SCBES.2026.35
Berechnung des Existenzminimums
11. Juni 2026Deutsch5 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Februar 2026 berechnete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen den Anteil von A.___ am gemeinschaftlichen Existenzminimum
mit seiner Ehefrau. Dabei setzte es einen Mietzins von CHF 1’000.00 zuzüglich
Nebenkosten von CHF 100.00 ein. Nachdem der Schuldner Mietverträge lautend
auf ihn und seine Ehefrau B.___ eingereicht hatte, revidierte das
Betreibungsamt am 4. März 2026 die Existenzminimumsberechnung. Neu setzte es
einen Mietzins von CHF 1’600.00 ein. Dazu verfügte es, der Mietzins sei
von CHF 2’000.00 auf CHF 1'600.00 reduziert worden. Das Betreibungsamt pfändete
sodann von der Suva IV-Rente des Schuldners von CHF 1’356.80 den Betrag von CHF
610.20.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 12. März 2024 (Postaufgabe) form- und
fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs. Er beantragt sinngemäss die Berücksichtigung eines Mietzinses für ihn
persönlich von CHF 1’000.00. Weiter hält er die Rentenpfändung für nicht
angebracht.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner
Vernehmlassung vom 20. März 2026 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
4. Der Beschwerdeführer nahm am 31. März
2026 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.
Erwägungen
II.
1.
Zum Mietzins bringt der Beschwerdeführer
vor, er wohne in einer sogenannten WG mit drei weiteren Mietern. Es seien vier
Mieter und zwei Mietverträge auf ihn und auf B.___. Die möblierte Dachwohnung
sei zurzeit leer. Angemeldet seien nur B.___ und er selbst.
2.
Die beiden vorgelegten Mietverträge
lauten auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Beide nennen als Mietobjekt
ein Einfamilienhaus mit den Stockwerken EG, UG, 1. OG, ohne Dachwohnung zur
Benützung als Wohnhaus zu ½ Mitmietung. Vermietet ist auch die ganze
Einrichtung im Eigentum der Vermieterin C.___ AG. Die Haus- und Gartenpflege
ist Bestandteil der Miete. Der Mietvertrag ist frühestens kündbar auf 30.
September 2028. Aufgrund des gemeinschaftlichen Existenzminimums ist das Betreibungsamt
nach den beiden Mietverträgen von einer Gesamtmiete von CHF 2’000.00 für den
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausgegangen. Diesen Mietzins hat es auf CHF
1’600.00 herabgesetzt.
3.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass
zurzeit nur er und seine Ehefrau an diesem Wohnsitz angemeldet sind. Gestützt
auf die beiden vorgelegten Mietverträge ist das Betreibungsamt zu Recht davon
ausgegangen, dass es sich beim gemieteten Einfamilienhaus um die
Familienwohnung der Ehegatten A.___ und B.___ handelt. Dem entspricht auch,
dass die Mieter die anfallenden Haus- und Gartenarbeiten verrichten. Zutreffend
ist auch die Auffassung des Betreibungsamtes, wonach die Wohnkosten von CHF
2’000.00 für einen Zweipersonenhaushalt in [...] zu hoch sind. Denn nach BGE
129.
III 526 muss der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine
Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum
auskommen. Dies gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die effektiv anfallenden
Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der
familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Bei
einem langjährigen Mietvertrag ist es mit der Pflicht des Schuldners, die Wohnkosten
möglichst tief zu halten, unvereinbar, den nächsten ordentlichen
Kündigungstermin abzuwarten, wenn es bis dahin noch unverhältnismässig lange
dauert. Auch wenn im Moment eine ordentliche Kündigung vertraglich nicht
zulässig ist, kann der Schuldner durch andere Massnahmen die Wohnkosten
reduzieren. Insbesondere besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe der
Mietsache (Art. 264 OR). Ebenfalls in Frage kommt eine ganz oder teilweise
Untervermietung der Wohnung.
4.
Hinzu kommt Folgendes: Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind die beiden einzigen Verwaltungsräte der
Vermieterin, der C.___ AG. Die weiteren drei kollektivzeichnungsberechtigten
Personen sind seine Töchter, wie es sich aus einer weiteren Beschwerde vom 9.
Juni 2026 (Postaufgabe) ergibt. Es sieht ganz danach aus, dass die bezahlten
Mietzinse zum Teil wieder in die Tasche des Beschwerdeführers zurückfliessen.
Offen sind auch die Fragen nach dem Verwaltungsratshonorar der Ehegatten [...],
nach den Eigentumsverhältnissen an den Aktien und allfälligen Dividenden. Es
drängt sich auf, dazu weitere Abklärungen zu treffen.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet
weiter die Pfändung seiner Suva IV-Rente. Er übersieht dabei, dass die
Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung beschränkt pfändbar sind.
Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG sind sämtliche Leistungen, die einen Erwerbsausfall
abgelten wie das Erwerbseinkommen beschränkt pfändbar. Die AHV-Rente ist
absolut unpfändbar. Sie wird aber bei der Bestimmung des Einkommens des
Beschwerdeführers mit der beschränkt pfändbaren Suva IV-Rente
zusammengerechnet. Der den Notbedarf übersteigende Teil der beschränkt
pfändbaren Suva IV-Rente kann der Schuldner nicht für sich beanspruchen. Dieser
kann gepfändet werden (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,
Art. 93 N 18).
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Betreibungsamt wird angewiesen, weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden
Erwägungen vorzunehmen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und
Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Betreibungsamt wird angewiesen,
weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller