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Entscheid

SCWIF.2020.7

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

24. September 2020Deutsch5 min

Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 28. August 2020

(Postaufgabe) stellt A.___ ein Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seit Januar 2020 lebe er getrennt

von seiner Partnerin, er teile jedoch mit ihr eine Anschrift, da das Haus

beiden zu gleichen Teilen gehöre. Als Einzelunternehmer arbeite er sehr viel

auswärts und könne daher nur selten die Post entgegennehmen. Den Verbleib eines

Zahlungsbefehls vom 24. April 2020 könne er sich nicht erklären.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen. Gemäss

Betreibungsprotokoll sei der Zahlungsbefehl des Schuldners dessen Partnerin am

24. April 2020 ordnungsgemäss zugestellt worden. Am 10. Juli 2020 habe der

Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt und am 12. August 2020 sei dem

Schuldner die Konkursandrohung persönlich zugestellt worden.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art.

64.

SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in

seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt,

zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine

zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten

geschehen. Die Ersatzzustellung an die im gleichen Haushalt wohnende Partnerin

des Schuldners, B.___, ist somit gültig.

2.

Wie aus den Akten ersichtlich,

nahm die Partnerin den Zahlungsbefehl in der Betreibung am 24. April 2020

entgegen. Der vom Gesuchsteller am 18. August 2020 erhobene Rechtsvorschlag ist

Dispositiv

demnach nicht innert der 10-tägigen Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages

erhoben worden.

3. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt,

wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert

Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Der Gesuchsteller

war sich spätestens mit Zustellung der Konkursandrohung am 12. August 2020

des eingegangenen Zahlungsbefehls bewusst, womit das am 28. August 2020 gestellte

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht innert der

10-tägigen Frist eingereicht wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Aber

selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, hätte dieses abgewiesen

werden müssen, wie nachfolgend darzulegen ist.

3.1 Nach Art. 35 OG und Art. 24

VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss

dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred

Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes,

Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu

Art 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer

Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem

Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann

unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal

in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel

Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne

Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie

fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

3.2 Der Gesuchsteller macht

diesbezüglich lediglich geltend, seit Januar 2020 lebe er getrennt von seiner

Partnerin, er teile jedoch mit ihr eine Anschrift, da das Haus beiden zu

gleichen Teilen gehöre. Als Einzelunternehmer arbeite er sehr viel auswärts und

könne daher nur selten die Post entgegennehmen. Den Verbleib eines

Zahlungsbefehls vom 24. April 2020 könne er sich nicht erklären. Wie aus den

vorgehend angeführten Gründen, welche ein Versäumnis als unverschuldet gelten

lassen, ersichtlich, stellen organisatorische Mängel wie im vorliegenden Fall

keine hinreichenden Gründe dar. Vielmehr ist es dem Gesuchsteller zuzumuten,

sich so zu organisieren, dass auch bei seiner Abwesenheit solche Fristen

eingehalten werden können. Somit wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Frist

abzuweisen.

4. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur

Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes

Thierstein unbenutzt abgelaufen ist.

2. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr.

[...] des Betreibungsamtes Thierstein die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch