SCBES.2026.7
Pfändungsankündigung
23. Januar 2026Deutsch2 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 23. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhebt mit Eingabe vom 14.
Januar 2026 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 6. Januar 2026 und macht im Wesentlichen geltend, die Pfändung
stelle ein schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsgarantie und die
verfassungsmässigen Rechte dar. Zudem würden folgende Bereiche verletzt: Art. 1
des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, das Willkürverbot und die UNO-Menschenrechte,
das Registerharmonisierungsgesetz, sein Existenzminimum, der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz, das rechtliche Gehör, der Datenschutz sowie der
Existenzschutz. Zudem liege Ermessens- und Amtsmissbrauch vor. Er beantrage
somit die Aufhebung der Pfändungsankündigung, die Sistierung aller
Vollstreckungsmassnahmen sowie die vollständige Akteneinsicht.
2. Es wird auf Einholung einer
Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
A.___ ruft im vorliegenden Verfahren
diverse gesetzliche Normen und Verfahrensgarantien an, ohne konkret zu
begründen, inwiefern das Betreibungsamt diese mit der angefochtenen
Pfändungsankündigung verletzt haben sollte. Auch sonst ist nicht verständlich,
was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde rügen will. Zudem hat er das
Gesuch um Akteneinsicht direkt beim Betreibungsamt zu stellen und nicht mittels
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt
nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch