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Entscheid

SCBES.2026.43

Zahlungsbefehl

29. April 2026Deutsch4 min

berechtigt, eingeschriebene Sendungen in seinem Namen entgegenzunehmen. Zudem sei

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Zahlungsbefehl

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 27. März 2026 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, gemäss Angaben auf dem

Zahlungsbefehl sei dieser am 20. Februar 2026 an seiner Domiziladresse

zugestellt worden. Er habe den Zahlungsbefehl jedoch weder persönlich

entgegengenommen noch unterzeichnet. Er wohne allein und es sei niemand

berechtigt, eingeschriebene Sendungen in seinem Namen entgegenzunehmen. Zudem sei

auf der Zustellbestätigung keine klar identifizierbare Unterschrift mit Namensangabe

ersichtlich. Tatsächlich habe er vom Zahlungsbefehl erst am 2. März 2026

Kenntnis erhalten. Unmittelbar danach habe er bei der Polizei Anzeige

erstattet. Aufgrund dieser verspäteten Kenntnisnahme sei es ihm nicht möglich

gewesen, den Rechtsvorschlag innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben. Es

handle sich somit um eine unverschuldete Fristversäumnis, weshalb die Frist

wiederherzustellen sei. Zusätzlich wolle er ausdrücklich festhalten, dass die

geltend gemachte Forderung auf einem Identitätsdiebstahl beruhe. Gegen die unbekannte

Täterschaft habe er Strafanzeige erstattet.

2. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2026

stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den

Akten hervorgeht, wurde der Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]) vom 18.

Februar 2026 am 20. Februar 2026 zugestellt. Gemäss den Angaben auf dem

Zahlungsbefehl wurde dieser an den «Adressaten» und somit dem Beschwerdeführer

persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer stellt sich nun aber auf den

Standpunkt, der Zahlungsbefehl sei nicht an ihn zugestellt worden und er habe

erst am 2. März 2026 von diesem Kenntnis erhalten.

Wenn eine

Zustellung nichtig ist (Art. 22 SchKG), hat die Aufsichtsbehörde von Amtes

wegen in das Verfahren einzugreifen und die Nichtigkeit festzustellen, wie das

auch bei allen übrigen Verfügungen der Fall ist. Hier kommt der Beschwerde also

nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu, wobei nur die

Nichtigkeit festgestellt zu werden braucht, währenddem die betreffende

Verfügung nicht noch formell aufgehoben werden muss. Da der Beschwerdeführer

vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt hat, ist die Zustellung jedoch nicht

nichtig, sondern lediglich mittels Beschwerde anfechtbar (Angst/Rodriguez in:

BSK SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 64 N 23). Somit gilt diesbezüglich die

10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG. Diese Frist hat mit

Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls durch den Beschwerdeführer am 2. März 2026 zu

laufen begonnen und ist am 12. März 2026 abgelaufen. Mit der erst am 27.

März 2026 erhobenen Beschwerde wurde diese Frist fraglos verpasst, womit auf

die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dementsprechend kann im vorliegenden

Verfahren die Rechtmässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht

überprüft werden.

2.

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie oben

ausgeführt, erhielt der Beschwerdeführer spätestens am 2. März 2026 Kenntnis

vom Zahlungsbefehl, womit das vorliegend mit Eingabe vom 27. März 2026

gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verspätet ist.

Im Übrigen wäre dieses Gesuch selbst dann verspätet gestellt worden, wenn man

die Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. März 2026 betreffend verspäteten

Rechtsvorschlag – dem Beschwerdeführer am 6. März 2026 zugegangen – als

fristauslösend ansehen würde. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...]

Dispositiv

die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherzustellen, ist demnach

nicht einzutreten.

3. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Auf das Gesuch, es sei in der

Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung

des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch