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Entscheid

SCBES.2026.51

Akteneinsicht

19. Mai 2026Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 14. April 2026 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass das Verhalten

des Betreibungsamtes rechtswidrig ist;

2. Es seien sämtliche seit der

Ruhendstellung vorgenommenen Verfahrenshandlungen auf ihrem Rechtmässigkeit zu

überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben;

3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm

unverzüglich vollständige Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG zu gewähren;

4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, eine

vollständige, schriftliche Stellungnahme zu den vorgenommenen

Verfahrenshandlungen abzugeben;

5. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, einen

vollständigen Aktenauszug zu sämtlichen gelöschten Betreibungen vorzulegen,

einschliesslich:

·

Datum der Löschung

·

Löschungsgrund

·

zugrunde liegende

Verfügung oder Anordnung

·

zuständige

Sachbearbeitung;

6. Es sei zu prüfen, ob aufsichtsrechtliche

Massnahmen gegenüber den verantwortlichen Mitarbeitenden, insbesondere Frau B.___

und Herrn C.___, zu ergreifen sind.

Zur Begründung hält der Beschwerdeführer

im Wesentlichen fest, mit Schreiben vom 17. März 2026 habe er das

Betreibungsamt schriftlich zur Stellungnahme sowie zur Gewährung der

Akteneinsicht aufgefordert. Bis heute sei keine materielle, schriftliche Stellungnahme

erfolgt. Stattdessen sei er wiederholt zur telefonischen Kontaktaufnahme

aufgefordert worden, was den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren

nicht genüge. Besonders schwer wiege, dass trotz der festgestellten bzw.

angeordneten Ruhendstellung der Betreibung weiterhin Verfahrenshandlungen

vorgenommen würden, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Begründung oder

gesetzliche Grundlage offengelegt worden sei. Zudem sei ihm die vollständige

Akteneinsicht trotz entsprechender Aufforderung bislang nicht gewährt worden.

Weiter bestünden Unklarheiten hinsichtlich gelöschter Betreibungen, zu denen

weder eine Dokumentation noch eine nachvollziehbare Begründung vorgelegt worden

sei. Das Verhalten des Betreibungsamtes verletze somit den Anspruch auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, den Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 8a

SchKG sowie die Pflicht zur gesetzmässigen und nachvollziehbaren

Verfahrensführung. Er ersuche die Aufsichtsbehörde, die festgestellten

Rechtsverletzungen entsprechend zu würdigen, da diese Grundlage für

weitergehende haftungsrechtliche Schritte bildeten.

2. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2026

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2026

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Feststellung der Verletzung von Art. 29

Abs. 2 BV

2. Feststellung der Verletzung von Art. 8a

SchKG

3. Verpflichtung zur vollständigen

Aktenoffenlegung, insbesondere:

o Aktennotiz

o Originalunterlagen des Gläubigers

o vollständiger Aktenauszug inkl.

gelöschter Betreibungen

4. Feststellung der Unzulässigkeit der

Verfahrensbeendigung

5. Anordnung aufsichtsrechtlicher

Massnahmen

6. Rückerstattung sämtlicher zu Unrecht

erhobener Kosten

7. Feststellung der unrechtmässigen

Beeinträchtigung der Reputation des Beschwerdeführers durch die Betreibungen

8. Anordnung geeigneter Massnahmen zur

Bereinigung bzw. Neutralisierung der Registerwirkung.

9. Vorbehalt von Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüchen

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten und der

Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, wurden gegen den

Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug am 11. September 2025

und 31. Oktober 2025 zwei Betreibungen eingeleitet, welche der Beschwerdeführer

laut den entsprechenden Protokollen am 27. Januar 2026 und 4. März 2026

bezahlte. Die Betreibungen sind damit erledigt, d.h. abgeschlossen und im

Betreibungsregisterauszug mit dem Vermerk «Z» bezeichnet. Die Beendigung des

Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang vorgebrachten Rügen sind grösstenteils nicht nachvollziehbar. Es

fehlt dem Beschwerdeführer zudem diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse,

weshalb auf die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren 2 und 4 nicht

einzutreten ist. Auf das in der Stellungnahme gestellte Rechtsbegehren 7 ist ebenfalls

nicht einzutreten. So hat der Beschwerdeführer gegen die betreffenden

Betreibungen keine Beschwerde erhoben, sondern diese bezahlt, weshalb die

diesbezügliche Rüge verspätet ist. Inwiefern die Kosten zu Unrecht erhoben worden

sein sollen, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sodann nicht

nachvollziehbar hervor. Es ist demnach kein Grund ersichtlich, weshalb diese

Kosten zurückerstattet werden sollten. Des Weiteren besteht – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers – kein Anspruch darauf, dass das Betreibungsamt

zu jeglichen seiner Vorbringen schriftlich Stellung nimmt. Sodann hat der

Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche Betreibungsakten

in Kopie zugestellt erhalten, weshalb die diesbezüglichen Anträge

gegenstandslos sind. Eine Verletzung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG und

des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist zudem nicht ersichtlich. Sodann

ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers

irgendwelches Fehlverhalten der obenerwähnten Mitarbeiter des Betreibungsamtes,

welches aufsichtsrechtliche Konsequenzen begründen würde. Im Übrigen ist die

Aufsichtsbehörde für die Beurteilung von Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüchen nicht zuständig, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag

ebenfalls nicht einzutreten ist. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, was

der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren «Anordnung geeigneter Massnahmen

zur Bereinigung bzw. Neutralisierung der Registerwirkung» bezwecken will. Falls

er die Betreibungsregistereinträge löschen lassen will, hat er sich mit den

Gläubigern in Verbindung zu setzen.

2.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch