SCBES.2026.24
Pfändungsankündigung (Pfändung [...])
9. Juni 2026Deutsch4 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
(Pfändung [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. Februar 2026 pfändete das
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein die Liegenschaft Grundbuch [...] der
Schuldnerin A.___.
2. Gegen diese Pfändung erhob A.___ (im
Folgenden die Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2026 frist- und formgerecht
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und
beantragt deren Aufhebung bzw. eine Rückweisung zur Neubeurteilung an das
Betreibungsamt.
3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026
wies der Präsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ab.
4. Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2026, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen und die Beschwerdeführerin sei allenfalls auf den Revisionsweg zu
verweisen.
5. Die Beschwerdeführerin, der
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben
wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
die Pfändung ihrer selbst bewohnten Liegenschaft sei unverhältnismässig, da
mildere Mittel wie Einkommenspfändung möglich wären. Die Steuerforderungen des
Kantons Solothurn und des Kantons Basel-Landschaft seien zu hoch.
2.
Das
Betreibungsamt entgegnet in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2026, es habe
der unbewegliche Vermögenswert in der Form der Liegenschaft GB [...] gepfändet
werden müssen, da keine weiteren Vermögenswerte erkennbar oder bekannt gewesen
seien. Selbst wenn das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung verfügt hätte,
wäre die Pfändung der Liegenschaft zur Sicherung der Forderungen zwingend
notwendig gewesen, da eine Einkommenspfändung keine volle Deckung innerhalb des
Pfändungsjahres garantiert hätte. Es müsse von Amtes wegen so viel an
pfändbaren Vermögenswerten sichergestellt werden, wie zur Deckung der
Forderungen inklusive Zinsen und Kosten innerhalb der Pfändungsgruppe
notwendig.
3.
Nach Art. 95 Abs. 1 SchKG wird in
erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der
beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die
Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere
Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet. Das
unbewegliche Vermögen wird nach Absatz 2 nur gepfändet, soweit das bewegliche
zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.
4.
Gemäss
der nachträglich als Beilage zur Vernehmlassung erstellten
Existenzminimumsberechnung resultiert bei der Beschwerdeführerin keine
pfändbare Quote. Die Beschwerdeführerin hat sich zu dieser
Existenzminimumsberechnung nicht geäussert. Auch nach den nachfolgenden
Überlegungen erübrigt sich eine Überprüfung der einzelnen Bedarfspositionen. Denn
nebst der unpfändbaren AHV-Rente von CHF 2’137.00 verfügt die
Beschwerdeführerin lediglich über ein Einkommen von CHF 896.00. Selbst wenn
eine Einkommenspfändung in dieser Höhe vorgenommen werden könnte, würde der in einem
Pfändungsjahr erzielbare Pfändungserlös nur CHF 10’752.00 betragen. Dies
würde bei weitem nicht ausreichen, um die in der Pfändungsurkunde aufgeführten
Gläubigerforderungen zu decken. Denn diese belaufen sich einschliesslich der
Kosten, aber ohne Zinsen, auf beinahe CHF 25’000.00. Die Ausführungen des
Betreibungsamtes erweisen sich somit als zutreffend. Für
Verhältnismässigkeitsüberlegungen besteht bei dieser Sachlage kein Raum. Die
Gläubiger haben Anspruch auf vollständige Deckung ihrer Forderungen aus dem
Vermögen der Schuldnerin.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin die
Höhe der Steuerforderungen bestreitet, können diese weder vom Betreibungsamt
noch von der Aufsichtsbehörde überprüft werden. Wie aus der Pfändungsurkunde ersichtlich,
hat die Beschwerdeführerin gegen diese erfolglos Rechtsvorschlag erhoben.
Weiter stellt die Beschwerdeführerin Fragen und bringt Bemerkungen an. Zu
diesen nimmt die Aufsichtsbehörde keine Stellung. Ihre Aufgabe ist es,
Beschwerden gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes des
Kantons Solothurn zu beurteilen.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller