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Entscheid

SCBES.2026.25

Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

31. März 2026Deutsch11 min

Betreibungsamtes Region Solothurn betrieb die B.___ (nachfolgend Gläubigerin) [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 31. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Abweisung

des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn betrieb die B.___ (nachfolgend Gläubigerin) [...]

(nachfolgend Beschwerdeführer) auf folgende Beträge: CHF 1'213.35, Verzugszins

bis 10. Juni 2021 von CHF 1'552.05, Mahngebühren von CHF 302.75 und

Inkasso-Gebühren von CHF 115.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben:

«Offene Forderung der C.___ Nr. [...], bis 16.11.2016. Zedierte Forderung von D.___».

Gegen diese dem Beschwerdeführer am 4. August 2021 eröffnete Betreibung erhob dieser

am 9. August 2021 fristgerecht Rechtsvorschlag.

1.2 Am 12. Februar 2026 reichte der

Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um

Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.

1.3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026

wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe

der Betreibung Nr. [...] ab.

2. Gegen diese Verfügung erhebt der

Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) fristgerecht

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt,

das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] sei gutzuheissen. Zudem

stelle er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur

Begründung hält er im Wesentlichen fest, er bestreite, dass die Forderung

vollständig bezahlt worden sei. Allenfalls sei die Bezahlung ohne sein Zutun

erfolgt.

3. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2026

stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur

Begründung führt das Betreibungsamt aus, aufgrund diverser

Direktzahlungsmeldungen durch die Gläubigerin, datiert zwischen dem 13. Januar

2022 und 24. Oktober 2023, sei ersichtlich, dass die Forderung oder zumindest

ein Teil davon bezahlt und somit anerkannt worden sei. Damit erscheine die

Betreibung als gerechtfertigt und ein Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d

SchKG erübrige sich (vgl. BGE 147 III 486).

4. Mit Eingabe vom 10. März 2026 macht

der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe gegenüber der Gläubigerin

keinerlei Zahlungen geleistet. Der Status «Rechtsvorschlag» bestätige, dass er

die Forderung vollumfänglich bestritten habe. Zudem sei es widersprüchlich,

dass das Betreibungsamt das andere von ihm gestellten Gesuch um

Nichtbekanntgabe der Betreibung-Nr. [...] der B.___ gutgeheissen habe. Sodann

führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2026 abschliessend aus, die

monatlichen Zahlungen von CHF 40.00 (gesamthaft CHF 760.00 und damit

lediglich 27 % der Gesamtforderung von CHF 2'783.15) seien unter

wirtschaftlichem Druck und ohne ausdrückliche Anerkennung der Forderungslage

erfolgt. Zudem habe die Gläubigerin in fast 5 Jahren keine Rechtsöffnungsklage

und keine Anerkennungsklage eingereicht, was zeige, dass die Forderung selbst

nicht durchsetzbar sei.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (in

der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung) geben Ämter Dritten von

einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und

nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des

Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein

entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom

Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass

rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84)

eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die

Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es

sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um

Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Gemäss

Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

1.2

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde per

1.

Januar 2019 im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener

Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu

erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung

in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in

ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits

Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider

besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise

oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess

und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,

2018, S. 405). Mit der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderung wird

präzisiert, dass einem Gesuch des Schuldners auch dann zu entsprechen ist, wenn

ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zwar eingeleitet wurde,

aber erfolglos blieb, sowie wenn die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1

SchKG abgelaufen ist und der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren nicht mehr

stellen kann (vgl. BBI 2024 1797 und 1978).

2.

Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit.

d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des

Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im

summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO)

handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht

ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche

grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet

eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen

Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat.

Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht

ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der

Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf

schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG I,

Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel

Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler

Kommentar, 3. A., Basel 2021). So hält denn auch die diesbezügliche Weisung der

Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne

sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um

Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle

Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).

3.

3.1

Bezahlt der Schuldner eine

Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe

der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d

SchKG verhindern. Auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann sich der Schuldner nur

berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus

der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung der

Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus,

deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert

werden kann (vgl. BGE 147 Ill 486 E. 3.4.2. und 3.5.3.)

Die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an

Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG setzt voraus, dass es sich um eine

ungerechtfertigte Betreibung handelt. Begleicht die Schuldnerin eine in

Betreibung gesetzte Forderung überwiegend, so dass nur ein verhältnismässig

geringer Betrag unbezahlt bleibt, liegt laut einem kantonalen Entscheid keine

ungerechtfertigte Betreibung vor (vgl. Entscheid des Obergerichts Schaffhausen

OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1 und E. 2.2).

3.2

Vorweg ist dem Betreibungsamt zwar

insofern recht zu geben, dass aufgrund der Teilzahlung der in Betreibung

gesetzten Forderung durch den Schuldner angenommen werden kann, dass es sich

zumindest nicht gänzlich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Wie

vorstehend festgehalten, wurde Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aber nicht nur wegen

Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet

wurden eingeführt, sondern auch wegen Betreibungen von teilweise oder

vollständig bestrittenen Forderungen. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d

Dispositiv

SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – auch im

vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Vorliegend ist

aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der in Betreibung

gesetzten Forderung von total CHF 2'783.15 im Zeitraum vom 13. Januar 2022 bis

24. Oktober 2023 18 Raten à CHF 40.00 (total CHF 720.00) direkt an die

Gläubigerin bezahlte. Somit wurde von der Gesamtschuld bislang lediglich ein Anteil

von 26 % beglichen. Der Schuldner bestreitet denn auch im vorliegenden Verfahren

weiterhin die in Betreibung gesetzte Forderung. Dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3

lit. d SchKG kann nicht entnommen werden, dass die in Betreibung gesetzte

Forderung vollumfänglich nicht bezahlt sein muss, damit der Schuldner dem

Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen kann. Auch Sinn

und Zweck der Bestimmung sprechen nicht für diese These. Vielmehr hätte diese

zur Folge, dass der Schuldner kein Mittel hätte, mit einem Gesuch nach Art. 8a

Abs. 3 SchKG die Bekanntgabe einer bewusst überhöhten Betreibung zu verhindern.

Zudem spricht das Bundesgericht im vorstehend zitierten Urteil jeweils von der

Bezahlung der Forderung, welche in Betreibung gesetzt worden ist. Ebenfalls

wird in der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober

2018, Ziff. 4.2./10 und im erwähnten Entscheid des Obergerichts Schaffhausen

von der in Betreibung gesetzten Forderung gesprochen (vgl. Entscheid des

Kantonsgericht Appenzell I.Rh. KAB 11-2024 vom 11. März 2025). Wenn der

Beschwerdeführer gut einen Viertel der ausstehenden Forderung bezahlt hat, kann

nicht von einem Rückzug seines Rechtsvorschlags ausgegangen werden und es darf

ihm die Behandlung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d

SchKG nicht verwehrt werden. Da die Betreibung erst nach fünf Jahren nicht mehr

in der Betreibungsauskunft erscheint, hat ein Schuldner grundsätzlich nach wie

vor ein Interesse, diese für Dritte nicht einsehbar zu machen (BSK SchKG I,

a.a.O., Rz. 49 zu Art. 8a). Dem wurde denn auch in der per 1. Januar 2026 in

Kraft getretenen Fassung Rechnung getragen, in welcher der Gesetzgeber neu

einfügte, der Schuldner habe ein entsprechendes Gesuch vor Erlöschen des

Einsichtsrechts Dritter zu stellen. Gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt das

Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens. Das

vom Schuldner gestellt Gesuch ist somit fraglos fristgerecht ergangen.

3.3 Wenn die einjährige Frist der

Gläubigerin zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG

abgelaufen ist und der Betriebene ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

stellt, so ist dieses Gesuch grundsätzlich ohne weitere Aufforderung an die

Gläubigerin gutzuheissen, weil die Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG eben nicht

mehr fortgesetzt werden kann. Jedoch ist hierbei der zweite Satz von Art. 88

Abs. 2 SchKG zu beachten, wonach diese Frist im Falle eines erhobenen

Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines allenfalls

dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht. Da es

vorliegend nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die Gläubigerin innert der

einjährigen Frist ein Gerichtsverfahren angestrebt hat, hätte das

Betreibungsamt der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen ansetzen müssen, um

allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur

Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde (vgl. E. II.

1.1 hiervor).

3.4 Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen wird die Verfügung des Betreibungsamtes vom 20. Februar 2026 somit

in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt

zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen setzt, um

allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur

Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde. Zudem wird

das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, die Betreibung [...] an Dritte

vorläufig nicht mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der

20-tägigen Frist den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur

Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde, so wäre die Betreibung

Dritten wieder bekannt zu geben.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Somit ist das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Region

Solothurn vom 20. Februar 2026 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin

eine Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Sinne der Erwägungen setzt.

2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen

angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte vorläufig nicht mehr

bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der 20-tägigen Frist den Nachweis

erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages

eingeleitet wurde, so wäre die Betreibung Dritten wieder bekannt zu geben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch