SCBES.2026.43
Zahlungsbefehl
29. April 2026Deutsch4 min
berechtigt, eingeschriebene Sendungen in seinem Namen entgegenzunehmen. Zudem sei
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Zahlungsbefehl
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 27. März 2026 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, gemäss Angaben auf dem
Zahlungsbefehl sei dieser am 20. Februar 2026 an seiner Domiziladresse
zugestellt worden. Er habe den Zahlungsbefehl jedoch weder persönlich
entgegengenommen noch unterzeichnet. Er wohne allein und es sei niemand
berechtigt, eingeschriebene Sendungen in seinem Namen entgegenzunehmen. Zudem sei
auf der Zustellbestätigung keine klar identifizierbare Unterschrift mit Namensangabe
ersichtlich. Tatsächlich habe er vom Zahlungsbefehl erst am 2. März 2026
Kenntnis erhalten. Unmittelbar danach habe er bei der Polizei Anzeige
erstattet. Aufgrund dieser verspäteten Kenntnisnahme sei es ihm nicht möglich
gewesen, den Rechtsvorschlag innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben. Es
handle sich somit um eine unverschuldete Fristversäumnis, weshalb die Frist
wiederherzustellen sei. Zusätzlich wolle er ausdrücklich festhalten, dass die
geltend gemachte Forderung auf einem Identitätsdiebstahl beruhe. Gegen die unbekannte
Täterschaft habe er Strafanzeige erstattet.
2. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2026
stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den
Akten hervorgeht, wurde der Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]) vom 18.
Februar 2026 am 20. Februar 2026 zugestellt. Gemäss den Angaben auf dem
Zahlungsbefehl wurde dieser an den «Adressaten» und somit dem Beschwerdeführer
persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer stellt sich nun aber auf den
Standpunkt, der Zahlungsbefehl sei nicht an ihn zugestellt worden und er habe
erst am 2. März 2026 von diesem Kenntnis erhalten.
Wenn eine
Zustellung nichtig ist (Art. 22 SchKG), hat die Aufsichtsbehörde von Amtes
wegen in das Verfahren einzugreifen und die Nichtigkeit festzustellen, wie das
auch bei allen übrigen Verfügungen der Fall ist. Hier kommt der Beschwerde also
nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu, wobei nur die
Nichtigkeit festgestellt zu werden braucht, währenddem die betreffende
Verfügung nicht noch formell aufgehoben werden muss. Da der Beschwerdeführer
vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt hat, ist die Zustellung jedoch nicht
nichtig, sondern lediglich mittels Beschwerde anfechtbar (Angst/Rodriguez in:
BSK SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 64 N 23). Somit gilt diesbezüglich die
10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG. Diese Frist hat mit
Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls durch den Beschwerdeführer am 2. März 2026 zu
laufen begonnen und ist am 12. März 2026 abgelaufen. Mit der erst am 27.
März 2026 erhobenen Beschwerde wurde diese Frist fraglos verpasst, womit auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dementsprechend kann im vorliegenden
Verfahren die Rechtmässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht
überprüft werden.
2.
Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie oben
ausgeführt, erhielt der Beschwerdeführer spätestens am 2. März 2026 Kenntnis
vom Zahlungsbefehl, womit das vorliegend mit Eingabe vom 27. März 2026
gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verspätet ist.
Im Übrigen wäre dieses Gesuch selbst dann verspätet gestellt worden, wenn man
die Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. März 2026 betreffend verspäteten
Rechtsvorschlag – dem Beschwerdeführer am 6. März 2026 zugegangen – als
fristauslösend ansehen würde. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...]
Dispositiv
die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherzustellen, ist demnach
nicht einzutreten.
3. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Auf das Gesuch, es sei in der
Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung
des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch