Lexipedia

Entscheid

SCWIF.2021.1

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

5. Juli 2021Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2. B.___ ,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 15. März 2021 (Datum

Postaufgabe) beantragt A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) als Schuldner

sinngemäss die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen und dass dieser Rechtsvorschlag

zuzulassen sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Post habe am

15. Januar 2021 versucht, den Zahlungsbefehl zuzustellen. Jedoch seien weder er

noch seine Partnerin zu diesem Zeitpunkt erreichbar gewesen. Die Abklärungen

bei der Post hätten ergeben, dass keine Entgegennahme des Zahlungsbefehls mit

einer Unterschrift stattgefunden habe.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März

2021 verzichtet das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrages.

3. Mit Verfügung vom 29. März 2021 wird

bei der Gläubigerin, B.___, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls in der

Betreibung Nr. [...] eingeholt. Auf diesem wurde vom Zustellbeamten vermerkt,

der Zahlungsbefehl sei am 15. Januar 2021 «an den Adressaten» zugestellt

worden.

4. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2021

führt der Gesuchsteller ergänzend aus, auf dem Zahlungsbefehl sei zwar

Zustellung «an Adressat» angekreuzt worden. Dies sei jedoch nicht möglich, da

er am 15. Januar 2021 an seinem Arbeitsplatz gewesen sei. Zudem sei anzufügen,

dass er mit der Gläubigerin nichts zu tun habe. Er sei von dieser auch nie über

eine Rechnung informiert worden. Auf Nachfrage, weshalb er die Betreibung

erhalte, habe ihm die Gläubigerin erklärt, dass seine Partnerin zu viele offene

Betreibungen habe und er und seine Partnerin ein gemeinsames Baby hätten,

weshalb er für die Dienstleistung aufkommen solle. Das einzige Schriftstück,

welches er selbst erhalten habe, sei die Pfändungsankündigung. Es müsse ein

Missgeschick seitens der Post vorliegen, ansonsten hätte er zu 100 %

Rechtsvorschlag erhoben.

5. Mit Verfügung vom 16. April 2021

wurde dem Gesuchsteller Frist gesetzt, der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass

er und seine Partnerin sich im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls

(15. Januar 2021, 9.15 Uhr) nicht an der Zustelladresse aufgehalten hätten, und

dies mit Unterlagen (beispielsweise durch Arbeitsrapporte) zu belegen sowie

durch weitere Ausführungen zu begründen.

6. Mit Eingabe vom 28. April 2021 reicht

der Gesuchsteller einen Arbeitsrapport ein und hält ergänzend fest, seine

Partnerin, C.___, sei zu diesem Zeitpunkt Mutter einer knapp 3 Wochen alten

Tochter gewesen. Somit sei es schwierig zu beweisen, wo sie sich zu diesem

Zeitpunkt befunden habe. Hierbei sei zu erwähnen, dass seine Partnerin keinen

seiner Briefe ohne seine Rücksprache annehmen würde.

7. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021

hält die Gläubigerin fest, der Gesuchsteller habe in seinem Schreiben

bestätigt, dass er sie, die Gläubigerin, nach Erhalt der Betreibung telefonisch

kontaktiert habe. Damit belege er selbst, dass der Zahlungsbefehl in seinen

Besitz gelangt sein müsse. An welchem Datum sie der Gesuchsteller angerufen

habe, wisse sie nicht mehr. Sie gehe aber davon aus, dass dies kurz nach

Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sei. Dies sei mit einem Auszug aus

seiner Telefonrechnung leicht zu belegen.

8. Am 9. Juni 2021 findet vor der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Instruktionsverhandlung

mit Partei- und Zeugenbefragung statt.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden

wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er

seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen

wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person

oder an einen Angestellten erfolgen.

2.

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 9. Juni 2021 wurden eine Parteibefragung des

Gesuchstellers und eine Zeugenbefragung des Postbeamten D.___ sowie der

Partnerin des Gesuchstellers, C.___, durchgeführt.

Bei der Zeugenbefragung gab der

Postbeamte D.___ im Wesentlichen an, an den spezifischen Zustellvorgang des

Zahlungsbefehls könne er sich nicht mehr erinnern. Er sehe so viele Leute,

weshalb er nicht sagen könne, ob er den Gesuchsteller da gesehen habe oder

nicht. Aber wenn er, der Zeuge, da angekreuzt habe, dass er den Zahlungsbefehl

an den Gesuchsteller persönlich zugestellt habe, dann werde das so sein. Wenn

er den Zahlungsbefehl an eine andere Person zugestellt hätte, dann hätte er auf

dem Zahlungsbefehl den Namen dieser Person aufgeschrieben. Es sei korrekt, dass

ein Schuldner den Zahlungsbefehl bei der Zustellung nicht unterschreibe. Nur

wenn ein Schuldner Rechtsvorschlag erheben wolle, unterschreibe er den

Zahlungsbefehl. Er, der Zeuge, fülle den Zahlungsbefehl so aus, wie es der

Sachlage entspreche. Ansonsten müsste die Freundin des Gesuchstellers den

Zahlungsbefehl in Empfang genommen haben. Aber dann hätte er, der Zeuge, ihren

Namen aufgeschrieben. Aber er könne sich nicht daran erinnern, dass er dem

Gesuchsteller den Zahlungsbefehl zugestellt habe. Wenn er «an Adressat»

ankreuze, gehe er davon aus, dass es sich hierbei um die Person handle, die auf

dem Zahlungsbefehl aufgeführt sei. Wenn er im Zahlungsbefehl notiert habe, dass

er den Zahlungsbefehl abgegeben habe, dann sei der Zahlungsbefehl angekommen.

Sonst hätte er eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt und jemand vom

Postschalter hätte den Zahlungsbefehl ausgefüllt, wenn der Schuldner diesen

abgeholt hätte. Und wenn er den Zahlungsbefehl an die Lebenspartnerin des

Gesuchstellers zugestellt hätte, dann hätte er «Frau C.___» und in Klammern

«Partnerin» notiert. Auf Nachfrage des Vertreters des Beitreibungsamtes: Ja, er

prüfe die Identität der Person, an die er den Zahlungsbefehl zustelle.

Anlässlich der Parteibefragung führte

der Gesuchsteller aus, er könne sich anhand des Arbeitsrapports ziemlich sicher

an den Tag erinnern. Er sei ab 1. Januar 2021 in den Support bei seiner Firma

gekommen. Und am 15. Januar 2021 sei sein erster Aussendiensteinsatz gewesen.

Zuerst habe er längere Zeit im Geschäft Abklärungen tätigen müssen, weil dort

wichtige Arbeiten angestanden hätten, bei welchen es um Datensicherung gegangen

sei. Weil er neu gewesen sei, habe er zuerst vor Ort arbeiten müssen, um nichts

falsch zu machen und habe nur Feedbacks eingeholt. Am 15. Januar 2021 habe er

zum ersten Mal im Aussendienst arbeiten müssen. Deshalb sei er sich ziemlich

sicher, dass er nicht zuhause gewesen sei. Er beginne um 7.30 Uhr oder um 8.00

Uhr mit der Arbeit, je nachdem wie die Supportbereitschaft sei. Auf Nachfrage

des Instruktionsrichters konkretisiert der Gesuchsteller, er habe es falsch

formuliert. Er sei sich zu 100 % sicher. Er schliesse aus, dass er den

Zahlungsbefehl persönlich entgegengenommen habe. Denn, wenn er einen

Zahlungsbefehl zugestellt erhalte, werde ihm ja gesagt, wer der Gläubiger sei.

Bei der Gläubigerin im vorliegenden Fall wisse er ganz sicher, dass die

Betreibung zu Unrecht erfolgt sei. Er habe nicht regelmässig Betreibungen. Er

habe nur noch eine einzige offene Betreibung von der Gemeinde [...]. Am Morgen

des 15. Januar 2021 sei er zuerst ins Büro gegangen. Der betreffende Kunde habe

einen Server. Man mache den IT-Background und die Datensicherung. Die USB-Ports

hätten nicht mehr funktioniert und der Kunde habe keine Backups mehr speichern

können. Weil das einer seiner ersten wichtigen Einsätze im Support gewesen sei,

sei er zuerst ins Geschäft gegangen und habe mit dem Kundenverantwortlichen die

Sache besprochen. Zuerst habe man über Remote versucht, das Problem auf dem

Server zu finden. Danach habe er Rücksprache mit dem technischen Supporter

genommen. Der habe ihm geraten, zuerst von hier aus einen Neustart zu

probieren. Zum Kunden sei er erst am Nachmittag gegangen. Er sei den ganzen

Morgen im Büro bei seiner Arbeitgeberin, der [...], gewesen. Er müsse auf dem

Arbeitsrapport jeden Tag die Zeit rapportieren. Das werde am Schluss vom

Kundenverantwortlichen kontrolliert und geprüft, ob es dem Kunden verrechnet

werden könne. Es handle sich um Supporteinsätze, die auf Kosten des Kunden

gingen. Er könne also nicht irgendetwas dort reinschreiben. Bei seiner

Arbeitgeberin habe man Gleitzeiten und müsse nicht einstempeln. Aber wenn man Supportbereitschaft

habe, dann müsse der Support 1 ab halb 8 und der Support 2 um 8 Uhr vor Ort

sein. Damals habe er noch keine Supportbereitschaft gehabt. In diesem Zeitpunkt

sei er immer noch am sich Einarbeiten gewesen. Mittlerweile habe er aber auch

Supportbereitschaft. Er gehe davon aus, dass er am 15. Januar 2021

spätestens um 8 Uhr am Arbeitsplatz gewesen sei. Sein Arbeitsort sei in [...].

Als um 9.15 Uhr der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, sei er nicht zuhause

gewesen. Er könne sich auch sonst gut an den Tag erinnern, weil er nach dem

Ausseneinsatz nicht mehr an den Arbeitsplatz habe zurückgehen müssen. Das sei

so gegen 16.30 / 17.00 Uhr gewesen. Dann sei er auf den Polizeiposten gegangen,

weil er eine Anzeige wegen Cyberkriminalität habe machen müssen.

Bei der Zeugenbefragung gab die

Partnerin des Gesuchstellers, C.___, zu Protokoll, sie habe den Zahlungsbefehl nicht

entgegengenommen. Im Januar sei sie normalerweise während

des Tages daheim gewesen. Ihre Tochter sei damals erst drei Wochen alt gewesen.

Sie sei in der Wohnung geblieben und habe sich um sie gekümmert. Sie sei selten

rausgegangen. Sie öffne nicht, wenn der Postbeamte klingle. Sie könne sich

nicht so schnell parat machen, um an die Türe zu gehen. Sie könne ausschliessen,

dass sie den Zahlungsbefehl am 15. Januar 2021 entgegengenommen habe. Sie habe

früher öfters Betreibungen gehabt. Aber die seien alle abgezahlt. Im Januar

seien keine Betreibungen gekommen. Sie würde für ihren Partner keinen Zahlungsbefehl

entgegennehmen, da der Zahlungsbefehl auf seinen Namen laute. Es sei seine

Angelegenheit, nicht ihre. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, dass ein

Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, als ihr Partner zuhause gewesen sei.

Ausser ihr sei niemand zuhause gewesen.

3.

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie jedoch

nachfolgend darzulegen ist, kann von einer Prüfung, ob ein unverschuldetes

Hindernis vorliegt, welches zu einer Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

führt, abgesehen werden, da der Rechtsvorschlag bereits aus anderen Gründen

zuzulassen ist.

4.

Gemäss den Angaben auf dem

Zahlungsbefehl wurde dieser am 15. Januar 2021 an den «Adressaten» zugestellt.

Dies wurde durch den Postbeamten durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens so

bescheinigt. Gemäss Track and Trace der Post erfolgte die Zustellung um 9.15

Uhr. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Gesuchstellers und den

eingereichten Arbeitsrapport ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller

im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an seinem Arbeitsort in [...]

gearbeitet hat. Aufgrund dessen ist es erstellt, dass die Zustellung des

Zahlungsbefehls entgegen der dortigen Angaben nicht an den Gesuchsteller

erfolgt sein kann und somit die diesbezüglichen Angaben auf dem Zahlungsbefehl

nicht korrekt sind. Gestützt auf die Zeugenaussagen ist aber auch nicht

erstellt, dass der Zahlungsbefehl stattdessen an eine zur Haushaltung des

Schuldners gehörende erwachsene Person gemäss Art. 64 SchKG zugestellt wurde.

So hat der Zustellbeamte D.___ anlässlich der Verhandlung bekräftigt, dass wenn

er auf dem Zahlungsbefehl bei der Zustellung «an Adressat» ankreuze, er den

Zahlungsbefehl auch an diesen zugestellt habe. Er hat es zudem implizit

ausgeschlossen, dass die Zustellung an die Lebenspartnerin des Gesuchstellers

erfolgt sein könnte, da er dies ansonsten so auf dem Zahlungsbefehl notiert hätte.

Der Schuldner hat dagegen glaubhaft ausgesagt, dass er zu dieser Zeit bei der

Arbeit war – insbesondere gestützt auf den Arbeitsrapport und seine

detaillierten Ausführungen zu diesem. Angesichts dieser eklatanten Sachverhaltswidersprüche

lässt sich vorliegend nicht feststellen, ob der Zahlungsbefehl in der

Betreibung Nr. [...] korrekt zugestellt wurde. Da auf die Angaben des

Zustellbeamten im Zahlungsbefehl nicht abgestellt werden kann, kann diese

Beweislosigkeit nicht zulasten des Gesuchstellers gehen, weshalb im Resultat

Dispositiv

von einer mangelhaften Zustellung auszugehen ist. Demnach wird das

Betreibungsamt Olten-Gösgen von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...]

den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen.

Insofern die Gläubigerin geltend macht,

der Gesuchsteller habe sie wegen der Betreibung angerufen, weshalb davon

auszugehen sei, dass er den Zahlungsbefehl erhalten habe, ist ihr

entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller von der Betreibung gemäss eigenen

Angaben erst mit Zustellung der Pfändungsankündigung Kenntnis erhalten. Wie aus

dem Betreibungsprotokoll ersichtlich, wurde die Pfändungsankündigung am 18.

Februar 2021 an den Gesuchsteller versandt. Es liegen denn auch keine Indizien

vor, welche gegen diese Sachverhaltsdarstellung sprechen. Das Telefonat kann

durchaus nach Erhalt der Pfändungsankündigung stattgefunden haben.

5. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von

Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des

Schuldners A.___ zuzulassen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch