SCBES.2026.55
Berechnung des Existenzminimums
21. Mai 2026Deutsch4 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 27. April 2026
erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Lohnpfändungsverfügung sowie die
Existenzminimumberechnung vom 15. April 2026 und macht geltend, ihr Arbeitslohn
sei gepfändet worden. Sie arbeite zu 50 % und erziele ein Einkommen von ca. CHF
1'800.00 bis 1'900.00 pro Monat. Dieses Einkommen benötige sie dringend für ihre
laufenden Kosten, insbesondere für die Bezahlung ihrer Miete sowie für den
täglichen Lebensunterhalt (Essen, etc.). Zusätzlich beziehe sie eine IV-Rente
sowie Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von ca. CHF 2'750.00 pro Monat,
welche der Sicherung ihres Existenzminimums dienten. Sie sei der Ansicht, dass
die Pfändung in dieser Höhe nicht korrekt berechnet und ihr Existenzminimum
nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie ersuche dringend, die Pfändung
zu überprüfen und neu zu berechnen.
2. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2026
schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin
arbeite beim Wohn- und Pflegeheim [...]. Ihr regelmässiges, monatliches Salär
betrage mindestens CHF 1'804.90. Zusammen mit den übrigen Einkommen (IV und
Ergänzungsleistungen) verfüge die Beschwerdeführerin somit über ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 5'052.90. Infolge Unpfändbarkeit der IV- und
Ergänzungsleistungen könne aber lediglich der Arbeitsverdienst der
Beschwerdeführerin von derzeit CHF 1'804.90 gepfändet werden.
3. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2026
lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend
aus, sie sei Mutter und habe bereits einen Sohn, für den sie finanziell sorgen
müsse. Zudem werde ihre Tochter am […] 2026 geboren. Dadurch entstünden
zusätzliche wichtige Kosten für den täglichen Lebensunterhalt ihrer Kinder und
ihrer Familie. Sie müsse unter anderem folgende Ausgaben bezahlen: Miete und
Nebenkosten, Lebensmittel für sie und ihre Kinder, Kleidung und notwendige
Sachen für die Kinder, Kosten für den Alltag und die Betreuung, Rechnungen und
laufende Verpflichtungen. Sie bitte deshalb darum, ihr Existenzminimum neu und
realistisch zu berechnen und dabei ihre familiäre Situation sowie die
bevorstehende Geburt ihrer Tochter zu berücksichtigen.
Erwägungen
II.
1.
Vorweg ist auf den grundsätzlichen
Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat,
der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der
Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn
die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,
falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist die
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Begehrens, es sei die bevorstehende
Geburt ihrer Tochter zu berücksichtigen, auf den Revisionsweg zu verweisen. Das
Gleiche gilt auch bezüglich ihres Vorbringens, sie habe bereits einen Sohn, für
den sie finanziell sorgen müsse. Im Pfändungsprotokoll vom 8. April 2026 wurde
diesbezüglich aber festgehalten, dass ihr Sohn B.___ (geb. [...]) nicht bei ihr
wohnt. Sollte sie für ihn regelmässige Unterhaltszahlungen leisten, so wäre
dies gegenüber dem Betreibungsamt zu belegen.
2.
Des Weiteren ist die Berechnung des
Notbedarfs vom 15. April 2026 nicht zu beanstanden. Wie das Betreibungsamt in
seiner Vernehmlassung korrekt dargelegt hat, sind sämtliche Auslagen der
Beschwerdeführerin (Grundbetrag und Mietzins) berücksichtigt worden.
Krankenkassenprämien fallen infolge Prämienverbilligung keine an. Das
Existenzminimum der Beschwerdeführerin beträgt monatlich CHF 2'750.00, was
rechnerisch eine pfändbare Quote von CHF 2'302.00 ergibt. Infolge
Unpfändbarkeit der IV- und Ergänzungsleistungen kann aber lediglich der Arbeitsverdienst
der Beschwerdeführerin von derzeit CHF 1'804.90 gepfändet werden. Ergänzend
ist zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass alltägliche
Kosten für Nahrung, Kleidung etc. bereits im Grundbetrag enthalten sind.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch