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Entscheid

SCDIV.2026.2

Neuer Antrag / Wiedererwägung - Neue Verkehrswertschätzung der Liegenschaft [...]

2. März 2026Deutsch3 min

1. A.___ (im Folgenden der

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 2. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Gesuchsgegner

betreffend Wiedererwägung

/ Wiederherstellung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) verlangte am 8. Oktober 2025 eine neue Schätzung der gepfändeten

Liegenschaften GB [...]. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

trat auf dieses Gesuch mit Beschluss vom 14. Januar 2026 nicht ein, da der

Gesuchsteller den Kostenvorschuss von CHF 150.00 nicht bezahlt hatte.

Erwägungen

2.

Mit Datum vom 5. Februar 2026

gelangte der Gesuchsteller mit einer Eingabe mit dem Betreff « Neuer

Antrag/Wiedererwägung – Neue Verkehrswertschätzung der Liegenschaft [...]»

erneut an die Aufsichtsbehörde. Darin ersuchte er um Wiedererwägung bzw.

erneute Behandlung seines Antrags und beantragte eventualiter die

Wiedereinsetzung in den früheren Stand.

3.

Der Gesuchsteller bringt vor, die Nichtbezahlung

des Betrages von CHF 50.00 (recte CHF 150.00) beruhe nicht auf fehlendem

Zahlungswillen, sondern auf einem rein formellen Versehen. Ein formelles

Versehen des Gesuchstellers ist kein Grund für eine Wiedererwägung.

4.1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in

den früheren Stand ist als Wiederherstellungsgesuch zu behandeln. Nach § 6 der Verordnung

zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des

Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere

Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG, BGS 123.321) sind für

das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) anwendbar. Gemäss § 10bis

VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,

wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,

innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden.

4.2

Vorliegend ist der Beschwerdeführer

weder unverschuldet von der fristgerechten Bezahlung abgehalten worden, noch

hat er die versäumte Handlung innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses

nachgeholt. Entsprechend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Das Gesuch ist daher vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller