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Entscheid

SCWIF.2020.10

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

16. November 2020Deutsch6 min

wurden die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde

für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (im Folgenden der Schuldner)

wurden die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]

am 2. Oktober 2020 zugestellt. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 hat das

Betreibungsamt Olten-Gösgen die vom Schuldner am 13. Oktober 2020 erhobenen

Rechtsvorschläge als verspätet abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der Schuldner stellt mit Schreiben

vom 21. Oktober 2020 (Postaufgabe) ein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen.

Er bringt vor, am 10. Oktober 2020, am Tag der geplanten Aufgabe der Teil-Rechtsvorschläge,

habe er eine schwere Migräneattacke erlitten. Er sei nicht mehr in der Lage

gewesen, die Wohnung zu verlassen, und es sei ihm auch nicht möglich gewesen,

eine andere Person zu instruieren. Er sei bei seinem Hausarzt sowie im

Kantonsspital Olten als Migränepatient eingetragen und habe zu diesem Zeitpunkt

die Medikamente noch nicht verschrieben bekommen. Nachdem sich sein Zustand

verbessert gehabt habe, habe er am Montag den 12. Oktober 2020 den A-Postbrief

in den nächsten Briefkasten geworfen.

3.

Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung trägt es vor,

der Schuldner führe aus, er habe den Brief mit den Rechtsvorschlägen am 12.

Oktober 2020 in den nächstgelegenen Briefkasten eingeworfen. Das Couvert trage

aber den Aufgabestempel der Post vom 13. Oktober 2020. Wenn der Schuldner

geltend mache, er habe den Brief am Vortag in einen Briefkasten eingeworfen, so

obliege ihm dafür die Beweislast. Dieser Beweis werde schwierig zu erbringen sein,

da die meisten Briefkästen in […] nur am Vormittag gelehrt würden. Der Schuldner

wäre deshalb gut beraten gewesen, die Leerungszeiten zu beachten, um sich einen

beweiskräftigen Aufgabestempel zu sichern. Zu prüfen sei schliesslich, ob es

sich bei der Migräneattacke um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art.

33.

Abs. 4 SchKG handeln könnte. Der Schuldner sei nur während eines relativ

kurzen Zeitraums vom 10. und 11. Oktober 2020 durch die Migräneattacke

möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu erledigen.

Am 12. Oktober 2020 wäre er handlungsfähig gewesen und hätte die

Rechtsvorschläge bei Anwendung entsprechender Sorgfalt am 12. Oktober 2020 mühelos

fristgerecht erheben können.

4.

Der Schuldner, dem Gelegenheit

geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eine Stellungnahme

einzureichen, liess sich nicht mehr vernehmen.

5.

Der Schuldner macht geltend, er habe

den Brief mit den Rechtsvorschlägen am Montag, 12. Oktober 2020 in den nächsten

Briefkasten geworfen. Wäre diese Behauptung zutreffend, wären die

Rechtsvorschläge rechtzeitig erhoben worden und es bedürfte keines Gesuchs um

Wiederherstellung der Fristen. Das Briefcouvert trägt aber einen Poststempel

vom 13. Oktober 2020. Der Beweis rechtzeitiger Postaufgabe wird in der Regel

durch die postalische Behandlung der Sendung mit dem Datum des Poststempels

erbracht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2011,

E.2.1, Geschäfts-Nr.: LC110035). Wie das Betreibungsamt zutreffend vorträgt,

wäre der Schuldner für eine Postaufgabe bereits am 12. Oktober 2020

beweispflichtig. Obwohl ihm die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zu

Stellungnahme zugestellt worden war, tritt der Schuldner den von ihm geforderten

Beweis nicht an. Es bleibt bei seiner Behauptung, er habe das Couvert am 12.

Oktober 2020 eingeworfen. Damit kann der an sich Beweis bildende Anschein der

Aufgabe der Sendung erst am 13. Oktober 2020 nicht widerlegt werden (a.a.O.). In

einem weiteren vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilten Fall trug der von

der Post angebrachte Stempelaufdruck das Datum vom 14. September 2008. Hier

hatte der Beschwerdeführer auf der Rückseite des Umschlages selbst den

handschriftlichen Hinweis angebracht, dass er den Brief am 12. September 2008

in den Briefkasten eingeworfen habe. Auch in diesem Fall wurde dem

Beschwerdeführer auferlegt, die Rechtzeitigkeit der Aufgabe durch eigentliche

Beweismittel z.B. durch Zeugen zu belegen (Erledigungsbeschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 3. Januar 2009, Geschäfts-Nr.: PN080264/U/hp).

6.

Zu prüfen ist somit, ob in

vorliegenden Betreibungen ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann:

Art. 33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis

davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der

Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Nach Art. 50 BGG und

Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein

Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung

keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen.

Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt

(Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred

Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes,

Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu

Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer

Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem

Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann

unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal

mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel

Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne

Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie

fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

7.

Nach den Ausführungen unter Ziffer 5

ist nicht erstellt, dass der Schuldner das Briefcouvert bereits am 12. Oktober

2020.

in den Briefkasten geworfen hat, obwohl sich sein Gesundheitszustand nach

seinen eigenen Angaben an diesem Tag verbessert gewesen sei. Wieso er die

Rechtsvorschläge nicht am 12. Oktober 2020 verschickt hat, legt der Schuldner

nicht dar. Bereits aus diesem Grund liegt eine unentschuldbare Säumnis vor. Darüber

hinaus lässt er auch offen, wie sein Zustand am 11. Oktober 2020 war. Letztlich

sind die Angaben des Schuldners über seine Migräne ohnehin in keiner Weise

belegt, sondern bleiben blosse Behauptungen.

Dispositiv

8. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.

Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibungen

Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller