SCDIV.2026.3
Neue Schätzung der Liegenschaft [...]
20. März 2026Deutsch3 min
1. A.___ (im Folgenden der
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 20. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Gesuchsgegner
betreffend Neue
Schätzung der Liegenschaft [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) verlangte am 8. Oktober 2025 eine neue Schätzung der gepfändeten
Liegenschaften GB [...]. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
trat auf dieses Gesuch mit Beschluss vom 14. Januar 2026 nicht ein, da der
Gesuchsteller den Kostenvorschuss von CHF 150.00 nicht bezahlt hatte.
Erwägungen
2.
Mit Datum vom 5. Februar 2026
gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren Eingabe mit dem Betreff «Neuer
Antrag/Wiedererwägung – Neue Verkehrswertschätzung der Liegenschaft [...]» wiederum
an die Aufsichtsbehörde. Darin ersuchte er um Wiedererwägung bzw. erneute
Behandlung seines Antrags und beantragte eventualiter die Wiedereinsetzung in
den früheren Stand. Dieses Gesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde.
3.
Am 2. Februar 2026 reichte der
Gesuchsteller gestützt auf Art. 9 VZG einen weiteren Antrag für eine neue
Schätzung der Liegenschaft [...] an die Aufsichtsbehörde ein.
4.
Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder
Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung
(Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch
Sachverständige zu verlangen. Da der Gesuchsteller dasselbe Begehren bereits am
8.
Oktober 2025 schon einmal gestellt hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 26.
Februar 2026 Frist bis 12. März 2026 gesetzt, zu belegen, dass er sein Gesuch
um neue Schätzung der Liegenschaft innerhalb der 10-tägigen Frist seit der Pfändung
eingereicht hat. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass auf sein Gesuch nicht
eingetreten werde, wenn er nicht innert der gesetzten Frist belege, dass er das
Gesuch rechtzeitig eingereicht habe.
5.
Die Verfügung vom 26. Februar 2026
wurde dem Gesuchsteller am nächsten Tag zugestellt. Er hat sich innert der
gesetzten Frist nicht mehr vernehmen lassen. Somit ist davon auszugehen, dass
er die 10-tägige Frist seit der Pfändung nicht eingehalten hat.
Androhungsgemäss ist deshalb auf das Gesuch vom 2. Februar 2026 nicht
einzutreten. Es werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller