Lexipedia

Entscheid

SCWIF.2020.3

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

22. September 2020Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 22. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

1. Betreibungsamt Region Solothurn,

Filiale Grenchen-Bettlach,

2. B.___, vertreten durch Tobias

Morandi, Rechtsanwalt,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020

(Datum Postaufgabe) beantragt A.___ als Schuldnerin sinngemäss die

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und dass dieser

Rechtsvorschlag zuzulassen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus,

sie habe den Zahlungsbefehl erst am 6. April 2020 (recte: 6. Mai 2020) im

Briefkasten entdeckt. Der Postbeamte habe den Zahlungsbefehl ohne Klingeln oder

direkte Abgabe bei der Gesuchstellerin direkt in den Briefkasten gelegt. Auf

dem Zahlungsbefehl sei angegeben, dass dieser an den Adressaten zugestellt

worden sei, was aber nicht stimme, da sie zu dieser Zeit bei der Arbeit gewesen

sei und dies auch beweisen könne. Ihre Kinder seien in dieser Zeit aufgrund des

Corona-Lockdowns zuhause gewesen und könnten bezeugen, dass der Postbeamte

nicht geklingelt habe. Zudem sei die Betreibung nicht gültig, da es sich um

Schulden des Ex-Mannes handle.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 17.

Juni 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung des Gesuchs um

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

3. Am 10. September 2020 findet

vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine

Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt.

4. Mit Stellungnahme vom 21.

September 2020 verweist die Gläubigerin auf die Vernehmlassung des

Betreibungsamtes vom 17. Juni 2020 und verzichtet auf weitere Ausführungen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 64 SchKG werden

Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder

an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst

nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung

gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.

2.

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung wurde eine Parteibefragung der Gesuchstellerin und eine

Zeugenbefragung der vier Kinder der Gesuchstellerin, C.___, D.___, E.___ und F.___

sowie eine Zeugenbefragung des Postbeamten G.___ durchgeführt.

Anlässlich der Parteibefragung gibt die

Gesuchstellerin im Wesentlichen an, sie wohne zusammen mit ihren vier Kindern

am [...] in [...]. Der

Zahlungsbefehl sei während der Corona-Zeit zugestellt worden. Damals sei sie am

Arbeiten gewesen. Während der Corona-Zeit habe sie Schicht gearbeitet. Der

Zahlungsbefehl sei einfach im Briefkasten gewesen. Der Postbeamte habe aber auf

dem Zahlungsbefehl angegeben, dass er ihr diesen persönlich übergeben habe, was

nicht stimme. Sie sei zu dieser Zeit am Arbeiten gewesen. Ihre Tochter habe die

gesamte Post zusammengeräumt und sie, die Gesuchstellerin, schaue alles immer

durch, bevor sie es wegwerfe. Beim Durchschauen habe sie gesehen, dass eine

Betreibung zugestellt worden sei. Darauf habe sie ihre Kinder gefragt, warum

sie ihr diesen wichtigen Brief nicht gemeldet hätten. Dann habe sie gesehen,

dass der Zahlungsbefehl bereits vor mehr als zehn Tagen zugestellt worden sei.

Alle Kinder hätten gesagt, dass niemand geläutet habe und sie auch nichts

unterschrieben hätten. Den Zahlungsbefehl habe sie in einem Papierstapel

gefunden, welchen ihre kleine Tochter zusammengestellt habe. Bevor der

Zahlungsbefehl im Stapel gewesen sei, sei er im Briefkasten gewesen. Bevor sie

den Stapel wegwerfe, kontrolliere sie diesen.

Bei der Zeugenbefragung führt die

Tochter der Gesuchstellerin, C.___ (geb. [...]), aus, sie habe im ganzen Monat

April Homeoffice gehabt,

auch am 24. April 2020. Sie arbeite als […] in […]. Sie könne sich nicht erinnern, dass einmal ein Mann

oder eine Frau von der Post geklingelt und etwas abgegeben hätten. Sie hätte es

gehört, wenn jemand geläutet hätte. Sie sei damals zuhause gewesen. Es habe

niemand geläutet. Sie arbeite im Wohnzimmer und hätte es gesehen. Es seien in

dieser Zeit sicher andere Briefe abgegeben worden, aber nicht dieser

Zahlungsbefehl. Sie sei sich sicher, dass der Postbeamte wegen dieses Briefes

nicht geläutet habe. Ihre Mutter habe den Briefkasten geleert und

den Zahlungsbefehl entdeckt. Darauf habe sie gesagt, sie hätte Rechtsvorschlag

erheben können, und habe gefragt, wieso der Zahlungsbefehl im Briefkasten sei

und ob dies niemand gesehen habe. Sie, die Zeugin, sei sich aber nicht ganz

sicher, ob ihre Mutter den Zahlungsbefehl selbst im Briefkasten gefunden habe.

Es könnte auch ihre Schwester gewesen sein. Sie könne nicht mit Sicherheit

sagen, wer den Briefkasten geleert habe. Aber sie könne mit Sicherheit sagen,

dass der Zahlungsbefehl niemandem von ihrer Familie übergeben worden sei.

Der Sohn der Gesuchstellerin, D.___

(geb. [...]), gibt als Zeuge zu Protokoll, er arbeite bei der […] im […] als […], also am gleichen Ort

wie seine Schwester. Ja, er habe im April 2020 Homeoffice gemacht. Aber nicht

durchgehend. Er habe ab und zu ins Geschäft gemusst, weil er mit den Leuten

arbeiten müsse. Er wisse nicht genau, an welchen Tagen er im Homeoffice gewesen

sei. Ob er Ende April 2020 im Homeoffice gewesen sei, könne er nicht mehr genau

sagen. Er könne sich nicht erinnern, dass mal am Morgen der

Postbeamte gekommen sei und etwas gebracht habe. Er habe nicht

gewusst, dass seine Mutter einen Zahlungsbefehl bekommen habe.

Die Tochter der Gesuchstellerin, E.___

(geb. [...]), führt als Zeugin aus, sie sei im April 2020 arbeitslos und beim RAV angemeldet

gewesen. Sie sei ein Jahr lang arbeitslos gewesen. Sie sei in dieser Zeit und auch

im April 2020 viel zuhause gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, dass einmal

ein Mann oder eine Frau von der Post geklingelt und etwas abgegeben hätten. Sie

wisse nicht, was ein Zahlungsbefehl sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass

ihre Mutter einmal etwas von einem Zahlungsbefehl gesagt habe, welcher ihr zu spät

zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie oder ihre Mutter würden jeweils den

Briefkasten leeren.

Die Tochter der Gesuchstellerin, F.___ (geb.

[...]), hält als Zeugin fest, sie

sei im April 2020 noch in die Schule, in die […]. Klasse, gegangen. Sie sei Ende

April wohl zuhause gewesen. Es sei ja Lockdown und deshalb keine Schule gewesen.

Sie sei in dieser Zeit meistens zuhause gewesen. Sie könne sich nicht erinnern,

dass einmal ein Mann oder eine Frau von der Post geklingelt und etwas abgegeben

hätten. Sie könne sich erinnern, dass ihre Mutter einmal etwas von einem

Zahlungsbefehl gesagt habe, welchen sie im Briefkasten gefunden habe. Es sei um

ein Auto gegangen, welches neun Monate an einem Ort gestanden sei. Es sei nicht

das Auto ihrer Mutter gewesen, sondern das von ihrer Schwester. Es sei eine

Rechnung an ihre Mutter gewesen, glaube sie. Es sei aber kein Thema gewesen,

dass die Rechnung liegen geblieben sei. Sie wisse, dass der Postbote nicht

geläutet habe. Der Brief sei einfach im Briefkasten gewesen. Ihre Mutter und

Grossmutter würden den Briefkasten entleeren. Der Zahlungsbefehl sei im Altpapier

gewesen. Sie wisse nicht, wer den Zahlungsbefehl mit der Post in die Wohnung

gebracht habe. Wenn sie von der Schule komme, nehme sie die obersten Briefe aus

dem Briefkasten, da sie keinen Schlüssel habe. Sie wisse nicht, wer jeweils die

restliche Post herausnehme.

Der Postbeamte, G.___ (geb. [...]),

führt als Zeuge aus, er arbeite als Zustellbeamter bei der Post CH AG und sei unter

anderem auch für den [...] in [...] zuständig. Die Familie der Gesuchstellerin habe

ab und zu eine Betreibung. Er könne sich nicht an einen bestimmten

Zahlungsbefehl erinnern. Ja, das sei seine Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl.

Er habe den Zahlungsbefehl ausgefüllt und an «Adressat» angekreuzt. Auf dem

Zahlungsbefehl stehe jeweils nicht, ob es sich beim Schuldner um einen Mann

oder eine Frau handle. Bei den Namen dieser Familie wisse er jeweils nicht, ob

es eine Frau oder ein Mann sei. Er frage immer, ob es sich um den Adressaten

handle. Und wenn mit «ja» geantwortet werde, dann übergebe er diesen Zahlungsbefehl.

Es sei noch eine ältere Dame in diesem Haus, welche er einmal gefragt habe, ob

es sich beim Adressaten um sie, den Sohn oder die ältere Tochter handle. Sie

habe aber nur immer mit «ja ja» geantwortet. Es bestehe ein

Verständigungsproblem. Wenn auf dem vorliegenden Zahlungsbefehl «Zustellung an

den Adressaten» angekreuzt worden sei, heisse dies, dass er den Zahlungsbefehl

an der Haustüre jemandem in die Hand gedrückt habe. Er frage jeweils, ob es

sich dabei um den Adressaten handle und wenn die betreffende Person «ja» sage,

dann händige er den Zahlungsbefehl aus. Eine Unterschrift vom Empfänger

benötige er nur dann, wenn dieser Rechtsvorschlag erhebe. Er habe den

Zahlungsbefehl zu 100 % an eine Person übergeben, da er diesen nicht in

den Briefkasten werfen würde. Wenn jemand nicht zuhause sei, dann werde eine

Abholungseinladung geschrieben. Es könne auch sein, dass er den vorliegenden Zahlungsbefehl

jemand anderem in die Hand gedrückt habe in der Annahme, es handle sich hierbei

um diese Person. Es wohnten ja ein paar Personen dort, deren Namen er nicht

aussprechen könne. Er könne sich aber nicht konkret an diese Zustellung

erinnern. Es kämen verschiedene Leute an diese Türe. Es könne sein, dass eine

Tochter der Gesuchstellerin den Zahlungsbefehl angenommen und er nicht gewusst

habe, ob es sich hierbei um die Schuldnerin gehandelt habe. Er könne nicht

sagen, an wen er den Zahlungsbefehl im April zugestellt habe. Wenn er nicht

geläutet hätte, dann hätte die Gesuchstellerin eine Abholungseinladung im Briefkasten

gehabt. Beim Namen der Gesuchstellerin wisse er nicht einmal, ob es sich

hierbei um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe. Er habe bis heute nicht

gewusst, dass die anwesende Gesuchstellerin Frau A.___ sei. Er könne nicht

sagen, ob er den Zahlungsbefehl an eines der vier Kinder übergeben habe. Es sei

auch häufig eine ältere Dame dort gewesen. Aber die habe schon lange nicht mehr

die Tür geöffnet.

Ergänzend gibt die Gesuchstellerin zu

Protokoll, ihre Mutter sei in der Corona-Zeit und auch in dieser Zeit nicht bei

ihnen im Haus gewesen.

3.

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt,

wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert

Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden.

Die Gesuchstellerin hat gemäss eigenen

Angaben am 6. Mai 2020 von der Betreibung bzw. vom Zahlungsbefehl Kenntnis

genommen. Darauf ist abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war sich die Schuldnerin

der Betreibung spätestens wieder «bewusst». Die Einreichung des Gesuches um

Wiederherstellung der Frist hat in der gleichen Frist wie der versäumten –

innert 10 Tagen und somit bis am 18. Mai 2020 – zu erfolgen. Das am 26. Mai

Dispositiv

2020 gestellte Gesuch ist demnach grundsätzlich verspätet eingegangen. Wie

jedoch nachfolgend darzulegen ist, kann von einer Prüfung, ob ein

unverschuldetes Hindernis vorliegt, welches zu einer Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist führt, ohnehin abgesehen werden, da der Rechtsvorschlag

bereits aus anderen Gründen zuzulassen ist.

4. Gemäss den Angaben auf dem

Zahlungsbefehl wurde dieser am 24. April 2020 an den «Adressaten» zugestellt. Dies

wurde durch den Postbeamten durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens

bescheinigt. Gemäss Track and Trace der Post erfolgte die Zustellung um 9.09

Uhr. Wie jedoch aus dem eingereichten und durch den Arbeitgeber der Gesuchstellerin

unterzeichneten Arbeitszeitrapport ersichtlich, hat die Gesuchstellerin an

diesem Tag von 05.58 – 13.57 Uhr und damit auch im Zeitpunkt der Zustellung des

Zahlungsbefehls an ihrem Arbeitsort in [...] gearbeitet. Aufgrund dessen ist es

erstellt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls entgegen der dortigen Angaben

nicht an die Gesuchstellerin erfolgt sein kann und somit die diesbezüglichen

Angaben auf dem Zahlungsbefehl nicht korrekt sind.

Die Zustellung ist demnach gestützt auf

die Aussagen Gesuchstellerin und der Zeugen entweder an eine andere im gleichen

Haushalt wohnende Person erfolgt, oder der Zahlungsbefehl wurde vom Postbeamten

direkt in den Briefkasten gelegt, was gemäss Art. 64 SchKG (vgl. E. II. 1

hiervor) nicht zulässig wäre. Ob der Zahlungsbefehl tatsächlich direkt in den

Briefkasten gelegt wurde, wie dies von der Gesuchstellerin vorgebracht wird,

oder an eine im gleichen Haushalt wohnende Person ausgehändigt wurde, kann jedoch

offen gelassen werden. So ist es, selbst wenn man davon ausginge, dass die

Zustellung an eine im gleichen Haushalt wie die Gesuchstellerin wohnende Person

erfolgt ist, nicht erstellt, ob es sich hierbei um eines der erwachsenen Kinder

oder um die noch nicht volljährige Tochter der Gesuchstellerin gehandelt hätte.

Aufgrund der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der

Zustellung des Zahlungsbefehls – am 24. April 2020, 09.09 Uhr – aufgrund des

Corona-Lockdowns sehr wahrscheinlich die drei Töchter der Gesuchstellerin – C.___

(geb. [...]), E.___ (geb. [...]) und F.___ (geb. [...]) – zuhause waren. Auch

wenn man gestützt auf die Aussagen des Postbeamten davon ausgeht, dass er den

Zahlungsbefehl tatsächlich an eine im gleichen Haushalt wie die Gesuchstellerin

lebende Person übergeben hat, lassen die nicht korrekten Angaben auf dem

Zahlungsbefehl keinen Schluss auf die Person zu, an welche der Zahlungsbefehl

gegebenenfalls zugestellt wurde. Auch der Postbeamte konnte anlässlich der

Zeugenbefragung keine Angaben zu der betreffenden Person machen. Es ist somit

gestützt auf die Angaben des Postbeamten eine Zustellung an jede der drei Töchter

der Gesuchstellerin möglich. Da eine rechtsgültige Zustellung gemäss Art. 64

SchKG nur an eine zur Haushaltung der Schuldnerin gehörende erwachsene Person

erfolgen kann, wäre aber eine Zustellung an die nicht volljährige Tochter F.___

(geb. [...]) mangelhaft gewesen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

sich aufgrund der Aktenlage und der Zeugenaussagen nicht feststellen lässt, ob

der Zahlungsbefehl direkt in den Briefkasten gelegt oder allenfalls an eine zum

Haushalt der Gesuchstellerin erwachsene Person zugestellt wurde. Da es somit

nicht erstellt ist, dass der Zahlungsbefehl Nr. 284'310 korrekt zugestellt

wurde da die Angaben auf dem Zahlungsbefehl nachweislich falsch sind, kann

diese Beweislosigkeit nicht zulasten der Gesuchstellerin gehen, weshalb im

Resultat von einer mangelhaften Zustellung auszugehen ist. Dies hat jedoch

nicht die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge, da die Schuldnerin tatsächlich

vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis nehmen konnte. Es ist diesbezüglich, wie

bereits ausgeführt, auf deren Darstellung abzustellen, wonach sie den

Zahlungsbefehl am 6. Mai 2020 zur Kenntnis genommen hat. Dementsprechend ist

davon auszugehen, dass die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags

erst an diesem Datum zu laufen begonnen hat. Wie aus den Akten weiter

ersichtlich ist, hat die Schuldnerin am 12. Mai 2020 beim Betreibungsamt

Rechtsvorschlag erhoben, welches den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 15. Mai

2020 als verspätet zurückwies. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der

Rechtsvorschlag jedoch als rechtzeitig erhoben anzusehen, weshalb das Betreibungsamt

Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, von Amtes wegen angewiesen wird,

in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen.

5. Das Verfahren ist nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Betreibungsamt Region Solothurn,

Filiale Grenchen-Bettlach, wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung

Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin A.___ zuzulassen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch