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Entscheid

SCWIF.2021.4

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

23. November 2021Deutsch5 min

1. In der gegen A.___ geführten

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 23. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

Betreibungsamt

Thal-Gäu,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. In der gegen A.___ geführten

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu wurde der Zahlungsbefehl am

31. August 2021 an ihren Ehegatten zugestellt. Mit Verfügung vom 17. September

2021 hat das Betreibungsamt Thal-Gäu den von der Schuldnerin am 17. September

2021 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) stellt mit Schreiben vom 24. September 2021 (Postaufgabe) ein

Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Sie bringt vor, ihre Familie sei

umgezogen und sie sei so in einem Stress gewesen mit ihrem kleinen Kind und

allem. Deswegen habe sie leider erst nach Erhalt des Zahlungsbefehls des

Betreibungsamtes Thal Gäu bemerkt, dass sie sich bei der Gemeinde [...] noch

nicht abgemeldet gehabt hätten. Sie habe eine IV-Rente, weil sie unter einer

autistischen Störung etc. leide und deshalb auch Probleme im Alltag habe. Sie sei

oft überfordert. Ihre Mutter helfe ihr/ihnen immer so viel sie könne und habe

sofort dem Betreibungsamt angerufen. Ihr Mann habe ihr den Brief des Betreibungsamtes

zu spät gegeben, weil er gedacht habe, er sei für ihn, da er auch schon unverschuldet

mit dem Betreibungsamt zu tun gehabt habe. Ihre Mutter habe ihm damals

geholfen. Deshalb habe er den Brief nicht genau angeschaut und habe ihn dann

ihrer Mutter geben wollen. Sie bitte um Verständnis, dass sie nochmals

Rechtsvorschlag einreichen dürfe. Die Betreibung sei ungerechtfertigt. Sie sei

schon seit Monaten, fast einem Jahr, am Erklären und auch Beweisen, dass sie

die Ware von Zalando nicht erhalten habe.

3.

Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung trägt es vor,

die Gesuchstellerin führe aus, sie und ihre Familie seien am 1. August 2021

August umzogen. Der Zahlungsbefehl sei ihrem Ehegatten jedoch erst am 31.

August 2021 am Postschalter zugestellt worden. Zwischen dem Umzug in die neue

Wohnung und der Zustellung des Zahlungsbefehls sei genügend Zeit vergangen, um

sich häuslich einzurichten. Die Gesuchstellerin bestätige zudem, dass dem

Ehegatten bewusst gewesen sei, einen Zahlungsbefehl entgegengenommen zu haben. Die

Gesuchstellerin hätte trotz ihrer Krankheit ihre Mutter mit der Angelegenheit

betrauen können. Zudem habe sie nach ihren Ausführungen schon vor der

Betreibung verschiedene Abklärungen betreffend die betriebene Forderung trotz

ihrer Krankheit selbstständig vornehmen können.

4.

Die Gesuchstellerin, der Gelegenheit

geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eine Stellungnahme

einzureichen, liess sich nicht mehr vernehmen.

5.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt

Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen jedes Verschuldens voraus. Die

Wiederherstellung einer Frist ist deshalb - anders als im Rahmen von Art. 148

ZPO - bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Praxisgemäss genügt

die blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den ihm gestützt auf Art. 64 Abs. 1

Satz 2 SchKG ersatzweise zugestellten Zahlungsbefehl nicht oder nicht

rechtzeitig ausgehändigt, für die Annahme eines absolut unverschuldeten

Hindernisses nicht. Vielmehr muss die betriebene Person durch Indizien dartun,

dass sie wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde

erhielt und sie insbesondere auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft

(Verfügung des Bundesgerichts 5A_674/2020 vom 17. Februar 2021, E.2.2; mit zahlreichen

weiteren Hinweisen). Vorliegend erschöpfen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin

in der blossen Behauptung, ihr Ehemann habe ihr den Brief zu spät gegeben. Dass

er den Brief nicht genau angeschaut hat, ist weder glaubhaft noch ein

taugliches Indiz für ein absolut unverschuldetes Hindernis. Wirklich in

Unkenntnis geblieben wäre sie nur, wenn sie und ihr Ehemann ihre Post an

verschiedenen Orten ablegen würden oder er den Zahlungsbefehl nicht zur gemeinsamen

Post gelegt hätte. Solches bringt sie jedoch nicht vor (a.a.O.). Wird die Post

jedoch während 10 Tagen – der Rechtsvorschlagfrist – niemals durchgesehen, so

ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG.

6.

Soweit sich die Gesuchstellerin auf

ihre Krankheit beruft, belegt das eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagfrist und die darin enthaltenen Ausführungen, dass sie durchaus

zu selbstständigem und fristgerechtem Handeln in der Lage ist. Zudem kann sie

auf die Hilfe ihren Mutter zählen.

7.

Die Gesuchstellerin ist der

Auffassung, die gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht.

Insofern kann sie auf die Klage nach Art. 85a SchKG hingewiesen werden, mit

welcher sie jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen kann,

dass die Schuld nicht besteht.

Dispositiv

8. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.

Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibungen

Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu ein

verspäteter Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller