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Entscheid

SCBES.2026.36

Berechnung des Existenzminimums

21. April 2026Deutsch5 min

sie nicht mehr arbeitsfähig. Ein IV-Verfahren sei im Gange. Am 11. November 2025

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 13. März 2026 erhebt A.___

als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 25.

Februar 2026 (dem Schuldner zugestellt am 4. März 2026) und stellt den Antrag,

die letztmalig bis 1. Oktober 2026 erstreckte Frist für die Herabsetzung des

Mietzinses auf einen ortsüblichen Mietzins von CHF 1'200.00 sei

aufzuheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Ehefrau habe

seit Jahren gesundheitliche Probleme. Im Dezember 2022 habe sie eine

Hüftoperation und im Mai 2023 noch eine weitere Operation gehabt. Seither sei

sie nicht mehr arbeitsfähig. Ein IV-Verfahren sei im Gange. Am 11. November 2025

habe sie die zweite Hüftoperation gehabt und sei aktuell bis am 31. Mai 2026

100 % arbeitsunfähig. Erfahrungsgemäss dauere die Genesung anderthalb bis zwei

Jahre. Innerhalb von zwei Jahren werde noch eine weitere Operation durchgeführt

werden. Gemäss Arztzeugnis des B.___ vom 4. März 2026 dürfe seine Ehefrau keine

Treppen steigen, nur den Lift benützen und die Wohnung dürfe keine Unebenheiten

haben. Die jetzige Wohnung erfülle die gesundheitlichen Kriterien für seine

Ehefrau. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Umzug bis Ende September 2026

zumutbar sei. Zudem seien die bisherigen Bemühungen für eine neue Wohnung

erfolglos gewesen. Es scheine völlig unrealistisch zu sein, für CHF 1’200.00

eine Mietwohnung zu finden und dann noch eine Mietwohnung, die die

gesundheitlichen Kriterien für seine Ehefrau erfülle. Die Frist sei bis zur

vollständigen Genesung seiner Ehefrau zu erstrecken und nicht auf letztmalig

bis Ende September 2026 festzulegen.

2. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2026

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 15. April 2026

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Schuldner hat die Pflicht, die

Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten

unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor

dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,

womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den

wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners

nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf

ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer

Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in

welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat

(BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).

Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF

1'859.00 als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt fraglos zu hoch. In

betreibungsrechtlicher Hinsicht genügen die vom Betreibungsamt verfügten CHF 1'200.00

den Ansprüchen für einen Zweipersonenhaushalt. Gemäss dem Internetportal

www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] grundsätzlich genügend

geeignete Wohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar (vgl. BA-Nr.

[Akten des Betreibungsamtes] 7). Die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'200.00

wurde vom Betreibungsamt zudem bereits mit Verfügung vom 7. Juli 2025 festgelegt.

Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden

Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Wie sodann aus den Akten und der

Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, ist das Betreibungsamt dem

Beschwerdeführer bereits entgegengekommen und hat ihm aufgrund der vorgelegten

Absagen von Vermietern die ursprüngliche, auf den 1. Februar 2026 festgelegte

Frist, eine neue Mietwohnung zu finden, auf den 1. Oktober 2026 erstreckt. Grundsätzlich

wird der Schuldner aber wiederum die Möglichkeit haben, die

Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2026 anzufechten, wenn er den Nachweis

erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz

genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat

finden können. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es der Ehefrau des

Beschwerdeführers gemäss Arztzeugnis des B.___ vom 4. März 2026 nicht möglich

ist, Treppen zu steigen, sie nur den Lift benützen kann und die Wohnung keine

Unebenheiten haben darf. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das

diesbezügliche Arztzeugnis nur bis 31. Mai 2026 Geltung hat. Eine in diesem

Ausmass bis zur gesetzten Frist am 1. Oktober 2026 andauernde Einschränkung ist

damit nicht erstellt. Sollten es die Einschränkungen der Ehefrau des

Beschwerdeführers bis 1. Oktober 2026 aber weiterhin erfordern, dass nur

Wohnungen mit Lift und/oder im Erdgeschoss möglich wären – wobei dies mit einem

begründeten Arztbericht zu belegen wäre –, dann müsste das Betreibungsamt

gegebenenfalls auf seinen Entscheid betreffend Mietzinsherabsetzung

zurückkommen. So ist aus den vom Betreibungsamt eingereichten Suchabfragen über

immoscout24.ch ersichtlich, dass es im Umkreis von 10 km von [...] lediglich

acht geeignete Wohnungen gibt, welche sowohl den Mietzinsvorgaben als auch den

derzeit ärztlich attestierten Voraussetzungen an eine Wohnung entsprechen, was

nicht als genügend anzusehen wäre. Es bedürfte aber seitens des

Beschwerdeführers wiederum zusätzlich des Nachweises, dass es ihm trotz

genügender Bemühungen nicht gelang, bis 1. Oktober 2026 eine geeignete Wohnung

zu finden, wobei lediglich vier Absagen – wie sie vom Beschwerdeführer bislang

vorgelegt wurden – zum diesbezüglichen Nachweis nicht ausreichen.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch