SCWIF.2020.7
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
24. September 2020Deutsch5 min
Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 28. August 2020
(Postaufgabe) stellt A.___ ein Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seit Januar 2020 lebe er getrennt
von seiner Partnerin, er teile jedoch mit ihr eine Anschrift, da das Haus
beiden zu gleichen Teilen gehöre. Als Einzelunternehmer arbeite er sehr viel
auswärts und könne daher nur selten die Post entgegennehmen. Den Verbleib eines
Zahlungsbefehls vom 24. April 2020 könne er sich nicht erklären.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. Gemäss
Betreibungsprotokoll sei der Zahlungsbefehl des Schuldners dessen Partnerin am
24. April 2020 ordnungsgemäss zugestellt worden. Am 10. Juli 2020 habe der
Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt und am 12. August 2020 sei dem
Schuldner die Konkursandrohung persönlich zugestellt worden.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art.
64.
SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in
seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt,
zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine
zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten
geschehen. Die Ersatzzustellung an die im gleichen Haushalt wohnende Partnerin
des Schuldners, B.___, ist somit gültig.
2.
Wie aus den Akten ersichtlich,
nahm die Partnerin den Zahlungsbefehl in der Betreibung am 24. April 2020
entgegen. Der vom Gesuchsteller am 18. August 2020 erhobene Rechtsvorschlag ist
Dispositiv
demnach nicht innert der 10-tägigen Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages
erhoben worden.
3. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt,
wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert
Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Der Gesuchsteller
war sich spätestens mit Zustellung der Konkursandrohung am 12. August 2020
des eingegangenen Zahlungsbefehls bewusst, womit das am 28. August 2020 gestellte
Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht innert der
10-tägigen Frist eingereicht wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Aber
selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, hätte dieses abgewiesen
werden müssen, wie nachfolgend darzulegen ist.
3.1 Nach Art. 35 OG und Art. 24
VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss
dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred
Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes,
Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu
Art 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer
Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem
Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann
unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal
in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel
Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne
Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie
fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
3.2 Der Gesuchsteller macht
diesbezüglich lediglich geltend, seit Januar 2020 lebe er getrennt von seiner
Partnerin, er teile jedoch mit ihr eine Anschrift, da das Haus beiden zu
gleichen Teilen gehöre. Als Einzelunternehmer arbeite er sehr viel auswärts und
könne daher nur selten die Post entgegennehmen. Den Verbleib eines
Zahlungsbefehls vom 24. April 2020 könne er sich nicht erklären. Wie aus den
vorgehend angeführten Gründen, welche ein Versäumnis als unverschuldet gelten
lassen, ersichtlich, stellen organisatorische Mängel wie im vorliegenden Fall
keine hinreichenden Gründe dar. Vielmehr ist es dem Gesuchsteller zuzumuten,
sich so zu organisieren, dass auch bei seiner Abwesenheit solche Fristen
eingehalten werden können. Somit wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Frist
abzuweisen.
4. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes
Thierstein unbenutzt abgelaufen ist.
2. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.
[...] des Betreibungsamtes Thierstein die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch