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Entscheid

SCBES.2026.35

Berechnung des Existenzminimums

11. Juni 2026Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Februar 2026 berechnete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen den Anteil von A.___ am gemeinschaftlichen Existenzminimum

mit seiner Ehefrau. Dabei setzte es einen Mietzins von CHF 1’000.00 zuzüglich

Nebenkosten von CHF 100.00 ein. Nachdem der Schuldner Mietverträge lautend

auf ihn und seine Ehefrau B.___ eingereicht hatte, revidierte das

Betreibungsamt am 4. März 2026 die Existenzminimumsberechnung. Neu setzte es

einen Mietzins von CHF 1’600.00 ein. Dazu verfügte es, der Mietzins sei

von CHF 2’000.00 auf CHF 1'600.00 reduziert worden. Das Betreibungsamt pfändete

sodann von der Suva IV-Rente des Schuldners von CHF 1’356.80 den Betrag von CHF

610.20.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 12. März 2024 (Postaufgabe) form- und

fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs. Er beantragt sinngemäss die Berücksichtigung eines Mietzinses für ihn

persönlich von CHF 1’000.00. Weiter hält er die Rentenpfändung für nicht

angebracht.

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner

Vernehmlassung vom 20. März 2026 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

4. Der Beschwerdeführer nahm am 31. März

2026 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.

Erwägungen

II.

1.

Zum Mietzins bringt der Beschwerdeführer

vor, er wohne in einer sogenannten WG mit drei weiteren Mietern. Es seien vier

Mieter und zwei Mietverträge auf ihn und auf B.___. Die möblierte Dachwohnung

sei zurzeit leer. Angemeldet seien nur B.___ und er selbst.

2.

Die beiden vorgelegten Mietverträge

lauten auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Beide nennen als Mietobjekt

ein Einfamilienhaus mit den Stockwerken EG, UG, 1. OG, ohne Dachwohnung zur

Benützung als Wohnhaus zu ½ Mitmietung. Vermietet ist auch die ganze

Einrichtung im Eigentum der Vermieterin C.___ AG. Die Haus- und Gartenpflege

ist Bestandteil der Miete. Der Mietvertrag ist frühestens kündbar auf 30.

September 2028. Aufgrund des gemeinschaftlichen Existenzminimums ist das Betreibungsamt

nach den beiden Mietverträgen von einer Gesamtmiete von CHF 2’000.00 für den

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausgegangen. Diesen Mietzins hat es auf CHF

1’600.00 herabgesetzt.

3.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass

zurzeit nur er und seine Ehefrau an diesem Wohnsitz angemeldet sind. Gestützt

auf die beiden vorgelegten Mietverträge ist das Betreibungsamt zu Recht davon

ausgegangen, dass es sich beim gemieteten Einfamilienhaus um die

Familienwohnung der Ehegatten A.___ und B.___ handelt. Dem entspricht auch,

dass die Mieter die anfallenden Haus- und Gartenarbeiten verrichten. Zutreffend

ist auch die Auffassung des Betreibungsamtes, wonach die Wohnkosten von CHF

2’000.00 für einen Zweipersonenhaushalt in [...] zu hoch sind. Denn nach BGE

129.

III 526 muss der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine

Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum

auskommen. Dies gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die effektiv anfallenden

Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der

familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Bei

einem langjährigen Mietvertrag ist es mit der Pflicht des Schuldners, die Wohnkosten

möglichst tief zu halten, unvereinbar, den nächsten ordentlichen

Kündigungstermin abzuwarten, wenn es bis dahin noch unverhältnismässig lange

dauert. Auch wenn im Moment eine ordentliche Kündigung vertraglich nicht

zulässig ist, kann der Schuldner durch andere Massnahmen die Wohnkosten

reduzieren. Insbesondere besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe der

Mietsache (Art. 264 OR). Ebenfalls in Frage kommt eine ganz oder teilweise

Untervermietung der Wohnung.

4.

Hinzu kommt Folgendes: Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind die beiden einzigen Verwaltungsräte der

Vermieterin, der C.___ AG. Die weiteren drei kollektivzeichnungsberechtigten

Personen sind seine Töchter, wie es sich aus einer weiteren Beschwerde vom 9.

Juni 2026 (Postaufgabe) ergibt. Es sieht ganz danach aus, dass die bezahlten

Mietzinse zum Teil wieder in die Tasche des Beschwerdeführers zurückfliessen.

Offen sind auch die Fragen nach dem Verwaltungsratshonorar der Ehegatten [...],

nach den Eigentumsverhältnissen an den Aktien und allfälligen Dividenden. Es

drängt sich auf, dazu weitere Abklärungen zu treffen.

5.

Der Beschwerdeführer beanstandet

weiter die Pfändung seiner Suva IV-Rente. Er übersieht dabei, dass die

Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung beschränkt pfändbar sind.

Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG sind sämtliche Leistungen, die einen Erwerbsausfall

abgelten wie das Erwerbseinkommen beschränkt pfändbar. Die AHV-Rente ist

absolut unpfändbar. Sie wird aber bei der Bestimmung des Einkommens des

Beschwerdeführers mit der beschränkt pfändbaren Suva IV-Rente

zusammengerechnet. Der den Notbedarf übersteigende Teil der beschränkt

pfändbaren Suva IV-Rente kann der Schuldner nicht für sich beanspruchen. Dieser

kann gepfändet werden (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,

Art. 93 N 18).

6.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Betreibungsamt wird angewiesen, weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden

Erwägungen vorzunehmen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Betreibungsamt wird angewiesen,

weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller