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Entscheid

SCBES.2026.55

Berechnung des Existenzminimums

21. Mai 2026Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 27. April 2026

erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Lohnpfändungsverfügung sowie die

Existenzminimumberechnung vom 15. April 2026 und macht geltend, ihr Arbeitslohn

sei gepfändet worden. Sie arbeite zu 50 % und erziele ein Einkommen von ca. CHF

1'800.00 bis 1'900.00 pro Monat. Dieses Einkommen benötige sie dringend für ihre

laufenden Kosten, insbesondere für die Bezahlung ihrer Miete sowie für den

täglichen Lebensunterhalt (Essen, etc.). Zusätzlich beziehe sie eine IV-Rente

sowie Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von ca. CHF 2'750.00 pro Monat,

welche der Sicherung ihres Existenzminimums dienten. Sie sei der Ansicht, dass

die Pfändung in dieser Höhe nicht korrekt berechnet und ihr Existenzminimum

nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie ersuche dringend, die Pfändung

zu überprüfen und neu zu berechnen.

2. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2026

schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin

arbeite beim Wohn- und Pflegeheim [...]. Ihr regelmässiges, monatliches Salär

betrage mindestens CHF 1'804.90. Zusammen mit den übrigen Einkommen (IV und

Ergänzungsleistungen) verfüge die Beschwerdeführerin somit über ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 5'052.90. Infolge Unpfändbarkeit der IV- und

Ergänzungsleistungen könne aber lediglich der Arbeitsverdienst der

Beschwerdeführerin von derzeit CHF 1'804.90 gepfändet werden.

3. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2026

lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend

aus, sie sei Mutter und habe bereits einen Sohn, für den sie finanziell sorgen

müsse. Zudem werde ihre Tochter am […] 2026 geboren. Dadurch entstünden

zusätzliche wichtige Kosten für den täglichen Lebensunterhalt ihrer Kinder und

ihrer Familie. Sie müsse unter anderem folgende Ausgaben bezahlen: Miete und

Nebenkosten, Lebensmittel für sie und ihre Kinder, Kleidung und notwendige

Sachen für die Kinder, Kosten für den Alltag und die Betreuung, Rechnungen und

laufende Verpflichtungen. Sie bitte deshalb darum, ihr Existenzminimum neu und

realistisch zu berechnen und dabei ihre familiäre Situation sowie die

bevorstehende Geburt ihrer Tochter zu berücksichtigen.

Erwägungen

II.

1.

Vorweg ist auf den grundsätzlichen

Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat,

der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der

Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn

die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,

falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist die

Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Begehrens, es sei die bevorstehende

Geburt ihrer Tochter zu berücksichtigen, auf den Revisionsweg zu verweisen. Das

Gleiche gilt auch bezüglich ihres Vorbringens, sie habe bereits einen Sohn, für

den sie finanziell sorgen müsse. Im Pfändungsprotokoll vom 8. April 2026 wurde

diesbezüglich aber festgehalten, dass ihr Sohn B.___ (geb. [...]) nicht bei ihr

wohnt. Sollte sie für ihn regelmässige Unterhaltszahlungen leisten, so wäre

dies gegenüber dem Betreibungsamt zu belegen.

2.

Des Weiteren ist die Berechnung des

Notbedarfs vom 15. April 2026 nicht zu beanstanden. Wie das Betreibungsamt in

seiner Vernehmlassung korrekt dargelegt hat, sind sämtliche Auslagen der

Beschwerdeführerin (Grundbetrag und Mietzins) berücksichtigt worden.

Krankenkassenprämien fallen infolge Prämienverbilligung keine an. Das

Existenzminimum der Beschwerdeführerin beträgt monatlich CHF 2'750.00, was

rechnerisch eine pfändbare Quote von CHF 2'302.00 ergibt. Infolge

Unpfändbarkeit der IV- und Ergänzungsleistungen kann aber lediglich der Arbeitsverdienst

der Beschwerdeführerin von derzeit CHF 1'804.90 gepfändet werden. Ergänzend

ist zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass alltägliche

Kosten für Nahrung, Kleidung etc. bereits im Grundbetrag enthalten sind.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch