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Entscheid

SCBES.2026.42

Berechnung des Existenzminimums

8. Juni 2026Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

Am 13. März 2026 berechnete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ (Beschwerdeführer 1).

Die pfändbare Quote wurde auf CHF 1'094.05 festgelegt (Beleg der

Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 25). Am 18. März 2026 revidierte das

Betreibungsamt Olten-Gösgen die Berechnung des Existenzminimums des

Beschwerdeführers 1, nachdem nachträglich festgestellt worden war, dass auch die

Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (B.___, Beschwerdeführerin 2) ein Einkommen

erzielt. Das gemeinschaftliche Existenzminimum wurde neu mit CHF 3'787.00

(statt bisher CHF 3'692.00) berechnet und die pfändbare Quote beim

Beschwerdeführer 1 neu auf CHF 1'943.05 festgelegt (Beleg der Beschwerdeführer

der ersten Eingabe Nr. 23; Beleg des Beschwerdegegners Nr. 3

[Revisionsverfügung in der Pfändungs-Nr. […]]).

Das Existenzminimum von B.___

(Beschwerdeführerin 2) wurde durch das Betreibungsamt am 19. März 2026

berechnet. Gepfändet wurde der ihren Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum

von CHF 1'079.10 übersteigende Betrag (Beleg der Beschwerdeführer der ersten

Eingabe Nr. 27; Beleg des Beschwerdegegners Nr. 1 [Pfändungsverfügung in der

Pfändungs-Nr. Pfändungs-Nr. […]]).

Die genannten Verfügungen gingen den

Ehegatten jeweils am 20. März 2026 zu (Belege des Beschwerdegegners Nr. 2 und

4).

2. Mit Eingabe vom 26. März 2026

erhoben B.___ und A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügungen

des Betreibungsamtes. Beantragt wurde für beide Ehegatten die sofortige

Aufhebung der Pfändungen. Sinngemäss wurde geltend gemacht, das durch das

Betreibungsamt angenommene Existenzminimum reiche bei weitem nicht; es seien

diverse weitere Punkte in die Berechnungen mit einzubeziehen. Ebenfalls wurde

ein Revisionsgesuch zur Neuberechnung gestellt.

3. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2026

und mit Nachtrag vom 14. April 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung

der Beschwerde.

4. Mit zwei Stellungnahmen vom 20. April

2026 und zwei Stellungnahmen vom 22. April 2026 halten die

Beschwerdeführer an ihren gemachten Ausführungen fest und reichen weitere

Unterlagen zu den Akten.

5. Auf die Ausführungen der

Beschwerdeführer und des Betreibungsamtes wird im Folgenden, soweit

entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Da die

beiden Beschwerden denselben Lebenssachverhalt betreffen, werden sie gemeinsam in

einem Urteil behandelt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführer bringen

zusammengefasst vor, die Berechnungen des Betreibungsamtes zu den Existenzminima

wiesen mehrere Fehler auf. Konkret seien in die Berechnung der Ehefrau

Assistenzbeiträge von Drittpersonen und soziale Pflegeleistungen einberechnet

worden, obwohl diese nicht pfändbar seien. Die Ehefrau verfüge über kein

Einkommen und falls der vom Betreibungsamt in Betracht gezogene Beitrag der [Arbeitgeberin]

der Ehefrau dem entgegenstehend doch als Einkommen angerechnet werden sollte,

dann werde sie diese Anstellung sofort kündigen. Derzeit sei es nicht möglich

gewesen, Steuern und Krankenkasse zu bezahlen; ab März sei dies zumindest bei

der Krankenkasse anders, weswegen die Prämien ebenfalls einzurechnen seien.

2.

Zu den Vorbringen der

Beschwerdeführer ist auszuführen was folgt:

­

Einkommen

Beschwerdeführer 1:

Gemäss Ausführungen des Betreibungsamtes (Stellungnahme vom 7.4.2026) setzt

sich das Einkommen des Beschwerdeführers 1 aus den nicht pfändbaren

Bestandteilen seiner IV-Rente und der Hilflosenentschädigung einerseits sowie

aus seiner beschränkt pfändbaren Pensionskassenrente andererseits zusammen.

Diese Ausführungen des Betreibungsamtes zum Einkommen des Beschwerdeführers 1

wurden durch die Beschwerdeführer nicht bestritten und sie sind auch in der

Berechnung des Existenzminimums vom 13. März 2026 korrekt erfasst.

Den

vorliegenden Belegen – konkret dem Beleg der Beschwerdeführer der zweiten

Eingabe Nr. 1, d.h. der Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. Januar 2022

betreffend die Zusprache eines Assistenzbeitrages – ist jedoch zu entnehmen,

dass der von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Assistenzbeitrag dem

Beschwerdeführer 1 zugesprochen worden ist. Der Betrag von zwischenzeitlich CHF

907.21

kann demnach nicht der Ehefrau als AHV-Einkommen angerechnet werden. Von

einem AHV-Einkommen der Ehefrau ist denn auch von keiner Seite die Rede.

Betreffend den

Assistenzbeitrag ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Der

Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezügern einer

Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber

dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die

erforderlichen Hilfeleistungen erbringt (https://www.ahv-iv.ch/p/4.14.d,

zuletzt eingesehen am 3.6.2026). Gemäss den vorliegenden Akten hat der

Beschwerdeführer 1 für die erforderlichen Pflegeleistungen einen

Arbeitsvertrag mit seiner Schwiegertochter abgeschlossen (Belege der

Beschwerdeführer der zweiten Eingabe Nr. 2 – 7). Nach der – selbst erstellten?

– Lohnabrechnung vom 13.4.2026 (Beleg der Beschwerdeführer der zweiten Eingabe

Nr. 8) wird der Assistenzbeitrag der Schwiegertochter als Lohn ausbezahlt. Das

Betreibungsamt wird diesen Umstand in seiner Neuberechnung entsprechend zu

würdigen haben. Vom Grundsatz her aber ist der Assistenzbetrag eine

Entschädigung der Sozialversicherung für eine notwendige Auslage.

­

Einkommen

Beschwerdeführerin 2 Teil 1:

Der in der Existenzminimumsberechnung der Beschwerdeführerin 2 vom 19. März

2026.

als Einkommen angerechnete Betrag von CHF 907.21 kann gemäss vorstehenden

Ausführungen nicht als AHV-Einkommen angerechnet werden.

­

Einkommen

Beschwerdeführerin 2 Teil 2:

Gemäss Ausführungen des Betreibungsamtes (Stellungnahme vom 7.4.2026 sowie

Ergänzung in der Stellungnahme vom 14.4.2026) sowie gemäss Revisionsverfügung

des Betreibungsamtes vom 19. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin 2

nachträglich ein beschränkt pfändbares Einkommen in Höhe von CHF 1'000.00 der [Arbeitgeberin]

angerechnet. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich beim angerechneten

Betrag nicht um Einkommen: «Der Ertrag ist es nicht wert und habe ich gleich

wie ohne den ganzen Unterstützung Kram.» Dass ihr von der [Arbeitgeberin] aber tatsächlich

monatlich ein Betrag in der genannten Höhe ausbezahlt wird, hat die

Beschwerdeführerin 2 nicht in Abrede gestellt oder gar widerlegt. Der Betrag

ist somit vom Betreibungsamt zu Recht als Einkommen angerechnet worden. Dass

die Höhe dieses Einkommens es nach Ansicht der Beschwerdeführerin 2 in Bezug

auf die ganzen Umstände «eigentlich gar nicht wert sei», wie sie selber

vorbringt, ändert daran nichts. Einkommen ist unabhängig von dessen Höhe

einzubeziehen.

Als Zwischenfazit ist somit

festzustellen, dass die Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen für die Beschwerdeführer vom 18. März 2026 und 19. März 2026 in

Bezug auf die Anrechnung des dem Ehemann ausbezahlten Assistenzbeitrages als

AHV-Einkommen der Ehefrau fehlerhaft sind. Somit ist die Beschwerde in diesem

Punkt gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der

Existenzminima und anschliessendem Neuentscheid betreffend die pfändbaren

Quoten an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

3.

Sodann kritisieren die

Beschwerdeführer weitere Punkte der Existenzminimumsberechnungen des

Betreibungsamtes. Obwohl bezahlt, seien zudem weder Hausrat noch

Privathaftpflicht oder auch weder Autosteuern noch Autoversicherung in die

Berechnung einbezogen worden. Schliesslich sei die Wohnsituation (Umzug in eine

speziell für Sehbehinderte eingerichtete Wohnung) nur ungenügend berücksichtigt

worden.

Diesbezüglich ist folgendes auszuführen:

­

Privatversicherungen: Private Versicherungen wie Hausrat

oder Privathaftpflichtversicherungen sind im monatlichen Grundbetrag von CHF

1'700.00 enthalten. Für diese gibt es keinen Zuschlag in der

Existenzminimumberechnung. Ein Prämienaufwand für nichtobligatorische

Versicherungen kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.).

­

Autokosten: Den Beschwerdeführern wurden monatlich

CHF 200.00 für das Auto («Auslagen für PW Arztbesuche) angerechnet. Aus diesem

Betrag sind (nebst Benzin) auch die Motorfahrzeugsteuern und die Versicherung

zu bezahlen, soweit sie ohnehin nicht im Rahmen der Privatversicherungen zum

Grundbetrag gehören. Angerechnet wurden weiter die monatlichen Auslagen für die

Garage resp. den Autoabstellplatz von jeweils CHF 120.00 sowie – bei der

Beschwerdeführerin 2 – zusätzliche CHF 95.00 pro Monat für Fahrten zum Arbeitsplatz.

Die Autokosten sind demnach in genügendem Masse berücksichtigt worden.

­

Wohnkosten: Im Existenzminimum kann nur eine

gewöhnliche Wohngelegenheit angerechnet werden, da der von einer Lohnpfändung

betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken muss. Wählt der Schuldner

eine unverhältnismässig teure Wohnung trotz laufender oder unmittelbar

bevorstehender Einkommenspfändung, handelt er rechtsmissbräuchlich und es kann

deshalb eine Herabsetzung des Mietzinses angezeigt sein (BSK SchKG I-Vonder

Mühll, Art. 93 N 26, s. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts

7B.205/2005 vom 27.1.2006 E.4.1; für die Frage damit verbundenen einer

allfälligen Kündigung der Wohnverhältnisse BGE 129 III 526 und BSK SchKG I -

Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 26 mit Hinweisen).

Machen die

Beschwerdeführer geltend, sie seien infolge der Sehbeeinträchtigung des

Beschwerdeführers 1 auf eine grössere, besonders lichtdurchflutete Wohnung

angewiesen, so ist festzuhalten, dass der Nachweis eines solchen Bedarfs

unterblieben ist, was die Grösse der Wohnung anbelangt. Gemäss vorstehend

ausgeführten Grundlagen hat ein Schuldner seine Lebenshaltung einzuschränken.

Dass das Verbleiben in einer kleineren, ebenso lichtdurchfluteten Wohnung unzumutbar

gewesen wäre, ist nicht dargelegt und auch mit den eingereichten ärztlichen

Belegen nicht nachgewiesen. Auch hier ist der Hinweis, dass ein Umzug in eine

grössere Wohnung mehr Komfort bieten resp. die Lebenshaltung vereinfachen kann,

für sich alleine genommen nicht genügend, um sich diese Lebenshaltung auch ans

Existenzminimum anrechnen zu lassen. Ebenso wenig der Hinweis, dass Wohnungen

anderweitig ebenfalls einen gewissen Betrag kosten (so bspw. in der

Stellungnahme vom 20.4.2026). Das Vorgehen des Betreibungsamtes, nur die Kosten

der bisherigen, kleineren Wohnung anzurechnen, entspricht somit den geltenden

rechtlichen Anforderungen und ist nicht zu beanstanden.

­

Krankenkassenbeiträge: Hinsichtlich der Zuschläge zum

Grundbetrag des Existenzminimums ist der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu

beachten: Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums

gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie

tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv

bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner

Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem

vorgesehenen Zweck zuführt (BSK SchKG I - Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 25).

Die

Beschwerdeführer haben die Krankenkassenprämien gemäss eigenen Angaben

zumindest vorübergehend nicht bezahlt (so ausdrücklich in der Beschwerde S. 4),

was auch mit offenen Betreibungen belegt resp. durch die Beschwerde-führer

nicht bestritten worden ist. Somit ist korrekt, dass die Prämien vom

Betreibungsamt nicht direkt in die Existenzminimumsberechnungen einbezogen wurden.

Die Prämien können jedoch – wie dies auch die Beschwerdeführer selbst ausführen

(Stellungnahme vom 20.4.2026) und wie es das Betreibungsamt in seiner

Berechnung vermerkt hat (Beleg der Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 26)

– gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden (s. zum

Ganzen auch BGE 121 III 20 E. 3 mit Hinweisen u.a. auf das Urteil des

Bundesgerichts 5A_146/2015 vom 24.6.2015 E. 4.4). Zudem sind die

Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen. Danach können sie

das Betreibungsamt beauftragen, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden

Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung direkt aus der

pfändbaren Quote beim Versicherer zu bezahlen.

In diesen Punkten ist das Betreibungsamt

bei der Berechnung der Existenzminima somit korrekt vorgegangen.

3.

Insgesamt ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Die angefochtenen Existenzminimumsberechnungen werden aufgehoben

und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt

zurückgewiesen.

4.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnungen von A.___ vom 18. März 2026

und von B.___ vom 19. März 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird an das

Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der

Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Schenker

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