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Entscheid

SCWIF.2021.3

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

8. November 2021Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 8. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 21. September 2021 an

die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Datum Postaufgabe)

beantragt A.___ als Schuldner, sein Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei anzuerkennen. Zur Begründung führt er im

Wesentlichen aus, er habe dem Postbeamten bei der Zustellung des

Zahlungsbefehls am 13. August 2021 gesagt, dieser könne den Rechtsvorschlag

gleich eintragen, die Begründung werde er, der Beschwerdeführer, aber selbst

schriftlich nachreichen. Auf seinem Exemplar des Zahlungsbefehls habe der

Postbeamte das Feld für den Rechtsvorschlag angekreuzt. Dies sei auch auf der

vorliegend eingereichten Kopie ersichtlich. Nun sei aber am 7. September

2021 zu seiner grossen Verwunderung per Post vom Betreibungsamt eine

Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] gekommen.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung des Gesuchs bzw. der

Beschwerde. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, es sei

auf dem eingereichten Schuldnerdoppel ersichtlich, dass das Feld für den

Rechtsvorschlag wohl ursprünglich angekreuzt, aber anschliessend sogleich

wieder durchgestrichen worden sei. Sodann fehlten auch auf dem Schuldnerdoppel

das Datum und die Unterschrift des Zustellbeamten. Zudem sei in den Track &

Trace Sendungsinformationen der Post die Zustellung «ohne Rechtsvorschlag»

protokolliert worden.

3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021

lässt sich der Schuldner abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Will der Betriebene Rechtsvorschlag

erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert

zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu

erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlags

ist dem Schuldner auferlegt (Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage 2010, Art.

74.

N 27).

2.

Wie aus den Akten ersichtlich,

reichte der Schuldner dem Betreibungsamt per E-Mail vom 25. August 2021, 20:28

Uhr, unter anderem ein Dokument mit der Bezeichnung «Begründung Rechtsvorschlag

[...]» ein. Hierauf erliess das Betreibungsamt am 26. August 2021 die Verfügung

«Verspäteter Rechtsvorschlag», worin es festhielt, der Zahlungsbefehl sei dem

Schuldner am 13. August 2021 zugestellt worden, womit der am 26. August 2021

erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Die eingeschrieben versandte Verfügung

vom 26. August 2021 wurde jedoch, wie auf dem betreffenden Track & Trace

der Post ersichtlich, vom Beschwerdeführer nicht abgeholt.

Sodann wurde dem Beschwerdeführer gemäss

eigenen Angaben die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] am 7.

September 2021 zugestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war ihm somit

bewusst, dass der von ihm behauptete Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt nicht

Dispositiv

zugegangen sein muss. Demnach begann an diesem Zeitpunkt die 10-tägige Frist

gemäss Art. 17 SchKG zur Stellung eines Gesuchs zur Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist bzw. zur Erhebung einer Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zu laufen. Das am 21.

September 2021 gestellte Gesuch zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

bzw. die an diesem Datum erhobene Beschwerde betreffend Anerkennung des

Rechtsvorschlags ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Daran vermögen auch die Ausführungen des

Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er erst am 13. August 2021 (recte:

13. September 2021) davon erfahren habe, dass er sich in dieser Sache an die

Aufsichtsbehörde zu wenden habe. So kann Rechtsunkenntnis nicht dazu führen,

dass eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen wäre.

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch