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Entscheid

SCBES.2026.46

Berechnung Existenzminimum

6. Mai 2026Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 8. April 2026 erhebt A.___

fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 27. März

2026 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. April 2026) und macht geltend, seine

Ehefrau verfüge derzeit über kein eigenes Einkommen. Dies sei bei der

Berechnung entsprechend zu berücksichtigen. Zudem sei sie gesundheitlich

beeinträchtigt und befinde sich in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Für

diese Therapien entstünden wiederkehrende Kosten sowie notwendige Fahrtkosten (regelmässige

Fahrten von [...] nach [...]). Diese krankheitsbedingten Auslagen seien bei der

Berechnung des Existenzminimums nicht oder ungenügend berücksichtigt worden. Zudem

würden die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau aktuell nicht bezahlt, müssten

jedoch zwingend beglichen werden, da die medizinische Versorgung und laufenden

Therapien von grosser Bedeutung für ihre Gesundheit seien. Diese Kosten seien

existenznotwendig und müssten im Existenzminimum berücksichtigt werden.

2. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2026

stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde solle vollumfänglich

abgewiesen und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg verwiesen werden.

Erwägungen

II.

1.

Vorweg ist auf den grundsätzlichen

Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat,

der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der

Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn

die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,

falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer

hinsichtlich seines Begehrens auf Einrechnung der Krankheits- und Fahrkosten

auf den Revisionsweg zu verweisen. Darüber hinaus kann auf die Ausführungen des

Betreibungsamtes verwiesen werden, wonach die der Beschwerde beigelegten

Zahlungen am Tag des Pfändungsvollzugs bezahlt worden seien, der

Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt aber noch über sein gesamtes Einkommen

ohne Pfändungsabzug verfügt habe, weshalb für diese Zahlungen keine

Rückerstattung erfolgen könne. Zudem seien die Kosten für ein Fahrzeug bzw. die

höheren Benzinkosten mit Belegen über Benzinmenge und Angabe der effektiven

monatlichen Fahrten inkl. Therapiebestätigung direkt dem Betreibungsamt für

eine mögliche Rückerstattung einzureichen. Das Betreibungsamt hat dem Schuldner

denn auch einen neuen Termin auf den 23. April 2026 zwecks Einvernahme /

Revision der Pfändung angesetzt, bei welcher er oder seine Vertretung

persönlich mit den noch fehlenden Unterlagen zu erscheinen hat.

2.

Wie der Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren selbst dargelegt hat, bezahlt er aktuell die

Krankenkassenprämien für sich und seine Ehefrau nicht. Demnach ist es nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Kosten dem Beschwerdeführer

vorderhand nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Im

Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach er

das Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer der Einkommenspfändung

die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wurde bei der Ehefrau des

Beschwerdeführers in der Existenzminimumberechnung kein Einkommen angerechnet,

weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers gegenstandslos ist.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch