SCBES.2026.36
Berechnung des Existenzminimums
21. April 2026Deutsch5 min
sie nicht mehr arbeitsfähig. Ein IV-Verfahren sei im Gange. Am 11. November 2025
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 13. März 2026 erhebt A.___
als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 25.
Februar 2026 (dem Schuldner zugestellt am 4. März 2026) und stellt den Antrag,
die letztmalig bis 1. Oktober 2026 erstreckte Frist für die Herabsetzung des
Mietzinses auf einen ortsüblichen Mietzins von CHF 1'200.00 sei
aufzuheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Ehefrau habe
seit Jahren gesundheitliche Probleme. Im Dezember 2022 habe sie eine
Hüftoperation und im Mai 2023 noch eine weitere Operation gehabt. Seither sei
sie nicht mehr arbeitsfähig. Ein IV-Verfahren sei im Gange. Am 11. November 2025
habe sie die zweite Hüftoperation gehabt und sei aktuell bis am 31. Mai 2026
100 % arbeitsunfähig. Erfahrungsgemäss dauere die Genesung anderthalb bis zwei
Jahre. Innerhalb von zwei Jahren werde noch eine weitere Operation durchgeführt
werden. Gemäss Arztzeugnis des B.___ vom 4. März 2026 dürfe seine Ehefrau keine
Treppen steigen, nur den Lift benützen und die Wohnung dürfe keine Unebenheiten
haben. Die jetzige Wohnung erfülle die gesundheitlichen Kriterien für seine
Ehefrau. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Umzug bis Ende September 2026
zumutbar sei. Zudem seien die bisherigen Bemühungen für eine neue Wohnung
erfolglos gewesen. Es scheine völlig unrealistisch zu sein, für CHF 1’200.00
eine Mietwohnung zu finden und dann noch eine Mietwohnung, die die
gesundheitlichen Kriterien für seine Ehefrau erfülle. Die Frist sei bis zur
vollständigen Genesung seiner Ehefrau zu erstrecken und nicht auf letztmalig
bis Ende September 2026 festzulegen.
2. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2026
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 15. April 2026
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Schuldner hat die Pflicht, die
Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten
unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor
dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,
womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den
wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners
nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf
ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer
Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in
welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat
(BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).
Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF
1'859.00 als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt fraglos zu hoch. In
betreibungsrechtlicher Hinsicht genügen die vom Betreibungsamt verfügten CHF 1'200.00
den Ansprüchen für einen Zweipersonenhaushalt. Gemäss dem Internetportal
www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] grundsätzlich genügend
geeignete Wohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar (vgl. BA-Nr.
[Akten des Betreibungsamtes] 7). Die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'200.00
wurde vom Betreibungsamt zudem bereits mit Verfügung vom 7. Juli 2025 festgelegt.
Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden
Verfahren nicht mehr angefochten werden kann. Wie sodann aus den Akten und der
Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, ist das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer bereits entgegengekommen und hat ihm aufgrund der vorgelegten
Absagen von Vermietern die ursprüngliche, auf den 1. Februar 2026 festgelegte
Frist, eine neue Mietwohnung zu finden, auf den 1. Oktober 2026 erstreckt. Grundsätzlich
wird der Schuldner aber wiederum die Möglichkeit haben, die
Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2026 anzufechten, wenn er den Nachweis
erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz
genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat
finden können. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es der Ehefrau des
Beschwerdeführers gemäss Arztzeugnis des B.___ vom 4. März 2026 nicht möglich
ist, Treppen zu steigen, sie nur den Lift benützen kann und die Wohnung keine
Unebenheiten haben darf. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das
diesbezügliche Arztzeugnis nur bis 31. Mai 2026 Geltung hat. Eine in diesem
Ausmass bis zur gesetzten Frist am 1. Oktober 2026 andauernde Einschränkung ist
damit nicht erstellt. Sollten es die Einschränkungen der Ehefrau des
Beschwerdeführers bis 1. Oktober 2026 aber weiterhin erfordern, dass nur
Wohnungen mit Lift und/oder im Erdgeschoss möglich wären – wobei dies mit einem
begründeten Arztbericht zu belegen wäre –, dann müsste das Betreibungsamt
gegebenenfalls auf seinen Entscheid betreffend Mietzinsherabsetzung
zurückkommen. So ist aus den vom Betreibungsamt eingereichten Suchabfragen über
immoscout24.ch ersichtlich, dass es im Umkreis von 10 km von [...] lediglich
acht geeignete Wohnungen gibt, welche sowohl den Mietzinsvorgaben als auch den
derzeit ärztlich attestierten Voraussetzungen an eine Wohnung entsprechen, was
nicht als genügend anzusehen wäre. Es bedürfte aber seitens des
Beschwerdeführers wiederum zusätzlich des Nachweises, dass es ihm trotz
genügender Bemühungen nicht gelang, bis 1. Oktober 2026 eine geeignete Wohnung
zu finden, wobei lediglich vier Absagen – wie sie vom Beschwerdeführer bislang
vorgelegt wurden – zum diesbezüglichen Nachweis nicht ausreichen.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch