SCBES.2026.60
Konkursandrohung
3. Juni 2026Deutsch6 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 3. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ GmbH erhebt mit Eingabe vom
1. Mai 2026 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen
die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 20. April 2026
(Betreibung Nr. [...]) sowie den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (AKSO) vom 10. April 2026. Mit Schreiben vom 5. Mai 2026
leitet das Versicherungsgericht obengenannte Eingabe vom 1. Mai 2026
zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
weiter, da ein Teil der Anträge die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde betreffen
könnte. Die A.___ GmbH stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Konkursandrohung sei aufzuheben.
2. Der Einspracheentscheid der AKSO vom 10.
April 2026 sei aufzuheben oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Das Betreibungsverfahren Nr. [...] sei
bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens zu
sistieren.
4. Es sei festzustellen, dass die
eingeleiteten Vollstreckungsmassnahmen unter den gegebenen Umständen nicht
zulässig sind.
Zur Begründung führt der Geschäftsführer
und Gesellschafter, B.___, namens der A.___ GmbH – soweit die Konkursandrohung
betreffend – im Wesentlichen aus, er sei durch das Betreibungsamt vorgeladen
worden, um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen, obwohl
das zugrundeliegende Verfahren aus seiner Sicht noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen sei. Ein Rechtseröffnungsbegehren sei vom zuständigen Gericht am
10. März 2026 abgewiesen worden (Beschwerdebeilage 5). Darüber hinaus habe
er eine schriftliche Begründung des entsprechenden Urteils verlangt; die
Rechtsmittelfrist sei seines Wissens noch nicht abgelaufen (Beschwerdebeilage
9). Es stelle sich die Frage, ob und inwieweit unter den gegebenen Umständen
die Fortsetzung der Betreibung sowie die Konkursandrohung zulässig seien. Nach
seinem Verständnis setze die Einleitung bzw. Fortsetzung von
Vollstreckungsmassnahmen eine hinreichend geklärte und durchsetzbare Forderung
voraus. Vorliegend bestünden jedoch noch offene Punkte im Zusammenhang mit der
gerichtlichen Beurteilung. Er bitte deshalb die Aufsichtsbehörde zu
veranlassen, dass die nicht gerechtfertigte Forderung sowie die Betreibung
gelöscht würden. Im Übrigen stelle er den Antrag auf eine Entschädigung.
2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 nimmt
die Aufsichtsbehörde die Eingabe der A.___ GmbH (nachfolgend
Beschwerdeführerin) vom 1. Mai 2026 als Beschwerde entgegen und setzt dem
Betreibungsamt Frist zur Akteneinsendung und Vernehmlassung.
3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 reicht
die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und führt ergänzend aus, aus dem
Schreiben des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 7. Mai 2026 (Dokument 1) ergebe
sich, dass er, B.___, weiterhin verpflichtet werden solle, persönlich beim
Betreibungsamt vorzusprechen, obwohl mehrere Verfahren weiterhin hängig seien
und aus seiner Sicht wesentliche Rechtsfragen noch nicht abschliessend geklärt worden
seien. Das Betreibungsamt halte darin ausdrücklich fest, dass der Pfändungsvollzug
weiterhin durchgeführt werden solle und er weiterhin verpflichtet sei,
persönlich zu erscheinen. Aus seiner Sicht bestünden erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Fortführung von
Vollstreckungsmassnahmen während weiterhin laufender Verfahren.
4. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2026
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2026 lässt
sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Konkursandrohung vom 20. April
2026.
konnte am 24. April 2026 an B.___, Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___
GmbH, zugestellt werden. Die Beschwerde vom 1. Mai 2026 ist somit, soweit die
Konkursandrohung betreffend, fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf
einzutreten ist. Insofern die Beschwerde sich gegen den Einspracheentscheid der
AKSO vom 10. April 2026 richtet, ist darauf mangels Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörde nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt unter
anderem den Umstand, dass ihr Gesellschafter
und Geschäftsführer, B.___, aufgefordert
worden sei, persönlich beim Betreibungsamt vorzusprechen, um Auskunft über
seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen; dies, obwohl das zugrunde liegende
Verfahren aus ihrer Sicht noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Wie aus
der diesbezüglichen Vorladung vom 17. April 2026 (Beschwerdebeilage 8)
ersichtlich, handelt es sich um das Betreibungsverfahren Nr. [...], in welchem B.___
Schuldner ist und nicht die Beschwerdeführerin. Somit ist auf die
diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten.
3.
Wie vom Betreibungsamt korrekt
dargelegt wird, ist die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) als
Gläubigerin berechtigt, den gegen ihre in Betreibung gesetzte Forderung
erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen (Art. 54 Abs 2 ATSG; BSK SchKG I-Daniel
Staehelin, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 79 N 15). Die AKSO hat mit
Veranlagungsverfügung vom 22. Januar 2026 (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes]
7) den erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] aufgehoben. Diese
Verfügung ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was die AKSO
gegenüber dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 16. April 2026 bestätigt hat
(BA-Nr. 8). Gestützt auf die rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlags
hat die Gläubigerin am 17. April 2026 die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...]
verlangt.
Die Betreibung wird auf dem Weg des
Konkurses, und zwar als «ordentliche Konkursbetreibung» oder als
«Wechselbetreibung», fortgesetzt, wenn die Schuldnerin, wie im vorliegenden
Fall, nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG als Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Art. 772 ff. OR) im Handelsregister eingetragen ist. Zudem hat die
Gesellschaft nach Art. 779 Abs. 1 OR das Recht der Persönlichkeit durch die
Eintragung in das Handelsregister am 3. Januar 2024 erlangt (vgl. BA-Nr. 1).
Demnach war die Betreibung auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen (Art. 38
Abs. 2 SchKG). Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das
Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens gestützt auf Art. 159
SchKG unverzüglich den Konkurs an. Somit ist die Konkursandrohung vom 20. April
2026.
nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die übrigen Rügen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer auf das
Rechtsöffnungsurteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 10. März 2026 (Beschwerdebeilage
5) verweist, ist festzuhalten, dass dieses die Betreibung [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu betrifft. Die vorliegend angefochtene
Konkursandrohung betrifft aber die Betreibung Nr. [...], womit auf die
diesbezüglichen Vorbringen nicht einzutreten ist.
4.
Insofern die Beschwerdeführerin
schliesslich verlangt, die nicht gerechtfertigte Forderung sowie die Betreibung
seien zu löschen, ist sie darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt
noch die Aufsichtsbehörde befugt sind, über Bestand oder Nichtbestand von in
Betreibung gesetzten Forderungen zu entscheiden.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch