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Entscheid

SCBES.2026.29

Berechnung des Existenzminimums

10. Juni 2026Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Januar 2026 berechnete das

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete

den sein Existenzminimum von CHF 1’700.00 übersteigenden Betrag.

2. Gegen diese Existenzminimumsberechnung

erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine undatierte Beschwerde, die

zuerst beim Amtschreiberei-Inspektorat einging und von dort an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Der

Beschwerdeführer beantragt, die Neuberechnung des Existenzminimums unter

Berücksichtigung der Krankenkassenprämie als feste monatliche Ausgabe und der

effektiven monatlichen Wohnkosten inklusive Nebenkosten.

3. Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung vom 5. März 2026, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen und der Beschwerdeführer sei auf den Revisionsweg zu verweisen. Zudem

wies es darauf hin, dass dem Beschwerdeführer zwecks Einvernahme/Revision der

Pfändung ein neuer Termin auf den 13. März 2026 angesetzt worden war. Nach

Erhalt der entsprechenden Belege könne das Gesuch nochmals geprüft und das

Existenzminimum gegebenenfalls neu berechnet werden. Rückerstattungen würden

grundsätzlich innerhalb einer Woche ausbezahlt.

4. In einer weiteren Vernehmlassung vom

26. März 2026 teilte das Betreibungsamt mit, der Beschwerdeführer habe den zur

Revision angesetzten Termin vom 13. März 2026 sowie den Ersatztermin vom 20.

März 2026 nicht wahrgenommen. Das Betreibungsamt habe somit dem Gesuch um

Revision keine Folge leisten können.

Erwägungen

II.

1.

Das Betreibungsamt hat in seiner

Vernehmlassung richtigerweise festgehalten, dass Korrekturen von Angaben, die

bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls falsch oder unvollständig waren sowie

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einem Gesuch um

Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen sind und

nicht auf dem Beschwerdeweg (SOG 1996 Nr. 12).

2.

Weiter ist hinsichtlich der Zuschläge

zum Grundbetrag der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu beachten: Für

sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie

nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt,

zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung

liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum

Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck

zuführt (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.

93.

N 25).

3.

Der Beschwerdeführer wird für die

Krankenkassenprämien betrieben. Zudem ist er gemäss seinen eigenen Angaben im

Pfändungsprotokoll mit der Bezahlung der Prämien im Rückstand. Somit hat das

Betreibungsamt diese richtigerweise nicht direkt in die

Existenzminimumsberechnung einbezogen. Die Prämien können jedoch, wie dies in

der Existenzminimumsberechnung festgehaltenen ist, gegen Vorlage von

Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Die Rückerstattung wird nach Aussage

des Betreibungsamtes grundsätzlich innerhalb einer Woche ausbezahlt. Es ist dem

Beschwerdeführer deshalb möglich, diese innert dieser kurzen Frist vorzufinanzieren.

4.

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61

Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller