SCBES.2026.62
Berechnung des Existenzminimums
12. Juni 2026Deutsch5 min
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Pfändungsverfügung vom 30. April 2026 (dem Schuldner zugegangen am 5. Mai 2026)
und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Verfügung vom 30. April 2026
jegliche Rechtswirkung abzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer
ausnahmsweise eine Entscheidung für die Umtriebe von CHF 800.- zu bezahlen.
3. Es seien die Verfahrenskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Zur Begründung führt der Schuldner aus,
die Pfändung sei in seiner Abwesenheit erfolgt und es werde vorgegeben, einen
Gegenstand zu pfänden, der sich am Pfändungstag zwar im Besitz des Schuldners
befunden habe, aber als geleast beim Strassenverkehrsamt vermerkt sei. Die B.___
als Eigentümerin sei daher aktenkundig aufgrund dieses Eintrages und eine
Ansprache weder notwendig noch sinnvoll. Sodann könne der Verfügung nicht
entnommen werden, für welche Schuld eine Pfändung vorgenommen werden sollte. Eine
Anrechnung der bisher erfolgten Zahlungen an das Betreibungsamt auf die
verfahrensmässig entstandene Schuld werde ihm und seiner Frau seit Monaten
verweigert. Die Berechnung eines Existenzminimums wäre bei einer Lohnpfändung
notwendig, diese Berechnung sei bei den zwei Lohnpfändungen seiner Ehefrau
jedoch unterlassen worden bzw. es sei entgegen seinen Angaben mit einem
Fantasieeinkommen berechnet worden, welches er letztmals im Jahre 2021 erzielt
habe. Seine mehrfache Mitteilung vor Ort, dass er gar kein Einkommen mehr
erzielen könne, werde einfach mutwillig und wissentlich missachtet. Er sei sich
bewusst, dass in einem SchKG-Beschwerdeverfahren im Regelfall keine
Entschädigungsanspruch entstehe. Bei einer Anzeige wegen Amtsmissbrauch würde
ihm aber ein Entschädigungsanspruch entstehen. Da er aber über die notwendigen
und sprachlichen Kenntnisse für die Beurteilung dieser Angelegenheit nicht
verfüge, müsse er sich diese Kenntnisse bei Dritten beschaffen, was mittelbar
Kosten verursache. Wenn seine Erfindung einmal marktfähig sei, werde er dafür
geradestehen müssen. Eine bescheidene Entschädigung von CHF 800.00 erscheine
ihm daher angemessen.
2. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2026
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Drittrecht an einem gepfändeten
Gegenstand ist bei der Pfändung im Protokoll zu vermerken und den Gläubigern
mit der Pfändungsurkunde mitzuteilen. In der Pfändungsurkunde werden die
Gläubiger zudem auf die Bestimmungen nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach
sie den Drittanspruch innert 10 Tagen bestreiten können. Wird der Anspruch des
Dritten bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20
Tagen an, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu
Dispositiv
erheben. Wird Klage geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob
das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi
Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020,
S. 34). Wie aus der vorliegend angefochtenen Pfändungsverfügung ersichtlich, wurde
bei dem auf den Schuldner bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kanton Solothurn
eingetragenen Fahrzeug der Drittanspruch der B.___, eingetragen. Im Lichte der
vorstehenden Ausführungen ist dieses Vorgehen somit nicht zu beanstanden.
2. Wie sodann aus den Akten und den
Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, erzielt der Beschwerdeführer
derzeit kein regelmässiges Einkommen, weshalb keine Lohnpfändung verfügt wurde.
Demnach ist es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt keine Existenzminimumberechnung erstellt
hat. Dementsprechend braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers
betreffend sein Einkommen nicht eingegangen zu werden.
3. Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, der Verfügung könne nicht entnommen werden, für
welche Schuld eine Pfändung vorgenommen werden sollte. Vorweg ist festzuhalten,
dass der Schuldner – entgegen seinen Ausführungen – beim Pfändungsvollzug vom
13. März 2026 persönlich anwesend war. Wie zudem vom Betreibungsamt dargelegt,
seien anlässlich dieses Pfändungsvollzuges die in Pfändung gesetzten
Betreibungen aufgelistet ausgedruckt gewesen. Zudem seien diese jederzeit für
den Schuldner einsehbar. Zudem mache der jeweilige Sachbearbeiter den Schuldner
auf die betroffenen Betreibungen aufmerksam. Die diesbezügliche Rüge des
Beschwerdeführers vermag somit an der Rechtmässigkeit der angefochtenen
Verfügung nichts zu ändern
4. Schliesslich ist nicht
nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit der Rüge meint, eine Anrechnung
der bisher erfolgten Zahlungen an das Betreibungsamt auf die verfahrensmässig
entstandene Schuld werde ihm und seiner Frau seit Monaten verweigert. Somit
kann darauf nicht weiter eingegangen werden.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch