SCDIV.2026.2
Neuer Antrag / Wiedererwägung - Neue Verkehrswertschätzung der Liegenschaft [...]
2. März 2026Deutsch3 min
1. A.___ (im Folgenden der
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 2. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Gesuchsgegner
betreffend Wiedererwägung
/ Wiederherstellung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) verlangte am 8. Oktober 2025 eine neue Schätzung der gepfändeten
Liegenschaften GB [...]. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
trat auf dieses Gesuch mit Beschluss vom 14. Januar 2026 nicht ein, da der
Gesuchsteller den Kostenvorschuss von CHF 150.00 nicht bezahlt hatte.
Erwägungen
2.
Mit Datum vom 5. Februar 2026
gelangte der Gesuchsteller mit einer Eingabe mit dem Betreff « Neuer
Antrag/Wiedererwägung – Neue Verkehrswertschätzung der Liegenschaft [...]»
erneut an die Aufsichtsbehörde. Darin ersuchte er um Wiedererwägung bzw.
erneute Behandlung seines Antrags und beantragte eventualiter die
Wiedereinsetzung in den früheren Stand.
3.
Der Gesuchsteller bringt vor, die Nichtbezahlung
des Betrages von CHF 50.00 (recte CHF 150.00) beruhe nicht auf fehlendem
Zahlungswillen, sondern auf einem rein formellen Versehen. Ein formelles
Versehen des Gesuchstellers ist kein Grund für eine Wiedererwägung.
4.1
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den früheren Stand ist als Wiederherstellungsgesuch zu behandeln. Nach § 6 der Verordnung
zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des
Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere
Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG, BGS 123.321) sind für
das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) anwendbar. Gemäss § 10bis
VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,
innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich
und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
werden.
4.2
Vorliegend ist der Beschwerdeführer
weder unverschuldet von der fristgerechten Bezahlung abgehalten worden, noch
hat er die versäumte Handlung innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
nachgeholt. Entsprechend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Das Gesuch ist daher vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller