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Entscheid

SCBES.2026.45

Berechnung des Existenzminimums

23. April 2026Deutsch4 min

gewesen, diese zu begleichen, worauf die Krankenkasse Betreibungen gegen ihn eingeleitet

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 23. April 2026

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 7. April 2026 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. März 2026 und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen, und das Betreibungsamt anzuweisen,

die Abführung der gepfändeten Lohnquote bis zum rechtskräftigen Entscheid in

der Sache zu sistieren.

2. Die Verfügung des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 30. März 2026 sei aufzuheben.

3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei

der Berechnung seines Existenzminimums ab sofort die krankheitsbedingten

Selbstbehalte von insgesamt CHF 1'835.95 (gemäss den Betreibungen Nr. [...] und

Nr. [...]) als notwendige Ausgaben zu berücksichtigen.

4. Die laufende Lohnpfändung sei

entsprechend zu reduzieren.

5. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen

Der Beschwerdeführer bringt im

Wesentlichen vor, in den Jahren 2024 und 2025 seien bei ihm krankheitsbedingte

Selbstbehalte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Höhe von

insgesamt CHF 1'835.95 angefallen. Aufgrund der vollständigen Ausschöpfung

seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei es ihm damals nicht möglich

gewesen, diese zu begleichen, worauf die Krankenkasse Betreibungen gegen ihn eingeleitet

habe. Eine Übernahme dieser Kosten durch Ergänzungsleistungen sei nicht erfolgt,

da die gesetzliche

Obergrenze gemäss Art. 14 ELG bereits ausgeschöpft gewesen

sei. Mit Gesuch vom 15. März 2026 habe er beim Betreibungsamt die nachträgliche

Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Existenzminimumsberechnung gemäss

Art. 93 SchKG beantragt, was vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 30. März 2026

abgewiesen worden sei. Gemäss BGE 129 III 242, E. 4.3 sei die Beteiligung

an Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalte dem Betreibungsschuldner

wie Arztkosten in voller Höhe zu Lasten des betreibungsrechtlichen Notbedarfs

zuzugestehen.

2. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2026

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 22. April 2026

(Datum Postaufgabe) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Entstehen dem Schuldner während der

Lohnpfändung grössere Auslagen (namentlich Franchise oder Selbstbehalte der

Krankenkasse), so können ihm einzelne Kompensationen aus dem Betreffnis bereits

eingegangener Lohnpfändungsquoten ausgezahlt werden (Basler Kommentar SchKG, Vonder

Mühl, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 32). Da Medikamenten- und

Selbstbehaltskosten praxisgemäss nicht regelmässig und in gleicher Höhe

anfallen, werden diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet, sondern gegen

Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet (Urteil der Aufsichtsbehörde

SCBES.2022.45 vom 15. Juli 2022 E. 2). Der Beschwerdeführer hat die von ihm

geltend gemachten Selbstbehaltskosten aus den Jahren 2024 und 2025 nicht

bezahlt. Vielmehr wurden diese mittlerweile in Betreibung gesetzt, weshalb eine

Rückzahlung durch das Betreibungsamt schon aus diesem Grund nicht erfolgen

kann. Zudem wären solche Rückforderungen zeitnah geltend zu machen (vgl.

BlSchk, 2013, S. 201 ff.), da die Rückzahlung zeitlich weiter zurückliegender

Auslagen de facto dazu führen würde, dass der Schuldner aktuell bereichert

würde, was nicht Sinn und Zweck einer Lohnpfändung ist (vgl. Urteil der

Dispositiv

Aufsichtsbehörde SCBES.2018.81 vom 29. Oktober 2018). Demnach ist es nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Selbstbehalte aus

den Jahren 2024 und 2025 nicht zurückerstattet. Er hätte diese in den Jahren

2024 und 2025 bezahlen müssen und dann vom Betreibungsamt zeitnah zurückfordern

können. Eine Einrechnung bzw. Rückzahlung im jetzigen Zeitpunkt kann nicht mehr

vorgenommen werden.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

3. Mit dem sofortigen Entscheid in der

Sache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos

geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Obrecht Steiner Isch