnen Bedarfspositionen. Denn

nebst der unpfändbaren AHV-Rente von CHF 2’137.00 verfügt die

Beschwerdeführerin lediglich über ein Einkommen von CHF 896.00. Selbst wenn

eine Einkommenspfändung in dieser Höhe vorgenommen werden könnte, würde der in einem

Pfändungsjahr erzielbare Pfändungserlös nur CHF 10’752.00 betragen. Dies

würde bei weitem nicht ausreichen, um die in der Pfändungsurkunde aufgeführten

Gläubigerforderungen zu decken. Denn diese belaufen sich einschliesslich der

Kosten, aber ohne Zinsen, auf beinahe CHF 25’000.00. Die Ausführungen des

Betreibungsamtes erweisen sich somit als zutreffend. Für

Verhältnismässigkeitsüberlegungen besteht bei dieser Sachlage kein Raum. Die

Gläubiger haben Anspruch auf vollständige Deckung ihrer Forderungen aus dem

Vermögen der Schuldnerin.

5.

Soweit die Beschwerdeführerin die

Höhe der Steuerforderungen bestreitet, können diese weder vom Betreibungsamt

noch von der Aufsichtsbehörde überprüft werden. Wie aus der Pfändungsurkunde ersichtlich,

hat die Beschwerdeführerin gegen diese erfolglos Rechtsvorschlag erhoben.

Weiter stellt die Beschwerdeführerin Fragen und bringt Bemerkungen an. Zu

diesen nimmt die Aufsichtsbehörde keine Stellung. Ihre Aufgabe ist es,

Beschwerden gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes des

Kantons Solothurn zu beurteilen.

6.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller