SCBES.2026.51
Akteneinsicht
19. Mai 2026Deutsch5 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 19. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Akteneinsicht
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 14. April 2026 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass das Verhalten
des Betreibungsamtes rechtswidrig ist;
2. Es seien sämtliche seit der
Ruhendstellung vorgenommenen Verfahrenshandlungen auf ihrem Rechtmässigkeit zu
überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben;
3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm
unverzüglich vollständige Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG zu gewähren;
4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, eine
vollständige, schriftliche Stellungnahme zu den vorgenommenen
Verfahrenshandlungen abzugeben;
5. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, einen
vollständigen Aktenauszug zu sämtlichen gelöschten Betreibungen vorzulegen,
einschliesslich:
·
Datum der Löschung
·
Löschungsgrund
·
zugrunde liegende
Verfügung oder Anordnung
·
zuständige
Sachbearbeitung;
6. Es sei zu prüfen, ob aufsichtsrechtliche
Massnahmen gegenüber den verantwortlichen Mitarbeitenden, insbesondere Frau B.___
und Herrn C.___, zu ergreifen sind.
Zur Begründung hält der Beschwerdeführer
im Wesentlichen fest, mit Schreiben vom 17. März 2026 habe er das
Betreibungsamt schriftlich zur Stellungnahme sowie zur Gewährung der
Akteneinsicht aufgefordert. Bis heute sei keine materielle, schriftliche Stellungnahme
erfolgt. Stattdessen sei er wiederholt zur telefonischen Kontaktaufnahme
aufgefordert worden, was den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren
nicht genüge. Besonders schwer wiege, dass trotz der festgestellten bzw.
angeordneten Ruhendstellung der Betreibung weiterhin Verfahrenshandlungen
vorgenommen würden, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Begründung oder
gesetzliche Grundlage offengelegt worden sei. Zudem sei ihm die vollständige
Akteneinsicht trotz entsprechender Aufforderung bislang nicht gewährt worden.
Weiter bestünden Unklarheiten hinsichtlich gelöschter Betreibungen, zu denen
weder eine Dokumentation noch eine nachvollziehbare Begründung vorgelegt worden
sei. Das Verhalten des Betreibungsamtes verletze somit den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, den Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 8a
SchKG sowie die Pflicht zur gesetzmässigen und nachvollziehbaren
Verfahrensführung. Er ersuche die Aufsichtsbehörde, die festgestellten
Rechtsverletzungen entsprechend zu würdigen, da diese Grundlage für
weitergehende haftungsrechtliche Schritte bildeten.
2. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2026
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2026
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Feststellung der Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV
2. Feststellung der Verletzung von Art. 8a
SchKG
3. Verpflichtung zur vollständigen
Aktenoffenlegung, insbesondere:
o Aktennotiz
o Originalunterlagen des Gläubigers
o vollständiger Aktenauszug inkl.
gelöschter Betreibungen
4. Feststellung der Unzulässigkeit der
Verfahrensbeendigung
5. Anordnung aufsichtsrechtlicher
Massnahmen
6. Rückerstattung sämtlicher zu Unrecht
erhobener Kosten
7. Feststellung der unrechtmässigen
Beeinträchtigung der Reputation des Beschwerdeführers durch die Betreibungen
8. Anordnung geeigneter Massnahmen zur
Bereinigung bzw. Neutralisierung der Registerwirkung.
9. Vorbehalt von Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüchen
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten und der
Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, wurden gegen den
Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug am 11. September 2025
und 31. Oktober 2025 zwei Betreibungen eingeleitet, welche der Beschwerdeführer
laut den entsprechenden Protokollen am 27. Januar 2026 und 4. März 2026
bezahlte. Die Betreibungen sind damit erledigt, d.h. abgeschlossen und im
Betreibungsregisterauszug mit dem Vermerk «Z» bezeichnet. Die Beendigung des
Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang vorgebrachten Rügen sind grösstenteils nicht nachvollziehbar. Es
fehlt dem Beschwerdeführer zudem diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse,
weshalb auf die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren 2 und 4 nicht
einzutreten ist. Auf das in der Stellungnahme gestellte Rechtsbegehren 7 ist ebenfalls
nicht einzutreten. So hat der Beschwerdeführer gegen die betreffenden
Betreibungen keine Beschwerde erhoben, sondern diese bezahlt, weshalb die
diesbezügliche Rüge verspätet ist. Inwiefern die Kosten zu Unrecht erhoben worden
sein sollen, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sodann nicht
nachvollziehbar hervor. Es ist demnach kein Grund ersichtlich, weshalb diese
Kosten zurückerstattet werden sollten. Des Weiteren besteht – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – kein Anspruch darauf, dass das Betreibungsamt
zu jeglichen seiner Vorbringen schriftlich Stellung nimmt. Sodann hat der
Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche Betreibungsakten
in Kopie zugestellt erhalten, weshalb die diesbezüglichen Anträge
gegenstandslos sind. Eine Verletzung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG und
des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist zudem nicht ersichtlich. Sodann
ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
irgendwelches Fehlverhalten der obenerwähnten Mitarbeiter des Betreibungsamtes,
welches aufsichtsrechtliche Konsequenzen begründen würde. Im Übrigen ist die
Aufsichtsbehörde für die Beurteilung von Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüchen nicht zuständig, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag
ebenfalls nicht einzutreten ist. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, was
der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren «Anordnung geeigneter Massnahmen
zur Bereinigung bzw. Neutralisierung der Registerwirkung» bezwecken will. Falls
er die Betreibungsregistereinträge löschen lassen will, hat er sich mit den
Gläubigern in Verbindung zu setzen.
2.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch