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Entscheid

SCDIV.2026.3

Neue Schätzung der Liegenschaft [...]

20. März 2026Deutsch3 min

1. A.___ (im Folgenden der

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 20. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Gesuchsgegner

betreffend Neue

Schätzung der Liegenschaft [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) verlangte am 8. Oktober 2025 eine neue Schätzung der gepfändeten

Liegenschaften GB [...]. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

trat auf dieses Gesuch mit Beschluss vom 14. Januar 2026 nicht ein, da der

Gesuchsteller den Kostenvorschuss von CHF 150.00 nicht bezahlt hatte.

Erwägungen

2.

Mit Datum vom 5. Februar 2026

gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren Eingabe mit dem Betreff «Neuer

Antrag/Wiedererwägung – Neue Verkehrswertschätzung der Liegenschaft [...]» wiederum

an die Aufsichtsbehörde. Darin ersuchte er um Wiedererwägung bzw. erneute

Behandlung seines Antrags und beantragte eventualiter die Wiedereinsetzung in

den früheren Stand. Dieses Gesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wurde.

3.

Am 2. Februar 2026 reichte der

Gesuchsteller gestützt auf Art. 9 VZG einen weiteren Antrag für eine neue

Schätzung der Liegenschaft [...] an die Aufsichtsbehörde ein.

4.

Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder

Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung

(Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch

Sachverständige zu verlangen. Da der Gesuchsteller dasselbe Begehren bereits am

8.

Oktober 2025 schon einmal gestellt hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 26.

Februar 2026 Frist bis 12. März 2026 gesetzt, zu belegen, dass er sein Gesuch

um neue Schätzung der Liegenschaft innerhalb der 10-tägigen Frist seit der Pfändung

eingereicht hat. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass auf sein Gesuch nicht

eingetreten werde, wenn er nicht innert der gesetzten Frist belege, dass er das

Gesuch rechtzeitig eingereicht habe.

5.

Die Verfügung vom 26. Februar 2026

wurde dem Gesuchsteller am nächsten Tag zugestellt. Er hat sich innert der

gesetzten Frist nicht mehr vernehmen lassen. Somit ist davon auszugehen, dass

er die 10-tägige Frist seit der Pfändung nicht eingehalten hat.

Androhungsgemäss ist deshalb auf das Gesuch vom 2. Februar 2026 nicht

einzutreten. Es werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller