SCBES.2026.49
Berechnung des Existenzminimums
28. Mai 2026Deutsch8 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 28. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 9. April 2026 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und stellt sinngemäss folgende Anträge:
1. Die Existenzminimumberechnung sei durch
die Aufsichtsbehörde zu überprüfen.
2. Das Betreibungsamt Thal-Gäu sei
anzuweisen, eine schriftliche Existenzminimumberechnung zu erstellen.
3. Das Existenzminimum sei gemäss
Richtlinie des Kantons Solothurn neu zu berechnen.
4. Die zu Unrecht einbehaltenen Beträge
seien rückwirkend anzupassen und auszuzahlen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen
aus, bis heute habe ihm das Betreibungsamt keine schriftliche
Existenzminimumberechnung zugestellt. Ihm sei lediglich mündlich mitgeteilt
worden, dass sein Existenzminimum CHF 2'200.00 betrage, bestehend aus Grundbetrag
von CHF 1'200.00 und Mietkosten von CHF 1'000.00. Weitere Positionen seien
nicht berücksichtigt worden. Er habe mehrfach um eine Korrektur seines
Existenzminimums ersucht. Trotz dieser wiederholten Anfragen sei die Berechnung
nicht angepasst worden. Er habe dem Betreibungsamt bereits die
Krankenkassenrechnung (CHF 520.85 monatlich) sowie seinen Arbeitsplan
(durchschnittlich ca. 16 Arbeitstage pro Monat) eingereicht. Trotz dieser
Unterlagen seien die obligatorische Krankenkassenprämie, die Kosten für die
auswärtige Verpflegung, die Heiz- und Nebenkosten (noch in Abklärung) sowie
Arbeitswegkosten nicht eingerechnet worden. Er ersuche somit die
Aufsichtsbehörde um Klärung, ob das Betreibungsamt Thal-Gäu die kantonalen
Richtlinien anwende. Mittlerweile habe er zudem seine Arbeitsstelle verloren
und sei aktuell ohne Einkommen, wodurch sich seine Situation zusätzlich
verschärft habe.
2. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2026
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten und der
Vernehmlassung des Betreibungsamt ersichtlich, konnte dem Beschwerdeführer die eingeschrieben
versandte Verfügung betreffend Pfändungsvollzug vom 17. März 2026 inklusive
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 12. März 2026 nicht
zugestellt werden, da dieser die betreffende Sendung bei der Poststelle nicht abholte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eingeschriebene
Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide dann als zugestellt gelten, wenn sie
der Adressat aufgrund der Abholungseinladung entgegennimmt, spätestens jedoch
am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist. Diese Zustellfiktion ist in
denjenigen Fällen massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, was im vorliegenden
Fall aufgrund des laufenden Pfändungsverfahrens eindeutig zutrifft, zumal der
Beschwerdeführer das Pfändungsprotokoll vom 27. Februar 2026 unterschrieben hat
und demnach bei der Pfändung anwesend war. Wie aus dem Track & Trace ersichtlich,
endete die Abholfrist am 25. März 2026. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen
gilt die Sendung, beinhaltend die Verfügung betreffend Pfändungsvollzug sowie
die Existenzminimumberechnung, per 25. März 2026 als zugestellt. Das
Rechtsbegehren, das Betreibungsamt Thal-Gäu sei anzuweisen, eine schriftliche
Existenzminimumberechnung zu erstellen, ist somit als unbegründet abzuweisen.
Im Lichte der obigen Erwägungen endete die
Beschwerdefrist am 7. April 2026 und somit in den Betreibungsferien. Wie das
Betreibungsamt weiter korrekt ausführt, hemmen Betreibungsferien und
Rechtsstillstand den Fristenlauf grundsätzlich nicht. Soweit eine
Betreibungshandlung angefochten wird, kommt jedoch Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff.
2.
zum Tragen, was der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit Art. 145 bs. 4 ZPO noch
bekräftigt hat (BSK SchKG 1-Flavio Cometta/Urs Möckli, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 17 N 49; BGer 5A_471/2013 E. 2;5A_448/2011 E. 2.1; Art. 56 N 27 und Art.
63.
N 7). Fällt das Ende einer Frist, wie im vorliegenden Fall, in die Zeit der
Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum
dritten Tag nach deren Ende verlängert. Somit wurde die Beschwerde vom 9. April
2026.
fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Wie sodann aus den Akten und den
Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer
über lange Zeit dem Pfändungsvollzug entzogen. Der Beschwerdeführer sprach
weder aufgrund der Pfändungsankündigungen, der 1. Vorladung sowie der 2.
Vorladung, noch aufgrund der polizeilichen Aufforderung beim Betreibungsamt
vor. Im weiteren Verlauf konnte das Betreibungsamt feststellen, dass der
Beschwerdeführer bei der B.___ AG angestellt war, weshalb am 3. Februar 2026
eine Lohnpfändungsanzeige im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme
erlassen wurde. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs- und
Informationspflichten im Pfändungsverfahren hat es sich der Beschwerdeführer
selbst zuzuschreiben, dass das Betreibungsamt eine vorsorgliche
Lohnpfändungsanzeige erlassen hat, ohne über die entsprechenden Unterlagen des
Beschwerdeführers zu verfügen. Das Pfändungsprotokoll konnte in der Folge erst
am 27. Februar 2026 in Anwesenheit des Schuldners am Schalter des
Betreibungsamtes aufgenommen werden.
3.
Die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgte am 12. März 2026 auf
Grundlage des Pfändungsprotokolls vom 27. Februar 2026 und – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – in Anwendung der Richtlinien für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom
13.
Oktober 2014. Hinsichtlich der Zuschläge zum Grundbetrag des
Existenzminimums ist der sogenannte Effektivitätsgrundsatz zu beachten: Für
sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie
nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt,
zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung
liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum
zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (BSK SchKG
I - Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Da der Beschwerdeführer die
Krankenkassenprämien aktuell unbestrittenermassen nicht bezahlt, ist es nicht
zu beanstanden, dass diese vom Betreibungsamt nur gegen Vorlage von
Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer
auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach er das Betreibungsamt beauftragen
kann, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden
Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.
4.
Die Auslagen für die auswärtige
Verpflegung gehören zu den unumgänglichen Berufskosten und sind grundsätzlich
im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Wie das
Betreibungsamt aber zurecht einwendet, kann vorliegend keine pauschale Berücksichtigung
der Verpflegungskosten erfolgen, da der Schuldner im Stundenlohn angestellt war
und die wöchentliche Einsatzzeit variierte, wie dies anlässlich der Einvernahme
auch zu Protokoll gegeben wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer mittlerweile
seine Arbeitsstelle verloren, weshalb die auswärtige Verpflegung ohnehin nicht
mehr eingerechnet werden kann. Für die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer
bei der B.___ AG angestellt war, besteht aber ein Ausgleichsanspruch, welcher
vom Betreibungsamt denn auch anerkannt wird. Damit das Betreibungsamt die dem
Beschwerdeführer unumgänglich erwachsenen Berufsauslagen prüfen kann, ist dem
Amt aber ein Arbeitsplan mit den effektiv geleisteten Arbeitszeiten des
jeweiligen Arbeitstages vorzulegen. Aus den dem Betreibungsamt zwischenzeitlich
eingereichten Arbeitsplänen der Monate Februar 2026 und März 2026 (BA-Nr.
[Akten des Betreibungsamtes] 17) geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer
jeweils ganztags, halbtags oder lediglich vereinzelte Stunden gearbeitet hat,
weshalb das Betreibungsamt gestützt darauf eine allfällige Rückerstattung bislang
nicht prüfen konnte. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, dem
Betreibungsamt entsprechende Belege einzureichen.
5.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Heiz- und Nebenkosten ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer dem Betreibungsamt diesbezüglich bislang keine Unterlagen
eingereicht hat. Dementsprechend kann das Betreibungsamt weder eine Rückerstattung
noch eine Einrechnung prüfen. Im Übrigen ist diesbezüglich festzuhalten, dass
im Existenzminimumberechnung die gemäss Mietvertrag zu zahlenden Nebenkosten
Akontozahlungen von CHF 400.00 bereits berücksichtigt wurden (vgl. BA-Nr. 18).
Allfällige davon abweichende Kosten sind dem Betreibungsamt einzureichen.
6.
Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer die Einrechnung der Arbeitswegkosten. Im vorliegenden Fall
legte der Beschwerdeführer den Arbeitsweg mit dem Motorrad zurück. Bei der
Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Motorrad schreiben die Richtlinien zur
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG vor, dass ein Pauschalbetrag für Abnützung, Betriebsstoff etc. im Umfang
von CHF 55.00 anzurechnen ist. Gestützt darauf hat das Betreibungsamt die
Auslagen für den Arbeitsweg betreffend die Monate Februar und März 2026 dem
Beschwerdeführer zwischenzeitlich bereits zurückerstattet. Sodann ist es nicht
zu beanstanden, dass das Betreibungsamt von einer diesbezüglichen zukünftigen
Revision absieht, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle mittlerweile
verloren hat.
7.
Im Übrigen hat das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer auch die übrigen, der aufgrund der vorsorglichen
Sicherungsanzeige zu viel eingezogenen Beträge mittlerweile zurücküberwiesen.
Somit wurde sein Existenzminimum nachträglich ausgeglichen, womit das
diesbezügliche Rechtsbegehren Nr. 4 gegenstandslos geworden ist.
8.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch