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Entscheid

SCBES.2026.60

Konkursandrohung

3. Juni 2026Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ GmbH erhebt mit Eingabe vom

1. Mai 2026 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen

die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 20. April 2026

(Betreibung Nr. [...]) sowie den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (AKSO) vom 10. April 2026. Mit Schreiben vom 5. Mai 2026

leitet das Versicherungsgericht obengenannte Eingabe vom 1. Mai 2026

zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

weiter, da ein Teil der Anträge die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde betreffen

könnte. Die A.___ GmbH stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Konkursandrohung sei aufzuheben.

2. Der Einspracheentscheid der AKSO vom 10.

April 2026 sei aufzuheben oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Das Betreibungsverfahren Nr. [...] sei

bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens zu

sistieren.

4. Es sei festzustellen, dass die

eingeleiteten Vollstreckungsmassnahmen unter den gegebenen Umständen nicht

zulässig sind.

Zur Begründung führt der Geschäftsführer

und Gesellschafter, B.___, namens der A.___ GmbH – soweit die Konkursandrohung

betreffend – im Wesentlichen aus, er sei durch das Betreibungsamt vorgeladen

worden, um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen, obwohl

das zugrundeliegende Verfahren aus seiner Sicht noch nicht rechtskräftig

abgeschlossen sei. Ein Rechtseröffnungsbegehren sei vom zuständigen Gericht am

10. März 2026 abgewiesen worden (Beschwerdebeilage 5). Darüber hinaus habe

er eine schriftliche Begründung des entsprechenden Urteils verlangt; die

Rechtsmittelfrist sei seines Wissens noch nicht abgelaufen (Beschwerdebeilage

9). Es stelle sich die Frage, ob und inwieweit unter den gegebenen Umständen

die Fortsetzung der Betreibung sowie die Konkursandrohung zulässig seien. Nach

seinem Verständnis setze die Einleitung bzw. Fortsetzung von

Vollstreckungsmassnahmen eine hinreichend geklärte und durchsetzbare Forderung

voraus. Vorliegend bestünden jedoch noch offene Punkte im Zusammenhang mit der

gerichtlichen Beurteilung. Er bitte deshalb die Aufsichtsbehörde zu

veranlassen, dass die nicht gerechtfertigte Forderung sowie die Betreibung

gelöscht würden. Im Übrigen stelle er den Antrag auf eine Entschädigung.

2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 nimmt

die Aufsichtsbehörde die Eingabe der A.___ GmbH (nachfolgend

Beschwerdeführerin) vom 1. Mai 2026 als Beschwerde entgegen und setzt dem

Betreibungsamt Frist zur Akteneinsendung und Vernehmlassung.

3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 reicht

die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und führt ergänzend aus, aus dem

Schreiben des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 7. Mai 2026 (Dokument 1) ergebe

sich, dass er, B.___, weiterhin verpflichtet werden solle, persönlich beim

Betreibungsamt vorzusprechen, obwohl mehrere Verfahren weiterhin hängig seien

und aus seiner Sicht wesentliche Rechtsfragen noch nicht abschliessend geklärt worden

seien. Das Betreibungsamt halte darin ausdrücklich fest, dass der Pfändungsvollzug

weiterhin durchgeführt werden solle und er weiterhin verpflichtet sei,

persönlich zu erscheinen. Aus seiner Sicht bestünden erhebliche

verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Fortführung von

Vollstreckungsmassnahmen während weiterhin laufender Verfahren.

4. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2026

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2026 lässt

sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Konkursandrohung vom 20. April

2026.

konnte am 24. April 2026 an B.___, Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___

GmbH, zugestellt werden. Die Beschwerde vom 1. Mai 2026 ist somit, soweit die

Konkursandrohung betreffend, fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf

einzutreten ist. Insofern die Beschwerde sich gegen den Einspracheentscheid der

AKSO vom 10. April 2026 richtet, ist darauf mangels Zuständigkeit der

Aufsichtsbehörde nicht einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt unter

anderem den Umstand, dass ihr Gesellschafter

und Geschäftsführer, B.___, aufgefordert

worden sei, persönlich beim Betreibungsamt vorzusprechen, um Auskunft über

seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen; dies, obwohl das zugrunde liegende

Verfahren aus ihrer Sicht noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Wie aus

der diesbezüglichen Vorladung vom 17. April 2026 (Beschwerdebeilage 8)

ersichtlich, handelt es sich um das Betreibungsverfahren Nr. [...], in welchem B.___

Schuldner ist und nicht die Beschwerdeführerin. Somit ist auf die

diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten.

3.

Wie vom Betreibungsamt korrekt

dargelegt wird, ist die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) als

Gläubigerin berechtigt, den gegen ihre in Betreibung gesetzte Forderung

erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen (Art. 54 Abs 2 ATSG; BSK SchKG I-Daniel

Staehelin, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 79 N 15). Die AKSO hat mit

Veranlagungsverfügung vom 22. Januar 2026 (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes]

7) den erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] aufgehoben. Diese

Verfügung ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was die AKSO

gegenüber dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 16. April 2026 bestätigt hat

(BA-Nr. 8). Gestützt auf die rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlags

hat die Gläubigerin am 17. April 2026 die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...]

verlangt.

Die Betreibung wird auf dem Weg des

Konkurses, und zwar als «ordentliche Konkursbetreibung» oder als

«Wechselbetreibung», fortgesetzt, wenn die Schuldnerin, wie im vorliegenden

Fall, nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG als Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(Art. 772 ff. OR) im Handelsregister eingetragen ist. Zudem hat die

Gesellschaft nach Art. 779 Abs. 1 OR das Recht der Persönlichkeit durch die

Eintragung in das Handelsregister am 3. Januar 2024 erlangt (vgl. BA-Nr. 1).

Demnach war die Betreibung auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen (Art. 38

Abs. 2 SchKG). Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das

Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens gestützt auf Art. 159

SchKG unverzüglich den Konkurs an. Somit ist die Konkursandrohung vom 20. April

2026.

nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die übrigen Rügen des

Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer auf das

Rechtsöffnungsurteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 10. März 2026 (Beschwerdebeilage

5) verweist, ist festzuhalten, dass dieses die Betreibung [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu betrifft. Die vorliegend angefochtene

Konkursandrohung betrifft aber die Betreibung Nr. [...], womit auf die

diesbezüglichen Vorbringen nicht einzutreten ist.

4.

Insofern die Beschwerdeführerin

schliesslich verlangt, die nicht gerechtfertigte Forderung sowie die Betreibung

seien zu löschen, ist sie darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt

noch die Aufsichtsbehörde befugt sind, über Bestand oder Nichtbestand von in

Betreibung gesetzten Forderungen zu entscheiden.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch