SCBES.2026.41
Berechnung des Existenzminimums
21. April 2026Deutsch7 min
als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 23. März 2026 erhebt A.___
als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes
Thal-Gäu betreffend Pfändungsvollzug vom 17. März 2026 und macht im
Wesentlichen geltend, als IV-Bezügerin sei auf ein Auto angewiesen. Zudem habe
sie Anspruch auf ein GA wenn ihr Auto kaputt sei. Sie könne aufgrund ihrer
raynaudschen Krankheit nicht draussen in der Kälte warten. Sodann müsse sie monatlich
unter anderem die Kosten für Zahnarzt, B.___, Autoleasing und Brille bezahlen. Des
Weiteren dürfe die Witwenrente nicht gepfändet werden, weil diese in der Berechnung
der EL inbegriffen sei. Zudem müssten neu die Steuern auch im Existenzminimum
inbegriffen sein. Weiter sei zu erwähnen, dass sie aufgrund ihre gebrochenen
Wirbels zwingend auf ein Auto angewiesen sei. Jedoch könne sie aufgrund des
kaputten Getriebes nicht mehr mit dem Auto fahren. Deshalb habe sie die
Autonummer abgeben müssen. Wenn sie nur Einzeltickets kaufe, dann komme das
gesamthaft teurer als ein GA. Im Übrigen werde in der Pfändung nicht mal
erwähnt, wofür ihre Rente gepfändet werde.
2. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2026
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 18. April 2026 lässt
sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Insofern die Beschwerdeführerin
geltend macht, die Pfändungsverfügung enthalte keine Anhaltspunkte, wofür ihre
Rente gepfändet werde, ist auf die korrekten Ausführungen des Betreibungsamtes
Dispositiv
zu verweisen. Demnach wurde der Beschwerdeführerin die Pfändung mit
Pfändungsankündigung vom 4. Dezember 2025 ordnungsgemäss angekündigt. Die
Pfändungsankündigung enthält die wesentlichen Angaben über die Betreibung, wie
die Betreibungsnummer, den Schuldner, den betreibenden Gläubiger und den
Forderungsbetrag sowie den Ort, das Datum und die Tageszeit des
Pfändungsvollzugs (vgl. Nino Sievi in: BSK SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
90 N 11). Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin über die
entsprechenden Informationen.
2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin,
ihre Witwenrente sei unpfändbar. Art. 93 SchKG erklärt sämtliches Einkommen aus
Unterhaltsbeiträgen, Renten und aus Erwerbsausfall oder Unterhaltsansprüchen
abgeltenden Leistungen als beschränkt pfändbar, soweit es nicht laut Art. 92
SchKG unpfändbar ist (Georges Vonder Mühll in: BSK SchKG, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 93 N 8). Bei der Rente der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss
Aktenlage um eine Witwenrente nach BVG, die von der C.___ ausbezahlt wird. Es
handelt sich demzufolge um eine Rentenleistung der 2. Säule (berufliche
Vorsorge). Wie das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt festhält, sind Renten
und Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge, unabhängig davon, ob sie wegen
Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden, ab dem Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit beschränkt pfändbar, was demzufolge auch auf die vorliegende
Witwenrente zutreffen muss (Georges Vonder Mühll, a.a.O, Art. 93 N 12; Art. 92
N 39). Zudem ist die Kumulation von absolut unpfändbarem Einkommen i.S.v. Art.
92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mit relativ pfändbarem Einkommen beschränkt zulässig.
Die absolute Unpfändbarkeit einer solchen Rente oder anderer Leistungen hat
lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht
aber, dass die Schuldnerin neben diesen noch einen ihrem Notbedarf
entsprechenden Teil ihres übrigens Einkommens für sich beanspruchen könnte
(Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 18). Zusammenfassend ist die Pfändung
der Witwenrente somit nicht zu beanstanden.
3. Bezüglich der Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen auf ihr Auto
angewiesen sei, ist vorweg auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu
verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten. Die vorliegend angefochtene
Pfändungsverfügung gründet auf dem Pfändungsprotokoll vom 19. Januar 2026.
Darin wurde festgehalten, dass das Auto der Beschwerdeführerin keinen
Kompetenzcharakter habe. Somit ist sie bezüglich ihres Vorbringens, sie sei aus
gesundheitlichen Gründen auf ihr Auto angewiesen, auf den Revisionsweg zu
verweisen. Das Gleiche gilt bezüglich der eingereichten Unterlagen für
anfallende Autokosten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die Ausführungen
des Betreibungsamt hinzuweisen. Demnach habe die Beschwerdeführerin dem
Betreibungsamt zwischenzeitlich eine vom 1. April 2026 datierte ärztliche
Bestätigung vorgelegt, womit im Grundsatz bescheinigt werde, dass sie aus
gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Wie das
Betreibungsamt in diesem Zusammenhang zu Recht anführt, habe sich die
Beschwerdeführerin aber zusätzlich über die Regelmässigkeit der Arzttermine
auszuweisen, sodass eine entsprechende Kilometerpauschale berechnet und im
Existenzminimum berücksichtigt werden könne. Zeitgleich werde das
Betreibungsamt auch eine Anrechnung der Leasingraten prüfen, sofern die
entsprechenden Belege hierzu eingereicht würden. Ferner stehe es der
Beschwerdeführerin selbstverständlich zu, Auslagen für einzelne verschiedene
Arztbesuche von den gepfändeten Lohnpfändungsquoten zurückzuverlangen. Des
Weiteren sei das Fahrzeug [...], welches anlässlich der Pfändungseinvernahme
bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, derzeit eingelöst, was sich
aus dem beiliegenden MFK-Auszug ergebe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass es
sich bei den Vorbringen bezüglich des Generalabonnements wohl um reine
Hypothesen handle. Eine gesonderte Berücksichtigung dieser nicht tatsächlich
benötigten Ausgabeposten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum könne
deshalb nicht erfolgen.
Die vorgehenden Ausführungen des
Betreibungsamtes sind nicht zu beanstanden. Diesbezüglich erübrigen sich
weitere Erwägungen seitens der Aufsichtsbehörde.
4. Sodann ist die Beschwerdeführerin
bezüglich der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu den
anfallenden Hundekosten ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen (vgl. E. II
3 hiervor). Bezüglich der eingereichten Swisscom-Rechnung ist festzuhalten,
dass diese Kosten bereits im Grundbetrag enthalten sind.
5. Sodann ist die Beschwerdeführerin
auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten betreffend Zahnarzt, B.___ und
Brille auf den Revisionsweg zu verweisen. Ergänzend kann wiederum auf die
Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden, wonach die
Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt zwischenzeitlich lediglich eine Kopie der
Rechnung für die Miete ihrer Brille für den Zeitraum vom 2. Oktober 2025
bis 1. November 2025 vorgelegt habe. Weitere Belege, insbesondere
Zahlungsbelege oder der zugrundeliegende Mietvertrag für die Brille, seien
weder der Beschwerdeschrift beigelegt noch dem Betreibungsamt vorgelegt worden.
Nach Vorlage der entsprechenden Belege könne eine Revision der
Einkommenspfändung respektive eine Rückzahlung aus bereits gepfändeten
Lohnpfändungsquoten durch das Betreibungsamt geprüft werden.
Hinsichtlich unregelmässig anfallenden
Kosten für medizinisch notwendige Zahnarztbehandlungen hat die
Beschwerdeführerin sodann die Möglichkeit, diese unter Vorlage der
entsprechenden Zahlungsbelege beim Betreibungsamt zurückzufordern.
Bezüglich der geltend gemachten Kosten
im Zusammenhang mit der B.___ ist darauf hinzuweisen, dass die B.___ im
vorliegenden Verfahren Gläubigerstellung hat. Aus den Akten und den
Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, um welche Kosten es sich
handelt. Sollte es sich hierbei um weitere Schuldforderungen der B.___ gegenüber
der Beschwerdeführerin handeln, welche bislang nicht in Betreibung gesetzt
wurden, so können diese nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden. Im
Übrigen ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich ebenfalls auf den Revisionsweg
zu verweisen.
6. Hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuern ist festzuhalten, dass diese
gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht in das Existenzminimum
einzurechnen sind (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3,
5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), auch wenn diesbezügliche Bestrebungen
von gesetzgeberischer Seite laufen.
7. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin
darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde
über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderungen
entscheiden können.
8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch