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Entscheid

SCWIF.2022.1

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

11. Mai 2022Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung

der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 12. April 2022

(Postaufgabe) stellt A.___ in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur

Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Mutter habe am 2. März 2022 den

Zahlungsbefehl entgegengenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aufgrund

einer Covid-Erkrankung mit hohem Fieber bei einem Freund im Bett befunden. Er

sei sich sicher gewesen, dass er Covid habe, wie sein Kollege auch. Um seine

Mutter nicht anzustecken, sei er dort geblieben. Er sei über zwei Wochen krank

gewesen und habe nichts gegen die Betreibung machen können.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 64

SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner

Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird

er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner

Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.

Die Ersatzzustellung an die im gleichen Haushalt wohnende Mutter von A.___ ist somit gültig.

2.

Wie aus den Akten ersichtlich, nahm

die Mutter den Zahlungsbefehl in der Betreibung am 2. März 2022 entgegen. Der

Gesuchsteller reichte innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 69 Abs. 2 SchKG

keinen Rechtsvorschlag ein. Die diesbezügliche Frist ist am 14. März 2022

abgelaufen.

3.

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Der

Beschwerdeführer reicht einen beim [...] am 3. März 2022 durchgeführten

positiven Covid-Test ein und macht geltend, er sei über zwei Wochen krank

gewesen und habe während dieser Zeit nichts gegen die Betreibung machen können.

Dispositiv

Stützt man sich auf diese Angaben ab, so ist demnach spätestens zwei Wochen

nach Erhalt des positiven Testresultats vom 3. März 2022 – somit am 17. März

2022 – vom Wegfall des genannten Hindernisses auszugehen. Demnach ist das am 12.

April 2022 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

nicht innert der 10-tägigen Frist eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten

ist.

Selbst wenn auf das vorliegende Gesuch

hätte eingetreten werden können, wäre dieses abzuweisen, wie nachfolgend

darzulegen ist.

4.1 Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an

denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als

unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit

vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle

Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz

151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind

Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,

unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis

gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der

Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen

Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder

Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,

kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung

keine hinreichenden Gründe.

4.2 Der Gesuchsteller macht

diesbezüglich geltend, er sei über zwei Wochen krank gewesen und habe deswegen

nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können. Wie vorgehend ausgeführt,

wäre das Versäumnis zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so

schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu

bestellen. Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, wird vom Beschwerdeführer

nicht dargetan. Er hat zwar nachgewiesen, dass er am 3. März 2022 positiv auf

Covid-19 getestet wurde. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich aber zu Recht

ausgeführt hat, war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, sich

ausserhäuslich testen zu lassen, womit nicht von einer derart schweren

Erkrankung auszugehen ist, welche es dem Gesuchsteller verunmöglicht hätte,

einen Vertreter zu bestimmen, der für ihn Rechtsvorschlag hätte erheben können.

Zudem stellen organisatorische Mängel wie im vorliegenden Fall keine

hinreichenden Gründe dar. Vielmehr ist es dem Gesuchsteller zuzumuten, sich so

zu organisieren, dass auch bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit solche

Fristen eingehalten werden können.

Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist wäre demnach abzuweisen.

5. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das

Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur

Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen unbenutzt abgelaufen ist.

2. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des

Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch