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Entscheid

SCBES.2026.62

Berechnung des Existenzminimums

12. Juni 2026Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Pfändungsverfügung vom 30. April 2026 (dem Schuldner zugegangen am 5. Mai 2026)

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Verfügung vom 30. April 2026

jegliche Rechtswirkung abzusprechen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer

ausnahmsweise eine Entscheidung für die Umtriebe von CHF 800.- zu bezahlen.

3. Es seien die Verfahrenskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Zur Begründung führt der Schuldner aus,

die Pfändung sei in seiner Abwesenheit erfolgt und es werde vorgegeben, einen

Gegenstand zu pfänden, der sich am Pfändungstag zwar im Besitz des Schuldners

befunden habe, aber als geleast beim Strassenverkehrsamt vermerkt sei. Die B.___

als Eigentümerin sei daher aktenkundig aufgrund dieses Eintrages und eine

Ansprache weder notwendig noch sinnvoll. Sodann könne der Verfügung nicht

entnommen werden, für welche Schuld eine Pfändung vorgenommen werden sollte. Eine

Anrechnung der bisher erfolgten Zahlungen an das Betreibungsamt auf die

verfahrensmässig entstandene Schuld werde ihm und seiner Frau seit Monaten

verweigert. Die Berechnung eines Existenzminimums wäre bei einer Lohnpfändung

notwendig, diese Berechnung sei bei den zwei Lohnpfändungen seiner Ehefrau

jedoch unterlassen worden bzw. es sei entgegen seinen Angaben mit einem

Fantasieeinkommen berechnet worden, welches er letztmals im Jahre 2021 erzielt

habe. Seine mehrfache Mitteilung vor Ort, dass er gar kein Einkommen mehr

erzielen könne, werde einfach mutwillig und wissentlich missachtet. Er sei sich

bewusst, dass in einem SchKG-Beschwerdeverfahren im Regelfall keine

Entschädigungsanspruch entstehe. Bei einer Anzeige wegen Amtsmissbrauch würde

ihm aber ein Entschädigungsanspruch entstehen. Da er aber über die notwendigen

und sprachlichen Kenntnisse für die Beurteilung dieser Angelegenheit nicht

verfüge, müsse er sich diese Kenntnisse bei Dritten beschaffen, was mittelbar

Kosten verursache. Wenn seine Erfindung einmal marktfähig sei, werde er dafür

geradestehen müssen. Eine bescheidene Entschädigung von CHF 800.00 erscheine

ihm daher angemessen.

2. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2026

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Drittrecht an einem gepfändeten

Gegenstand ist bei der Pfändung im Protokoll zu vermerken und den Gläubigern

mit der Pfändungsurkunde mitzuteilen. In der Pfändungsurkunde werden die

Gläubiger zudem auf die Bestimmungen nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach

sie den Drittanspruch innert 10 Tagen bestreiten können. Wird der Anspruch des

Dritten bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20

Tagen an, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu

Dispositiv

erheben. Wird Klage geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob

das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi

Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020,

S. 34). Wie aus der vorliegend angefochtenen Pfändungsverfügung ersichtlich, wurde

bei dem auf den Schuldner bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kanton Solothurn

eingetragenen Fahrzeug der Drittanspruch der B.___, eingetragen. Im Lichte der

vorstehenden Ausführungen ist dieses Vorgehen somit nicht zu beanstanden.

2. Wie sodann aus den Akten und den

Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, erzielt der Beschwerdeführer

derzeit kein regelmässiges Einkommen, weshalb keine Lohnpfändung verfügt wurde.

Demnach ist es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt keine Existenzminimumberechnung erstellt

hat. Dementsprechend braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers

betreffend sein Einkommen nicht eingegangen zu werden.

3. Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, der Verfügung könne nicht entnommen werden, für

welche Schuld eine Pfändung vorgenommen werden sollte. Vorweg ist festzuhalten,

dass der Schuldner – entgegen seinen Ausführungen – beim Pfändungsvollzug vom

13. März 2026 persönlich anwesend war. Wie zudem vom Betreibungsamt dargelegt,

seien anlässlich dieses Pfändungsvollzuges die in Pfändung gesetzten

Betreibungen aufgelistet ausgedruckt gewesen. Zudem seien diese jederzeit für

den Schuldner einsehbar. Zudem mache der jeweilige Sachbearbeiter den Schuldner

auf die betroffenen Betreibungen aufmerksam. Die diesbezügliche Rüge des

Beschwerdeführers vermag somit an der Rechtmässigkeit der angefochtenen

Verfügung nichts zu ändern

4. Schliesslich ist nicht

nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit der Rüge meint, eine Anrechnung

der bisher erfolgten Zahlungen an das Betreibungsamt auf die verfahrensmässig

entstandene Schuld werde ihm und seiner Frau seit Monaten verweigert. Somit

kann darauf nicht weiter eingegangen werden.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch