SCWIF.2021.4
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
23. November 2021Deutsch5 min
1. In der gegen A.___ geführten
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 23. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt
Thal-Gäu,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. In der gegen A.___ geführten
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu wurde der Zahlungsbefehl am
31. August 2021 an ihren Ehegatten zugestellt. Mit Verfügung vom 17. September
2021 hat das Betreibungsamt Thal-Gäu den von der Schuldnerin am 17. September
2021 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) stellt mit Schreiben vom 24. September 2021 (Postaufgabe) ein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Sie bringt vor, ihre Familie sei
umgezogen und sie sei so in einem Stress gewesen mit ihrem kleinen Kind und
allem. Deswegen habe sie leider erst nach Erhalt des Zahlungsbefehls des
Betreibungsamtes Thal Gäu bemerkt, dass sie sich bei der Gemeinde [...] noch
nicht abgemeldet gehabt hätten. Sie habe eine IV-Rente, weil sie unter einer
autistischen Störung etc. leide und deshalb auch Probleme im Alltag habe. Sie sei
oft überfordert. Ihre Mutter helfe ihr/ihnen immer so viel sie könne und habe
sofort dem Betreibungsamt angerufen. Ihr Mann habe ihr den Brief des Betreibungsamtes
zu spät gegeben, weil er gedacht habe, er sei für ihn, da er auch schon unverschuldet
mit dem Betreibungsamt zu tun gehabt habe. Ihre Mutter habe ihm damals
geholfen. Deshalb habe er den Brief nicht genau angeschaut und habe ihn dann
ihrer Mutter geben wollen. Sie bitte um Verständnis, dass sie nochmals
Rechtsvorschlag einreichen dürfe. Die Betreibung sei ungerechtfertigt. Sie sei
schon seit Monaten, fast einem Jahr, am Erklären und auch Beweisen, dass sie
die Ware von Zalando nicht erhalten habe.
3.
Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung trägt es vor,
die Gesuchstellerin führe aus, sie und ihre Familie seien am 1. August 2021
August umzogen. Der Zahlungsbefehl sei ihrem Ehegatten jedoch erst am 31.
August 2021 am Postschalter zugestellt worden. Zwischen dem Umzug in die neue
Wohnung und der Zustellung des Zahlungsbefehls sei genügend Zeit vergangen, um
sich häuslich einzurichten. Die Gesuchstellerin bestätige zudem, dass dem
Ehegatten bewusst gewesen sei, einen Zahlungsbefehl entgegengenommen zu haben. Die
Gesuchstellerin hätte trotz ihrer Krankheit ihre Mutter mit der Angelegenheit
betrauen können. Zudem habe sie nach ihren Ausführungen schon vor der
Betreibung verschiedene Abklärungen betreffend die betriebene Forderung trotz
ihrer Krankheit selbstständig vornehmen können.
4.
Die Gesuchstellerin, der Gelegenheit
geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eine Stellungnahme
einzureichen, liess sich nicht mehr vernehmen.
5.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt
Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen jedes Verschuldens voraus. Die
Wiederherstellung einer Frist ist deshalb - anders als im Rahmen von Art. 148
ZPO - bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Praxisgemäss genügt
die blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den ihm gestützt auf Art. 64 Abs. 1
Satz 2 SchKG ersatzweise zugestellten Zahlungsbefehl nicht oder nicht
rechtzeitig ausgehändigt, für die Annahme eines absolut unverschuldeten
Hindernisses nicht. Vielmehr muss die betriebene Person durch Indizien dartun,
dass sie wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde
erhielt und sie insbesondere auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft
(Verfügung des Bundesgerichts 5A_674/2020 vom 17. Februar 2021, E.2.2; mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Vorliegend erschöpfen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin
in der blossen Behauptung, ihr Ehemann habe ihr den Brief zu spät gegeben. Dass
er den Brief nicht genau angeschaut hat, ist weder glaubhaft noch ein
taugliches Indiz für ein absolut unverschuldetes Hindernis. Wirklich in
Unkenntnis geblieben wäre sie nur, wenn sie und ihr Ehemann ihre Post an
verschiedenen Orten ablegen würden oder er den Zahlungsbefehl nicht zur gemeinsamen
Post gelegt hätte. Solches bringt sie jedoch nicht vor (a.a.O.). Wird die Post
jedoch während 10 Tagen – der Rechtsvorschlagfrist – niemals durchgesehen, so
ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG.
6.
Soweit sich die Gesuchstellerin auf
ihre Krankheit beruft, belegt das eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagfrist und die darin enthaltenen Ausführungen, dass sie durchaus
zu selbstständigem und fristgerechtem Handeln in der Lage ist. Zudem kann sie
auf die Hilfe ihren Mutter zählen.
7.
Die Gesuchstellerin ist der
Auffassung, die gegen sie in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht.
Insofern kann sie auf die Klage nach Art. 85a SchKG hingewiesen werden, mit
welcher sie jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen kann,
dass die Schuld nicht besteht.
Dispositiv
8. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibungen
Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu ein
verspäteter Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller