SCBES.2026.32
Berechnung des Existenzminimums
12. Mai 2026Deutsch9 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
2. B.___
AG, vertreten durch C.___ AG,
3. Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau, vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft,
4. D.___
AG, vertreten durch E.___,
5. Kanton
Zürich, vertreten durch Statthalteramt Bezirk Uster,
6. Staat
Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
7. F.___
AG,
8. Kanton
Basel-Landschaft, vertreten durch Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
9. G.___,
vertreten durch H.___ AG,
10. I.___,
vertreten durch J.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 6. März 2026 erhebt A.___
als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom
3. März 2026 und macht geltend, er sei aktuell der einzige Erwerbstätige in
seinem Haushalt. Seine Partnerin sei in der 19. Schwangerschaftswoche. Es sei
eine Risikoschwangerschaft. Zusätzlich leide sie an Asthma und
Hashimoto-Thyreoiditis. Aufgrund dessen sei sie aktuell arbeitsunfähig. Bis
Ende Januar 2026 hätten sie teilweise von den Ersparnissen seiner Partnerin
gelebt. Seit Januar verfüge seine Partnerin jedoch über kein Einkommen und
keine finanziellen Reserven mehr. Daher trage er aktuell alle Kosten des
Haushalts allein, einschliesslich der vollständigen Miete und Nebenkosten, der
Lebenshaltungskosten, der Krankenkassenprämien (auch für seine Partnerin), der
Arztkosten und medizinischen Behandlungen aufgrund der Risikoschwangerschaft
sowie der Versorgung der Haustiere. Die aktuelle Berechnung berücksichtige
jedoch nur die Hälfte der Miete sowie die Hälfte der Nebenkosten, als ob zwei
Einkommen vorhanden wären. Des Weiteren zögen sie ab 1. April 2026 nach [...],
da sein Arbeitsplatz dort näher liege. Er habe dem Betreibungsamt den neuen
Mietvertrag bereits eingereicht. Er beantrage demnach, dass die Berechnung des
Existenzminimums neu und korrekt zu prüfen sei sowie die vollständigen Miet-
und Lebenshaltungskosten des Haushalts zu berücksichtigen seien. Zudem sei
sicherzustellen, dass sein Einkommen nur im gesetzlich zulässigen Umfang
gepfändet werde, sodass der notwendige Unterhalt seiner Partnerin und des
ungeborenen Kindes sowie des Haushalts gewährleistet bleibe.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März
2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 19. März 2026 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend,
seit Februar 2026 sei er fest bei der K.___ zu 100% angestellt und erhalte
einen festen Monatslohn. Die Angaben zu seinem Einkommen sei im Protokoll nicht
korrekt erfasst worden. Sodann benötige er für den anstehenden Umzug Geld. Des
Weiteren betrügen die Krankenkassenprämien für ihn CHF 346.45 und für seine
Partnerin CHF 422.25. Des Weitern habe er Leasingkosten von CHF 430.00 – 450.00
zu bezahlen. Sodann fielen Kosten für das Internet CHF 114.00 und für die
Tiere von CHF 113.80 an. Zudem sei aus den Kontoauszügen seiner Partnerin
ersichtlich, dass diese aktuell über kein Einkommen verfüge.
4. Die Beschwerdegegner 2 – 10, zur
Stellungnahme eingeladen, lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Bei einer kostensenkenden
Wohn-/Lebensgemeinschaft, in welcher der Partner ebenfalls über Einkommen
verfügt, ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel
(aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.). Bei Vorliegen
eines gefestigten Konkubinates, wie im vorliegenden Fall, ist eine gemeinsame
Existenzminimumberechnung analog der Berechnung bei Ehepaaren vorzunehmen ist,
wobei diesfalls zumindest hinsichtlich der Lebenshaltungshaltungskosten von
einer Unterstützungspflicht auszugehen ist.
Bezüglich einer allfälligen
Unterstützungspflicht einer arbeitslosen Konkubinatspartnerin gegenüber ist auf
ein unveröffentlichtes Urteil der Aufsichtsbehörde vom 10. August 2004
(SCBES.2004.25; bestätigt mit Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2016.113 vom 7.
Dezember 2016 und präzisiert mit Urteil SCBES.2017.17 vom 15. Mai 2017)
hinzuweisen, worin diese erkannt hat, dass es dem Schuldner erlaubt sein müsse,
seine arbeitslose Konkubinatspartnerin, welche keine Taggelder erhalte, für
eine begrenzte Zeit der Arbeitssuche von maximal 6 Monaten zu unterstützen. Im
vorliegenden Fall ist grundsätzlich ebenfalls den tatsächlichen Verhältnissen
Rechnung zu tragen ist. So ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers
und den Unterlagen erstellt, dass seine schwangere Konkubinatspartnerin aktuell
und bis 3. April 2026 arbeitsunfähig ist (s. Arztzeugnis von Dr. med. L.___,
vom 11. März 2026). Zudem erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers
glaubhaft, wonach seine Partnerin bereits seit Januar 2026 arbeitsunfähig ist
und über kein Einkommen mehr verfügt. Diesbezüglich reichte er entsprechende
Kontoauszüge ein. Es ist demnach erstellt, dass seine Konkubinatspartnerin seit
Januar 2026 keinen finanziellen Beitrag mehr an den gemeinsamen Haushalt
leisten kann. Es ist damit ein grundsätzlicher Anspruch auf einer kompletten
Einrechnung der Lebenshaltungskosten zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist
aber auf das Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2017.17 vom 15. Mai 2017 zu
verweisen. Darin hat es die Aufsichtsbehörde in einem ähnlichen Fall nicht
beanstandet, dass das Betreibungsamt von der Schuldnerin bzw. von deren
Konkubinatspartner verlangt hatte, dass dieser eine Bestätigung des Sozialamtes
beibringe, woraus ersichtlich sei, dass der Konkubinatspartner der Schuldnerin
keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Erst gestützt auf diese Unterlagen würde
man über eine allfällige Einrechnung der Lebenshaltungskosten entscheiden.
Diesbezüglich führte die Aufsichtsbehörde aus: «Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden, selbst wenn es faktisch darauf hinausläuft, dass der
Konkubinatspartner zuerst Sozialhilfe beantragen muss, bevor er bei einer
allfälligen Verneinung des Sozialhilfeanspruchs in den Genuss der im obigen
Urteil genannten Unterstützung der Schuldnerin kommt. Die erwähnte
Rechtsprechung (SCBES.2004.25) (….) äussert sich zwar nicht zu der vorliegenden
Konstellation. Da die Sozialhilfe ein gesetzlich vorgesehener Anspruch ist, ist
jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der Konkubinatspartner nicht gehalten
sein sollte, diesen Anspruch auch geltend zu machen. Falls der
Konkubinatspartner sodann Sozialhilfe erhalten würde, wären der entsprechende
Beitrag als Einkommen zu berücksichtigen und bei den Auslagen der
Ehepaar-Grundbetrag sowie die Aufwendungen beider Partner einzubeziehen. Falls
kein Anspruch besteht, wäre dagegen entsprechend den Ausführungen gemäss
Entscheid SCBES.2004.25 zu verfahren: So wären ebenfalls der Grundbetrag für
Ehepaare einzusetzen und die Ausgaben beider Partner zu berücksichtigen, dies
während 6 Monaten.» So ist auch im vorliegenden Fall vorzugehen, wobei im Falle
des Beschwerdeführers bzw. seiner Konkubinatspartnerin aufgrund der anstehenden
Geburt, welche gemäss Aktenlage auf den Juli 2026 geplant ist, von einer
längerdauernden Arbeitsunfähigkeit der Konkubinatspartnerin auszugehen ist,
weshalb die in der genannten Rechtsprechung erwähnte Unterstützungsdauer von
6.
Monaten nicht angemessen sein dürfte. Vielmehr wird die
Unterstützungsdauer den konkreten Verhältnissen anzupassen sein, wobei der Beschwerdeführer
bzw. seine Konkubinatspartnerin dem Betreibungsamt – wie vorgehend dargelegt –
zuerst eine Bestätigung des Sozialamtes beizubringen haben, woraus ersichtlich
ist, dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Erst danach wäre das
Betreibungsamt gehalten, der Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers
Rechnung zu tragen. Demnach ist das Vorgehen des Betreibungsamtes im jetzigen
Zeitpunkt gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht zu beanstanden und die
Beschwerde abzuweisen.
2.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, im Pfändungsprotokoll werde angegeben, dass er im Januar über M.___ zu
80.
% gearbeitet habe. Diese Angaben seien nicht mehr aktuell. Seit Februar 2026
sei er fest bei der K.___ zu 100 % angestellt und erhalte einen festen
Monatslohn. Die Angaben zu seinem Einkommen seien im Protokoll nicht korrekt
erfasst worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend die
Existenzminimumberechnung vom 3. März 2026 Anfechtungsobjekt ist und in dieser
das Einkommen bei der K.___ aufgeführt wurde. Zudem wird gemäss
Existenzminimumberechnung der das Existenzminimum von CHF 2'710.00
übersteigende Betrag gepfändet, womit das konkrete Einkommen nicht wesentlich
ist.
3.
Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe Kosten für das Internet CHF 114.00 und für
die Tiere von CHF 113.80.
Bezüglich der Kosten für das Internet
ist festzuhalten, dass diese bereits im Grundbetrag mit eingerechnet und nicht
separat zu berücksichtigen sind. Sodann sind die durchschnittlichen Auslagen
für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls im Betrag berücksichtigt, welcher dem
Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht,
und damit im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Die Aufsichtsbehörde hat
aber in ihrer Rechtsprechung erkannt, es sei grundsätzlich gerechtfertigt,
beispielsweise für den Unterhalt eines Hundes einen angemessenen zusätzlichen
Betrag einzurechnen (vgl. Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2025.117 vom 26.
November 2025 E. 7). Aus den vorliegenden Unterlagen ist aber nicht
ersichtlich, um welche Haustiere es sich handelt und wie hoch die tatsächlichen
Unterhaltskosten, die allenfalls angerechnet werden könnten, ausfallen. Somit
ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.
4.
Sodann bringt der Beschwerdeführer
vor, er habe monatlich Leasingkosten für das Auto von CHF 430.00 – 450.00 zu
bezahlen. Wie diesbezüglich aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, wurde dem
Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zuerkannt. Demnach hat das
Betreibungsamt im Existenzminimum zu Recht die Arbeitsweg- und die
Fahrzeugkosten berücksichtigt, wobei es lediglich einen «durchschnittlichen
Leasingzins für Kleinwagen» von CHF 200.00 eingerechnet hat. In diesem
Zusammenhang ist auf den Grundsatz hinzuweisen, dass sich ein der Lohnpfändung
unterliegender Schuldner bei seinen monatlichen Ausgaben einzuschränken hat.
Jedoch zeigt eine Internetrecherche, dass monatliche Leasingraten von lediglich
CHF 200.00 auch bei Occasions-Kleinfahrzeugen äusserst selten sind und vielmehr
Leasingraten zwischen CHF 250.00 – CHF 400.00 realistisch sind.
Dementsprechend erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Leasingraten von CHF 430.00 nicht als übermässig. Wie aus dem vom
Beschwerdeverführer eingereichten Leasingvertrag vom 24. November 2022
ersichtlich ist, handelt es sich beim geleasten Fahrzeug zwar um einen
Mercedes-Benz C 220. Jedoch wurde das Fahrzeug bereits 2015 in Verkehr gesetzt
und der Kilometerstand betrug im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits
112'604 Kilometer. Es kann somit nicht gesagt werden, der Schuldner habe
hierdurch seine Pflicht, seine Ausgaben möglichst gering zu halten, verletzt.
Dementsprechend sind in der Existenzminimumberechnung die tatsächlichen
Leasingraten zu berücksichtigen. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen.
5.
Gemäss den Richtlinien für die
Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 ist
das Existenzminimum bei einem bevorstehenden Wohnungswechsel grundsätzlich
zeitweise angemessen zu erhöhen, da in einem solchen Fall grössere Auslagen
anstehen. Da es sich hierbei um zukünftige Kosten handelt, hat der
Beschwerdeführer dies revisionsweise beim Betreibungsamt geltend zu machen.
Insofern der Beschwerdeführer geänderte Mietkosten ab 1. April 2026 geltend
macht, ist er schliesslich ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.
6.
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne
teilweise gutzuheissen, als die tatsächlichen Leasingraten zu berücksichtigen
sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne
teilweise gutzuheissen, als im Existenzminimum des Schuldners die tatsächlichen
Leasingraten zu berücksichtigen sind.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch