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Entscheid

SCBES.2026.44

Pfändigungsankündigung (Betreibungen Nrn. [...], [...], [...] und [...])

13. Mai 2026Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. In den Betreibungen Nrn. [...], [...],

[...] und [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wurden A.___ am 1. April 2026

die Pfändungsankündigungen zugestellt.

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 7. April 2026 fristgerecht Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte deren Aufhebung

und die Einstellung des Verfahrens bis nach dem Entscheid über die

Rechtsöffnung.

3. Das vom Beschwerdeführer gestellte

Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 10. April 2026

abgewiesen.

4. Das Betreibungsamt beantragte in

seiner Vernehmlassung vom 20. April 2026, die Beschwerde sei abzuweisen. Weiter

beantragte es, dem Beschwerdeführer seien die Gebühren und Auslagen des

Verfahrens sowie eine angemessene Busse aufzuerlegen.

5. Der Beschwerdeführer reichte am 5.

Mai 2026 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin

verlangte er erneut die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die

Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 500.00.

6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

vier Zahlungsbefehle seien ihm nicht zugestellt worden, weshalb er keinen

Rechtsvorschlag habe erheben können. Gemäss den Sendungsinformationen Track

& Trace der Post sind dem Beschwerdeführer Zahlungsbefehle am 23. Februar

2026.

um 17:13 Uhr mit Spezialzustellung persönlich zugestellt worden. Ebenso

wird die Zustellung in den Betreibungsprotokollen festgehalten. Die blosse

Behauptung des Beschwerdeführers, die Zahlungsbefehle nicht zugestellt erhalten

zu haben, vermag die Beweiskraft dieser Urkunden nicht in Zweifel zu ziehen.

2.

In den Betreibungsprotokollen ist in

der Position Kostenblatt mit dem Datum vom 26. Februar 2026 ein Betrag von

32.50

für die Kostenart Zustellungsversuch(e) aufgelistet. Entgegen dem

Vorbringen des Beschwerdeführers ist dies kein zweiter Zustellversuch. Vielmehr

werden damit die Kosten für die Spezialzustellung vom 23. Februar 2026

verbucht. Gemäss den Sendungsinformationen Track & Trace sind die

Zahlungsbefehle um 9:30 Uhr des 23. Februar 2026 bei der Spezialzustellung

angekommen. Spezialzustellung bedeutet auch, dass die Zustellungsversuche

ausserhalb der üblichen Zustellzeiten erfolgen. Vor der Spezialzustellung hat

der Beschwerdeführer vier Abholungseinladung für vier Zahlungsbefehle erhalten,

wie er in seiner Beschwerde selbst ausführt.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos.

Einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF

1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG). Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich mutwillig. Symptomatisch

ist die Aussage des Beschwerdeführers, es sei gerichtsnotorisch, dass er gegen Gerichtskosten

konsequent Rechtsvorschlag erhebe. Er ergreift grundsätzlich jedes mögliche

Rechtsmittel unabhängig von dessen Erfolgsaussichten. Es sind ihm daher die

Verfahrenskosten von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller