SCBES.2026.45
Berechnung des Existenzminimums
23. April 2026Deutsch4 min
gewesen, diese zu begleichen, worauf die Krankenkasse Betreibungen gegen ihn eingeleitet
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 23. April 2026
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 7. April 2026 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. März 2026 und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen, und das Betreibungsamt anzuweisen,
die Abführung der gepfändeten Lohnquote bis zum rechtskräftigen Entscheid in
der Sache zu sistieren.
2. Die Verfügung des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 30. März 2026 sei aufzuheben.
3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei
der Berechnung seines Existenzminimums ab sofort die krankheitsbedingten
Selbstbehalte von insgesamt CHF 1'835.95 (gemäss den Betreibungen Nr. [...] und
Nr. [...]) als notwendige Ausgaben zu berücksichtigen.
4. Die laufende Lohnpfändung sei
entsprechend zu reduzieren.
5. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen
Der Beschwerdeführer bringt im
Wesentlichen vor, in den Jahren 2024 und 2025 seien bei ihm krankheitsbedingte
Selbstbehalte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Höhe von
insgesamt CHF 1'835.95 angefallen. Aufgrund der vollständigen Ausschöpfung
seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei es ihm damals nicht möglich
gewesen, diese zu begleichen, worauf die Krankenkasse Betreibungen gegen ihn eingeleitet
habe. Eine Übernahme dieser Kosten durch Ergänzungsleistungen sei nicht erfolgt,
da die gesetzliche
Obergrenze gemäss Art. 14 ELG bereits ausgeschöpft gewesen
sei. Mit Gesuch vom 15. März 2026 habe er beim Betreibungsamt die nachträgliche
Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Existenzminimumsberechnung gemäss
Art. 93 SchKG beantragt, was vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 30. März 2026
abgewiesen worden sei. Gemäss BGE 129 III 242, E. 4.3 sei die Beteiligung
an Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalte dem Betreibungsschuldner
wie Arztkosten in voller Höhe zu Lasten des betreibungsrechtlichen Notbedarfs
zuzugestehen.
2. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2026
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 22. April 2026
(Datum Postaufgabe) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Entstehen dem Schuldner während der
Lohnpfändung grössere Auslagen (namentlich Franchise oder Selbstbehalte der
Krankenkasse), so können ihm einzelne Kompensationen aus dem Betreffnis bereits
eingegangener Lohnpfändungsquoten ausgezahlt werden (Basler Kommentar SchKG, Vonder
Mühl, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 32). Da Medikamenten- und
Selbstbehaltskosten praxisgemäss nicht regelmässig und in gleicher Höhe
anfallen, werden diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet, sondern gegen
Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet (Urteil der Aufsichtsbehörde
SCBES.2022.45 vom 15. Juli 2022 E. 2). Der Beschwerdeführer hat die von ihm
geltend gemachten Selbstbehaltskosten aus den Jahren 2024 und 2025 nicht
bezahlt. Vielmehr wurden diese mittlerweile in Betreibung gesetzt, weshalb eine
Rückzahlung durch das Betreibungsamt schon aus diesem Grund nicht erfolgen
kann. Zudem wären solche Rückforderungen zeitnah geltend zu machen (vgl.
BlSchk, 2013, S. 201 ff.), da die Rückzahlung zeitlich weiter zurückliegender
Auslagen de facto dazu führen würde, dass der Schuldner aktuell bereichert
würde, was nicht Sinn und Zweck einer Lohnpfändung ist (vgl. Urteil der
Dispositiv
Aufsichtsbehörde SCBES.2018.81 vom 29. Oktober 2018). Demnach ist es nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Selbstbehalte aus
den Jahren 2024 und 2025 nicht zurückerstattet. Er hätte diese in den Jahren
2024 und 2025 bezahlen müssen und dann vom Betreibungsamt zeitnah zurückfordern
können. Eine Einrechnung bzw. Rückzahlung im jetzigen Zeitpunkt kann nicht mehr
vorgenommen werden.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
3. Mit dem sofortigen Entscheid in der
Sache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Isch