SCBES.2026.30
Pfändung Nr. [...] (Betreibung Nr. [...] und [...])
30. März 2026Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 30. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...] (Betreibung Nr. [...] und [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 3. März 2026 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung vom 20. Januar 2026 (der Beschwerdeführerin
zugestellt am 24. Februar 2026) betreffend den Schuldner B.___ und macht im
Wesentlichen geltend, die Berechnung basiere auf veralteten und unzutreffenden
Einkommensangaben des Schuldners. Zudem sei das Einkommen der
Konkubinatspartnerin des Schuldners ungenügend geprüft und dem Einkommen einer
Ehegattin gleichgestellt worden, ohne die Erwerbsobliegenheit der Partnerin zu
berücksichtigen. Sodann seien mehrere Ausgabepositionen zu hoch angesetzt bzw.
ohne Prüfung aus den Vorjahren übernommen worden. Des Weiteren entsprächen die
berücksichtigten Unterhaltszahlungen für sie und ihre Töchter nicht den aktuell
geschuldeten Alimenten. Zudem sei das Motorfahrzeug des Schuldners 2024 als
Kompetenzgut deklariert worden und ohne nähere Prüfung sowie ohne ausreichende
Begründung aus der Pfändung entlassen worden. Dieses sei zur Verwertung
freizugeben.
2. Mit Eingabe vom 12. März 2026 reicht
die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März
2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
4. Mit Eingabe vom 23. März 2026 lässt
sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin nebst der Beschwerde beim Betreibungsamt ein Revisionsgesuch
gestellt hat, welches gemäss den Angaben des Betreibungsamts in Bearbeitung ist.
Weiter hält das Betreibungsamt fest, der Schuldner werde, sobald er beim Amt
vorspreche, zu den neuen tatsächlichen Verhältnissen zu befragen sein. Die der
Pfändung Nr. [...] zugrunde gelegten Tatsachen gründeten auf den vom Schuldner
anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2026 protokollierten und vom
Schuldner unterzeichneten Angaben.
2.
Wie das Betreibungsamt sodann korrekt
ausführt, wird das Einkommen des Schuldners im Revisionsverfahren neu
festzustellen sein. Somit ist auf diesen Punkt im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.
3.
Gemäss den Richtlinien der kantonalen
Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums
ist für ein Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern eine Berechnung analog wie
bei einem Ehepaar vorzunehmen. Somit ist von einem Grundbetrag von CHF 1'700.00
auszugehen. Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die
Konkubinatspartnerin des Schuldners trotz rechtlicher Verpflichtung keiner
Arbeit von mindestens 50 – 80 % nachgehe, nichts. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich
ergänzend ausführt, wird auch das Einkommen der Partnerin im Revisionsverfahren
neu erhoben werden. Im Übrigen besteht im Pfändungsverfahren keine Handhabe,
die Partnerin des Schuldners zur Erhöhung ihres Arbeitspensums anzuhalten.
4.
In der Existenzminimumberechnung ging
das Betreibungsamt gestützt auf die vom Schuldner anlässlich des
Pfändungsvollzugs gemachten Angaben von einem Nettomietzins von CHF 1'500.00 zuzüglich
Nebenkosten von CHF 210.00 aus. In diesem Zusammenhang rügt die
Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt verzichte auf eine einzelfallbezogene
Prüfung der Angemessenheit und ersetze diese durch pauschale Annahmen.
Der Schuldner hat die Pflicht, die
Wohnkosten möglichst tief zu halten. Der Grundsatz, dass der von einer
Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem
zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die
Wohnkosten; die hier anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich
berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den
ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73). Zwar erscheint ein
Mietzins von insgesamt CHF 1'710.00 für einen, in einem Vierpersonenhaushalt
wohnenden und der Lohnpfändung unterliegenden Schuldner eher hoch. Jedoch wäre
eine Mietzinsherabsetzung im Lichte dessen, dass – wenn überhaupt – nur eine
geringe Mietzinsherabsetzung verfügt werden könnte und angesichts der
anfallenden Kosten für den Umzug unverhältnismässig. Somit sind die in der
Existenzminimum eingerechneten Mietkosten nicht zu beanstanden.
Ebenso ist es nicht zu beanstanden ist,
dass das Betreibungsamt von den Wohnkosten einen Wohnkostenanteil der Tochter
des Schuldners und seiner Konkubinatspartnerin von CHF 235.00 abzog. Dieser
Anteil berechnet sich aus dem Barunterhalt des Schuldners von CHF 835.00
abzüglich des Grundbetrags von CHF 600.00.
5.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin
den Umstand, dass im Existenzminimum für die Berechnung des Beitrages an die
auswärtige Verpflegung beim Schuldner von einem 100%-Pensum und bei dessen
Partnerin von einem 50%-Pensum ausgegangen wurde. Die Beschwerdeführerin stützt
sich zur Begründung ihrer Rüge auf eine gerichtliche Aussage des Schuldners
gegenüber dem Bezirksgericht [...] vom 13. Februar 2024, wonach seine Partnerin
«plus / minus» in einem 40%-Pensum arbeite und er die Möglichkeit habe, «bis zu
zwei Tage in der Woche» im Homeoffice zu arbeiten. Wie das Betreibungsamt
hierzu aber zurecht anführt, wird vom Arbeitgeber bestimmt, ob und wieviel
Homeoffice der Schuldner leisten kann. Gemäss den Aussagen des Schuldners ist
das eine variable Grösse. Sodann kann auch im Lichte der Aussagen des
Schuldners zum Pensum seiner Partnerin nicht gesagt werden, das Betreibungsamt
habe mit der Annahme eines 50%-Pensums sein Ermessen überschritten. Im Übrigen
hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass diese Positionen im
Revisionsverfahren überprüft werden könnten, womit sich diesbezügliche
Weiterungen erübrigen.
6.
Das Automobil ist im Sinne von Art.
92.
SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen
Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder
für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann
der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im
Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S
63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).
Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im
Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu
berücksichtigen.
Diesbezüglich kann wiederum auf die
Dispositiv
Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach hat die Tatsache,
dass das Auto des Schuldners als Kompetenzgut aus der Pfändung entlassen wurde,
auf die vorliegende Existenzminimumberechnung keinen Einfluss. So wurden beim
Schuldner für die Fahrten zum Arbeitsplatz die Auslagen für den öffentlichen
Verkehr berücksichtigt und bei seiner Partnerin kein Zuschlag gewährt, da sie
dafür Spesenersatz erhält. Insofern die Beschwerdeführerin das Auto der
Verwertung zuführen möchte, so gehört dies Punkt nicht zum Streitgegenstand,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. So wurde dieses Auto gemäss den Angaben
der Beschwerdeführerin bereits 2024 aus der Pfandhaft entlassen, weshalb eine
diesbezügliche Prüfung revisionsweise vorzunehmen wäre. Diesbezüglich hielt das
Betreibungsamt denn auch fest, falls sich im Revisionsverfahren herausstellen
sollte, dass das Auto keinen Kompetenzcharakter mehr haben sollte, wäre dieses gestützt
auf Art. 92 Abs. 2 SchKG dennoch aus der Pfändung zu entlassen, da das Fahrzeug
mehr als zehn Jahre alt sei und eine hohe Kilometerleistung aufweise. Darauf
ist im vorliegenden Verfahren aber nicht weiter einzugehen.
7. Hinsichtlich der Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu den Krankenkassenprämien kann sodann vollumfänglich auf die
korrekten Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demgemäss legte
der Schuldner bis dato keine Belege zu seiner Krankenversicherung (insbesondere
Zahlungsquittungen) vor, weshalb diese Prämien nur gegen Vorlage von
entsprechenden Zahlungsnachweisen eingerechnet wurden. Wenn der Schuldner die
Zahlungsnachweise der Krankenkassenprämien einreicht, können ihm diese maximal
bis zur Höhe der Pfändungsquote aus der Lohnpfändungsmasse zurückerstattet
werden, sofern dort entsprechendes Guthaben vorhanden ist. Diese Vorgehensweise
dient dazu, zu vermeiden, dass Zuschläge im Existenzminimum gewährt werden,
welche der Schuldner gar nicht bezahlt. Die Massnahme dient dem Schutz der
Lohnpfändungsmasse und somit letztendlich der Beschwerdeführerin. Was die
Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will, ist
nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.
8. Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, der Schuldner habe im Pfändungsprotokoll angegeben,
die Alimente würden CHF 3'500.00 betragen, er zahle jedoch aktuell nur CHF
2'900.00. Umso unverständlicher sei es, dass das Betreibungsamt insgesamt Alimente
von CHF 3'606.00 berücksichtigt habe. Der eingesetzte Unterhalt sei vom
Schuldner nur von September 2024 bis Juli 2025 geschuldet gewesen. Hierzu hält
das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung fest, die Höhe der zu leistenden
Alimente werde im Revisionsverfahren anzupassen sein. Somit ist die Beschwerde
in diesem Punkt gegenstandslos geworden.
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch