SCWIF.2022.2
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
20. September 2022Deutsch9 min
führt das Betreibungsamt aus, aus dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 20. September 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erhebt A.___
als Schuldner Beschwerde bzw. stellt das Gesuch, in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Region Solothurn sei die Rechtsvorschlagsfrist
wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, er habe den Zahlungsbefehl
nicht erhalten. Er wohne im 4. Stock und habe ausserhalb seiner Wohnung keine
Post entgegengenommen. Zudem habe er auch nichts unterschrieben. Wenn der
Zahlungsbefehl persönlich zugestellt worden sei, dann sei dies möglicherweise
an einen seiner Gäste, die kein Deutsch sprächen, oder an eine andere Person
auf der Strassenebene erfolgt. Es stelle sich die Frage, ob es üblich sei, dass
Post zugestellt werde, ohne dies unterschriftlich zu bestätigen oder einen
Ausweis vorzuweisen.
2. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2022
stellt das Betreibungsamt den Antrag, das Gesuch des Schuldners um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sei gutzuheissen. Zur Begründung
führt das Betreibungsamt aus, aus dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...]
lasse sich entnehmen, dass der Zahlungsbefehl am 28. April 2022 an den
Adressaten habe zugestellt werden können. Ob der Zahlungsbefehl wirklich an den
Schuldner persönlich übergeben worden sei, lasse sich aus den Akten nicht mehr
zweifelsfrei ermitteln. Die Ausführungen des Schuldners erschienen glaubhaft.
Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass ihm der Zahlungsbefehl nicht
zugegangen sei.
3. Mit Stellungnahme vom 2. August 2022
führt der Schuldner ergänzend aus, ausserhalb seiner Wohnung im 4. Stock stehe
kein Name, da er Schwierigkeiten mit seiner Ex-Frau habe. Somit könne der
Postboten nicht wissen, wohin er den Brief bringen solle. Wenn der Postbote
behaupte, dass er den Brief im Erdgeschoss zugestellt habe, stelle sich zudem
die Frage, ob er den Brief an jemanden anderen übergeben und den Ausweis
überprüft habe. Da die Schuldenagentur bei Zustellungen ohne Unterzeichnung
Geld spare, verdiene er als Schuldner den Vorteil des Zweifels, da keine
Unterschrift und keine Identitätsprüfung nachgewiesen seien.
4. Mit Verfügung vom 9. August 2022
(zugestellt per A-Post) setzt die Aufsichtsbehörde dem Schuldner Frist bis 23.
August 2022, die nachfolgenden Fragen schriftlich zu beantworten:
1. Gemäss dem «Track and Trace» der Post
wurde Ihnen der Zahlungsbefehl am 28. April 2022 um 17:50 Uhr zugestellt. Sie
haben geltend gemacht, dass Ihnen der Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden
sei.
Wo waren Sie
am 28. April 2022 um 17:50 Uhr? Können Sie Ihren damaligen Aufenthaltsort
belegen? Bitte reichen Sie uns allfällige Belege ein.
2. Sie haben angegeben, dass der
Zahlungsbefehl an einen von Ihren Gästen übergeben worden sein könnte.
Bitte
beschreiben Sie Ihre Wohnsituation. Welche Gäste wohnten bei Ihnen am 28. April
2022?
Wer könnte um
17:50 Uhr den Zahlungsbefehl entgegengenommen haben?
5. Nachdem sich der Schuldner bis zur
gesetzten Frist am 23. August 2022 nicht vernehmen liess, versuchte die
Aufsichtsbehörde die vorgenannte Verfügung mit Verfügung vom 29. August 2022
mittels Gerichtsurkunde erneut zuzustellen und setzte ihm Frist bis 12.
September 2022, die Fragen gemäss Verfügung vom 9. August 2022 zu beantworten.
Der Schuldner holte die Gerichtsurkunde jedoch nicht ab.
Erwägungen
II.
1.1
Eine fehlerhafte Zustellung des
Zahlungsbefehls ist eine nichtige Betreibungshandlung, die von Amtes wegen
jederzeit festgestellt werden kann und muss (BGE 117 III 7 E. 3c, S. 10).
1.2
Die Betreibungsurkunden werden dem
Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben
pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung
an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen
Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten
Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners
einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG).
1.3
Die Zustellung des Zahlungsbefehls
geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch
die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden
Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung
erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Die Zustellbescheinigung gilt als
öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB. Als solcher kommt einer formell
korrekt zustande gekommenen Zustellbescheinigung für ihren Inhalt grundsätzlich
volle Beweiskraft zu (BGE 120 III 117 E. 2; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 13
zu Art. 72 SchKG). Dies gilt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die
Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine
gesetzliche Tatsachenvermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im
Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Urteile 5A_571/2020 vom 22.
Oktober 2020 E. 6.3.3; 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, in: BlSchK 2019
S. 41).
2.
Aus dem eingereichten Gläubigerdoppel
des Zahlungsbefehls Nr. [...] geht hervor, dass der Zahlungsbefehl am 28. April
2022.
an den «Adressat» und somit an A.___ selbst zugestellt wurde. Ergänzend
ist dem diesbezüglichen «Track and Trace» der Post zu entnehmen, dass die
Zustellung um 17.50 Uhr erfolgte. Die Zustellung wurde protokolliert. Das
Protokoll erbringt nach Art. 8 Abs. 2 SchKG vollen Beweis. A.___ vermag mit der
blossen Behauptung, er habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten bzw. allenfalls
sei der Zahlungsbefehl an einen seiner Gäste oder an eine andere Person
zugestellt worden, diesen Beweis nicht umzustossen, zumal er sich auf die
Fragen der Aufsichtsbehörde gemäss Verfügung vom 9. August 2022 nicht mehr
vernehmen liess. Es kann zwar nicht nachgewiesen werden, ob dem
Beschwerdeführer die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 9. August 2022 mit den
erwähnten Fragen tatsächlich zuging. Jedoch ist diesbezüglich darauf
hinzuweisen, dass eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht
abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt (Zustellfiktion
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt
zwar nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für
hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Der Schuldner hat am 15.
Juni 2022 bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben bzw. ein Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gestellt, weshalb er mit der
nachfolgenden Zustellung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde rechnen musste,
womit die obengenannte Zustellfiktion greift und die Verfügung vom 29. August
2022.
– mit welcher die Verfügung vom 9. August 2022 noch einmal per
Gerichtsurkunde an den Schuldner gesandt wurde – am letzten Tag der 7-tägigen
Abholfrist – somit am 6. September 2022 – als zugestellt gilt.
Dementsprechend gilt auch die in der Verfügung vom 29. August 2022 angekündigte
Rechtsfolge, wonach aufgrund der vorliegenden Akten entschieden wird, wenn der
Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keine Erklärung und keine Belege
gemäss Verfügung vom 9. August 2022 einreicht.
Gestützt auf die obigen Ausführungen und
Dispositiv
die vorliegenden Akten ist demnach davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl
dem Schuldner am 28. April 2022 persönlich zugestellt wurde. Die 10-tägige
Rechtsvorschlagsfrist dauerte somit bis am 9. Mai 2022. Damit erfolgte der mit
E-Mail an das Betreibungsamt vom 24. Mai 2022 erhobene Rechtsvorschlag (BA
[Akten des Betreibungsamtes] 3) verspätet und demnach nicht mehr rechtsgültig.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob A.___
allenfalls im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG durch ein unverschuldetes
Hindernis davon abgehalten worden ist, fristgerecht Rechtsvorschlag zu erheben
und diesfalls die Aufsichtsbehörde die Frist wiederherzustellen hat.
3.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden.
Gemäss Darstellung des Schuldners und
der Aktenlage war er sich spätestens am 24. Mai 2022 über den betreffenden
Zahlungsbefehl bewusst (s. E-Mail-Korrespondenz, BA 3). Ebenfalls ist aus der
betreffenden E-Mail-Korrespondenz ersichtlich, dass der Schuldner das
Betreibungsamt gleichentags sinngemäss um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist ersuchte. Zwar leitete das Betreibungsamt dieses Gesuch
nicht zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde weiter und der Schuldner
gelangte erst mit Schreiben vom 15. Juni 2022 an die Aufsichtsbehörde. Da das
an unzuständiger Stelle eingereichte Gesuch aber innert der 10-tägigen Frist
eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten.
3.2 Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an
denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als
unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle
Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz
151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind
Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt,
unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis
gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der
Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal in der Lage ist, einen
Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder
Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse,
kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung
keine hinreichenden Gründe.
Vorliegend macht der Beschwerdeführer
lediglich geltend, er habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten bzw. allenfalls
sei der Zahlungsbefehl einem Gast von ihm übergeben worden, was aber, wie
vorgehend ausgeführt wurde, nicht plausibel erscheint. Ein darüber hinaus
gehendes Hindernis, welches den Schuldner davon abgehalten hätte, rechtzeitig
Rechtsvorschlag zu erheben, macht er nicht geltend. Somit ist das Gesuch um
Wiederherstellung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn abzuweisen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die Rechtsvorschlagsfrist
wiederherzustellen, wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 6. Oktober 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_754/2022).