SCBES.2026.42
Berechnung des Existenzminimums
8. Juni 2026Deutsch10 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 8. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Am 13. März 2026 berechnete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ (Beschwerdeführer 1).
Die pfändbare Quote wurde auf CHF 1'094.05 festgelegt (Beleg der
Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 25). Am 18. März 2026 revidierte das
Betreibungsamt Olten-Gösgen die Berechnung des Existenzminimums des
Beschwerdeführers 1, nachdem nachträglich festgestellt worden war, dass auch die
Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (B.___, Beschwerdeführerin 2) ein Einkommen
erzielt. Das gemeinschaftliche Existenzminimum wurde neu mit CHF 3'787.00
(statt bisher CHF 3'692.00) berechnet und die pfändbare Quote beim
Beschwerdeführer 1 neu auf CHF 1'943.05 festgelegt (Beleg der Beschwerdeführer
der ersten Eingabe Nr. 23; Beleg des Beschwerdegegners Nr. 3
[Revisionsverfügung in der Pfändungs-Nr. […]]).
Das Existenzminimum von B.___
(Beschwerdeführerin 2) wurde durch das Betreibungsamt am 19. März 2026
berechnet. Gepfändet wurde der ihren Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum
von CHF 1'079.10 übersteigende Betrag (Beleg der Beschwerdeführer der ersten
Eingabe Nr. 27; Beleg des Beschwerdegegners Nr. 1 [Pfändungsverfügung in der
Pfändungs-Nr. Pfändungs-Nr. […]]).
Die genannten Verfügungen gingen den
Ehegatten jeweils am 20. März 2026 zu (Belege des Beschwerdegegners Nr. 2 und
4).
2. Mit Eingabe vom 26. März 2026
erhoben B.___ und A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügungen
des Betreibungsamtes. Beantragt wurde für beide Ehegatten die sofortige
Aufhebung der Pfändungen. Sinngemäss wurde geltend gemacht, das durch das
Betreibungsamt angenommene Existenzminimum reiche bei weitem nicht; es seien
diverse weitere Punkte in die Berechnungen mit einzubeziehen. Ebenfalls wurde
ein Revisionsgesuch zur Neuberechnung gestellt.
3. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2026
und mit Nachtrag vom 14. April 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung
der Beschwerde.
4. Mit zwei Stellungnahmen vom 20. April
2026 und zwei Stellungnahmen vom 22. April 2026 halten die
Beschwerdeführer an ihren gemachten Ausführungen fest und reichen weitere
Unterlagen zu den Akten.
5. Auf die Ausführungen der
Beschwerdeführer und des Betreibungsamtes wird im Folgenden, soweit
entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Da die
beiden Beschwerden denselben Lebenssachverhalt betreffen, werden sie gemeinsam in
einem Urteil behandelt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführer bringen
zusammengefasst vor, die Berechnungen des Betreibungsamtes zu den Existenzminima
wiesen mehrere Fehler auf. Konkret seien in die Berechnung der Ehefrau
Assistenzbeiträge von Drittpersonen und soziale Pflegeleistungen einberechnet
worden, obwohl diese nicht pfändbar seien. Die Ehefrau verfüge über kein
Einkommen und falls der vom Betreibungsamt in Betracht gezogene Beitrag der [Arbeitgeberin]
der Ehefrau dem entgegenstehend doch als Einkommen angerechnet werden sollte,
dann werde sie diese Anstellung sofort kündigen. Derzeit sei es nicht möglich
gewesen, Steuern und Krankenkasse zu bezahlen; ab März sei dies zumindest bei
der Krankenkasse anders, weswegen die Prämien ebenfalls einzurechnen seien.
2.
Zu den Vorbringen der
Beschwerdeführer ist auszuführen was folgt:
Einkommen
Beschwerdeführer 1:
Gemäss Ausführungen des Betreibungsamtes (Stellungnahme vom 7.4.2026) setzt
sich das Einkommen des Beschwerdeführers 1 aus den nicht pfändbaren
Bestandteilen seiner IV-Rente und der Hilflosenentschädigung einerseits sowie
aus seiner beschränkt pfändbaren Pensionskassenrente andererseits zusammen.
Diese Ausführungen des Betreibungsamtes zum Einkommen des Beschwerdeführers 1
wurden durch die Beschwerdeführer nicht bestritten und sie sind auch in der
Berechnung des Existenzminimums vom 13. März 2026 korrekt erfasst.
Den
vorliegenden Belegen – konkret dem Beleg der Beschwerdeführer der zweiten
Eingabe Nr. 1, d.h. der Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. Januar 2022
betreffend die Zusprache eines Assistenzbeitrages – ist jedoch zu entnehmen,
dass der von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Assistenzbeitrag dem
Beschwerdeführer 1 zugesprochen worden ist. Der Betrag von zwischenzeitlich CHF
907.21
kann demnach nicht der Ehefrau als AHV-Einkommen angerechnet werden. Von
einem AHV-Einkommen der Ehefrau ist denn auch von keiner Seite die Rede.
Betreffend den
Assistenzbeitrag ist ergänzend Folgendes auszuführen:
Der
Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezügern einer
Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber
dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die
erforderlichen Hilfeleistungen erbringt (https://www.ahv-iv.ch/p/4.14.d,
zuletzt eingesehen am 3.6.2026). Gemäss den vorliegenden Akten hat der
Beschwerdeführer 1 für die erforderlichen Pflegeleistungen einen
Arbeitsvertrag mit seiner Schwiegertochter abgeschlossen (Belege der
Beschwerdeführer der zweiten Eingabe Nr. 2 – 7). Nach der – selbst erstellten?
– Lohnabrechnung vom 13.4.2026 (Beleg der Beschwerdeführer der zweiten Eingabe
Nr. 8) wird der Assistenzbeitrag der Schwiegertochter als Lohn ausbezahlt. Das
Betreibungsamt wird diesen Umstand in seiner Neuberechnung entsprechend zu
würdigen haben. Vom Grundsatz her aber ist der Assistenzbetrag eine
Entschädigung der Sozialversicherung für eine notwendige Auslage.
Einkommen
Beschwerdeführerin 2 Teil 1:
Der in der Existenzminimumsberechnung der Beschwerdeführerin 2 vom 19. März
2026.
als Einkommen angerechnete Betrag von CHF 907.21 kann gemäss vorstehenden
Ausführungen nicht als AHV-Einkommen angerechnet werden.
Einkommen
Beschwerdeführerin 2 Teil 2:
Gemäss Ausführungen des Betreibungsamtes (Stellungnahme vom 7.4.2026 sowie
Ergänzung in der Stellungnahme vom 14.4.2026) sowie gemäss Revisionsverfügung
des Betreibungsamtes vom 19. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin 2
nachträglich ein beschränkt pfändbares Einkommen in Höhe von CHF 1'000.00 der [Arbeitgeberin]
angerechnet. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich beim angerechneten
Betrag nicht um Einkommen: «Der Ertrag ist es nicht wert und habe ich gleich
wie ohne den ganzen Unterstützung Kram.» Dass ihr von der [Arbeitgeberin] aber tatsächlich
monatlich ein Betrag in der genannten Höhe ausbezahlt wird, hat die
Beschwerdeführerin 2 nicht in Abrede gestellt oder gar widerlegt. Der Betrag
ist somit vom Betreibungsamt zu Recht als Einkommen angerechnet worden. Dass
die Höhe dieses Einkommens es nach Ansicht der Beschwerdeführerin 2 in Bezug
auf die ganzen Umstände «eigentlich gar nicht wert sei», wie sie selber
vorbringt, ändert daran nichts. Einkommen ist unabhängig von dessen Höhe
einzubeziehen.
Als Zwischenfazit ist somit
festzustellen, dass die Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen für die Beschwerdeführer vom 18. März 2026 und 19. März 2026 in
Bezug auf die Anrechnung des dem Ehemann ausbezahlten Assistenzbeitrages als
AHV-Einkommen der Ehefrau fehlerhaft sind. Somit ist die Beschwerde in diesem
Punkt gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der
Existenzminima und anschliessendem Neuentscheid betreffend die pfändbaren
Quoten an das Betreibungsamt zurückzuweisen.
3.
Sodann kritisieren die
Beschwerdeführer weitere Punkte der Existenzminimumsberechnungen des
Betreibungsamtes. Obwohl bezahlt, seien zudem weder Hausrat noch
Privathaftpflicht oder auch weder Autosteuern noch Autoversicherung in die
Berechnung einbezogen worden. Schliesslich sei die Wohnsituation (Umzug in eine
speziell für Sehbehinderte eingerichtete Wohnung) nur ungenügend berücksichtigt
worden.
Diesbezüglich ist folgendes auszuführen:
Privatversicherungen: Private Versicherungen wie Hausrat
oder Privathaftpflichtversicherungen sind im monatlichen Grundbetrag von CHF
1'700.00 enthalten. Für diese gibt es keinen Zuschlag in der
Existenzminimumberechnung. Ein Prämienaufwand für nichtobligatorische
Versicherungen kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.).
Autokosten: Den Beschwerdeführern wurden monatlich
CHF 200.00 für das Auto («Auslagen für PW Arztbesuche) angerechnet. Aus diesem
Betrag sind (nebst Benzin) auch die Motorfahrzeugsteuern und die Versicherung
zu bezahlen, soweit sie ohnehin nicht im Rahmen der Privatversicherungen zum
Grundbetrag gehören. Angerechnet wurden weiter die monatlichen Auslagen für die
Garage resp. den Autoabstellplatz von jeweils CHF 120.00 sowie – bei der
Beschwerdeführerin 2 – zusätzliche CHF 95.00 pro Monat für Fahrten zum Arbeitsplatz.
Die Autokosten sind demnach in genügendem Masse berücksichtigt worden.
Wohnkosten: Im Existenzminimum kann nur eine
gewöhnliche Wohngelegenheit angerechnet werden, da der von einer Lohnpfändung
betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken muss. Wählt der Schuldner
eine unverhältnismässig teure Wohnung trotz laufender oder unmittelbar
bevorstehender Einkommenspfändung, handelt er rechtsmissbräuchlich und es kann
deshalb eine Herabsetzung des Mietzinses angezeigt sein (BSK SchKG I-Vonder
Mühll, Art. 93 N 26, s. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts
7B.205/2005 vom 27.1.2006 E.4.1; für die Frage damit verbundenen einer
allfälligen Kündigung der Wohnverhältnisse BGE 129 III 526 und BSK SchKG I -
Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 26 mit Hinweisen).
Machen die
Beschwerdeführer geltend, sie seien infolge der Sehbeeinträchtigung des
Beschwerdeführers 1 auf eine grössere, besonders lichtdurchflutete Wohnung
angewiesen, so ist festzuhalten, dass der Nachweis eines solchen Bedarfs
unterblieben ist, was die Grösse der Wohnung anbelangt. Gemäss vorstehend
ausgeführten Grundlagen hat ein Schuldner seine Lebenshaltung einzuschränken.
Dass das Verbleiben in einer kleineren, ebenso lichtdurchfluteten Wohnung unzumutbar
gewesen wäre, ist nicht dargelegt und auch mit den eingereichten ärztlichen
Belegen nicht nachgewiesen. Auch hier ist der Hinweis, dass ein Umzug in eine
grössere Wohnung mehr Komfort bieten resp. die Lebenshaltung vereinfachen kann,
für sich alleine genommen nicht genügend, um sich diese Lebenshaltung auch ans
Existenzminimum anrechnen zu lassen. Ebenso wenig der Hinweis, dass Wohnungen
anderweitig ebenfalls einen gewissen Betrag kosten (so bspw. in der
Stellungnahme vom 20.4.2026). Das Vorgehen des Betreibungsamtes, nur die Kosten
der bisherigen, kleineren Wohnung anzurechnen, entspricht somit den geltenden
rechtlichen Anforderungen und ist nicht zu beanstanden.
Krankenkassenbeiträge: Hinsichtlich der Zuschläge zum
Grundbetrag des Existenzminimums ist der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu
beachten: Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums
gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie
tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv
bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner
Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem
vorgesehenen Zweck zuführt (BSK SchKG I - Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 25).
Die
Beschwerdeführer haben die Krankenkassenprämien gemäss eigenen Angaben
zumindest vorübergehend nicht bezahlt (so ausdrücklich in der Beschwerde S. 4),
was auch mit offenen Betreibungen belegt resp. durch die Beschwerde-führer
nicht bestritten worden ist. Somit ist korrekt, dass die Prämien vom
Betreibungsamt nicht direkt in die Existenzminimumsberechnungen einbezogen wurden.
Die Prämien können jedoch – wie dies auch die Beschwerdeführer selbst ausführen
(Stellungnahme vom 20.4.2026) und wie es das Betreibungsamt in seiner
Berechnung vermerkt hat (Beleg der Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 26)
– gegen Vorlage von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden (s. zum
Ganzen auch BGE 121 III 20 E. 3 mit Hinweisen u.a. auf das Urteil des
Bundesgerichts 5A_146/2015 vom 24.6.2015 E. 4.4). Zudem sind die
Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen. Danach können sie
das Betreibungsamt beauftragen, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden
Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung direkt aus der
pfändbaren Quote beim Versicherer zu bezahlen.
In diesen Punkten ist das Betreibungsamt
bei der Berechnung der Existenzminima somit korrekt vorgegangen.
3.
Insgesamt ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die angefochtenen Existenzminimumsberechnungen werden aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt
zurückgewiesen.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnungen von A.___ vom 18. März 2026
und von B.___ vom 19. März 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Schenker