SCBES.2026.44
Pfändigungsankündigung (Betreibungen Nrn. [...], [...], [...] und [...])
13. Mai 2026Deutsch3 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 13. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändigungsankündigung
(Betreibungen Nrn. [...], [...], [...] und [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In den Betreibungen Nrn. [...], [...],
[...] und [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wurden A.___ am 1. April 2026
die Pfändungsankündigungen zugestellt.
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 7. April 2026 fristgerecht Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte deren Aufhebung
und die Einstellung des Verfahrens bis nach dem Entscheid über die
Rechtsöffnung.
3. Das vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 10. April 2026
abgewiesen.
4. Das Betreibungsamt beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 20. April 2026, die Beschwerde sei abzuweisen. Weiter
beantragte es, dem Beschwerdeführer seien die Gebühren und Auslagen des
Verfahrens sowie eine angemessene Busse aufzuerlegen.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 5.
Mai 2026 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin
verlangte er erneut die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die
Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 500.00.
6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
vier Zahlungsbefehle seien ihm nicht zugestellt worden, weshalb er keinen
Rechtsvorschlag habe erheben können. Gemäss den Sendungsinformationen Track
& Trace der Post sind dem Beschwerdeführer Zahlungsbefehle am 23. Februar
2026.
um 17:13 Uhr mit Spezialzustellung persönlich zugestellt worden. Ebenso
wird die Zustellung in den Betreibungsprotokollen festgehalten. Die blosse
Behauptung des Beschwerdeführers, die Zahlungsbefehle nicht zugestellt erhalten
zu haben, vermag die Beweiskraft dieser Urkunden nicht in Zweifel zu ziehen.
2.
In den Betreibungsprotokollen ist in
der Position Kostenblatt mit dem Datum vom 26. Februar 2026 ein Betrag von
32.50
für die Kostenart Zustellungsversuch(e) aufgelistet. Entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers ist dies kein zweiter Zustellversuch. Vielmehr
werden damit die Kosten für die Spezialzustellung vom 23. Februar 2026
verbucht. Gemäss den Sendungsinformationen Track & Trace sind die
Zahlungsbefehle um 9:30 Uhr des 23. Februar 2026 bei der Spezialzustellung
angekommen. Spezialzustellung bedeutet auch, dass die Zustellungsversuche
ausserhalb der üblichen Zustellzeiten erfolgen. Vor der Spezialzustellung hat
der Beschwerdeführer vier Abholungseinladung für vier Zahlungsbefehle erhalten,
wie er in seiner Beschwerde selbst ausführt.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos.
Einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF
1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG). Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich mutwillig. Symptomatisch
ist die Aussage des Beschwerdeführers, es sei gerichtsnotorisch, dass er gegen Gerichtskosten
konsequent Rechtsvorschlag erhebe. Er ergreift grundsätzlich jedes mögliche
Rechtsmittel unabhängig von dessen Erfolgsaussichten. Es sind ihm daher die
Verfahrenskosten von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller