SCBES.2026.46
Berechnung Existenzminimum
6. Mai 2026Deutsch4 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
Existenzminimum
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 8. April 2026 erhebt A.___
fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 27. März
2026 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. April 2026) und macht geltend, seine
Ehefrau verfüge derzeit über kein eigenes Einkommen. Dies sei bei der
Berechnung entsprechend zu berücksichtigen. Zudem sei sie gesundheitlich
beeinträchtigt und befinde sich in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Für
diese Therapien entstünden wiederkehrende Kosten sowie notwendige Fahrtkosten (regelmässige
Fahrten von [...] nach [...]). Diese krankheitsbedingten Auslagen seien bei der
Berechnung des Existenzminimums nicht oder ungenügend berücksichtigt worden. Zudem
würden die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau aktuell nicht bezahlt, müssten
jedoch zwingend beglichen werden, da die medizinische Versorgung und laufenden
Therapien von grosser Bedeutung für ihre Gesundheit seien. Diese Kosten seien
existenznotwendig und müssten im Existenzminimum berücksichtigt werden.
2. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2026
stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde solle vollumfänglich
abgewiesen und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg verwiesen werden.
Erwägungen
II.
1.
Vorweg ist auf den grundsätzlichen
Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat,
der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der
Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn
die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,
falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer
hinsichtlich seines Begehrens auf Einrechnung der Krankheits- und Fahrkosten
auf den Revisionsweg zu verweisen. Darüber hinaus kann auf die Ausführungen des
Betreibungsamtes verwiesen werden, wonach die der Beschwerde beigelegten
Zahlungen am Tag des Pfändungsvollzugs bezahlt worden seien, der
Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt aber noch über sein gesamtes Einkommen
ohne Pfändungsabzug verfügt habe, weshalb für diese Zahlungen keine
Rückerstattung erfolgen könne. Zudem seien die Kosten für ein Fahrzeug bzw. die
höheren Benzinkosten mit Belegen über Benzinmenge und Angabe der effektiven
monatlichen Fahrten inkl. Therapiebestätigung direkt dem Betreibungsamt für
eine mögliche Rückerstattung einzureichen. Das Betreibungsamt hat dem Schuldner
denn auch einen neuen Termin auf den 23. April 2026 zwecks Einvernahme /
Revision der Pfändung angesetzt, bei welcher er oder seine Vertretung
persönlich mit den noch fehlenden Unterlagen zu erscheinen hat.
2.
Wie der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren selbst dargelegt hat, bezahlt er aktuell die
Krankenkassenprämien für sich und seine Ehefrau nicht. Demnach ist es nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Kosten dem Beschwerdeführer
vorderhand nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Im
Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach er
das Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer der Einkommenspfändung
die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.
3.
Im Übrigen wurde bei der Ehefrau des
Beschwerdeführers in der Existenzminimumberechnung kein Einkommen angerechnet,
weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers gegenstandslos ist.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch