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Entscheid

SCBES.2026.27

Pfändung Betreibung Nr. [...]

24. April 2026Deutsch8 min

Pfändungsurkunde vom 17. Februar 2026 betreffend die Schuldnerin A.___ fristgerecht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische

Finanzverwaltung,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt Region Solothurn,

2. A.___, Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Betreibung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026

erhebt die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläubigerin gegen die

Pfändungsurkunde vom 17. Februar 2026 betreffend die Schuldnerin A.___ fristgerecht

Beschwerde und stellt folgende Anträge:

1. Der Grundbetrag sei auf CHF 1'100.00

herabzusetzen

Erwägungen

2.

Der Mietzinsanteil (Wohnkosten) sei

anteilsmässig zu berücksichtigen

3.

Eventualiter sei der Mietzins wieder auf

CHF 715.00 festzusetzen

Zur Begründung führt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, gemäss den einschlägigen Richtlinien

betrage der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF

1'200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner CHF 1'350.00. Letzterer

komme jedoch nur zur Anwendung, sofern minderjährige Kinder oder volljährige

Kinder in einer anerkannten Erstausbildung zu unterhalten seien, wobei ein

Studium oder eine andere höhere Ausbildung nicht berücksichtigt werde. Das

Bundesgericht habe sodann in seinem Entscheid BGE 132 III 483, E. 4.2,

festgehalten, dass bei einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit

erwerbsfähigen Personen ein Abzug vom Grundbetrag in der Höhe von CHF 100.00

gerechtfertigt sei, da bestimmte, vom Grundbetrag umfasste Auslagen nicht

allein getragen werden müssten. Gemäss Pfändungsurkunde lebe die Schuldnerin

mit ihren beiden volljährigen Töchtern im gleichen Haushalt. Auf entsprechende

Nachfrage sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass eine Tochter einer

Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgehe, während die andere Tochter an

der [...] studiere und daneben zu 50 % erwerbstätig sei. Damit stehe fest, dass

die Schuldnerin in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit erwerbsfähigen

Personen lebe, da beide Töchter volljährig und zumindest teilweise erwerbstätig

seien. Das Studium der einen Tochter vermöge daran nichts zu ändern, zumal ein

Hochschulstudium nach den massgeblichen Richtlinien nicht zur Anwendung des

erhöhten Grundbetrags von CHF 1'350.00 berechtige. Folglich sei vom Grundbetrag

für eine alleinstehende Schuldnerin von CHF 1'200.00 auszugehen und gestützt

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Abzug von CHF 100.00 vorzunehmen.

Dispositiv

Der anrechenbare Grundbetrag sei demnach auf CHF 1'100.00 festzusetzen. Des

Weiteren sei der Mietzins bei Bestehen einer Wohngemeinschaft, einschliesslich

volljähriger Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen, gemäss den oben erwähnten

Richtlinien grundsätzlich anteilsmässig zu berücksichtigen. Der

Beschwerdeführerin sei der effektive Mietzins nicht bekannt. In der

Pfändungsurkunde vom 15. Januar 2025 sei der Schuldnerin ein Mietzinsanteil von

CHF 715.00 angerechnet worden. Unbestrittenermassen sei die Schuldnerin

seither nicht umgezogen. Dennoch werde in der Pfändungsurkunde vom 16. Februar

2026 neu ein Mietzinsanteil von CHF 1'015.00 berücksichtigt. Vor dem

Hintergrund, dass eine Tochter einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 %

nachgehe und die andere Tochter zu 50 % erwerbstätig sei, sei es für die

Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der der

Schuldnerin angerechnete Mietzinsanteil erheblich erhöht haben solle. Bei

unveränderten Wohnverhältnissen erscheine eine solche Anpassung weder sachlich

begründet noch mit den einschlägigen Richtlinien zu vereinbaren. Grundsätzlich

sei vom effektiven, ortsüblichen Mietzins auszugehen und dieser unter den

Mitgliedern der Wohngemeinschaft anteilsmässig entsprechend ihren

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten, namentlich unter Berücksichtigung der

jeweiligen Beschäftigungsgrade, aufzuteilen. Eventualiter sei zumindest

wiederum ein Mietzinsanteil von CHF 715.00 anzurechnen, sofern keine

substantiierten Gründe für eine Erhöhung dargetan würden.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März

2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. A.___, zur Vernehmlassung eingeladen,

hat sich nicht vernehmen lassen.

II.

1. Wie die Beschwerdeführerin zurecht

ausführt, beträgt der monatliche Grundbetrag gemäss den vorliegend anwendbaren

Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 für einen

alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner

CHF 1'350.00. Da die beiden, mit der Schuldnerin in einer Wohngemeinschaft

lebenden Töchter, volljährig und teilweise bzw. voll erwerbstätig sind und sich

diese unbestrittenermassen nicht mehr in der Erstausbildung befinden, kommt bei

der Schuldnerin der für eine alleinstehende Schuldnerin geltende Grundbetrag

von CHF 1'200.00 zur Anwendung. Inwiefern dieser Betrag – anstelle des bislang

eingerechneten Grundbetrags von CHF 1'350.00 für die Beschwerdeführerin – wie

vom Betreibungsamt geltend gemacht – eine unverhältnismässige Härte darstellt,

ist nicht nachvollziehbar. Insofern die Beschwerdeführerin aber mit Verweis auf

den BGE 132 III 483 eine weitere Reduktion des Grundbetrages verlangt, kann ihr

nicht gefolgt werden. Wie aus den vorgenannten Richtlinien der Aufsichtsbehörde

ersichtlich, ist eine weitere Reduktion des Grundbetrages nur bei einer

kostensenkenden partnerschaftlichen Wohn-/Lebensgemeinschaft vorgesehen. Wie

hierzu im erwähnten Bundesgerichtsentscheid aber festgehalten wurde, ist

Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe auf jeden Fall, dass die

Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. «Nur bei einer solchen ist

nämlich anzunehmen, dass beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit (dazu BGE 114 III 12 E. 3 S. 15 f.) bzw. zu gleichen Teilen

(dazu BGE 128 III 159) – nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die

Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es deshalb

gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes

zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Die von einer

Mutter und ihrer 24-jährigen erwerbstätigen Tochter gebildete Wohngemeinschaft

lässt sich mit einer Gemeinschaft der angeführten Art nicht vergleichen. Die

Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz

bestimmen denn auch, dass der Arbeitserwerb volljähriger in häuslicher

Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder bei der Berechnung des

Existenzminimums grundsätzlich einzig insofern zu berücksichtigen sei, als ein

angemessener Anteil von den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) des Schuldners

abzuziehen sei (Ziff. IV/2 Abs. 2 und Ziff. V/2). Indem die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin (nur) den halben Grundbetrag für Ehepaare bzw. für zwei

andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen zugestanden

hat, hat sie der Tochter in sachlich nicht gerechtfertigter Weise zugemutet,

(zur Hälfte) an die allgemeinen Kosten des Haushalts beizutragen und damit von

dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht (BGE 132 III 483

E. 4.2).» Zwar führte das Bundesgericht weiter aus, «gewisse von diesem

Grundbetrag zu deckende Auslagen werden möglicherweise nicht von der

Beschwerdeführerin allein bestritten, sondern von der im gleichen Haushalt

lebenden Tochter mitgetragen, was eine Reduktion zu rechtfertigen vermöchte. In

diesem Sinne sehen beispielsweise die in den Kantonen Aargau und Zürich

erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit

erwachsenen Personen eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrags um CHF

100.00 (auf CHF 1'000.00) vor (BGE 132 III 483 E. 4.3).» Im vorliegenden Fall

sehen jedoch weder die anwendbaren Richtlinien eine solche Reduktion vor, noch

entspricht dies der Praxis der solothurnischen Betreibungsämter.

Zusammenfassend ist demnach der Grundbetrag der Schuldnerin auf CHF 1'200.00

herabzusetzen.

2. Des Weiteren ist auf die Rügen der

Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wohnkostenanteile der Töchter der

Schuldnerin einzugehen. Wie aus den Akten und den Ausführungen des

Betreibungsamtes hervorgeht, beträgt der Mietzins inkl. Nebenkosten und

Abstellplatz monatlich CHF 1'955.00. Daran leisten die beiden Töchter laut

Pfändungsprotokoll einen Beitrag von CHF 320.00 (B.___) resp. 620.00 (C.___),

was einen Nettomietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'015.00 ergibt. Wie das

Betreibungsamt weiter darlegt, habe sich der bei einem früheren Existenzminium

angesetzte Nettomietzins der Schuldnerin in der Höhe von CHF 715.00 aus dem

Umstand ergeben, dass die Tochter B.___ vor ihrem Studium ebenfalls CHF 620.00

an den Mietzins beigesteuert habe (CHF 1'955.00 - 2 x CHF 620.00).

Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich

zurecht geltend macht, sind die Mietkosten bei drei erwerbstätigen, eine

Wohngemeinschaft bildenden Personen grundsätzlich durch drei aufzuteilen. Das

erscheint bei der voll erwerbstätigen Tochter C.___, die gemäss

Pfändungsprotokoll CHF 5'000.00 verdient, denn auch gerechtfertigt. Bei Wohnkosten

(ohne Garage) von gesamthaft CHF 1'845.00 sind die Beiträge der Tochter C.___

von CHF 620.00 (1/3 der Gesamtwohnkosten) und der Tochter B.___ (CHF 320.00) – diese

verdient nur CHF 2'300.00 und arbeitet zu 50 %, sonst geht sie einem Studium in

einer Fachhochschule nach – nicht zu beanstanden. Auch wenn keine

Unterstützungspflicht mehr besteht, besteht dennoch eine familiäre

Beistandspflicht, weshalb das Betreibungsamt sein Ermessen nicht überschritten

hat, wenn es der, aufgrund des Studiums eingeschränkten wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit der Tochter B.___ damit entsprechend Rechnung getragen hat.

Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich

die Einrechnung der Garagenkosten von CHF 110.00 rügt, ist ihr recht zu geben.

So verfügt die Beschwerdeführerin gemäss Pfändungsprotokoll über kein Auto.

Demnach ist dieser Betrag im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen.

3. Die Beschwerde ist demnach insofern

teilweise gutzuheissen, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Grundbetrag

von CHF 1'200.00 einzurechnen und die Kosten für die Garagenmiete von CHF

110.00 nicht mehr zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Grundbetrag von CHF

1'200.00 einzurechnen und die Kosten für die Garagenmiete von CHF 110.00 nicht

mehr zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch