SCBES.2026.25
Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
31. März 2026Deutsch11 min
Betreibungsamtes Region Solothurn betrieb die B.___ (nachfolgend Gläubigerin) [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 31. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Abweisung
des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn betrieb die B.___ (nachfolgend Gläubigerin) [...]
(nachfolgend Beschwerdeführer) auf folgende Beträge: CHF 1'213.35, Verzugszins
bis 10. Juni 2021 von CHF 1'552.05, Mahngebühren von CHF 302.75 und
Inkasso-Gebühren von CHF 115.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben:
«Offene Forderung der C.___ Nr. [...], bis 16.11.2016. Zedierte Forderung von D.___».
Gegen diese dem Beschwerdeführer am 4. August 2021 eröffnete Betreibung erhob dieser
am 9. August 2021 fristgerecht Rechtsvorschlag.
1.2 Am 12. Februar 2026 reichte der
Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um
Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.
1.3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026
wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe
der Betreibung Nr. [...] ab.
2. Gegen diese Verfügung erhebt der
Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) fristgerecht
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt,
das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] sei gutzuheissen. Zudem
stelle er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur
Begründung hält er im Wesentlichen fest, er bestreite, dass die Forderung
vollständig bezahlt worden sei. Allenfalls sei die Bezahlung ohne sein Zutun
erfolgt.
3. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2026
stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur
Begründung führt das Betreibungsamt aus, aufgrund diverser
Direktzahlungsmeldungen durch die Gläubigerin, datiert zwischen dem 13. Januar
2022 und 24. Oktober 2023, sei ersichtlich, dass die Forderung oder zumindest
ein Teil davon bezahlt und somit anerkannt worden sei. Damit erscheine die
Betreibung als gerechtfertigt und ein Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d
SchKG erübrige sich (vgl. BGE 147 III 486).
4. Mit Eingabe vom 10. März 2026 macht
der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe gegenüber der Gläubigerin
keinerlei Zahlungen geleistet. Der Status «Rechtsvorschlag» bestätige, dass er
die Forderung vollumfänglich bestritten habe. Zudem sei es widersprüchlich,
dass das Betreibungsamt das andere von ihm gestellten Gesuch um
Nichtbekanntgabe der Betreibung-Nr. [...] der B.___ gutgeheissen habe. Sodann
führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2026 abschliessend aus, die
monatlichen Zahlungen von CHF 40.00 (gesamthaft CHF 760.00 und damit
lediglich 27 % der Gesamtforderung von CHF 2'783.15) seien unter
wirtschaftlichem Druck und ohne ausdrückliche Anerkennung der Forderungslage
erfolgt. Zudem habe die Gläubigerin in fast 5 Jahren keine Rechtsöffnungsklage
und keine Anerkennungsklage eingereicht, was zeige, dass die Forderung selbst
nicht durchsetzbar sei.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (in
der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung) geben Ämter Dritten von
einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und
nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des
Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein
entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom
Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass
rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84)
eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die
Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es
sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um
Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Gemäss
Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
1.2
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde per
1.
Januar 2019 im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener
Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu
erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung
in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in
ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits
Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider
besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise
oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess
und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,
2018, S. 405). Mit der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderung wird
präzisiert, dass einem Gesuch des Schuldners auch dann zu entsprechen ist, wenn
ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zwar eingeleitet wurde,
aber erfolglos blieb, sowie wenn die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1
SchKG abgelaufen ist und der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren nicht mehr
stellen kann (vgl. BBI 2024 1797 und 1978).
2.
Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit.
d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des
Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im
summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO)
handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht
ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche
grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet
eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen
Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat.
Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht
ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der
Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf
schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG I,
Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel
Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler
Kommentar, 3. A., Basel 2021). So hält denn auch die diesbezügliche Weisung der
Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne
sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um
Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle
Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).
3.
3.1
Bezahlt der Schuldner eine
Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe
der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d
SchKG verhindern. Auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann sich der Schuldner nur
berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus
der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung der
Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus,
deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert
werden kann (vgl. BGE 147 Ill 486 E. 3.4.2. und 3.5.3.)
Die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an
Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG setzt voraus, dass es sich um eine
ungerechtfertigte Betreibung handelt. Begleicht die Schuldnerin eine in
Betreibung gesetzte Forderung überwiegend, so dass nur ein verhältnismässig
geringer Betrag unbezahlt bleibt, liegt laut einem kantonalen Entscheid keine
ungerechtfertigte Betreibung vor (vgl. Entscheid des Obergerichts Schaffhausen
OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1 und E. 2.2).
3.2
Vorweg ist dem Betreibungsamt zwar
insofern recht zu geben, dass aufgrund der Teilzahlung der in Betreibung
gesetzten Forderung durch den Schuldner angenommen werden kann, dass es sich
zumindest nicht gänzlich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Wie
vorstehend festgehalten, wurde Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aber nicht nur wegen
Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet
wurden eingeführt, sondern auch wegen Betreibungen von teilweise oder
vollständig bestrittenen Forderungen. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d
Dispositiv
SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – auch im
vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Vorliegend ist
aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der in Betreibung
gesetzten Forderung von total CHF 2'783.15 im Zeitraum vom 13. Januar 2022 bis
24. Oktober 2023 18 Raten à CHF 40.00 (total CHF 720.00) direkt an die
Gläubigerin bezahlte. Somit wurde von der Gesamtschuld bislang lediglich ein Anteil
von 26 % beglichen. Der Schuldner bestreitet denn auch im vorliegenden Verfahren
weiterhin die in Betreibung gesetzte Forderung. Dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3
lit. d SchKG kann nicht entnommen werden, dass die in Betreibung gesetzte
Forderung vollumfänglich nicht bezahlt sein muss, damit der Schuldner dem
Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen kann. Auch Sinn
und Zweck der Bestimmung sprechen nicht für diese These. Vielmehr hätte diese
zur Folge, dass der Schuldner kein Mittel hätte, mit einem Gesuch nach Art. 8a
Abs. 3 SchKG die Bekanntgabe einer bewusst überhöhten Betreibung zu verhindern.
Zudem spricht das Bundesgericht im vorstehend zitierten Urteil jeweils von der
Bezahlung der Forderung, welche in Betreibung gesetzt worden ist. Ebenfalls
wird in der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober
2018, Ziff. 4.2./10 und im erwähnten Entscheid des Obergerichts Schaffhausen
von der in Betreibung gesetzten Forderung gesprochen (vgl. Entscheid des
Kantonsgericht Appenzell I.Rh. KAB 11-2024 vom 11. März 2025). Wenn der
Beschwerdeführer gut einen Viertel der ausstehenden Forderung bezahlt hat, kann
nicht von einem Rückzug seines Rechtsvorschlags ausgegangen werden und es darf
ihm die Behandlung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d
SchKG nicht verwehrt werden. Da die Betreibung erst nach fünf Jahren nicht mehr
in der Betreibungsauskunft erscheint, hat ein Schuldner grundsätzlich nach wie
vor ein Interesse, diese für Dritte nicht einsehbar zu machen (BSK SchKG I,
a.a.O., Rz. 49 zu Art. 8a). Dem wurde denn auch in der per 1. Januar 2026 in
Kraft getretenen Fassung Rechnung getragen, in welcher der Gesetzgeber neu
einfügte, der Schuldner habe ein entsprechendes Gesuch vor Erlöschen des
Einsichtsrechts Dritter zu stellen. Gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt das
Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens. Das
vom Schuldner gestellt Gesuch ist somit fraglos fristgerecht ergangen.
3.3 Wenn die einjährige Frist der
Gläubigerin zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG
abgelaufen ist und der Betriebene ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
stellt, so ist dieses Gesuch grundsätzlich ohne weitere Aufforderung an die
Gläubigerin gutzuheissen, weil die Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG eben nicht
mehr fortgesetzt werden kann. Jedoch ist hierbei der zweite Satz von Art. 88
Abs. 2 SchKG zu beachten, wonach diese Frist im Falle eines erhobenen
Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines allenfalls
dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht. Da es
vorliegend nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die Gläubigerin innert der
einjährigen Frist ein Gerichtsverfahren angestrebt hat, hätte das
Betreibungsamt der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen ansetzen müssen, um
allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur
Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde (vgl. E. II.
1.1 hiervor).
3.4 Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen wird die Verfügung des Betreibungsamtes vom 20. Februar 2026 somit
in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt
zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen setzt, um
allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur
Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde. Zudem wird
das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, die Betreibung [...] an Dritte
vorläufig nicht mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der
20-tägigen Frist den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur
Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde, so wäre die Betreibung
Dritten wieder bekannt zu geben.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Somit ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Region
Solothurn vom 20. Februar 2026 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin
eine Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Sinne der Erwägungen setzt.
2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen
angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte vorläufig nicht mehr
bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der 20-tägigen Frist den Nachweis
erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages
eingeleitet wurde, so wäre die Betreibung Dritten wieder bekannt zu geben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch