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Entscheid

SCBES.2026.30

Pfändung Nr. [...] (Betreibung Nr. [...] und [...])

30. März 2026Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 30. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...] (Betreibung Nr. [...] und [...])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 3. März 2026 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung vom 20. Januar 2026 (der Beschwerdeführerin

zugestellt am 24. Februar 2026) betreffend den Schuldner B.___ und macht im

Wesentlichen geltend, die Berechnung basiere auf veralteten und unzutreffenden

Einkommensangaben des Schuldners. Zudem sei das Einkommen der

Konkubinatspartnerin des Schuldners ungenügend geprüft und dem Einkommen einer

Ehegattin gleichgestellt worden, ohne die Erwerbsobliegenheit der Partnerin zu

berücksichtigen. Sodann seien mehrere Ausgabepositionen zu hoch angesetzt bzw.

ohne Prüfung aus den Vorjahren übernommen worden. Des Weiteren entsprächen die

berücksichtigten Unterhaltszahlungen für sie und ihre Töchter nicht den aktuell

geschuldeten Alimenten. Zudem sei das Motorfahrzeug des Schuldners 2024 als

Kompetenzgut deklariert worden und ohne nähere Prüfung sowie ohne ausreichende

Begründung aus der Pfändung entlassen worden. Dieses sei zur Verwertung

freizugeben.

2. Mit Eingabe vom 12. März 2026 reicht

die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März

2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

4. Mit Eingabe vom 23. März 2026 lässt

sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin nebst der Beschwerde beim Betreibungsamt ein Revisionsgesuch

gestellt hat, welches gemäss den Angaben des Betreibungsamts in Bearbeitung ist.

Weiter hält das Betreibungsamt fest, der Schuldner werde, sobald er beim Amt

vorspreche, zu den neuen tatsächlichen Verhältnissen zu befragen sein. Die der

Pfändung Nr. [...] zugrunde gelegten Tatsachen gründeten auf den vom Schuldner

anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2026 protokollierten und vom

Schuldner unterzeichneten Angaben.

2.

Wie das Betreibungsamt sodann korrekt

ausführt, wird das Einkommen des Schuldners im Revisionsverfahren neu

festzustellen sein. Somit ist auf diesen Punkt im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.

3.

Gemäss den Richtlinien der kantonalen

Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums

ist für ein Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern eine Berechnung analog wie

bei einem Ehepaar vorzunehmen. Somit ist von einem Grundbetrag von CHF 1'700.00

auszugehen. Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die

Konkubinatspartnerin des Schuldners trotz rechtlicher Verpflichtung keiner

Arbeit von mindestens 50 – 80 % nachgehe, nichts. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich

ergänzend ausführt, wird auch das Einkommen der Partnerin im Revisionsverfahren

neu erhoben werden. Im Übrigen besteht im Pfändungsverfahren keine Handhabe,

die Partnerin des Schuldners zur Erhöhung ihres Arbeitspensums anzuhalten.

4.

In der Existenzminimumberechnung ging

das Betreibungsamt gestützt auf die vom Schuldner anlässlich des

Pfändungsvollzugs gemachten Angaben von einem Nettomietzins von CHF 1'500.00 zuzüglich

Nebenkosten von CHF 210.00 aus. In diesem Zusammenhang rügt die

Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt verzichte auf eine einzelfallbezogene

Prüfung der Angemessenheit und ersetze diese durch pauschale Annahmen.

Der Schuldner hat die Pflicht, die

Wohnkosten möglichst tief zu halten. Der Grundsatz, dass der von einer

Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem

zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die

Wohnkosten; die hier anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich

berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den

ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73). Zwar erscheint ein

Mietzins von insgesamt CHF 1'710.00 für einen, in einem Vierpersonenhaushalt

wohnenden und der Lohnpfändung unterliegenden Schuldner eher hoch. Jedoch wäre

eine Mietzinsherabsetzung im Lichte dessen, dass – wenn überhaupt – nur eine

geringe Mietzinsherabsetzung verfügt werden könnte und angesichts der

anfallenden Kosten für den Umzug unverhältnismässig. Somit sind die in der

Existenzminimum eingerechneten Mietkosten nicht zu beanstanden.

Ebenso ist es nicht zu beanstanden ist,

dass das Betreibungsamt von den Wohnkosten einen Wohnkostenanteil der Tochter

des Schuldners und seiner Konkubinatspartnerin von CHF 235.00 abzog. Dieser

Anteil berechnet sich aus dem Barunterhalt des Schuldners von CHF 835.00

abzüglich des Grundbetrags von CHF 600.00.

5.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin

den Umstand, dass im Existenzminimum für die Berechnung des Beitrages an die

auswärtige Verpflegung beim Schuldner von einem 100%-Pensum und bei dessen

Partnerin von einem 50%-Pensum ausgegangen wurde. Die Beschwerdeführerin stützt

sich zur Begründung ihrer Rüge auf eine gerichtliche Aussage des Schuldners

gegenüber dem Bezirksgericht [...] vom 13. Februar 2024, wonach seine Partnerin

«plus / minus» in einem 40%-Pensum arbeite und er die Möglichkeit habe, «bis zu

zwei Tage in der Woche» im Homeoffice zu arbeiten. Wie das Betreibungsamt

hierzu aber zurecht anführt, wird vom Arbeitgeber bestimmt, ob und wieviel

Homeoffice der Schuldner leisten kann. Gemäss den Aussagen des Schuldners ist

das eine variable Grösse. Sodann kann auch im Lichte der Aussagen des

Schuldners zum Pensum seiner Partnerin nicht gesagt werden, das Betreibungsamt

habe mit der Annahme eines 50%-Pensums sein Ermessen überschritten. Im Übrigen

hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass diese Positionen im

Revisionsverfahren überprüft werden könnten, womit sich diesbezügliche

Weiterungen erübrigen.

6.

Das Automobil ist im Sinne von Art.

92.

SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen

Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder

für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann

der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im

Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S

63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).

Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im

Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu

berücksichtigen.

Diesbezüglich kann wiederum auf die

Dispositiv

Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach hat die Tatsache,

dass das Auto des Schuldners als Kompetenzgut aus der Pfändung entlassen wurde,

auf die vorliegende Existenzminimumberechnung keinen Einfluss. So wurden beim

Schuldner für die Fahrten zum Arbeitsplatz die Auslagen für den öffentlichen

Verkehr berücksichtigt und bei seiner Partnerin kein Zuschlag gewährt, da sie

dafür Spesenersatz erhält. Insofern die Beschwerdeführerin das Auto der

Verwertung zuführen möchte, so gehört dies Punkt nicht zum Streitgegenstand,

weshalb darauf nicht einzutreten ist. So wurde dieses Auto gemäss den Angaben

der Beschwerdeführerin bereits 2024 aus der Pfandhaft entlassen, weshalb eine

diesbezügliche Prüfung revisionsweise vorzunehmen wäre. Diesbezüglich hielt das

Betreibungsamt denn auch fest, falls sich im Revisionsverfahren herausstellen

sollte, dass das Auto keinen Kompetenzcharakter mehr haben sollte, wäre dieses gestützt

auf Art. 92 Abs. 2 SchKG dennoch aus der Pfändung zu entlassen, da das Fahrzeug

mehr als zehn Jahre alt sei und eine hohe Kilometerleistung aufweise. Darauf

ist im vorliegenden Verfahren aber nicht weiter einzugehen.

7. Hinsichtlich der Vorbringen der

Beschwerdeführerin zu den Krankenkassenprämien kann sodann vollumfänglich auf die

korrekten Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demgemäss legte

der Schuldner bis dato keine Belege zu seiner Krankenversicherung (insbesondere

Zahlungsquittungen) vor, weshalb diese Prämien nur gegen Vorlage von

entsprechenden Zahlungsnachweisen eingerechnet wurden. Wenn der Schuldner die

Zahlungsnachweise der Krankenkassenprämien einreicht, können ihm diese maximal

bis zur Höhe der Pfändungsquote aus der Lohnpfändungsmasse zurückerstattet

werden, sofern dort entsprechendes Guthaben vorhanden ist. Diese Vorgehensweise

dient dazu, zu vermeiden, dass Zuschläge im Existenzminimum gewährt werden,

welche der Schuldner gar nicht bezahlt. Die Massnahme dient dem Schutz der

Lohnpfändungsmasse und somit letztendlich der Beschwerdeführerin. Was die

Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will, ist

nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.

8. Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, der Schuldner habe im Pfändungsprotokoll angegeben,

die Alimente würden CHF 3'500.00 betragen, er zahle jedoch aktuell nur CHF

2'900.00. Umso unverständlicher sei es, dass das Betreibungsamt insgesamt Alimente

von CHF 3'606.00 berücksichtigt habe. Der eingesetzte Unterhalt sei vom

Schuldner nur von September 2024 bis Juli 2025 geschuldet gewesen. Hierzu hält

das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung fest, die Höhe der zu leistenden

Alimente werde im Revisionsverfahren anzupassen sein. Somit ist die Beschwerde

in diesem Punkt gegenstandslos geworden.

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch