SCBES.2026.27
Pfändung Betreibung Nr. [...]
24. April 2026Deutsch8 min
Pfändungsurkunde vom 17. Februar 2026 betreffend die Schuldnerin A.___ fristgerecht
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische
Finanzverwaltung,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn,
2. A.___, Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Betreibung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026
erhebt die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläubigerin gegen die
Pfändungsurkunde vom 17. Februar 2026 betreffend die Schuldnerin A.___ fristgerecht
Beschwerde und stellt folgende Anträge:
1. Der Grundbetrag sei auf CHF 1'100.00
herabzusetzen
Erwägungen
2.
Der Mietzinsanteil (Wohnkosten) sei
anteilsmässig zu berücksichtigen
3.
Eventualiter sei der Mietzins wieder auf
CHF 715.00 festzusetzen
Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, gemäss den einschlägigen Richtlinien
betrage der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF
1'200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner CHF 1'350.00. Letzterer
komme jedoch nur zur Anwendung, sofern minderjährige Kinder oder volljährige
Kinder in einer anerkannten Erstausbildung zu unterhalten seien, wobei ein
Studium oder eine andere höhere Ausbildung nicht berücksichtigt werde. Das
Bundesgericht habe sodann in seinem Entscheid BGE 132 III 483, E. 4.2,
festgehalten, dass bei einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit
erwerbsfähigen Personen ein Abzug vom Grundbetrag in der Höhe von CHF 100.00
gerechtfertigt sei, da bestimmte, vom Grundbetrag umfasste Auslagen nicht
allein getragen werden müssten. Gemäss Pfändungsurkunde lebe die Schuldnerin
mit ihren beiden volljährigen Töchtern im gleichen Haushalt. Auf entsprechende
Nachfrage sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass eine Tochter einer
Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgehe, während die andere Tochter an
der [...] studiere und daneben zu 50 % erwerbstätig sei. Damit stehe fest, dass
die Schuldnerin in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit erwerbsfähigen
Personen lebe, da beide Töchter volljährig und zumindest teilweise erwerbstätig
seien. Das Studium der einen Tochter vermöge daran nichts zu ändern, zumal ein
Hochschulstudium nach den massgeblichen Richtlinien nicht zur Anwendung des
erhöhten Grundbetrags von CHF 1'350.00 berechtige. Folglich sei vom Grundbetrag
für eine alleinstehende Schuldnerin von CHF 1'200.00 auszugehen und gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Abzug von CHF 100.00 vorzunehmen.
Dispositiv
Der anrechenbare Grundbetrag sei demnach auf CHF 1'100.00 festzusetzen. Des
Weiteren sei der Mietzins bei Bestehen einer Wohngemeinschaft, einschliesslich
volljähriger Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen, gemäss den oben erwähnten
Richtlinien grundsätzlich anteilsmässig zu berücksichtigen. Der
Beschwerdeführerin sei der effektive Mietzins nicht bekannt. In der
Pfändungsurkunde vom 15. Januar 2025 sei der Schuldnerin ein Mietzinsanteil von
CHF 715.00 angerechnet worden. Unbestrittenermassen sei die Schuldnerin
seither nicht umgezogen. Dennoch werde in der Pfändungsurkunde vom 16. Februar
2026 neu ein Mietzinsanteil von CHF 1'015.00 berücksichtigt. Vor dem
Hintergrund, dass eine Tochter einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 %
nachgehe und die andere Tochter zu 50 % erwerbstätig sei, sei es für die
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der der
Schuldnerin angerechnete Mietzinsanteil erheblich erhöht haben solle. Bei
unveränderten Wohnverhältnissen erscheine eine solche Anpassung weder sachlich
begründet noch mit den einschlägigen Richtlinien zu vereinbaren. Grundsätzlich
sei vom effektiven, ortsüblichen Mietzins auszugehen und dieser unter den
Mitgliedern der Wohngemeinschaft anteilsmässig entsprechend ihren
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten, namentlich unter Berücksichtigung der
jeweiligen Beschäftigungsgrade, aufzuteilen. Eventualiter sei zumindest
wiederum ein Mietzinsanteil von CHF 715.00 anzurechnen, sofern keine
substantiierten Gründe für eine Erhöhung dargetan würden.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März
2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. A.___, zur Vernehmlassung eingeladen,
hat sich nicht vernehmen lassen.
II.
1. Wie die Beschwerdeführerin zurecht
ausführt, beträgt der monatliche Grundbetrag gemäss den vorliegend anwendbaren
Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 für einen
alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner
CHF 1'350.00. Da die beiden, mit der Schuldnerin in einer Wohngemeinschaft
lebenden Töchter, volljährig und teilweise bzw. voll erwerbstätig sind und sich
diese unbestrittenermassen nicht mehr in der Erstausbildung befinden, kommt bei
der Schuldnerin der für eine alleinstehende Schuldnerin geltende Grundbetrag
von CHF 1'200.00 zur Anwendung. Inwiefern dieser Betrag – anstelle des bislang
eingerechneten Grundbetrags von CHF 1'350.00 für die Beschwerdeführerin – wie
vom Betreibungsamt geltend gemacht – eine unverhältnismässige Härte darstellt,
ist nicht nachvollziehbar. Insofern die Beschwerdeführerin aber mit Verweis auf
den BGE 132 III 483 eine weitere Reduktion des Grundbetrages verlangt, kann ihr
nicht gefolgt werden. Wie aus den vorgenannten Richtlinien der Aufsichtsbehörde
ersichtlich, ist eine weitere Reduktion des Grundbetrages nur bei einer
kostensenkenden partnerschaftlichen Wohn-/Lebensgemeinschaft vorgesehen. Wie
hierzu im erwähnten Bundesgerichtsentscheid aber festgehalten wurde, ist
Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe auf jeden Fall, dass die
Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. «Nur bei einer solchen ist
nämlich anzunehmen, dass beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (dazu BGE 114 III 12 E. 3 S. 15 f.) bzw. zu gleichen Teilen
(dazu BGE 128 III 159) – nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die
Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es deshalb
gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes
zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Die von einer
Mutter und ihrer 24-jährigen erwerbstätigen Tochter gebildete Wohngemeinschaft
lässt sich mit einer Gemeinschaft der angeführten Art nicht vergleichen. Die
Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz
bestimmen denn auch, dass der Arbeitserwerb volljähriger in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder bei der Berechnung des
Existenzminimums grundsätzlich einzig insofern zu berücksichtigen sei, als ein
angemessener Anteil von den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) des Schuldners
abzuziehen sei (Ziff. IV/2 Abs. 2 und Ziff. V/2). Indem die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin (nur) den halben Grundbetrag für Ehepaare bzw. für zwei
andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen zugestanden
hat, hat sie der Tochter in sachlich nicht gerechtfertigter Weise zugemutet,
(zur Hälfte) an die allgemeinen Kosten des Haushalts beizutragen und damit von
dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht (BGE 132 III 483
E. 4.2).» Zwar führte das Bundesgericht weiter aus, «gewisse von diesem
Grundbetrag zu deckende Auslagen werden möglicherweise nicht von der
Beschwerdeführerin allein bestritten, sondern von der im gleichen Haushalt
lebenden Tochter mitgetragen, was eine Reduktion zu rechtfertigen vermöchte. In
diesem Sinne sehen beispielsweise die in den Kantonen Aargau und Zürich
erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit
erwachsenen Personen eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrags um CHF
100.00 (auf CHF 1'000.00) vor (BGE 132 III 483 E. 4.3).» Im vorliegenden Fall
sehen jedoch weder die anwendbaren Richtlinien eine solche Reduktion vor, noch
entspricht dies der Praxis der solothurnischen Betreibungsämter.
Zusammenfassend ist demnach der Grundbetrag der Schuldnerin auf CHF 1'200.00
herabzusetzen.
2. Des Weiteren ist auf die Rügen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wohnkostenanteile der Töchter der
Schuldnerin einzugehen. Wie aus den Akten und den Ausführungen des
Betreibungsamtes hervorgeht, beträgt der Mietzins inkl. Nebenkosten und
Abstellplatz monatlich CHF 1'955.00. Daran leisten die beiden Töchter laut
Pfändungsprotokoll einen Beitrag von CHF 320.00 (B.___) resp. 620.00 (C.___),
was einen Nettomietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'015.00 ergibt. Wie das
Betreibungsamt weiter darlegt, habe sich der bei einem früheren Existenzminium
angesetzte Nettomietzins der Schuldnerin in der Höhe von CHF 715.00 aus dem
Umstand ergeben, dass die Tochter B.___ vor ihrem Studium ebenfalls CHF 620.00
an den Mietzins beigesteuert habe (CHF 1'955.00 - 2 x CHF 620.00).
Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich
zurecht geltend macht, sind die Mietkosten bei drei erwerbstätigen, eine
Wohngemeinschaft bildenden Personen grundsätzlich durch drei aufzuteilen. Das
erscheint bei der voll erwerbstätigen Tochter C.___, die gemäss
Pfändungsprotokoll CHF 5'000.00 verdient, denn auch gerechtfertigt. Bei Wohnkosten
(ohne Garage) von gesamthaft CHF 1'845.00 sind die Beiträge der Tochter C.___
von CHF 620.00 (1/3 der Gesamtwohnkosten) und der Tochter B.___ (CHF 320.00) – diese
verdient nur CHF 2'300.00 und arbeitet zu 50 %, sonst geht sie einem Studium in
einer Fachhochschule nach – nicht zu beanstanden. Auch wenn keine
Unterstützungspflicht mehr besteht, besteht dennoch eine familiäre
Beistandspflicht, weshalb das Betreibungsamt sein Ermessen nicht überschritten
hat, wenn es der, aufgrund des Studiums eingeschränkten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Tochter B.___ damit entsprechend Rechnung getragen hat.
Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich
die Einrechnung der Garagenkosten von CHF 110.00 rügt, ist ihr recht zu geben.
So verfügt die Beschwerdeführerin gemäss Pfändungsprotokoll über kein Auto.
Demnach ist dieser Betrag im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen.
3. Die Beschwerde ist demnach insofern
teilweise gutzuheissen, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Grundbetrag
von CHF 1'200.00 einzurechnen und die Kosten für die Garagenmiete von CHF
110.00 nicht mehr zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Grundbetrag von CHF
1'200.00 einzurechnen und die Kosten für die Garagenmiete von CHF 110.00 nicht
mehr zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch