SCWIF.2020.3
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
22. September 2020Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
1. Betreibungsamt Region Solothurn,
Filiale Grenchen-Bettlach,
2. B.___, vertreten durch Tobias
Morandi, Rechtsanwalt,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020
(Datum Postaufgabe) beantragt A.___ als Schuldnerin sinngemäss die
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und dass dieser
Rechtsvorschlag zuzulassen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus,
sie habe den Zahlungsbefehl erst am 6. April 2020 (recte: 6. Mai 2020) im
Briefkasten entdeckt. Der Postbeamte habe den Zahlungsbefehl ohne Klingeln oder
direkte Abgabe bei der Gesuchstellerin direkt in den Briefkasten gelegt. Auf
dem Zahlungsbefehl sei angegeben, dass dieser an den Adressaten zugestellt
worden sei, was aber nicht stimme, da sie zu dieser Zeit bei der Arbeit gewesen
sei und dies auch beweisen könne. Ihre Kinder seien in dieser Zeit aufgrund des
Corona-Lockdowns zuhause gewesen und könnten bezeugen, dass der Postbeamte
nicht geklingelt habe. Zudem sei die Betreibung nicht gültig, da es sich um
Schulden des Ex-Mannes handle.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 17.
Juni 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung des Gesuchs um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
3. Am 10. September 2020 findet
vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine
Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt.
4. Mit Stellungnahme vom 21.
September 2020 verweist die Gläubigerin auf die Vernehmlassung des
Betreibungsamtes vom 17. Juni 2020 und verzichtet auf weitere Ausführungen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 64 SchKG werden
Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder
an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst
nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung
gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.
2.
Anlässlich der
Instruktionsverhandlung wurde eine Parteibefragung der Gesuchstellerin und eine
Zeugenbefragung der vier Kinder der Gesuchstellerin, C.___, D.___, E.___ und F.___
sowie eine Zeugenbefragung des Postbeamten G.___ durchgeführt.
Anlässlich der Parteibefragung gibt die
Gesuchstellerin im Wesentlichen an, sie wohne zusammen mit ihren vier Kindern
am [...] in [...]. Der
Zahlungsbefehl sei während der Corona-Zeit zugestellt worden. Damals sei sie am
Arbeiten gewesen. Während der Corona-Zeit habe sie Schicht gearbeitet. Der
Zahlungsbefehl sei einfach im Briefkasten gewesen. Der Postbeamte habe aber auf
dem Zahlungsbefehl angegeben, dass er ihr diesen persönlich übergeben habe, was
nicht stimme. Sie sei zu dieser Zeit am Arbeiten gewesen. Ihre Tochter habe die
gesamte Post zusammengeräumt und sie, die Gesuchstellerin, schaue alles immer
durch, bevor sie es wegwerfe. Beim Durchschauen habe sie gesehen, dass eine
Betreibung zugestellt worden sei. Darauf habe sie ihre Kinder gefragt, warum
sie ihr diesen wichtigen Brief nicht gemeldet hätten. Dann habe sie gesehen,
dass der Zahlungsbefehl bereits vor mehr als zehn Tagen zugestellt worden sei.
Alle Kinder hätten gesagt, dass niemand geläutet habe und sie auch nichts
unterschrieben hätten. Den Zahlungsbefehl habe sie in einem Papierstapel
gefunden, welchen ihre kleine Tochter zusammengestellt habe. Bevor der
Zahlungsbefehl im Stapel gewesen sei, sei er im Briefkasten gewesen. Bevor sie
den Stapel wegwerfe, kontrolliere sie diesen.
Bei der Zeugenbefragung führt die
Tochter der Gesuchstellerin, C.___ (geb. [...]), aus, sie habe im ganzen Monat
April Homeoffice gehabt,
auch am 24. April 2020. Sie arbeite als […] in […]. Sie könne sich nicht erinnern, dass einmal ein Mann
oder eine Frau von der Post geklingelt und etwas abgegeben hätten. Sie hätte es
gehört, wenn jemand geläutet hätte. Sie sei damals zuhause gewesen. Es habe
niemand geläutet. Sie arbeite im Wohnzimmer und hätte es gesehen. Es seien in
dieser Zeit sicher andere Briefe abgegeben worden, aber nicht dieser
Zahlungsbefehl. Sie sei sich sicher, dass der Postbeamte wegen dieses Briefes
nicht geläutet habe. Ihre Mutter habe den Briefkasten geleert und
den Zahlungsbefehl entdeckt. Darauf habe sie gesagt, sie hätte Rechtsvorschlag
erheben können, und habe gefragt, wieso der Zahlungsbefehl im Briefkasten sei
und ob dies niemand gesehen habe. Sie, die Zeugin, sei sich aber nicht ganz
sicher, ob ihre Mutter den Zahlungsbefehl selbst im Briefkasten gefunden habe.
Es könnte auch ihre Schwester gewesen sein. Sie könne nicht mit Sicherheit
sagen, wer den Briefkasten geleert habe. Aber sie könne mit Sicherheit sagen,
dass der Zahlungsbefehl niemandem von ihrer Familie übergeben worden sei.
Der Sohn der Gesuchstellerin, D.___
(geb. [...]), gibt als Zeuge zu Protokoll, er arbeite bei der […] im […] als […], also am gleichen Ort
wie seine Schwester. Ja, er habe im April 2020 Homeoffice gemacht. Aber nicht
durchgehend. Er habe ab und zu ins Geschäft gemusst, weil er mit den Leuten
arbeiten müsse. Er wisse nicht genau, an welchen Tagen er im Homeoffice gewesen
sei. Ob er Ende April 2020 im Homeoffice gewesen sei, könne er nicht mehr genau
sagen. Er könne sich nicht erinnern, dass mal am Morgen der
Postbeamte gekommen sei und etwas gebracht habe. Er habe nicht
gewusst, dass seine Mutter einen Zahlungsbefehl bekommen habe.
Die Tochter der Gesuchstellerin, E.___
(geb. [...]), führt als Zeugin aus, sie sei im April 2020 arbeitslos und beim RAV angemeldet
gewesen. Sie sei ein Jahr lang arbeitslos gewesen. Sie sei in dieser Zeit und auch
im April 2020 viel zuhause gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, dass einmal
ein Mann oder eine Frau von der Post geklingelt und etwas abgegeben hätten. Sie
wisse nicht, was ein Zahlungsbefehl sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass
ihre Mutter einmal etwas von einem Zahlungsbefehl gesagt habe, welcher ihr zu spät
zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie oder ihre Mutter würden jeweils den
Briefkasten leeren.
Die Tochter der Gesuchstellerin, F.___ (geb.
[...]), hält als Zeugin fest, sie
sei im April 2020 noch in die Schule, in die […]. Klasse, gegangen. Sie sei Ende
April wohl zuhause gewesen. Es sei ja Lockdown und deshalb keine Schule gewesen.
Sie sei in dieser Zeit meistens zuhause gewesen. Sie könne sich nicht erinnern,
dass einmal ein Mann oder eine Frau von der Post geklingelt und etwas abgegeben
hätten. Sie könne sich erinnern, dass ihre Mutter einmal etwas von einem
Zahlungsbefehl gesagt habe, welchen sie im Briefkasten gefunden habe. Es sei um
ein Auto gegangen, welches neun Monate an einem Ort gestanden sei. Es sei nicht
das Auto ihrer Mutter gewesen, sondern das von ihrer Schwester. Es sei eine
Rechnung an ihre Mutter gewesen, glaube sie. Es sei aber kein Thema gewesen,
dass die Rechnung liegen geblieben sei. Sie wisse, dass der Postbote nicht
geläutet habe. Der Brief sei einfach im Briefkasten gewesen. Ihre Mutter und
Grossmutter würden den Briefkasten entleeren. Der Zahlungsbefehl sei im Altpapier
gewesen. Sie wisse nicht, wer den Zahlungsbefehl mit der Post in die Wohnung
gebracht habe. Wenn sie von der Schule komme, nehme sie die obersten Briefe aus
dem Briefkasten, da sie keinen Schlüssel habe. Sie wisse nicht, wer jeweils die
restliche Post herausnehme.
Der Postbeamte, G.___ (geb. [...]),
führt als Zeuge aus, er arbeite als Zustellbeamter bei der Post CH AG und sei unter
anderem auch für den [...] in [...] zuständig. Die Familie der Gesuchstellerin habe
ab und zu eine Betreibung. Er könne sich nicht an einen bestimmten
Zahlungsbefehl erinnern. Ja, das sei seine Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl.
Er habe den Zahlungsbefehl ausgefüllt und an «Adressat» angekreuzt. Auf dem
Zahlungsbefehl stehe jeweils nicht, ob es sich beim Schuldner um einen Mann
oder eine Frau handle. Bei den Namen dieser Familie wisse er jeweils nicht, ob
es eine Frau oder ein Mann sei. Er frage immer, ob es sich um den Adressaten
handle. Und wenn mit «ja» geantwortet werde, dann übergebe er diesen Zahlungsbefehl.
Es sei noch eine ältere Dame in diesem Haus, welche er einmal gefragt habe, ob
es sich beim Adressaten um sie, den Sohn oder die ältere Tochter handle. Sie
habe aber nur immer mit «ja ja» geantwortet. Es bestehe ein
Verständigungsproblem. Wenn auf dem vorliegenden Zahlungsbefehl «Zustellung an
den Adressaten» angekreuzt worden sei, heisse dies, dass er den Zahlungsbefehl
an der Haustüre jemandem in die Hand gedrückt habe. Er frage jeweils, ob es
sich dabei um den Adressaten handle und wenn die betreffende Person «ja» sage,
dann händige er den Zahlungsbefehl aus. Eine Unterschrift vom Empfänger
benötige er nur dann, wenn dieser Rechtsvorschlag erhebe. Er habe den
Zahlungsbefehl zu 100 % an eine Person übergeben, da er diesen nicht in
den Briefkasten werfen würde. Wenn jemand nicht zuhause sei, dann werde eine
Abholungseinladung geschrieben. Es könne auch sein, dass er den vorliegenden Zahlungsbefehl
jemand anderem in die Hand gedrückt habe in der Annahme, es handle sich hierbei
um diese Person. Es wohnten ja ein paar Personen dort, deren Namen er nicht
aussprechen könne. Er könne sich aber nicht konkret an diese Zustellung
erinnern. Es kämen verschiedene Leute an diese Türe. Es könne sein, dass eine
Tochter der Gesuchstellerin den Zahlungsbefehl angenommen und er nicht gewusst
habe, ob es sich hierbei um die Schuldnerin gehandelt habe. Er könne nicht
sagen, an wen er den Zahlungsbefehl im April zugestellt habe. Wenn er nicht
geläutet hätte, dann hätte die Gesuchstellerin eine Abholungseinladung im Briefkasten
gehabt. Beim Namen der Gesuchstellerin wisse er nicht einmal, ob es sich
hierbei um einen Mann oder eine Frau gehandelt habe. Er habe bis heute nicht
gewusst, dass die anwesende Gesuchstellerin Frau A.___ sei. Er könne nicht
sagen, ob er den Zahlungsbefehl an eines der vier Kinder übergeben habe. Es sei
auch häufig eine ältere Dame dort gewesen. Aber die habe schon lange nicht mehr
die Tür geöffnet.
Ergänzend gibt die Gesuchstellerin zu
Protokoll, ihre Mutter sei in der Corona-Zeit und auch in dieser Zeit nicht bei
ihnen im Haus gewesen.
3.
Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt,
wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert
Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden.
Die Gesuchstellerin hat gemäss eigenen
Angaben am 6. Mai 2020 von der Betreibung bzw. vom Zahlungsbefehl Kenntnis
genommen. Darauf ist abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war sich die Schuldnerin
der Betreibung spätestens wieder «bewusst». Die Einreichung des Gesuches um
Wiederherstellung der Frist hat in der gleichen Frist wie der versäumten –
innert 10 Tagen und somit bis am 18. Mai 2020 – zu erfolgen. Das am 26. Mai
Dispositiv
2020 gestellte Gesuch ist demnach grundsätzlich verspätet eingegangen. Wie
jedoch nachfolgend darzulegen ist, kann von einer Prüfung, ob ein
unverschuldetes Hindernis vorliegt, welches zu einer Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist führt, ohnehin abgesehen werden, da der Rechtsvorschlag
bereits aus anderen Gründen zuzulassen ist.
4. Gemäss den Angaben auf dem
Zahlungsbefehl wurde dieser am 24. April 2020 an den «Adressaten» zugestellt. Dies
wurde durch den Postbeamten durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens
bescheinigt. Gemäss Track and Trace der Post erfolgte die Zustellung um 9.09
Uhr. Wie jedoch aus dem eingereichten und durch den Arbeitgeber der Gesuchstellerin
unterzeichneten Arbeitszeitrapport ersichtlich, hat die Gesuchstellerin an
diesem Tag von 05.58 – 13.57 Uhr und damit auch im Zeitpunkt der Zustellung des
Zahlungsbefehls an ihrem Arbeitsort in [...] gearbeitet. Aufgrund dessen ist es
erstellt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls entgegen der dortigen Angaben
nicht an die Gesuchstellerin erfolgt sein kann und somit die diesbezüglichen
Angaben auf dem Zahlungsbefehl nicht korrekt sind.
Die Zustellung ist demnach gestützt auf
die Aussagen Gesuchstellerin und der Zeugen entweder an eine andere im gleichen
Haushalt wohnende Person erfolgt, oder der Zahlungsbefehl wurde vom Postbeamten
direkt in den Briefkasten gelegt, was gemäss Art. 64 SchKG (vgl. E. II. 1
hiervor) nicht zulässig wäre. Ob der Zahlungsbefehl tatsächlich direkt in den
Briefkasten gelegt wurde, wie dies von der Gesuchstellerin vorgebracht wird,
oder an eine im gleichen Haushalt wohnende Person ausgehändigt wurde, kann jedoch
offen gelassen werden. So ist es, selbst wenn man davon ausginge, dass die
Zustellung an eine im gleichen Haushalt wie die Gesuchstellerin wohnende Person
erfolgt ist, nicht erstellt, ob es sich hierbei um eines der erwachsenen Kinder
oder um die noch nicht volljährige Tochter der Gesuchstellerin gehandelt hätte.
Aufgrund der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der
Zustellung des Zahlungsbefehls – am 24. April 2020, 09.09 Uhr – aufgrund des
Corona-Lockdowns sehr wahrscheinlich die drei Töchter der Gesuchstellerin – C.___
(geb. [...]), E.___ (geb. [...]) und F.___ (geb. [...]) – zuhause waren. Auch
wenn man gestützt auf die Aussagen des Postbeamten davon ausgeht, dass er den
Zahlungsbefehl tatsächlich an eine im gleichen Haushalt wie die Gesuchstellerin
lebende Person übergeben hat, lassen die nicht korrekten Angaben auf dem
Zahlungsbefehl keinen Schluss auf die Person zu, an welche der Zahlungsbefehl
gegebenenfalls zugestellt wurde. Auch der Postbeamte konnte anlässlich der
Zeugenbefragung keine Angaben zu der betreffenden Person machen. Es ist somit
gestützt auf die Angaben des Postbeamten eine Zustellung an jede der drei Töchter
der Gesuchstellerin möglich. Da eine rechtsgültige Zustellung gemäss Art. 64
SchKG nur an eine zur Haushaltung der Schuldnerin gehörende erwachsene Person
erfolgen kann, wäre aber eine Zustellung an die nicht volljährige Tochter F.___
(geb. [...]) mangelhaft gewesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
sich aufgrund der Aktenlage und der Zeugenaussagen nicht feststellen lässt, ob
der Zahlungsbefehl direkt in den Briefkasten gelegt oder allenfalls an eine zum
Haushalt der Gesuchstellerin erwachsene Person zugestellt wurde. Da es somit
nicht erstellt ist, dass der Zahlungsbefehl Nr. 284'310 korrekt zugestellt
wurde da die Angaben auf dem Zahlungsbefehl nachweislich falsch sind, kann
diese Beweislosigkeit nicht zulasten der Gesuchstellerin gehen, weshalb im
Resultat von einer mangelhaften Zustellung auszugehen ist. Dies hat jedoch
nicht die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge, da die Schuldnerin tatsächlich
vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis nehmen konnte. Es ist diesbezüglich, wie
bereits ausgeführt, auf deren Darstellung abzustellen, wonach sie den
Zahlungsbefehl am 6. Mai 2020 zur Kenntnis genommen hat. Dementsprechend ist
davon auszugehen, dass die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags
erst an diesem Datum zu laufen begonnen hat. Wie aus den Akten weiter
ersichtlich ist, hat die Schuldnerin am 12. Mai 2020 beim Betreibungsamt
Rechtsvorschlag erhoben, welches den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 15. Mai
2020 als verspätet zurückwies. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der
Rechtsvorschlag jedoch als rechtzeitig erhoben anzusehen, weshalb das Betreibungsamt
Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, von Amtes wegen angewiesen wird,
in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin zuzulassen.
5. Das Verfahren ist nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Betreibungsamt Region Solothurn,
Filiale Grenchen-Bettlach, wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung
Nr. [...] den Rechtsvorschlag der Schuldnerin A.___ zuzulassen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch