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Entscheid

SCBES.2026.49

Berechnung des Existenzminimums

28. Mai 2026Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 9. April 2026 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und stellt sinngemäss folgende Anträge:

1. Die Existenzminimumberechnung sei durch

die Aufsichtsbehörde zu überprüfen.

2. Das Betreibungsamt Thal-Gäu sei

anzuweisen, eine schriftliche Existenzminimumberechnung zu erstellen.

3. Das Existenzminimum sei gemäss

Richtlinie des Kantons Solothurn neu zu berechnen.

4. Die zu Unrecht einbehaltenen Beträge

seien rückwirkend anzupassen und auszuzahlen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen

aus, bis heute habe ihm das Betreibungsamt keine schriftliche

Existenzminimumberechnung zugestellt. Ihm sei lediglich mündlich mitgeteilt

worden, dass sein Existenzminimum CHF 2'200.00 betrage, bestehend aus Grundbetrag

von CHF 1'200.00 und Mietkosten von CHF 1'000.00. Weitere Positionen seien

nicht berücksichtigt worden. Er habe mehrfach um eine Korrektur seines

Existenzminimums ersucht. Trotz dieser wiederholten Anfragen sei die Berechnung

nicht angepasst worden. Er habe dem Betreibungsamt bereits die

Krankenkassenrechnung (CHF 520.85 monatlich) sowie seinen Arbeitsplan

(durchschnittlich ca. 16 Arbeitstage pro Monat) eingereicht. Trotz dieser

Unterlagen seien die obligatorische Krankenkassenprämie, die Kosten für die

auswärtige Verpflegung, die Heiz- und Nebenkosten (noch in Abklärung) sowie

Arbeitswegkosten nicht eingerechnet worden. Er ersuche somit die

Aufsichtsbehörde um Klärung, ob das Betreibungsamt Thal-Gäu die kantonalen

Richtlinien anwende. Mittlerweile habe er zudem seine Arbeitsstelle verloren

und sei aktuell ohne Einkommen, wodurch sich seine Situation zusätzlich

verschärft habe.

2. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2026

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten und der

Vernehmlassung des Betreibungsamt ersichtlich, konnte dem Beschwerdeführer die eingeschrieben

versandte Verfügung betreffend Pfändungsvollzug vom 17. März 2026 inklusive

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 12. März 2026 nicht

zugestellt werden, da dieser die betreffende Sendung bei der Poststelle nicht abholte.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eingeschriebene

Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide dann als zugestellt gelten, wenn sie

der Adressat aufgrund der Abholungseinladung entgegennimmt, spätestens jedoch

am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist. Diese Zustellfiktion ist in

denjenigen Fällen massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, was im vorliegenden

Fall aufgrund des laufenden Pfändungsverfahrens eindeutig zutrifft, zumal der

Beschwerdeführer das Pfändungsprotokoll vom 27. Februar 2026 unterschrieben hat

und demnach bei der Pfändung anwesend war. Wie aus dem Track & Trace ersichtlich,

endete die Abholfrist am 25. März 2026. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen

gilt die Sendung, beinhaltend die Verfügung betreffend Pfändungsvollzug sowie

die Existenzminimumberechnung, per 25. März 2026 als zugestellt. Das

Rechtsbegehren, das Betreibungsamt Thal-Gäu sei anzuweisen, eine schriftliche

Existenzminimumberechnung zu erstellen, ist somit als unbegründet abzuweisen.

Im Lichte der obigen Erwägungen endete die

Beschwerdefrist am 7. April 2026 und somit in den Betreibungsferien. Wie das

Betreibungsamt weiter korrekt ausführt, hemmen Betreibungsferien und

Rechtsstillstand den Fristenlauf grundsätzlich nicht. Soweit eine

Betreibungshandlung angefochten wird, kommt jedoch Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff.

2.

zum Tragen, was der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit Art. 145 bs. 4 ZPO noch

bekräftigt hat (BSK SchKG 1-Flavio Cometta/Urs Möckli, 3. Auflage, Basel 2021,

Art. 17 N 49; BGer 5A_471/2013 E. 2;5A_448/2011 E. 2.1; Art. 56 N 27 und Art.

63.

N 7). Fällt das Ende einer Frist, wie im vorliegenden Fall, in die Zeit der

Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum

dritten Tag nach deren Ende verlängert. Somit wurde die Beschwerde vom 9. April

2026.

fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

Wie sodann aus den Akten und den

Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer

über lange Zeit dem Pfändungsvollzug entzogen. Der Beschwerdeführer sprach

weder aufgrund der Pfändungsankündigungen, der 1. Vorladung sowie der 2.

Vorladung, noch aufgrund der polizeilichen Aufforderung beim Betreibungsamt

vor. Im weiteren Verlauf konnte das Betreibungsamt feststellen, dass der

Beschwerdeführer bei der B.___ AG angestellt war, weshalb am 3. Februar 2026

eine Lohnpfändungsanzeige im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme

erlassen wurde. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs- und

Informationspflichten im Pfändungsverfahren hat es sich der Beschwerdeführer

selbst zuzuschreiben, dass das Betreibungsamt eine vorsorgliche

Lohnpfändungsanzeige erlassen hat, ohne über die entsprechenden Unterlagen des

Beschwerdeführers zu verfügen. Das Pfändungsprotokoll konnte in der Folge erst

am 27. Februar 2026 in Anwesenheit des Schuldners am Schalter des

Betreibungsamtes aufgenommen werden.

3.

Die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgte am 12. März 2026 auf

Grundlage des Pfändungsprotokolls vom 27. Februar 2026 und – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers – in Anwendung der Richtlinien für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom

13.

Oktober 2014. Hinsichtlich der Zuschläge zum Grundbetrag des

Existenzminimums ist der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu beachten: Für

sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie

nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt,

zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung

liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum

zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (BSK SchKG

I - Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Da der Beschwerdeführer die

Krankenkassenprämien aktuell unbestrittenermassen nicht bezahlt, ist es nicht

zu beanstanden, dass diese vom Betreibungsamt nur gegen Vorlage von

Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer

auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach er das Betreibungsamt beauftragen

kann, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden

Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.

4.

Die Auslagen für die auswärtige

Verpflegung gehören zu den unumgänglichen Berufskosten und sind grundsätzlich

im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Wie das

Betreibungsamt aber zurecht einwendet, kann vorliegend keine pauschale Berücksichtigung

der Verpflegungskosten erfolgen, da der Schuldner im Stundenlohn angestellt war

und die wöchentliche Einsatzzeit variierte, wie dies anlässlich der Einvernahme

auch zu Protokoll gegeben wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer mittlerweile

seine Arbeitsstelle verloren, weshalb die auswärtige Verpflegung ohnehin nicht

mehr eingerechnet werden kann. Für die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer

bei der B.___ AG angestellt war, besteht aber ein Ausgleichsanspruch, welcher

vom Betreibungsamt denn auch anerkannt wird. Damit das Betreibungsamt die dem

Beschwerdeführer unumgänglich erwachsenen Berufsauslagen prüfen kann, ist dem

Amt aber ein Arbeitsplan mit den effektiv geleisteten Arbeitszeiten des

jeweiligen Arbeitstages vorzulegen. Aus den dem Betreibungsamt zwischenzeitlich

eingereichten Arbeitsplänen der Monate Februar 2026 und März 2026 (BA-Nr.

[Akten des Betreibungsamtes] 17) geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer

jeweils ganztags, halbtags oder lediglich vereinzelte Stunden gearbeitet hat,

weshalb das Betreibungsamt gestützt darauf eine allfällige Rückerstattung bislang

nicht prüfen konnte. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, dem

Betreibungsamt entsprechende Belege einzureichen.

5.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Heiz- und Nebenkosten ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer dem Betreibungsamt diesbezüglich bislang keine Unterlagen

eingereicht hat. Dementsprechend kann das Betreibungsamt weder eine Rückerstattung

noch eine Einrechnung prüfen. Im Übrigen ist diesbezüglich festzuhalten, dass

im Existenzminimumberechnung die gemäss Mietvertrag zu zahlenden Nebenkosten

Akontozahlungen von CHF 400.00 bereits berücksichtigt wurden (vgl. BA-Nr. 18).

Allfällige davon abweichende Kosten sind dem Betreibungsamt einzureichen.

6.

Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer die Einrechnung der Arbeitswegkosten. Im vorliegenden Fall

legte der Beschwerdeführer den Arbeitsweg mit dem Motorrad zurück. Bei der

Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Motorrad schreiben die Richtlinien zur

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

SchKG vor, dass ein Pauschalbetrag für Abnützung, Betriebsstoff etc. im Umfang

von CHF 55.00 anzurechnen ist. Gestützt darauf hat das Betreibungsamt die

Auslagen für den Arbeitsweg betreffend die Monate Februar und März 2026 dem

Beschwerdeführer zwischenzeitlich bereits zurückerstattet. Sodann ist es nicht

zu beanstanden, dass das Betreibungsamt von einer diesbezüglichen zukünftigen

Revision absieht, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle mittlerweile

verloren hat.

7.

Im Übrigen hat das Betreibungsamt dem

Beschwerdeführer auch die übrigen, der aufgrund der vorsorglichen

Sicherungsanzeige zu viel eingezogenen Beträge mittlerweile zurücküberwiesen.

Somit wurde sein Existenzminimum nachträglich ausgeglichen, womit das

diesbezügliche Rechtsbegehren Nr. 4 gegenstandslos geworden ist.

8.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch