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Entscheid

SCBES.2026.8

Pfändungsankündigung (Betreibungen Nrn. [...] und [...])

23. Januar 2026Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 23. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

(Betreibungen Nrn. […] und […])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhebt mit

Eingabe vom 14. Januar 2026 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. Januar 2026 und macht im Wesentlichen

geltend, die Betreibungen würden unter einem unkorrekten bzw. nicht eindeutig

zuordenbaren Namen geführt, was auf eine mögliche Personenverwechslung

hindeute. Somit lägen eine Verletzung des Namensschutzes sowie ein Verstoss

gegen das Registerharmonisierungsgesetz vor. Des Weiteren sei sein Recht auf

Datenschutz verletzt worden und die Verfügungen seien wegen schwerer formeller

Mängel nichtig. Gestützt darauf beantrage er die Aufhebung der

Pfändungsankündigungen vom 8. Januar 2026. Zudem sei das Betreibungsamt

anzuweisen, sich an die Personendaten gemäss RHG zu halten, jegliche

Korrespondenzen mit abgeänderten Daten zu unterlassen und alle

Vollstreckungsmassnahmen zu sistieren. Unter Kostenfolge zulasten der Behörde.

2. Es wird auf Einholung einer

Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

A.___ erhebt unter Angabe des

gleichen Namens und der gleichen Anschrift Beschwerde, wie diese auch auf den

Dispositiv

angefochtenen Pfändungsankündigungen aufgeführt sind. Seine Rügen sind demnach

nicht nachvollziehbar. Auch sonst ist nicht verständlich, was der

Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde rügen will. Zudem hat er das Gesuch um

Akteneinsicht direkt beim Betreibungsamt zu stellen und nicht mittels

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.

2. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht

(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei

böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem

Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen

auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend

mit teilweise den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, wie bereits im

Beschwerdeverfahren SCBES.2026.7. Zudem ist seine Beschwerde teilweise

querulatorisch. Es wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art.

20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon

wird noch einmal abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung

der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch