SCBES.2026.26
Lohnpfändung
27. März 2026Deutsch4 min
Betreibungsamt habe zu Unrecht 1/4 der Mietkosten ihrem Bruder B.___ zugewiesen.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 27. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2026
erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des
Existenzminimums vom 20. Februar 2026 und macht im Wesentlichen geltend, das
Betreibungsamt habe zu Unrecht 1/4 der Mietkosten ihrem Bruder B.___ zugewiesen.
So habe sie nur zugestimmt, dass er sich an ihrer Adresse anmelden dürfe, da er
ohne festen Wohnsitz sei und somit keine Arbeitsaufnahme möglich gewesen sei.
Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine kostenrelevante Wohngemeinschaft
bestanden und ihr Bruder habe nach ihrem Kenntnisstand bei seiner Partnerin in [...]
gewohnt. Seitdem die Beschwerdeführerin ihn aufgefordert habe, sich abzumelden,
bestehe Streit und er weigere sich, die Abmeldung vorzunehmen. Wie aus dem
beiliegenden Schreiben ersichtlich, habe sie die Einwohnerkontrolle darüber
informiert. Zudem verfüge sie nicht über die finanziellen Mittel, um die
Krankenkassenprämien vorzufinanzieren und anschliessend beim Betreibungsamt
zurückzufordern. Sie beantrage daher die Aufhebung der Verfügung vom 20.
Februar 2026, die vollständige Berücksichtigung des Mietzinses sowie die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis zum Entscheid. Eventualiter seien
sämtliche effektiven Fixkosten zu berücksichtigen, ohne Rückerstattungsmodell.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März
2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 24. März 2026 lässt
sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Bei einer Wohngemeinschaft sind die
Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Wie aus den vorliegenden
Akten ersichtlich, ist der Bruder der Schuldnerin, B.___, nach wie vor an der
Adresse der Beschwerdeführerin als wohnhaft gemeldet. Zudem ist die Darstellung
der Beschwerdeführerin, wonach ihr Bruder nur bei ihr gemeldet sei, aber nicht
bei ihr gewohnt habe, nicht glaubhaft, nachdem dieser gemäss den Angaben des
Betreibungsamtes im Rahmen der Erstpfändung am 6. Januar 2026 in der Wohnung
der Beschwerdeführerin im Bett liegend angetroffen worden sei. Bei dieser
Sachlage ist die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Behauptung, wonach ihr
Bruder entgegen der Geres Eintragung nicht mehr bei ihr wohnt, im Sinne von
Art. 8 ZGB beweispflichtig. Den diesbezüglichen Beweis vermochte sie bislang
nicht zu erbringen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das
Betreibungsamt ihrem Bruder einen Wohnkostenanteil von 1/4 angerechnet hat.
Dabei kann offenbleiben, ob ihr Bruder über eigenes Einkommen verfügt. So würde
eine pauschale Erhöhung des geschützten Bedarfs, weil ein Mitbewohner kein
Einkommen hat, nur dann anerkannt, wenn eine rechtliche oder tatsächliche
Verpflichtung der Schuldnerin zur Deckung der Kosten der anderen Person besteht
und dies nachgewiesen ist. Im schweizerischen Recht besteht jedoch unter
Geschwistern keine familiäre Beistandspflicht.
2.
Wie sodann aus den Akten ersichtlich,
gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Januar 2026
Dispositiv
an, die Krankenkassenprämien aktuell nicht zu bezahlen. Demnach ist die
Rückerstattung gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen bezüglich der
Krankenversicherungsprämien nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die
Beschwerdeführerin auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach sie das
Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer der Einkommenspfändung die
laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. Mit dem sofortigen Entscheid in der
Sache ist der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch