Lexipedia

Entscheid

SCBES.2026.28

Herabsetzung Mietzins

29. Mai 2026Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026

(Datum Postaufgabe) erheben A.___ und B.___ fristgerecht Beschwerde gegen die

Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. Februar 2026, worin

angekündigt wurde, der bisher angerechnete Mietzins von CHF 2'550.00 werde per

1. September 2026 auf CHF 1'800.00 (inkl. Nebenkosten) herabgesetzt. Zur

Begründung führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sie seien nicht

damit einverstanden, dass sie als Familie gerechnet würden. So sei A.___ nicht

verantwortlich für die Schulden ihres Partners B.___. Zudem lebten sie in

strikt getrennten finanziellen Verhältnissen. Dies zeige sich schon nur darin,

dass B.___ an A.___ weiterhin monatlich Alimente für die Kinder bezahle. Zudem

sei der geforderte Umzug nicht zumutbar. Zum einen müssten die Kinder und A.___

darunter leiden, dass B.___ seine Rechnungen nicht bezahlt habe. Zum anderen

sei der gemeinsame Sohn Autist und ein weiterer Umzug sei ihm unter keinen

Umständen zuzumuten.

2. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2026

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 16. März 2026

(Datum Postaufgabe) lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Insofern die Beschwerdeführer rügen,

es sei nicht gerechtfertigt, dass sie als Familie gerechnet würden, da sie in

strikt getrennten finanziellen Verhältnissen lebten, kann auf die zutreffenden

Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach bilden die

Beschwerdeführer zusammen mit zwei gemeinsamen und einem nicht gemeinsamen Kind

eine Hausgemeinschaft. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG,

erlassen von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 13.

Oktober 2024, wird ein Konkubinat betreibungsrechtlich einer Ehe gleichgesetzt,

wenn daraus Kinder hervorgegangen sind, die im gleichen Haushalt leben. Dies

trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht

zu beanstanden ist. Daran vermögen die Rügen der Beschwerdeführer nichts zu

ändern.

2.

Ein Schuldner hat die Pflicht, die

Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten

unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor

dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten.

Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des

Schuldners nicht angemessener Mietzins ist auf ein ortsübliches Normalmass

herabzusetzen. Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 2'550.00 als

Wohnkosten für einen Fünfpersonenhaushalt zu hoch. In betreibungsrechtlicher

Hinsicht genügt praxisgemäss eine 4 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen von fünf

Personen. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis

von 10 km von [...] zahlreiche 4 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'800.00

verfügbar. Die Mietzinsherabsetzung von CHF 2'550.00 auf CHF 1'800.00 ist

somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang machen die

Beschwerdeführer geltend, der gemeinsame Sohn sei Autist und ein weiterer Umzug

sei ihm unter keinen Umständen zuzumuten. Eine solche Unzumutbarkeit ist aber nicht

bereits dadurch erstellt, dass beim Sohn der Beschwerdeführer eine

Autismusspektrumsstörung diagnostiziert wurde. Vielmehr müsste ein ärztlicher Bericht

vorliegen, worin konkret und detailliert dargelegt würde, aus welchen Gründen

ein Wohnungswechsel für den Sohn der Beschwerdeführer im konkreten Fall aus

medizinischen Gründen absolut unzumutbar ist. Ein solches Attest liegt bislang

nicht vor. Somit ist die Mietzinsherabsetzung im Lichte der derzeitigen

Aktenlage nicht zu beanstanden.

Immerhin hat der Schuldner aber die

Möglichkeit, gegenüber dem Betreibungsamt zukünftig den Nachweis zu erbringen,

dass er trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere

Wohnung hat finden können.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Herabsetzung Mietzins | Lexipedia