SCWIF.2022.1
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
11. Mai 2022Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 12. April 2022
(Postaufgabe) stellt A.___ in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur
Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Mutter habe am 2. März 2022 den
Zahlungsbefehl entgegengenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aufgrund
einer Covid-Erkrankung mit hohem Fieber bei einem Freund im Bett befunden. Er
sei sich sicher gewesen, dass er Covid habe, wie sein Kollege auch. Um seine
Mutter nicht anzustecken, sei er dort geblieben. Er sei über zwei Wochen krank
gewesen und habe nichts gegen die Betreibung machen können.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 64
SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner
Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird
er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner
Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
Die Ersatzzustellung an die im gleichen Haushalt wohnende Mutter von A.___ ist somit gültig.
2.
Wie aus den Akten ersichtlich, nahm
die Mutter den Zahlungsbefehl in der Betreibung am 2. März 2022 entgegen. Der
Gesuchsteller reichte innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 69 Abs. 2 SchKG
keinen Rechtsvorschlag ein. Die diesbezügliche Frist ist am 14. März 2022
abgelaufen.
3.
Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Der
Beschwerdeführer reicht einen beim [...] am 3. März 2022 durchgeführten
positiven Covid-Test ein und macht geltend, er sei über zwei Wochen krank
gewesen und habe während dieser Zeit nichts gegen die Betreibung machen können.
Dispositiv
Stützt man sich auf diese Angaben ab, so ist demnach spätestens zwei Wochen
nach Erhalt des positiven Testresultats vom 3. März 2022 – somit am 17. März
2022 – vom Wegfall des genannten Hindernisses auszugehen. Demnach ist das am 12.
April 2022 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
nicht innert der 10-tägigen Frist eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten
ist.
Selbst wenn auf das vorliegende Gesuch
hätte eingetreten werden können, wäre dieses abzuweisen, wie nachfolgend
darzulegen ist.
4.1 Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an
denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als
unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle
Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz
151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind
Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,
unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis
gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der
Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen
Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder
Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,
kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung
keine hinreichenden Gründe.
4.2 Der Gesuchsteller macht
diesbezüglich geltend, er sei über zwei Wochen krank gewesen und habe deswegen
nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können. Wie vorgehend ausgeführt,
wäre das Versäumnis zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so
schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu
bestellen. Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, wird vom Beschwerdeführer
nicht dargetan. Er hat zwar nachgewiesen, dass er am 3. März 2022 positiv auf
Covid-19 getestet wurde. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich aber zu Recht
ausgeführt hat, war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, sich
ausserhäuslich testen zu lassen, womit nicht von einer derart schweren
Erkrankung auszugehen ist, welche es dem Gesuchsteller verunmöglicht hätte,
einen Vertreter zu bestimmen, der für ihn Rechtsvorschlag hätte erheben können.
Zudem stellen organisatorische Mängel wie im vorliegenden Fall keine
hinreichenden Gründe dar. Vielmehr ist es dem Gesuchsteller zuzumuten, sich so
zu organisieren, dass auch bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit solche
Fristen eingehalten werden können.
Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist wäre demnach abzuweisen.
5. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das
Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen unbenutzt abgelaufen ist.
2. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch