SCBES.2026.29
Berechnung des Existenzminimums
10. Juni 2026Deutsch4 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Januar 2026 berechnete das
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete
den sein Existenzminimum von CHF 1’700.00 übersteigenden Betrag.
2. Gegen diese Existenzminimumsberechnung
erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine undatierte Beschwerde, die
zuerst beim Amtschreiberei-Inspektorat einging und von dort an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Der
Beschwerdeführer beantragt, die Neuberechnung des Existenzminimums unter
Berücksichtigung der Krankenkassenprämie als feste monatliche Ausgabe und der
effektiven monatlichen Wohnkosten inklusive Nebenkosten.
3. Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 5. März 2026, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen und der Beschwerdeführer sei auf den Revisionsweg zu verweisen. Zudem
wies es darauf hin, dass dem Beschwerdeführer zwecks Einvernahme/Revision der
Pfändung ein neuer Termin auf den 13. März 2026 angesetzt worden war. Nach
Erhalt der entsprechenden Belege könne das Gesuch nochmals geprüft und das
Existenzminimum gegebenenfalls neu berechnet werden. Rückerstattungen würden
grundsätzlich innerhalb einer Woche ausbezahlt.
4. In einer weiteren Vernehmlassung vom
26. März 2026 teilte das Betreibungsamt mit, der Beschwerdeführer habe den zur
Revision angesetzten Termin vom 13. März 2026 sowie den Ersatztermin vom 20.
März 2026 nicht wahrgenommen. Das Betreibungsamt habe somit dem Gesuch um
Revision keine Folge leisten können.
Erwägungen
II.
1.
Das Betreibungsamt hat in seiner
Vernehmlassung richtigerweise festgehalten, dass Korrekturen von Angaben, die
bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls falsch oder unvollständig waren sowie
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einem Gesuch um
Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen sind und
nicht auf dem Beschwerdeweg (SOG 1996 Nr. 12).
2.
Weiter ist hinsichtlich der Zuschläge
zum Grundbetrag der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu beachten: Für
sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie
nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt,
zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung
liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum
Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck
zuführt (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.
93.
N 25).
3.
Der Beschwerdeführer wird für die
Krankenkassenprämien betrieben. Zudem ist er gemäss seinen eigenen Angaben im
Pfändungsprotokoll mit der Bezahlung der Prämien im Rückstand. Somit hat das
Betreibungsamt diese richtigerweise nicht direkt in die
Existenzminimumsberechnung einbezogen. Die Prämien können jedoch, wie dies in
der Existenzminimumsberechnung festgehaltenen ist, gegen Vorlage von
Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Die Rückerstattung wird nach Aussage
des Betreibungsamtes grundsätzlich innerhalb einer Woche ausbezahlt. Es ist dem
Beschwerdeführer deshalb möglich, diese innert dieser kurzen Frist vorzufinanzieren.
4.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61
Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller