SCWIF.2021.3
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
8. November 2021Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 8. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 21. September 2021 an
die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Datum Postaufgabe)
beantragt A.___ als Schuldner, sein Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei anzuerkennen. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus, er habe dem Postbeamten bei der Zustellung des
Zahlungsbefehls am 13. August 2021 gesagt, dieser könne den Rechtsvorschlag
gleich eintragen, die Begründung werde er, der Beschwerdeführer, aber selbst
schriftlich nachreichen. Auf seinem Exemplar des Zahlungsbefehls habe der
Postbeamte das Feld für den Rechtsvorschlag angekreuzt. Dies sei auch auf der
vorliegend eingereichten Kopie ersichtlich. Nun sei aber am 7. September
2021 zu seiner grossen Verwunderung per Post vom Betreibungsamt eine
Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] gekommen.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung des Gesuchs bzw. der
Beschwerde. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, es sei
auf dem eingereichten Schuldnerdoppel ersichtlich, dass das Feld für den
Rechtsvorschlag wohl ursprünglich angekreuzt, aber anschliessend sogleich
wieder durchgestrichen worden sei. Sodann fehlten auch auf dem Schuldnerdoppel
das Datum und die Unterschrift des Zustellbeamten. Zudem sei in den Track &
Trace Sendungsinformationen der Post die Zustellung «ohne Rechtsvorschlag»
protokolliert worden.
3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021
lässt sich der Schuldner abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Will der Betriebene Rechtsvorschlag
erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert
zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu
erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlags
ist dem Schuldner auferlegt (Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage 2010, Art.
74.
N 27).
2.
Wie aus den Akten ersichtlich,
reichte der Schuldner dem Betreibungsamt per E-Mail vom 25. August 2021, 20:28
Uhr, unter anderem ein Dokument mit der Bezeichnung «Begründung Rechtsvorschlag
[...]» ein. Hierauf erliess das Betreibungsamt am 26. August 2021 die Verfügung
«Verspäteter Rechtsvorschlag», worin es festhielt, der Zahlungsbefehl sei dem
Schuldner am 13. August 2021 zugestellt worden, womit der am 26. August 2021
erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Die eingeschrieben versandte Verfügung
vom 26. August 2021 wurde jedoch, wie auf dem betreffenden Track & Trace
der Post ersichtlich, vom Beschwerdeführer nicht abgeholt.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] am 7.
September 2021 zugestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war ihm somit
bewusst, dass der von ihm behauptete Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt nicht
Dispositiv
zugegangen sein muss. Demnach begann an diesem Zeitpunkt die 10-tägige Frist
gemäss Art. 17 SchKG zur Stellung eines Gesuchs zur Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist bzw. zur Erhebung einer Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zu laufen. Das am 21.
September 2021 gestellte Gesuch zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
bzw. die an diesem Datum erhobene Beschwerde betreffend Anerkennung des
Rechtsvorschlags ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Daran vermögen auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er erst am 13. August 2021 (recte:
13. September 2021) davon erfahren habe, dass er sich in dieser Sache an die
Aufsichtsbehörde zu wenden habe. So kann Rechtsunkenntnis nicht dazu führen,
dass eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen wäre.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch