SCBES.2026.8
Pfändungsankündigung (Betreibungen Nrn. [...] und [...])
23. Januar 2026Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 23. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
(Betreibungen Nrn. […] und […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhebt mit
Eingabe vom 14. Januar 2026 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. Januar 2026 und macht im Wesentlichen
geltend, die Betreibungen würden unter einem unkorrekten bzw. nicht eindeutig
zuordenbaren Namen geführt, was auf eine mögliche Personenverwechslung
hindeute. Somit lägen eine Verletzung des Namensschutzes sowie ein Verstoss
gegen das Registerharmonisierungsgesetz vor. Des Weiteren sei sein Recht auf
Datenschutz verletzt worden und die Verfügungen seien wegen schwerer formeller
Mängel nichtig. Gestützt darauf beantrage er die Aufhebung der
Pfändungsankündigungen vom 8. Januar 2026. Zudem sei das Betreibungsamt
anzuweisen, sich an die Personendaten gemäss RHG zu halten, jegliche
Korrespondenzen mit abgeänderten Daten zu unterlassen und alle
Vollstreckungsmassnahmen zu sistieren. Unter Kostenfolge zulasten der Behörde.
2. Es wird auf Einholung einer
Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
A.___ erhebt unter Angabe des
gleichen Namens und der gleichen Anschrift Beschwerde, wie diese auch auf den
Dispositiv
angefochtenen Pfändungsankündigungen aufgeführt sind. Seine Rügen sind demnach
nicht nachvollziehbar. Auch sonst ist nicht verständlich, was der
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde rügen will. Zudem hat er das Gesuch um
Akteneinsicht direkt beim Betreibungsamt zu stellen und nicht mittels
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
2. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht
(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei
böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem
Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen
auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend
mit teilweise den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, wie bereits im
Beschwerdeverfahren SCBES.2026.7. Zudem ist seine Beschwerde teilweise
querulatorisch. Es wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art.
20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon
wird noch einmal abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung
der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch