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Entscheid

SCBES.2026.26

Lohnpfändung

27. März 2026Deutsch4 min

Betreibungsamt habe zu Unrecht 1/4 der Mietkosten ihrem Bruder B.___ zugewiesen.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 27. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2026

erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des

Existenzminimums vom 20. Februar 2026 und macht im Wesentlichen geltend, das

Betreibungsamt habe zu Unrecht 1/4 der Mietkosten ihrem Bruder B.___ zugewiesen.

So habe sie nur zugestimmt, dass er sich an ihrer Adresse anmelden dürfe, da er

ohne festen Wohnsitz sei und somit keine Arbeitsaufnahme möglich gewesen sei.

Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine kostenrelevante Wohngemeinschaft

bestanden und ihr Bruder habe nach ihrem Kenntnisstand bei seiner Partnerin in [...]

gewohnt. Seitdem die Beschwerdeführerin ihn aufgefordert habe, sich abzumelden,

bestehe Streit und er weigere sich, die Abmeldung vorzunehmen. Wie aus dem

beiliegenden Schreiben ersichtlich, habe sie die Einwohnerkontrolle darüber

informiert. Zudem verfüge sie nicht über die finanziellen Mittel, um die

Krankenkassenprämien vorzufinanzieren und anschliessend beim Betreibungsamt

zurückzufordern. Sie beantrage daher die Aufhebung der Verfügung vom 20.

Februar 2026, die vollständige Berücksichtigung des Mietzinses sowie die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis zum Entscheid. Eventualiter seien

sämtliche effektiven Fixkosten zu berücksichtigen, ohne Rückerstattungsmodell.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März

2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 24. März 2026 lässt

sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Bei einer Wohngemeinschaft sind die

Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Wie aus den vorliegenden

Akten ersichtlich, ist der Bruder der Schuldnerin, B.___, nach wie vor an der

Adresse der Beschwerdeführerin als wohnhaft gemeldet. Zudem ist die Darstellung

der Beschwerdeführerin, wonach ihr Bruder nur bei ihr gemeldet sei, aber nicht

bei ihr gewohnt habe, nicht glaubhaft, nachdem dieser gemäss den Angaben des

Betreibungsamtes im Rahmen der Erstpfändung am 6. Januar 2026 in der Wohnung

der Beschwerdeführerin im Bett liegend angetroffen worden sei. Bei dieser

Sachlage ist die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Behauptung, wonach ihr

Bruder entgegen der Geres Eintragung nicht mehr bei ihr wohnt, im Sinne von

Art. 8 ZGB beweispflichtig. Den diesbezüglichen Beweis vermochte sie bislang

nicht zu erbringen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das

Betreibungsamt ihrem Bruder einen Wohnkostenanteil von 1/4 angerechnet hat.

Dabei kann offenbleiben, ob ihr Bruder über eigenes Einkommen verfügt. So würde

eine pauschale Erhöhung des geschützten Bedarfs, weil ein Mitbewohner kein

Einkommen hat, nur dann anerkannt, wenn eine rechtliche oder tatsächliche

Verpflichtung der Schuldnerin zur Deckung der Kosten der anderen Person besteht

und dies nachgewiesen ist. Im schweizerischen Recht besteht jedoch unter

Geschwistern keine familiäre Beistandspflicht.

2.

Wie sodann aus den Akten ersichtlich,

gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Januar 2026

Dispositiv

an, die Krankenkassenprämien aktuell nicht zu bezahlen. Demnach ist die

Rückerstattung gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen bezüglich der

Krankenversicherungsprämien nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die

Beschwerdeführerin auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach sie das

Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer der Einkommenspfändung die

laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4. Mit dem sofortigen Entscheid in der

Sache ist der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos

geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch