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Entscheid

SCBES.2026.32

Berechnung des Existenzminimums

12. Mai 2026Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 6. März 2026 erhebt A.___

als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom

3. März 2026 und macht geltend, er sei aktuell der einzige Erwerbstätige in

seinem Haushalt. Seine Partnerin sei in der 19. Schwangerschaftswoche. Es sei

eine Risikoschwangerschaft. Zusätzlich leide sie an Asthma und

Hashimoto-Thyreoiditis. Aufgrund dessen sei sie aktuell arbeitsunfähig. Bis

Ende Januar 2026 hätten sie teilweise von den Ersparnissen seiner Partnerin

gelebt. Seit Januar verfüge seine Partnerin jedoch über kein Einkommen und

keine finanziellen Reserven mehr. Daher trage er aktuell alle Kosten des

Haushalts allein, einschliesslich der vollständigen Miete und Nebenkosten, der

Lebenshaltungskosten, der Krankenkassenprämien (auch für seine Partnerin), der

Arztkosten und medizinischen Behandlungen aufgrund der Risikoschwangerschaft

sowie der Versorgung der Haustiere. Die aktuelle Berechnung berücksichtige

jedoch nur die Hälfte der Miete sowie die Hälfte der Nebenkosten, als ob zwei

Einkommen vorhanden wären. Des Weiteren zögen sie ab 1. April 2026 nach [...],

da sein Arbeitsplatz dort näher liege. Er habe dem Betreibungsamt den neuen

Mietvertrag bereits eingereicht. Er beantrage demnach, dass die Berechnung des

Existenzminimums neu und korrekt zu prüfen sei sowie die vollständigen Miet-

und Lebenshaltungskosten des Haushalts zu berücksichtigen seien. Zudem sei

sicherzustellen, dass sein Einkommen nur im gesetzlich zulässigen Umfang

gepfändet werde, sodass der notwendige Unterhalt seiner Partnerin und des

ungeborenen Kindes sowie des Haushalts gewährleistet bleibe.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März

2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 19. März 2026 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend,

seit Februar 2026 sei er fest bei der K.___ zu 100% angestellt und erhalte

einen festen Monatslohn. Die Angaben zu seinem Einkommen sei im Protokoll nicht

korrekt erfasst worden. Sodann benötige er für den anstehenden Umzug Geld. Des

Weiteren betrügen die Krankenkassenprämien für ihn CHF 346.45 und für seine

Partnerin CHF 422.25. Des Weitern habe er Leasingkosten von CHF 430.00 – 450.00

zu bezahlen. Sodann fielen Kosten für das Internet CHF 114.00 und für die

Tiere von CHF 113.80 an. Zudem sei aus den Kontoauszügen seiner Partnerin

ersichtlich, dass diese aktuell über kein Einkommen verfüge.

4. Die Beschwerdegegner 2 – 10, zur

Stellungnahme eingeladen, lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Bei einer kostensenkenden

Wohn-/Lebensgemeinschaft, in welcher der Partner ebenfalls über Einkommen

verfügt, ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel

(aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.). Bei Vorliegen

eines gefestigten Konkubinates, wie im vorliegenden Fall, ist eine gemeinsame

Existenzminimumberechnung analog der Berechnung bei Ehepaaren vorzunehmen ist,

wobei diesfalls zumindest hinsichtlich der Lebenshaltungshaltungskosten von

einer Unterstützungspflicht auszugehen ist.

Bezüglich einer allfälligen

Unterstützungspflicht einer arbeitslosen Konkubinatspartnerin gegenüber ist auf

ein unveröffentlichtes Urteil der Aufsichtsbehörde vom 10. August 2004

(SCBES.2004.25; bestätigt mit Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2016.113 vom 7.

Dezember 2016 und präzisiert mit Urteil SCBES.2017.17 vom 15. Mai 2017)

hinzuweisen, worin diese erkannt hat, dass es dem Schuldner erlaubt sein müsse,

seine arbeitslose Konkubinatspartnerin, welche keine Taggelder erhalte, für

eine begrenzte Zeit der Arbeitssuche von maximal 6 Monaten zu unterstützen. Im

vorliegenden Fall ist grundsätzlich ebenfalls den tatsächlichen Verhältnissen

Rechnung zu tragen ist. So ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers

und den Unterlagen erstellt, dass seine schwangere Konkubinatspartnerin aktuell

und bis 3. April 2026 arbeitsunfähig ist (s. Arztzeugnis von Dr. med. L.___,

vom 11. März 2026). Zudem erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers

glaubhaft, wonach seine Partnerin bereits seit Januar 2026 arbeitsunfähig ist

und über kein Einkommen mehr verfügt. Diesbezüglich reichte er entsprechende

Kontoauszüge ein. Es ist demnach erstellt, dass seine Konkubinatspartnerin seit

Januar 2026 keinen finanziellen Beitrag mehr an den gemeinsamen Haushalt

leisten kann. Es ist damit ein grundsätzlicher Anspruch auf einer kompletten

Einrechnung der Lebenshaltungskosten zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist

aber auf das Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2017.17 vom 15. Mai 2017 zu

verweisen. Darin hat es die Aufsichtsbehörde in einem ähnlichen Fall nicht

beanstandet, dass das Betreibungsamt von der Schuldnerin bzw. von deren

Konkubinatspartner verlangt hatte, dass dieser eine Bestätigung des Sozialamtes

beibringe, woraus ersichtlich sei, dass der Konkubinatspartner der Schuldnerin

keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Erst gestützt auf diese Unterlagen würde

man über eine allfällige Einrechnung der Lebenshaltungskosten entscheiden.

Diesbezüglich führte die Aufsichtsbehörde aus: «Dieses Vorgehen ist nicht zu

beanstanden, selbst wenn es faktisch darauf hinausläuft, dass der

Konkubinatspartner zuerst Sozialhilfe beantragen muss, bevor er bei einer

allfälligen Verneinung des Sozialhilfeanspruchs in den Genuss der im obigen

Urteil genannten Unterstützung der Schuldnerin kommt. Die erwähnte

Rechtsprechung (SCBES.2004.25) (….) äussert sich zwar nicht zu der vorliegenden

Konstellation. Da die Sozialhilfe ein gesetzlich vorgesehener Anspruch ist, ist

jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der Konkubinatspartner nicht gehalten

sein sollte, diesen Anspruch auch geltend zu machen. Falls der

Konkubinatspartner sodann Sozialhilfe erhalten würde, wären der entsprechende

Beitrag als Einkommen zu berücksichtigen und bei den Auslagen der

Ehepaar-Grundbetrag sowie die Aufwendungen beider Partner einzubeziehen. Falls

kein Anspruch besteht, wäre dagegen entsprechend den Ausführungen gemäss

Entscheid SCBES.2004.25 zu verfahren: So wären ebenfalls der Grundbetrag für

Ehepaare einzusetzen und die Ausgaben beider Partner zu berücksichtigen, dies

während 6 Monaten.» So ist auch im vorliegenden Fall vorzugehen, wobei im Falle

des Beschwerdeführers bzw. seiner Konkubinatspartnerin aufgrund der anstehenden

Geburt, welche gemäss Aktenlage auf den Juli 2026 geplant ist, von einer

längerdauernden Arbeitsunfähigkeit der Konkubinatspartnerin auszugehen ist,

weshalb die in der genannten Rechtsprechung erwähnte Unterstützungsdauer von

6.

Monaten nicht angemessen sein dürfte. Vielmehr wird die

Unterstützungsdauer den konkreten Verhältnissen anzupassen sein, wobei der Beschwerdeführer

bzw. seine Konkubinatspartnerin dem Betreibungsamt – wie vorgehend dargelegt –

zuerst eine Bestätigung des Sozialamtes beizubringen haben, woraus ersichtlich

ist, dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Erst danach wäre das

Betreibungsamt gehalten, der Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers

Rechnung zu tragen. Demnach ist das Vorgehen des Betreibungsamtes im jetzigen

Zeitpunkt gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht zu beanstanden und die

Beschwerde abzuweisen.

2.

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, im Pfändungsprotokoll werde angegeben, dass er im Januar über M.___ zu

80.

% gearbeitet habe. Diese Angaben seien nicht mehr aktuell. Seit Februar 2026

sei er fest bei der K.___ zu 100 % angestellt und erhalte einen festen

Monatslohn. Die Angaben zu seinem Einkommen seien im Protokoll nicht korrekt

erfasst worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend die

Existenzminimumberechnung vom 3. März 2026 Anfechtungsobjekt ist und in dieser

das Einkommen bei der K.___ aufgeführt wurde. Zudem wird gemäss

Existenzminimumberechnung der das Existenzminimum von CHF 2'710.00

übersteigende Betrag gepfändet, womit das konkrete Einkommen nicht wesentlich

ist.

3.

Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, er habe Kosten für das Internet CHF 114.00 und für

die Tiere von CHF 113.80.

Bezüglich der Kosten für das Internet

ist festzuhalten, dass diese bereits im Grundbetrag mit eingerechnet und nicht

separat zu berücksichtigen sind. Sodann sind die durchschnittlichen Auslagen

für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls im Betrag berücksichtigt, welcher dem

Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht,

und damit im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Die Aufsichtsbehörde hat

aber in ihrer Rechtsprechung erkannt, es sei grundsätzlich gerechtfertigt,

beispielsweise für den Unterhalt eines Hundes einen angemessenen zusätzlichen

Betrag einzurechnen (vgl. Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2025.117 vom 26.

November 2025 E. 7). Aus den vorliegenden Unterlagen ist aber nicht

ersichtlich, um welche Haustiere es sich handelt und wie hoch die tatsächlichen

Unterhaltskosten, die allenfalls angerechnet werden könnten, ausfallen. Somit

ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.

4.

Sodann bringt der Beschwerdeführer

vor, er habe monatlich Leasingkosten für das Auto von CHF 430.00 – 450.00 zu

bezahlen. Wie diesbezüglich aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, wurde dem

Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zuerkannt. Demnach hat das

Betreibungsamt im Existenzminimum zu Recht die Arbeitsweg- und die

Fahrzeugkosten berücksichtigt, wobei es lediglich einen «durchschnittlichen

Leasingzins für Kleinwagen» von CHF 200.00 eingerechnet hat. In diesem

Zusammenhang ist auf den Grundsatz hinzuweisen, dass sich ein der Lohnpfändung

unterliegender Schuldner bei seinen monatlichen Ausgaben einzuschränken hat.

Jedoch zeigt eine Internetrecherche, dass monatliche Leasingraten von lediglich

CHF 200.00 auch bei Occasions-Kleinfahrzeugen äusserst selten sind und vielmehr

Leasingraten zwischen CHF 250.00 – CHF 400.00 realistisch sind.

Dementsprechend erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Leasingraten von CHF 430.00 nicht als übermässig. Wie aus dem vom

Beschwerdeverführer eingereichten Leasingvertrag vom 24. November 2022

ersichtlich ist, handelt es sich beim geleasten Fahrzeug zwar um einen

Mercedes-Benz C 220. Jedoch wurde das Fahrzeug bereits 2015 in Verkehr gesetzt

und der Kilometerstand betrug im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits

112'604 Kilometer. Es kann somit nicht gesagt werden, der Schuldner habe

hierdurch seine Pflicht, seine Ausgaben möglichst gering zu halten, verletzt.

Dementsprechend sind in der Existenzminimumberechnung die tatsächlichen

Leasingraten zu berücksichtigen. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen.

5.

Gemäss den Richtlinien für die

Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 ist

das Existenzminimum bei einem bevorstehenden Wohnungswechsel grundsätzlich

zeitweise angemessen zu erhöhen, da in einem solchen Fall grössere Auslagen

anstehen. Da es sich hierbei um zukünftige Kosten handelt, hat der

Beschwerdeführer dies revisionsweise beim Betreibungsamt geltend zu machen.

Insofern der Beschwerdeführer geänderte Mietkosten ab 1. April 2026 geltend

macht, ist er schliesslich ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

6.

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne

teilweise gutzuheissen, als die tatsächlichen Leasingraten zu berücksichtigen

sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne

teilweise gutzuheissen, als im Existenzminimum des Schuldners die tatsächlichen

Leasingraten zu berücksichtigen sind.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch