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Entscheid

SCBES.2026.7

Pfändungsankündigung

23. Januar 2026Deutsch2 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 23. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhebt mit Eingabe vom 14.

Januar 2026 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 6. Januar 2026 und macht im Wesentlichen geltend, die Pfändung

stelle ein schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsgarantie und die

verfassungsmässigen Rechte dar. Zudem würden folgende Bereiche verletzt: Art. 1

des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, das Willkürverbot und die UNO-Menschenrechte,

das Registerharmonisierungsgesetz, sein Existenzminimum, der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz, das rechtliche Gehör, der Datenschutz sowie der

Existenzschutz. Zudem liege Ermessens- und Amtsmissbrauch vor. Er beantrage

somit die Aufhebung der Pfändungsankündigung, die Sistierung aller

Vollstreckungsmassnahmen sowie die vollständige Akteneinsicht.

2. Es wird auf Einholung einer

Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

A.___ ruft im vorliegenden Verfahren

diverse gesetzliche Normen und Verfahrensgarantien an, ohne konkret zu

begründen, inwiefern das Betreibungsamt diese mit der angefochtenen

Pfändungsankündigung verletzt haben sollte. Auch sonst ist nicht verständlich,

was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde rügen will. Zudem hat er das

Gesuch um Akteneinsicht direkt beim Betreibungsamt zu stellen und nicht mittels

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt

nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch