SCWIF.2020.10
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
16. November 2020Deutsch6 min
wurden die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde
für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 16. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (im Folgenden der Schuldner)
wurden die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]
am 2. Oktober 2020 zugestellt. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 hat das
Betreibungsamt Olten-Gösgen die vom Schuldner am 13. Oktober 2020 erhobenen
Rechtsvorschläge als verspätet abgewiesen.
Erwägungen
2.
Der Schuldner stellt mit Schreiben
vom 21. Oktober 2020 (Postaufgabe) ein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen.
Er bringt vor, am 10. Oktober 2020, am Tag der geplanten Aufgabe der Teil-Rechtsvorschläge,
habe er eine schwere Migräneattacke erlitten. Er sei nicht mehr in der Lage
gewesen, die Wohnung zu verlassen, und es sei ihm auch nicht möglich gewesen,
eine andere Person zu instruieren. Er sei bei seinem Hausarzt sowie im
Kantonsspital Olten als Migränepatient eingetragen und habe zu diesem Zeitpunkt
die Medikamente noch nicht verschrieben bekommen. Nachdem sich sein Zustand
verbessert gehabt habe, habe er am Montag den 12. Oktober 2020 den A-Postbrief
in den nächsten Briefkasten geworfen.
3.
Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung trägt es vor,
der Schuldner führe aus, er habe den Brief mit den Rechtsvorschlägen am 12.
Oktober 2020 in den nächstgelegenen Briefkasten eingeworfen. Das Couvert trage
aber den Aufgabestempel der Post vom 13. Oktober 2020. Wenn der Schuldner
geltend mache, er habe den Brief am Vortag in einen Briefkasten eingeworfen, so
obliege ihm dafür die Beweislast. Dieser Beweis werde schwierig zu erbringen sein,
da die meisten Briefkästen in […] nur am Vormittag gelehrt würden. Der Schuldner
wäre deshalb gut beraten gewesen, die Leerungszeiten zu beachten, um sich einen
beweiskräftigen Aufgabestempel zu sichern. Zu prüfen sei schliesslich, ob es
sich bei der Migräneattacke um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art.
33.
Abs. 4 SchKG handeln könnte. Der Schuldner sei nur während eines relativ
kurzen Zeitraums vom 10. und 11. Oktober 2020 durch die Migräneattacke
möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu erledigen.
Am 12. Oktober 2020 wäre er handlungsfähig gewesen und hätte die
Rechtsvorschläge bei Anwendung entsprechender Sorgfalt am 12. Oktober 2020 mühelos
fristgerecht erheben können.
4.
Der Schuldner, dem Gelegenheit
geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eine Stellungnahme
einzureichen, liess sich nicht mehr vernehmen.
5.
Der Schuldner macht geltend, er habe
den Brief mit den Rechtsvorschlägen am Montag, 12. Oktober 2020 in den nächsten
Briefkasten geworfen. Wäre diese Behauptung zutreffend, wären die
Rechtsvorschläge rechtzeitig erhoben worden und es bedürfte keines Gesuchs um
Wiederherstellung der Fristen. Das Briefcouvert trägt aber einen Poststempel
vom 13. Oktober 2020. Der Beweis rechtzeitiger Postaufgabe wird in der Regel
durch die postalische Behandlung der Sendung mit dem Datum des Poststempels
erbracht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2011,
E.2.1, Geschäfts-Nr.: LC110035). Wie das Betreibungsamt zutreffend vorträgt,
wäre der Schuldner für eine Postaufgabe bereits am 12. Oktober 2020
beweispflichtig. Obwohl ihm die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zu
Stellungnahme zugestellt worden war, tritt der Schuldner den von ihm geforderten
Beweis nicht an. Es bleibt bei seiner Behauptung, er habe das Couvert am 12.
Oktober 2020 eingeworfen. Damit kann der an sich Beweis bildende Anschein der
Aufgabe der Sendung erst am 13. Oktober 2020 nicht widerlegt werden (a.a.O.). In
einem weiteren vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilten Fall trug der von
der Post angebrachte Stempelaufdruck das Datum vom 14. September 2008. Hier
hatte der Beschwerdeführer auf der Rückseite des Umschlages selbst den
handschriftlichen Hinweis angebracht, dass er den Brief am 12. September 2008
in den Briefkasten eingeworfen habe. Auch in diesem Fall wurde dem
Beschwerdeführer auferlegt, die Rechtzeitigkeit der Aufgabe durch eigentliche
Beweismittel z.B. durch Zeugen zu belegen (Erledigungsbeschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 3. Januar 2009, Geschäfts-Nr.: PN080264/U/hp).
6.
Zu prüfen ist somit, ob in
vorliegenden Betreibungen ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann:
Art. 33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis
davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der
Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Nach Art. 50 BGG und
Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein
Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung
keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen.
Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt
(Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred
Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes,
Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu
Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer
Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem
Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann
unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal
mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel
Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne
Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie
fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
7.
Nach den Ausführungen unter Ziffer 5
ist nicht erstellt, dass der Schuldner das Briefcouvert bereits am 12. Oktober
2020.
in den Briefkasten geworfen hat, obwohl sich sein Gesundheitszustand nach
seinen eigenen Angaben an diesem Tag verbessert gewesen sei. Wieso er die
Rechtsvorschläge nicht am 12. Oktober 2020 verschickt hat, legt der Schuldner
nicht dar. Bereits aus diesem Grund liegt eine unentschuldbare Säumnis vor. Darüber
hinaus lässt er auch offen, wie sein Zustand am 11. Oktober 2020 war. Letztlich
sind die Angaben des Schuldners über seine Migräne ohnehin in keiner Weise
belegt, sondern bleiben blosse Behauptungen.
Dispositiv
8. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibungen
Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen ein verspäteter Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller