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Entscheid

SCBES.2026.41

Berechnung des Existenzminimums

21. April 2026Deutsch7 min

als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 23. März 2026 erhebt A.___

als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes

Thal-Gäu betreffend Pfändungsvollzug vom 17. März 2026 und macht im

Wesentlichen geltend, als IV-Bezügerin sei auf ein Auto angewiesen. Zudem habe

sie Anspruch auf ein GA wenn ihr Auto kaputt sei. Sie könne aufgrund ihrer

raynaudschen Krankheit nicht draussen in der Kälte warten. Sodann müsse sie monatlich

unter anderem die Kosten für Zahnarzt, B.___, Autoleasing und Brille bezahlen. Des

Weiteren dürfe die Witwenrente nicht gepfändet werden, weil diese in der Berechnung

der EL inbegriffen sei. Zudem müssten neu die Steuern auch im Existenzminimum

inbegriffen sein. Weiter sei zu erwähnen, dass sie aufgrund ihre gebrochenen

Wirbels zwingend auf ein Auto angewiesen sei. Jedoch könne sie aufgrund des

kaputten Getriebes nicht mehr mit dem Auto fahren. Deshalb habe sie die

Autonummer abgeben müssen. Wenn sie nur Einzeltickets kaufe, dann komme das

gesamthaft teurer als ein GA. Im Übrigen werde in der Pfändung nicht mal

erwähnt, wofür ihre Rente gepfändet werde.

2. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2026

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 18. April 2026 lässt

sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Insofern die Beschwerdeführerin

geltend macht, die Pfändungsverfügung enthalte keine Anhaltspunkte, wofür ihre

Rente gepfändet werde, ist auf die korrekten Ausführungen des Betreibungsamtes

Dispositiv

zu verweisen. Demnach wurde der Beschwerdeführerin die Pfändung mit

Pfändungsankündigung vom 4. Dezember 2025 ordnungsgemäss angekündigt. Die

Pfändungsankündigung enthält die wesentlichen Angaben über die Betreibung, wie

die Betreibungsnummer, den Schuldner, den betreibenden Gläubiger und den

Forderungsbetrag sowie den Ort, das Datum und die Tageszeit des

Pfändungsvollzugs (vgl. Nino Sievi in: BSK SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

90 N 11). Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin über die

entsprechenden Informationen.

2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin,

ihre Witwenrente sei unpfändbar. Art. 93 SchKG erklärt sämtliches Einkommen aus

Unterhaltsbeiträgen, Renten und aus Erwerbsausfall oder Unterhaltsansprüchen

abgeltenden Leistungen als beschränkt pfändbar, soweit es nicht laut Art. 92

SchKG unpfändbar ist (Georges Vonder Mühll in: BSK SchKG, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 93 N 8). Bei der Rente der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss

Aktenlage um eine Witwenrente nach BVG, die von der C.___ ausbezahlt wird. Es

handelt sich demzufolge um eine Rentenleistung der 2. Säule (berufliche

Vorsorge). Wie das Betreibungsamt diesbezüglich korrekt festhält, sind Renten

und Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge, unabhängig davon, ob sie wegen

Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden, ab dem Zeitpunkt ihrer

Fälligkeit beschränkt pfändbar, was demzufolge auch auf die vorliegende

Witwenrente zutreffen muss (Georges Vonder Mühll, a.a.O, Art. 93 N 12; Art. 92

N 39). Zudem ist die Kumulation von absolut unpfändbarem Einkommen i.S.v. Art.

92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mit relativ pfändbarem Einkommen beschränkt zulässig.

Die absolute Unpfändbarkeit einer solchen Rente oder anderer Leistungen hat

lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht

aber, dass die Schuldnerin neben diesen noch einen ihrem Notbedarf

entsprechenden Teil ihres übrigens Einkommens für sich beanspruchen könnte

(Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 18). Zusammenfassend ist die Pfändung

der Witwenrente somit nicht zu beanstanden.

3. Bezüglich der Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen auf ihr Auto

angewiesen sei, ist vorweg auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu

verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim

Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten. Die vorliegend angefochtene

Pfändungsverfügung gründet auf dem Pfändungsprotokoll vom 19. Januar 2026.

Darin wurde festgehalten, dass das Auto der Beschwerdeführerin keinen

Kompetenzcharakter habe. Somit ist sie bezüglich ihres Vorbringens, sie sei aus

gesundheitlichen Gründen auf ihr Auto angewiesen, auf den Revisionsweg zu

verweisen. Das Gleiche gilt bezüglich der eingereichten Unterlagen für

anfallende Autokosten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die Ausführungen

des Betreibungsamt hinzuweisen. Demnach habe die Beschwerdeführerin dem

Betreibungsamt zwischenzeitlich eine vom 1. April 2026 datierte ärztliche

Bestätigung vorgelegt, womit im Grundsatz bescheinigt werde, dass sie aus

gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Wie das

Betreibungsamt in diesem Zusammenhang zu Recht anführt, habe sich die

Beschwerdeführerin aber zusätzlich über die Regelmässigkeit der Arzttermine

auszuweisen, sodass eine entsprechende Kilometerpauschale berechnet und im

Existenzminimum berücksichtigt werden könne. Zeitgleich werde das

Betreibungsamt auch eine Anrechnung der Leasingraten prüfen, sofern die

entsprechenden Belege hierzu eingereicht würden. Ferner stehe es der

Beschwerdeführerin selbstverständlich zu, Auslagen für einzelne verschiedene

Arztbesuche von den gepfändeten Lohnpfändungsquoten zurückzuverlangen. Des

Weiteren sei das Fahrzeug [...], welches anlässlich der Pfändungseinvernahme

bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, derzeit eingelöst, was sich

aus dem beiliegenden MFK-Auszug ergebe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass es

sich bei den Vorbringen bezüglich des Generalabonnements wohl um reine

Hypothesen handle. Eine gesonderte Berücksichtigung dieser nicht tatsächlich

benötigten Ausgabeposten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum könne

deshalb nicht erfolgen.

Die vorgehenden Ausführungen des

Betreibungsamtes sind nicht zu beanstanden. Diesbezüglich erübrigen sich

weitere Erwägungen seitens der Aufsichtsbehörde.

4. Sodann ist die Beschwerdeführerin

bezüglich der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu den

anfallenden Hundekosten ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen (vgl. E. II

3 hiervor). Bezüglich der eingereichten Swisscom-Rechnung ist festzuhalten,

dass diese Kosten bereits im Grundbetrag enthalten sind.

5. Sodann ist die Beschwerdeführerin

auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten betreffend Zahnarzt, B.___ und

Brille auf den Revisionsweg zu verweisen. Ergänzend kann wiederum auf die

Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden, wonach die

Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt zwischenzeitlich lediglich eine Kopie der

Rechnung für die Miete ihrer Brille für den Zeitraum vom 2. Oktober 2025

bis 1. November 2025 vorgelegt habe. Weitere Belege, insbesondere

Zahlungsbelege oder der zugrundeliegende Mietvertrag für die Brille, seien

weder der Beschwerdeschrift beigelegt noch dem Betreibungsamt vorgelegt worden.

Nach Vorlage der entsprechenden Belege könne eine Revision der

Einkommenspfändung respektive eine Rückzahlung aus bereits gepfändeten

Lohnpfändungsquoten durch das Betreibungsamt geprüft werden.

Hinsichtlich unregelmässig anfallenden

Kosten für medizinisch notwendige Zahnarztbehandlungen hat die

Beschwerdeführerin sodann die Möglichkeit, diese unter Vorlage der

entsprechenden Zahlungsbelege beim Betreibungsamt zurückzufordern.

Bezüglich der geltend gemachten Kosten

im Zusammenhang mit der B.___ ist darauf hinzuweisen, dass die B.___ im

vorliegenden Verfahren Gläubigerstellung hat. Aus den Akten und den

Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, um welche Kosten es sich

handelt. Sollte es sich hierbei um weitere Schuldforderungen der B.___ gegenüber

der Beschwerdeführerin handeln, welche bislang nicht in Betreibung gesetzt

wurden, so können diese nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden. Im

Übrigen ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich ebenfalls auf den Revisionsweg

zu verweisen.

6. Hinsichtlich der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuern ist festzuhalten, dass diese

gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung derzeit nicht in das Existenzminimum

einzurechnen sind (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3,

5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), auch wenn diesbezügliche Bestrebungen

von gesetzgeberischer Seite laufen.

7. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin

darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde

über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderungen

entscheiden können.

8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch